Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ei. Der Beitrag von BE zum Umstrukturierungsplan (132) BE betont, dass die Kosten aus der Vergangenheit in Form seiner nuklearen Verbindlichkeiten nach dem deutlichen Rückgang der Strompreise im Vereinigten Königreich nicht mehr von BE getragen werden könnten. Nach dem Umstrukturierungsplan sei es dazu verpflichtet, erhebliche Beiträge zu den Kosten der Vergangenheit zu leisten. Zu den Kosten der Stilllegung und der sonstigen nuklearen Verbindlichkeiten, die von den neuen Verträgen mit BNFL nicht erfasst werden, werde über den NDF/NLF ein Beitrag geleistet. Weitere Maßnahmen, die BE und seine Geldgeber betreffen, sind der Verkauf der nordamerikanischen Vermögenswerte, der Verlust aller Investitionen der vorhandenen Anteilsinhaber, die Abfindung der vorhandenen Geldgeber und die Ausgabe neuer Anleihen. Laufzeit des Plans (133) BE erklärt, dass die Zahlung eines Pauschalbetrags an den Empfänger nicht praktikabel wäre, weil einige der Kosten erst in sehr ferner Zukunft fällig werden. Eine Ablehnung des Umstrukturierungsplans mit der Begründung, dass er BE ein für allemal von bestimmten, zur Zeit jedoch nicht bezifferbaren Verbindlichkeiten entbindet, würde hingegen einen Präzedenzfall gegen die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen schaffen, die aufgrund von Kosten der Vergangenheit notwendig werden. Das Moratorium mit BNFL und anderen Hauptgläubigern (134) BE ist der Ansicht, dass aus einem Vergleich mit Vereinbarungen mit den privaten Gläubigern keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Im Fall von BNFL wäre ein erheblicher Teil seines Kerngeschäfts bedroht und würde möglicherweise verloren gehen, wenn der Betrieb der Kraftwerke von BE ausfiele. Die neuen Verträge mit BNFL (135) BE betont, dass BNFL eine äußerst harte Haltung eingenommen habe und vielleicht nur von der Erwägung zurückgehalten wurde, dass BE hätte insolvent werden können. Die neu ausgehandelten Bedingungen waren nach Ansicht von BE das Mindeste, was wirtschaftlich erzielt werden musste, um nach der Umstrukturierung ein solides Unternehmen bleiben zu können. Nach Auffassung von BE hat die Kommission möglicherweise den geschäftlichen Gehalt der neuen Verträge mit BNFL, die Fakten und deren zeitliche Abfolge missverstanden. BE erläutert in einem Anhang zu seinem Vorbringen, warum nach seiner Ansicht die Preise nach den neuen Verträgen nicht sehr zu seinen Gunsten sind. Die Wiederherstellung der Rentabilität (136) BE erinnert daran, dass der Umstrukturierungsplan das Problem lösen sollte, dass BE angesichts nunmehr viel niedrigerer Großhandelsstrompreise die „Kosten der Vergangenheit“ nicht mehr tragen konnte. Laut BE wird dieses Problem durch den Umstrukturierungsplan gelöst. Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb (137) Hinsichtlich der Auswirkungen des Beihilfepakets auf den Wettbewerb argumentiert BE, dass die Kernkraftwerke von BE ständig in Betrieb bleiben müssen, da die kurzfristigen Grenzkosten seiner Kernkraftwerke wesentlich niedriger seien als die aller anderen Grundlastanbieter. Die genaue Höhe der kurzfristigen Grenzkosten von BE sei jedoch nicht maßgeblich für die Ermittlung der Strompreise, in denen sich die höheren kurzfristigen Grenzkosten eines kleineren Anbieters widerspiegelten. (138) Nach Ansicht von BE sind Kernkraftwerke technisch und wirtschaftlich unflexibel und ist deren Betrieb nur als Grundlastanbieter wirtschaftlich. Zu seiner Vertriebsstrategie erklärt BE, dass es durch die wirtschaftliche Logik der Stromerzeugung aus Kernkraft veranlasst werde, seine Produktion überwiegend im Voraus längerfristig auf den Markt zu bringen. (139) Nach Ansicht von BE bestehen keine Überkapazitäten bei der Stromerzeugung in Großbritannien. Im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen sei es wirtschaftlich ineffizient, die vorzeitige Stilllegung eines seiner Kernkraftwerke zu verlangen, da das Ziel des Beihilfepakets darin bestehe, die Kernkraftkapazität von BE zu erhalten, die angesichts der Erzeugung von Strom mit einem Mindestmaß vermeidbarer Ausgaben die kostengünstigste Kapazität auf dem britischen Markt sei. Außerdem würde man damit in die Zuständigkeit der britischen Regierung bei der Wahl der Energieversorgungsquellen des Vereinigten Königreichs eingreifen und dem Ausstoß umweltschädlicher Gase Vorschub leisten. British Nuclear Fuels plc — BNFL (140) BNFL ist ein staatliches Unternehmen, das im Kernkraftbereich tätig ist. Es liefert die AGR-Brennelemente an BE, bereitet sie auf oder lagert sie. Neben seiner Tätigkeit im Brennelementekreislauf betreibt BNFL auch einige Magnox-Kernkraftwerke und ist in der Entwicklung von Kernkraftwerken tätig. (141) Die Bemerkungen von BNFL konzentrieren sich auf die Frage, ob in den Maßnahmen B und C eine Beihilfe an BE enthalten ist. BNFL betont, dass seine Beiträge zum Umstrukturierungsplan von BE dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Geldgebers entsprächen und folglich keine Beihilfen seien. Die Verhandlungen, die zu den geänderten Vereinbarungen geführt haben (Maßnahme B) (142) BNFL erklärt, dass sein Finanzberater (NM Rothschild & Sons Limited — „Rothschild“) es bereits im April 2002 davon überzeugt habe, dass ein für BNFL wertvolles „geordnetes Rettungspaket“ sinnvoller sei als eine Insolvenz von BE angesichts der anfälligen Position von BNFL als Hauptgläubiger von BE, seiner mangelnden Absicherung und der Schwäche seiner rechtlichen Position. Sein Board habe zwar einer Umstrukturierung der bestehenden Verträge mit BE zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass BE nicht um jeden Preis solvent gehalten wird, und dass mit dem Hilfspaket, das BE vorgeschlagen wird, der geschäftliche Vorteil für BNFL angesichts seines eigenen Bilanzdefizits nachgewiesen werden müsse. (143) BNFL schildert im Einzelnen die aufeinander folgenden Vorschläge und Gegenvorschläge beider Seiten und die betreffenden Stellungnahmen von Rothschild. Es fügt in allen Einzelheiten die zeitliche Abfolge und den Inhalt der Gespräche zwischen BE und BNFL hinzu, aus denen hervorgeht, dass sich BNFL bereits zur Hilfe bereit erklärt hatte, bevor BE die britische Regierung um Hilfe bat, aber feststellen musste, dass eine Hilfsmaßnahme ohne einen allgemeinen Umstrukturierungsplan nicht möglich sein würde. Die Gespräche wurden bereits im Mai 2000 aufgenommen, als BE zum ersten Mal — erfolglos — die Anwendung der in den Verträgen vorgesehenen Härteklausel beantragte. Neue Gespräche wurden im Laufe des Jahres 2002 aufgenommen. (144) BNFL betont, dass es nicht an den Gesprächen zwischen BE und der britischen Regierung beteiligt war. Gemäß der Einschätzung seiner unabhängigen Rechts- und Finanzberater kam BNFL zu dem Schluss, dass eine Beteiligung an der Umstrukturierung in seinem eigenen Geschäftsinteresse war, weshalb es am 28. November 2002 eine Einigung mit BE über die endgültigen Bedingungen erzielte. Erst nach der Einigung über die endgültigen Bedingungen mit BE seien BNFL die Einzelheiten der Beteiligung der britischen Regierung bekannt geworden. (145) Der Vergleich der Bedingungen vom 3. September mit den endgültigen Bedingungen legte BNFL den Schluss nahe, dass sich beide Papiere stark ähnelten und dass das endgültige Ergebnis der Ausgangsposition von BNFL deutlich näher kam als der von BE. Vergleich der Auswirkungen auf BNFL einer Umstrukturierung gegenüber der Insolvenz von BE (146) BNFL erläutert im Einzelnen seine Bewertung der geschäftlichen Vorteile der Umstrukturierung im Vergleich zur Insolvenz von BE auf der Grundlage der von den Finanz- und Rechtsberatern erstellten Analyse. Darin werden erhebliche Risiken für BNFL im Fall der Insolvenz von BE festgestellt, die insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen seien, dass BE erhebliche nicht ausgewiesene Darlehenssalden zwischen verschiedenen Unternehmen seiner Gruppe aufwies, dass die vertraglichen Vereinbarungen von BNFL mit BE in vielfacher Hinsicht einzigartig waren und dass kein klarer Präzedenzfall aus früheren Insolvenzen abgeleitet werden könne. Außerdem würde der britischen Regierung als einzigem Gläubiger, der von der Besicherung der Kernkraftwerke von BE einen Vorteil haben würde, eine zentrale Rolle für das Ergebnis der Insolvenz zukommen. BNFL hatte jedoch keine Erkenntnisse über das wahrscheinliche Vorgehen der britischen Regierung in einem Insolvenzverfahren. (147) Während man erwarten könnte, dass die Rolle von BNFL als Hauptlieferant von BE im Fall einer Insolvenz ihm eine starke Verhandlungsposition verliehen hätte, wurde seine Fähigkeit, glaubwürdig drohen zu können, die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an BE einzustellen, durch eine Reihe von Faktoren untergraben. BNFL weist darauf hin, dass es als größter Gläubiger von BE der Hauptverlierer gewesen wäre, wenn die Kernkraftwerke von BE als Folge der Ausübung dieser Drohung stillgelegt würden. Außerdem sei zu bezweifeln, dass es die Verträge rechtmäßig beenden und bereits erhaltene abgebrannte Brennelemente und Abfälle an BE zurückschicken könnte, da dies die Rechtsvorschriften über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen nicht zulassen würden. Schließlich musste BNFL als verantwortungsbewusstes kerntechnisches Dienstleistungsunternehmen BE weiter Dienstleistungen erbringen, da es ein Sicherheitsrisiko wäre, dies nicht zu tun, und auch von Dritten als solches angesehen werden könnte. (148) BNFL hat die Insolvenz von BE auf drei mögliche Ergebnisse hin untersucht, nämlich die Stilllegung der Kernkraftwerke von BE, die eine minimale Beitreibung ergeben würde, den Übergang der Kernkraftwerke von BE in das Eigentum von BNFL, was bedeuten würde, dass es alle nuklearen Verbindlichkeiten von BE übernehmen müsste, was sehr risikoträchtig und unattraktiv ist, und den Übergang in das Eigentum der britischen Regierung, die die Gläubiger auffordern würde, erhebliche Abschreibungen hinzunehmen. (149) Die vorgeschlagene Umstrukturierung erschien daher wirtschaftlich attraktiver, da sie die Abhängigkeit von BNFL gegenüber BE reduziert und BNFL einen höheren und sichereren Einnahmenfluss als die Insolvenz bietet. Es ist daher davon auszugehen, dass BNFL sich wie ein privater Gläubiger verhalten hat. Vergleich mit den Positionen anderer Gläubiger (150) Schließlich hat BNFL die Rendite anderer Hauptgläubiger mit seiner eigenen Rendite verglichen, um sicher zu stellen, dass die Bedingungen für BNFL akzeptabel sind. Um seine Position weiter abzusichern, erwirkte BNFL die Aufnahme einer Klausel in die endgültigen Bedingungen, nach der die geplanten Zugeständnisse zurückgenommen werden können, wenn einem anderen Hauptgläubiger günstigere Bedingungen als BNFL eingeräumt werden. Rothschild aktualisierte seine Bewertung, als die genauen Bedingungen, die BE mit anderen Hauptgläubigern vereinbarte, feststanden, und es bestätigte, dass die Vereinbarungen mit BNFL nicht ungünstiger seien als die mit anderen Hauptgläubigern erzielten. Überdies treten die geänderten Vertragsvereinbarungen erst und nur dann in Kraft, wenn die Umstrukturierung abgeschlossen ist. Das Moratorium zwischen BNFL und BE (151) Hinsichtlich Maßnahme C erklärt BNFL, dass es mit Hilfe von Rothschild geprüft habe, ob es im Rahmen des Moratoriums weitergehende Konzessionen zur Schuldenstundung als die anderen Hauptgläubiger macht. Als BNFL bekannt wurde, dass andere Gläubiger im Rahmen der Stillhaltevereinbarung günstigere Bedingungen als BNFL erreichten (auch wenn die Position von BNFL nicht direkt mit der der anderen Hauptgläubiger von BE vergleichbar ist), erwägte es Neuverhandlungen, um Zinsen zu verlangen. Es kam zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass BE Zinsen an BNFL zahlen und genügend überschüssige Liquidität erwirtschaften könnte, um die Umstrukturierung zu ermöglichen. Ungeachtet seiner Position im Rahmen des Moratoriums würde BNFL insgesamt eine bessere Lösung erreichen, wenn die Umstrukturierung durchgeführt wird. Die Beziehung zwischen BNFL und der britischen Regierung (152) BNFL erklärt, dass seine Entscheidung, Vereinbarungen mit BE zu treffen, eigenständig und nicht auf Anweisung der britischen Regierung getroffen wurde. Die Tatsache, dass BNFL ein staatliches Unternehmen ist, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass Entscheidungen von BNFL der britischen Regierung zuzurechnen sind. Auch wenn die britische Regierung der einzige Aktionär von BNFL ist, ist BNFL in seinem täglichen Geschäft von der britischen Regierung unabhängig und verpflichtet, marktwirtschaftlich zu handeln. BNFL hat Unterlagen zu seinem Rechtsstatus beigefügt und erläutert, dass es seinen Aktionär (das Industrie- und Handelsministerium — DTI) während der Verhandlungen mit BE über die Gespräche auf dem Laufenden gehalten hat. Es bezeichnet dies als übliches Verhalten für ein Unternehmen, das von einem Mehrheitsaktionär kontrolliert wird. Das DTI machte BNFL darauf aufmerksam, dass es geänderte Vereinbarungen mit BE (im Rahmen seiner Befugnisse gegenüber BNFL) nur genehmigen werde, wenn diese für BNFL nach unternehmerischen Grundsätzen erzielt werden. Greenpeace (153) Greenpeace Limited ist die britische Zweigstelle von Greenpeace International, die sich für den Ausstieg aus der Kernenergienutzung und die Förderung der Nutzung sauberer und erneuerbarer Energiequellen im Vereinigten Königreich einsetzt. Maßnahme A (154) Greenpeace macht geltend, dass Maßnahme A durch die Begrenzung der Beiträge von BE zur Finanzierung der nuklearen Verbindlichkeiten eine nicht zu rechtfertigende Betriebsbeihilfe für BE und/oder seine Aktionäre und ein Mittel zur Verbesserung der Attraktivität von BE für die Investoren sei. Maßnahme B (155) Laut Greenpeace sind die Maßnahmen B und C nicht zu rechtfertigende Betriebsbeihilfen, die eine Förderung durch BNFL bedinge, das als Vertreter des Staates oder auf Veranlassung des Staates handele, wobei a) BNFL ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen sei, das nur durch staatliche Beihilfen am Leben erhalten werde; b) BNFL an Dreiparteien-Verhandlungen mit der Regierung und BE beteiligt gewesen sei, die zur Formulierung des Umstrukturierungspakets von BE unmittelbar nach der Weigerung von BNFL führten, die Bedingungen seiner Verträge mit BE zu ändern; Greenpeace fordert die Kommission daher auf, BNFL zu ersuchen, Kopien interner Unterlagen vorzulegen, um zu sehen, ob BNFL in die Gespräche zwischen BE und der britischen Regierung eingeweiht war; c) die Vereinbarungen keine wirklich wirtschaftlichen Vereinbarungen und die Verträge von BNFL mit BE von Anfang an keine wirtschaftlichen Vorkehrungen gewesen seien; sie ähnelten vielmehr einer künstlichen Konstruktion, um BNFL einen sicheren Einnahmenstrom zu verschaffen; das Umstrukturierungsbeihilfepaket verschaffe BNFL weiterhin diesen Einnahmenstrom; d) die neu verhandelten Preisbedingungen nicht die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen widerspiegeln, sondern an die Großhandelspreise geknüpft seien; da der Vorteil aufgrund der Verträge dauerhaft im Rahmen einer unbefristeten Vereinbarung gewährt wird, bedinge die Beihilfe eine langfristige Förderung von BE und nicht die einmalige Förderung zur Wiederherstellung der Rentabilität; es handele sich daher um eine „Betriebsbeihilfe“ und nicht um eine „Umstrukturierungsbeihilfe“, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann. Vereinbarkeit der Beihilfe (156) Greenpeace teilt alle Zweifel der Kommission und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag unvereinbar sei. Es weist insbesondere darauf hin, dass die Umstrukturierungsbeihilfe sich nicht nur auf vorhandene Marktteilnehmer auswirke, sondern auch den Einstieg neuer Unternehmen verhindere, da andere etablierte Unternehmen und neue Unternehmen daran gehindert würden, ihre eigene Effizienz zu nutzen. Die Förderung der Kernenergieunternehmen decke sich außerdem nicht mit der Erklärung der Regierung zur Diversität der Energiequellen, einschließlich der erneuerbaren Energiequellen. (157) Hinsichtlich der Frage der Überkapazitäten ist Greenpeace der Ansicht, dass die von National Grid bei der Planung des Bedarfs für die künftige Stromerzeugung zugrunde gelegte „Planungsmarge“ zur Gewährleistung einer sicheren Kapazität keine geeignete Grundlage sei, um festzustellen, ob auf dem Markt Überkapazitäten vorhanden sind. Nach Ansicht von Greenpeace ist wahrscheinlich schon jetzt eine erhebliche strukturelle Überkapazität auf dem relevanten Markt vorhanden, die sich noch erhöhen werde. (158) Greenpeace bezweifelt, dass die Stilllegung eines Teils der Kraftwerke von BE für die Steuerzahler teurer wäre, da die Fähigkeit von BE, zur Begleichung seiner vorhandenen Verbindlichkeiten beizutragen, zweifelhaft sei. Für Greenpeace gäbe es kurzfristig keinen Grund für die Annahme, dass das Vereinigte Königreich nicht in der Lage wäre, seine Ziele im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erreichen. (159) Laut Greenpeace sei es nach den von ihm in Auftrag gegebenen Studien sowohl praktikabel als auch sicher, Kernkraftwerke sofort oder schrittweise stillzulegen. Es kommt zu dem Schluss, dass eine teilweise oder schrittweise Stilllegung der Kraftwerke von BE geringere Beihilfen bedingen könnte. Anwendbarer Vertrag (160) Greenpeace ist der Ansicht, dass der Euratom-Vertrag einer Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nach dem EG-Vertrag nicht entgegensteht. Wenn der Euratom-Vertrag keine branchenspezifischen Regeln für Beihilfen an die Kernenergiewirtschaft enthält, sollten die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen anwendbar sein. Greenpeace zitiert die verbundenen Rechtssachen 188 und 190/80, Frankreich und andere gegen die Kommission (15). Es bringt vor, dass sich die Beihilfemaßnahmen auf Fragen bezögen, die nur in dem Maße unter den Euratom-Vertrag fallen könnten, wie sie die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die Sicherheitsaspekte der Stilllegung betreffen. Es gelangt zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen nicht notwendig seien, um die genannten Ziele zu erreichen, und dass die Fortsetzung von Betriebsbeihilfen nicht als notwendig angesehen werden könne, um die Sicherheit zu gewährleisten, wenn es eine sichere, praktikable Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Stilllegung der Kraftwerke von BE gibt. Laut Greenpeace sollte die Kommission den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen heranziehen (16). Powergen (161) Powergen ist einer der größten Stromversorger in England und Wales. Es hat einen Anteil von 11 % an der Stromerzeugungskapazität (BE hat einen Anteil von 14 %), und beliefert vor allem große gewerbliche Abnehmer sowie KMU und Privatkunden. Es befindet sich im Besitz von E-ON. (162) Powergen ist gegen das Beihilfepaket. Nach seiner Ansicht wird die Beihilfe BE die Möglichkeit geben, den Betrieb seiner Kernkraftwerke fortzusetzen, die es andernfalls hätte stilllegen müssen. Powergen bestreitet die Auffassung der britischen Behörden, dass die Kraftwerke in jedem Fall weiter betrieben würden. Es befürchtet, dass die Beihilfe BE in die Lage versetzen wird, künstlich niedrige Preise anzubieten, um Marktanteile an der Versorgung von Großkunden zu gewinnen und in die Belieferung von Privatkunden einzusteigen. BE könnte auch in der Lage sein, Investitionen in die Stromerzeugung aus anderen Quellen als der Kernenergie zu finanzieren. (163) Powergen bittet, zu den Ausgleichsmaßnahmen angehört zu werden und schlägt drei mögliche Maßnahmen vor: (164) Erstens: Vorziehen der Stilllegung des Kernkraftwerks Dungeness B auf April 2004. Laut Powergen hätte der Markt genügend Zeit, die nötige Kapazität aufzubauen, um eine ausreichende Marge zu erhalten, wenn diese vorzeitige Stilllegung lange genug im Voraus bekannt gemacht würde. (165) Zweitens: Abgrenzung der Beihilfe durch das Verbot der Quersubventionierung zwischen den verlustträchtigen Bereichen von BE (AGR-Kraftwerke) und anderen Geschäftsbereichen von BE, Aufteilung der Stromerzeugung und -lieferung in getrennte Unternehmen mit getrennter Buchführung und Auferlegung spezifischer Kontrollen für die Verwendung liquider Mittel durch BE, um zu gewährleisten, dass vom Staat gezahlte Mittel zur Finanzierung der nuklearen Altlasten nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Maßnahmen sollten solange in Kraft bleiben, wie die Maßnahmen des Umstrukturierungsplans in Kraft sind. (166) Drittens: Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen auf dem Einzelhandelsstrommarkt durch ein Verbot, dass BE Strom zu einem unter den Kosten liegenden Preis anbietet (den Kosten des Erwerbs von Strom auf dem Großhandelsmarkt zuzüglich anderer damit verbundener Kosten), Begrenzung des Marktanteils von BE im Industrie- und Handelsgeschäft (eine Begrenzung auf 20 % wird vorgeschlagen) und Verbot, dass BE neue Einzelhandelsmärkte erschließt. Diese Maßnahmen sollten solange in Kraft bleiben, wie die Maßnahmen des Umstrukturierungsplans in Kraft sind, und ihre Effizienz sollte von der Kommission fünf Jahre nach der Einführung überprüft werden. (167) Powergen erklärt zur Wiederherstellung der Rentabilität, dass die Szenarien der britischen Behörden zur Ermittlung der künftigen Rentabilität von BE zu optimistisch seien, insbesondere was die Verfügbarkeit der Kraftwerke von BE im Vergleich zur Vergangenheit angeht. (168) Schließlich behauptet Powergen, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen für die Kernindustrie ungeachtet des Euratom-Vertrags gelten. Es bezieht sich hierbei auf dasselbe Urteil von 1990 wie Greenpeace. InterGen (169) InterGen ist ein auf allen Kontinenten weltweit tätiges Stromerzeugungsunternehmen. Mit einem Anteil von 2 % an der Stromerzeugungskapazität in England und Wales hat es zwei Kraftwerke in Betrieb und eines im Bau (BE hat einen Anteil von 14 %). InterGen verkauft den größten Teil seines Stroms auf dem Großhandelsmarkt und einen Teil über langfristige Verträge. Es ist auch auf dem Erdgashandelsmarkt tätig. InterGen befindet sich im gemeinsamen Besitz von Shell und Bechtel. (170) Laut InterGen bestehen im Vereinigten Königreich Bedenken, ob die Versorgungssicherheit und die kerntechnische Sicherheit von Insolvenzverwaltern gewährleistet werden könnte. Sie behaupten, dass BE InterGen geschädigt habe und weiter schädige und dass Wettbewerber von InterGen wie Teeside Power Limited, die zu den Gläubigern von BE zählen, im Rahmen des Umstrukturierungsplans gegenüber InterGen bevorzugt würden. InterGen beansprucht für sich und sein verbundenes Unternehmen einen Ausgleich für die erlittenen Schäden, falls die Kommission die Beihilfe genehmigen sollte. Erster Dritter, der anonym zu bleiben wünscht (171) Laut diesem Dritten gehe aus früheren Presseveröffentlichungen hervor, dass vor der Umstrukturierung von BE ein Wiederaufbereitungspreis von ca. 1 000 GBP/kg Schwermetall (HM) gezahlt wurde. Nach der Umstrukturierung von BE sei ein Preis von ca. 150 GBP/kg HM zwischen BNFL und BE vereinbart worden, der 85 % unter der ursprünglichen Vereinbarung liegt. Er fügt hinzu, dass die ursprünglichen Wiederaufbereitungsverträge zwischen BNFL und BE auf der Kosten-plus-Regelung beruhten, was bedeutet, dass die Grundlastkunden nur dann eine Wiederaufbereitung vertraglich erlangen konnten, wenn sie der (anteiligen) Übernahme der Vollkosten der Wiederaufbereitung plus einen Gewinnzuschlag zustimmen. Sollten vor diesem Hintergrund die mit den Grundlastkunden vereinbarten Wiederaufbereitungskosten erst ab 1 000 GBP/kg HM kostendeckend sein, so bedeute dies, dass der mit BE neu vereinbarte Preis nur annähernd kostendeckend sein könne. Selbst für Neuverträge betrage der Preis 1 000 GBP/kg HM (Preisstand 2003). (172) Er kommt zu dem Schluss, dass diese Preise zeigen, dass sich BNFL bei seinen Verhandlungen mit BE nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Geldgeber verhalten habe, es sei denn, BNFL wäre bereit, auch anderen Kunden ähnlich günstige Bedingungen einzuräumen. Drax Power Limited (173) Drax ist der größte Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.