Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e. (87) An erster Stelle ist der Vertrag mit TFE zu nennen. Im Vergleich mit den heutigen Marktpreisen war der Preis im Rahmen dieses Vertrags sehr hoch. Der Vertrag wurde 1997 geschlossen, zu einer Zeit, als die Preise im Durchschnitt deutlich höher waren als heute. Die an TFE fällige Forderung beläuft sich auf 85 Mio. GBP. (88) An zweiter Stelle folgt der Swap-Vertrag mit Enron vom 1. April 1996, bei dem es sich um ein Finanzvergleichsinstrument handelt, das auf der Differenz zwischen den Poolpreisen zu Spitzenzeiten und zu nachfrageschwachen Zeiten beruht. Der Vertrag wurde von BE vor dem Erwerb von Eggborough geschlossen. Er sollte als Absicherung vor den Schwankungen des zunehmenden Geschäfts mit gewerblichen Abnehmern von BE dienen. Die an Enron für diesen preislich überhöhten Strombezugsvertrag im Rahmen des Umstrukturierungspakets fällige Forderung beläuft sich auf 72 Mio. GBP. (89) Drittens handelt es sich um den Vertrag mit TPL, den BE 1999 bei der Übernahme von SWALEC übernahm. Der Vertrag wurde ursprünglich am 26. Juni 1991 unterzeichnet. Er ist preislich erheblich überzogen. Der an TPL für diesen Strombezugsvertrag im Rahmen des Umstrukturierungspakets fällige Betrag beläuft sich auf 159 Mio. GBP. Die neue Handelsstrategie von BE (90) Als Teil des Umstrukturierungspakets hat BE beschlossen, für einen größeren Teil seiner Produktion mittelfristige Festpreisverkäufe einzugehen. Nach Angaben der britischen Regierung wird die Umsetzung dieser Strategie die Volatilität der Geldbewegungen verringern und die längerfristige Rentabilität des Unternehmens stärken. (91) Nach der neuen Strategie werden Vorausverkäufe der Produktion dazu führen, dass das Unternehmen einen größeren Teil seiner Produktion für die nächsten drei bis fünf Jahre zu einem Festpreis verkauft, womit BEPET den Wert eines größeren Teils des künftig erzeugten Stroms festsetzen kann. (92) Hauptziele der neuen Handelsstrategie sind i) die Begrenzung von Preisrisiken durch das Eingehen weiterer Festpreisverträge, ii) die Erhaltung einträglicher Vertriebskanäle für erhebliche Strommengen und iii) die Erzeugung zusätzlicher liquider Mittel, um ausreichende finanzielle Reserven zu bilden. (93) Seit Festlegung der neuen Strategie Anfang Dezember 2002 ist es BE gelungen, zusätzliche 14,8 TWh im Direktvertrieb von 2003 bis 2006 durch die Erneuerung von Jahresverträgen zu verkaufen und einige Mehrjahresverträge zu verlängern. Bis zum 6. März 2003 hat BE auch Verhandlungen mit einer Reihe von Großhandelspartnern über strukturierte Geschäfte geführt. (94) Am 6. Februar 2003 wurde ein wichtiger Vertrag mit British Gas Trading Limited über den Verkauf von ca. 10 TWh jährlich bis 1. April 2007 unterzeichnet, von denen mehr als die Hälfte zu einem Festpreis abgenommen wird. (95) Die neuen Verträge mit BNFL gewährleisten auch eine gewisse Strompreissicherung für BE, da sie die Bindung der variablen Preise für AGR-Brennelemente an die Strompreise und Entsorgungsdienstleistungen für abgebrannte AGR-Brennelemente vorsehen. Bei den aktuellen Marktpreisen gewährleisten die neuen Vereinbarungen mit BNFL eine teilweise Absicherung für ca. 60 % der AGR-Produktion von BE von ca. 58 TWh jährlich. (96) BE will sich in seiner mittelfristigen Strategie auf folgende Ziele konzentrieren: a) Betrieb seiner Kernkraftwerke gemäß des weltweiten Sicherheits- und Leistungsniveaus; b) Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit; c) Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Marktzugangs und Abbau der Abhängigkeit von den Großhandelspreisen. Dies soll über die Vertragsbedingungen, den Zugang zur flexiblen Stromerzeugung durch Eggborough, den Direktvertrieb und die Konzentration auf die gewerblichen Abnehmer erreicht werden; d) Entwicklung eines rentablen Geschäfts mit erneuerbaren Energiequellen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Direktvertriebs; e) Fortsetzung der Mitwirkung an den von der EU geförderten Aktivitäten zur Verbesserung der Reaktorsicherheit in der ehemaligen Sowjetunion und in Osteuropa. Maßnahme F: Verkauf von Vermögenswerten als Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung Bruce Power (97) Am 23. Dezember 2002 erklärte BE, dass es folgende verbindliche Zusagen über den Verkauf seiner Beteiligung von 82,4 % an Bruce Power gemacht hatte: 79,8 % an ein Konsortium aus Cameco, BPC Generation Infrastructure Trust und TransCanada PipeLines Limited (zusammen das „Konsortium“) und 2,6 % an die Power Workers’ Union Trust No1 und The Society. Außerdem stimmte das Konsortium zu, die 50 %-Beteiligung von BE an Huron Wind, einem Windkraftprojekt in Ontario zu kaufen. Der Verkauf von Bruce Power und Huron Wind an das Konsortium wurde am 14. Februar 2003 geschlossen. BE erhielt dafür 678 Mio. CAD in bar. Darüber hinaus erwartet BE, bis zu 140 Mio. CAD zu erhalten, die vom Neustart von zwei Bruce A-Einheiten abhängig sind und sich auf Anderkonten befinden. (98) Der ursprüngliche Erlös von 275 Mio. GBP wurde abzüglich bestimmter Beträge für Transaktionskosten auf ein Konto zu Lasten von DTI eingezahlt, das von DTI im Rahmen der Vereinbarung über die Rettungskreditfazilität („CFA“) genehmigt wurde. AmerGen (99) Exelon Generation Company, LLC („Exelon“) und British Energy Investment Ltd. haben Angebote für ihre jeweiligen Beteiligungen an AmerGen im Hinblick auf einen Verkauf von AmerGen eingeholt. Am 22. Dezember 2003 haben die Aktionäre von BE dem Verkauf der 50 %-Beteiligung von BE an AmerGen an Exelon Generation Company LLC zugestimmt. BE erhielt ca. 277 Mio. USD in bar. Maßnahme G: Stundung lokaler Steuern (100) Eine Reihe lokaler Behörden hat der zinsfreien Stundung der Zahlung von Körperschaftssteuern durch BE zugestimmt. (101) Nach Angaben der britischen Behörden handelt es sich dabei um folgende Behörden: — Lancaster City Council für das Kraftwerk Heysham, in Höhe von 1 775 240 GBP; — Shepway District Council für das Kraftwerk Dungeness in Höhe von 578 524 GBP; — Hartlepool Borough Council für das Kraftwerk Hartlepool in Höhe von 447 508 GBP; — North Ayrshire Council für das Kraftwerk Hunterston in Höhe von 735 947 GBP; — East Lothian Council für das Kraftwerk Torness in Höhe von 765 986 GBP. (102) Insgesamt wurden Ratenzahlungen von 4 303 205 GBP von November 2002 auf Februar 2003 verschoben. Hinsichtlich der Maßnahme G wurden die Steuern von BE im Februar 2003 vollständig gezahlt und die Zinsen von 65 656,24 GBP für den Zahlungsverzug am 7. Oktober 2003 gezahlt. Die Zinsen wurden anhand des Bezugszinssatzes für das Vereinigte Königreich von 6,01 % bis zum 31. Dezember 2002 und 5,42 % für die Zeit danach berechnet. c)   Finanzielle Auswirkungen des Umstrukturierungspakets (103) Vor der Erläuterung der Auswirkungen des Umstrukturierungsplans auf die Rentabilität von BE gingen die britischen Behörden auf die wirtschaftlichen Aspekte der Stromerzeugung aus Kernkraft ein. Bei der Analyse der wirtschaftlichen Aspekte der Stromerzeugungstätigkeit von BE wird in der Anmeldung zwischen den vermeidbaren Kosten und den nicht vermeidbaren Kosten für den Betrieb der Kraftwerke von BE unterschieden. Kernkraftwerke sind geprägt durch sehr hohe nicht vermeidbare Kosten und vergleichsweise niedrige vermeidbare Kosten, insbesondere kurzfristige Grenzkosten. Nach Angaben der britischen Behörden ist der Betrieb von Kernkraftwerken wirtschaftlich sinnvoll, da die Entscheidung Strom zu erzeugen, durch die Höhe der vermeidbaren Kosten bestimmt wird und Kernkraftwerke die niedrigsten kurzfristigen Grenzkosten haben. (104) Die britischen Behörden machen geltend, dass BE bei einer erfolgreichen Umstrukturierung keine strukturellen Verluste mehr erzielen würde. Der Plan sei geeignet, die Ursachen der Schwierigkeiten von BE zu beseitigen und langfristig die Rentabilität wiederherzustellen. Er werde insbesondere die Geschäftsstrategie von BE verbessern, die darin besteht, die nicht abgesicherte Position auszugleichen, BE von einem Teil seiner sehr hohen Fixkosten durch die Übernahme alter Nuklearverbindlichkeiten zu entlasten und BE in die Lage zu versetzen, ausreichende Barreserven aufzubauen, um seinen Fortbestand zu sichern. (105) Das Ziel des Umstrukturierungsplans von BE ist die Umstrukturierung seiner Kosten und Verbindlichkeiten und die Schaffung einer stabilen Kapitalstruktur, damit es als rentables Unternehmen langfristig tätig bleiben kann. Die britische Regierung geht davon aus, dass BE als finanziell lebensfähig anzusehen ist, wenn das Unternehmen rentabel ist, einen positiven Kapitalfluss hat und seine Tätigkeit fortlaufend finanzieren kann. (106) Folgende Bestandteile des Umstrukturierungsplans wurden entwickelt, um die finanzielle Lebensfähigkeit zu erzielen: a) Verkauf der Anteile von BE an Bruce Power und AmerGen, um Liquiditätsreserven im Unternehmen aufzubauen, die finanzielle Solidität zu verbessern und das Spektrum der Geschäftstätigkeiten zu verringern; b) Verringerung der Kostenbasis von BE durch Verhandlungen mit den Hauptgläubigern, um einen Kompromiss über ihre alten Forderungen zu erzielen und ein Moratorium bis zum Abschluss der Umstrukturierung zu vereinbaren im Austausch gegen neue Schulden und eine neue Beteiligung an BE nach Abschluss der Umstrukturierung; c) die Übernahme der Kosten bestimmter nuklearer Verbindlichkeiten durch die britische Regierung und die Neuaushandlung von Front-End- und Back-End-Brennelementebezugsverträgen mit BNFL; die neuen Geschäftsvereinbarungen mit BNFL haben das Risiko ungünstiger Strompreisentwicklungen für BE gemindert; d) Umsetzung einer neuen Handelsstrategie, um die mit dem Großhandelsstrommarkt und der Preisentwicklung für BE verbundenen Risiken zu mindern. (107) Nach Angaben der britischen Behörden wurde der Umstrukturierungsplan entwickelt, um eine wesentliche Anforderung an die finanzielle Rentabilität zu erfüllen, und zwar die Fähigkeit des Unternehmens, seine Aktivitäten zu finanzieren. Da das Unternehmen wahrscheinlich Schwierigkeiten haben würde, eine Finanzierung von Banken oder über den Anleihemarkt zu erlangen, insbesondere angesichts der relativ kleinen Zahl von Kreditgebern, die bereit wären, ein Kernenergieunternehmen zu finanzieren, muss der Umstrukturierungsplan als Alternative zu einer externen Finanzierung angesehen werden. Der Plan sieht die Schaffung und den Aufbau von Barreserven vor. Diese Barreserven sollen das Unternehmen in die Lage versetzen, Stromhandelsverträge zu schließen, die Sicherheiten erfordern, und eine Verknappung liquider Mittel ohne Rückgriff auf eine externe Finanzierung zu überstehen. Der Umstrukturierungsplan sieht die Bildung von zwei Reserven vor: eine Barsicherheitsreserve und eine Betriebsausfall- und Liquiditätsreserve. Die Reserven dieser zwei getrennten Pools sollen fungibel sein, so dass die Abschaltungs- und Liquiditätsreserve in Anspruch genommen werden kann, um zusätzliche Anforderungen an die Stellung von Sicherheiten zu erfüllen und umgekehrt. Dadurch soll die finanzielle Solidität von BE weiter verbessert werden. (108) BE hat folgende Maßnahmen unternommen, um seinen Kassenmittelbestand zu verbessern: a) Dämpfung der Auswirkungen saisonaler Schwankungen durch die Steuerung der Zahlungsmodalitäten, wo immer dies möglich ist, b) weitere Kostensenkungsinitiativen, c) Unterlegung von Direktvertriebsforderungen durch Wertpapiere. (109) Darüber hinaus hat BE eine Unternehmensplanung durchgeführt, die zu einer Aktualisierung der finanziellen Vorausschätzungen geführt hat, und hat die Fragen im Zusammenhang mit der Leistung seiner Anlagen eingehend geprüft. (110) In der Zeit bis 31. März 2004 wurden die Barreserven aus zwei Quellen aufgebaut: die Stillhaltevereinbarung (Maßnahme C) und der Verkauf von Vermögenswerten (Maßnahme F) nach Rückzahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten aus der Rettungsbeihilfe in Form der Kreditfazilität. (111) Die britischen Behörden haben drei finanzielle Szenarien entwickelt, um den variablen Größen Rechnung zu tragen, von denen die Finanzlage von BE besonders abhängt: Stromerzeugungsleistung und Strompreise. Die Finanzplanzung wurde von Deloitte & Touche in ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- und Energiemarktberater der britischen Regierung überprüft. Die Annahmen für Produktion und Investitionsausgaben in der Unternehmensplanung wurden von WS Atkins in ihrer Eigenschaft als technische Berater von BE und Citigroup überprüft sowie von Stone & Webster Management Consultants Inc. in ihrer Eigenschaft als technische Berater der britischen Regierung. (112) Bei der Überprüfung wurde drei wichtigen Änderungen seit der ursprünglichen Anmeldung im März 2003 Rechnung getragen, nämlich der Höhe der Strompreise, dem Leistungsverbesserungsprogramm (Performance Improvement Programme — PIP) zur Verbesserung der Zuverlässigkeit von Kernkraftwerken und der Stellung von Sicherheiten für Handelstätigkeiten. (113) Die Strompreise haben sich in den letzten Monaten erheblich geändert. Nach Angaben der britischen Behörden liegen die Strompreise derzeit über 28 GBP/MWh im Vergleich zu 16,4 GBP/MWh im März 2003. Hauptfaktoren für Änderungen bei den Strompreisvorausschätzungen sind die Entwicklung der Brennstoffpreise (Kohle, Gas, Öl), die durch das europäische Emissionshandelssystem eingeführte Preisbelastung für Kohlenstoff und die Kapazitätsreservespannen. (114) Die Kernkraftwerke von BE waren im internationalen Vergleich stets weniger leistungsfähig. Die ältesten Kraftwerke litten unter Investitionsdefiziten, und in allen Kraftwerken besteht ein Bedarf an Verbesserungen sowie ein hohes kurzfristiges Ausfallrisiko. BE hat daher Sanierungspläne für die Kraftwerke entwickelt. Das PIP soll Vorteile aufgrund von Veränderungen in der Unternehmenskultur und -organisation und erhöhten Investitionen in Kapital und Personal bringen. Dies soll im Laufe der Zeit zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Kraftwerke und zu Produktionssteigerungen führen. (115) BE hat dem jüngsten deutlichen Anstieg der Besicherungsanforderungen aufgrund der gestiegenen Marktpreise Rechnung getragen. (116) Um die Auswirkungen alternativer Annahmen für Stromerzeugung und Strompreise auf die Finanzlage von BE zu ermitteln, hat BE einen „Aufwärtsfall“ und einen „Abwärtsfall“ erwogen, die beide der Entwicklung der Strompreise, den Vorteilen aufgrund des PIP und dem voraussichtlichen Besicherungsbedarf Rechnung tragen: a) der „Aufwärtsfall“, der die Grundlage des Jahreshaushalts von BE bildet und der Festsetzung der Leistungsziele dient; er entspricht weitgehend dem in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens beschriebenen Aufwärtsfall; b) der „Wiedernotierungsfall“, der die Grundlage für öffentliche Erklärungen und Veröffentlichungen im Börsenprospekt ist; er ist als ein „Bankfall“ zu sehen. Die Preise im Wiedernotierungsfall leiten sich aus den Zukunftsprojektionen bei Anwendung eines Marktmodells ab, das die Erwartungen von BE hinsichtlich der Brennstoffkosten und der Emissionspreise einbezieht; c) das zu erwartende „Worst-Case-Szenario“ (RWC) entspricht dem Abwärtsfall und berücksichtigt Unsicherheiten bei Preisen und Stromausstoß; die RWC-Preise ergeben sich aus der von BE entwickelten Preiskurve. (117) Die britische Regierung hat beim Test der Rentabilität von BE die Zahlen des Unternehmens für seine Liquiditätsreserve zugrunde gelegt. Sie ist dabei zu folgenden Vorausschätzungen für die Zeit von 2005 bis 2010 gelangt: Tabelle 5 Liquiditätsreserven (Mio. GBP) Wiedernotierungsfall/Bankfall 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Liquiditätsreserve […] (*1) Auswirkungen saisonaler Schwankungen und der Debitorenfazilität Liquiditätsreserve nach saisonalen Schwankungen Kumulative Auswirkungen der Schwachpunkte bei Barmitteln, Ausstoß und Besicherungen (13) Liquiditätsreserven nach Überwindung der Schwachpunkte Kumulative Auswirkungen der Maßnahmen zu Barmitteln und Besicherungen Liquiditätsreserven nach Durchführung der Maßnahmen RWC/Abwärtsfall Liquiditätsreserve Auswirkungen saisonaler Schwankungen und der Debitorenfazilität Liquiditätsreserven nach Abbau der saisonalen Schwankungen Kumulative Auswirkungen der Maßnahmen zu Barmitteln und Besicherungen Liquiditätsreserven nach Überwindung der Schwachpunkte Kumulative Auswirkungen der Maßnahmen zu Barmitteln und Besicherungen Liquiditätsreserven nach Durchführung der Maßnahmen (118) Die britischen Behörden haben eine hochgerechnete Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit von 2005 bis 2009 für den Wiedernotierungsfall vorgelegt. Tabelle 6 Gewinn- und Verlustrechnung im Wiedernotierungsfall   5-jähriger Vorausschätzungszeitraum Gewinn- und Verlustrechnung 2005 2006 2007 2008 2009 Leistung der Kernkraftwerke in TWh […] Einnahmen Stromverkäufe Verschiedene Verkäufe Einnahmen insgesamt Betriebliche Aufwendungen Brennstoffkosten Personalkosten Material und Dienstleistungen GuV zugeordnetes Kapital Abschreibungen und Amortisierung Betriebliche Aufwendungen insgesamt Betriebsergebnis/(Verlust) Beiträge aus neuen Geschäftstätigkeiten (PBIT): AmerGen (vor Neubewertung) Gewinn vor Finanzierungskosten und Steuern Finanzierungskosten Neubewertung (netto) Nettozinsen und sonstige Finanzierungskosten Finanzierungskosten insgesamt Gewinn vor Steuern 17 171 186 336 355 Minderheitsbeteiligungen (Anteil am Gewinn vor Steuern) 0 0 0 0 0 Gewinn vor Steuern (und Leistungen an den britischen Staat) 17 171 186 336 355 Veränderung in den Leistungen an den britischen Staat 0 – 96 – 133 – 206 – 156 Gewinn vor Steuern (und außerordentliche Posten) 17 75 53 130 199 Außerordentliche Posten 4 068 0 0 – 40 0 Gewinn vor Steuern (nach außerordentlichen Posten) 4 085 75 53 90 199 Steuern 0 0 0 – 26 – 87 Gewinn nach Steuern und außerordentlichen Posten (vor Steuern auf außerordentliche Posten) 4 085 75 53 64 112 Quelle: BE. Hinweis: Die Zahlen für 2004/2005 wurden virtuell berechnet (d. h., um die Vergleichbarkeit zu erleichtern, entsprechen die Brennstoffkosten und Angaben über Anpassungen den neuen Brennstoffverträgen, obwohl diese erst nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umstrukturierung wirksam werden). (119) Dieser Ansatz zeigt, dass sich die Gewinne vor Steuern, die Minderheitsbeteiligungen, die Zusagen der britischen Regierung und die außerordentlichen Posten von 17 Mio. auf 171 Mio. GBP im Jahr 2005 bis 355 Mio. GBP in den darauf folgenden Jahren verbessern. Im Jahr 2005 besteht der außerordentliche Posten aus der buchungstechnischen Berücksichtigung der Zusage der britischen Regierung, die nuklearen Verbindlichkeiten gemäß Maßnahme A zu finanzieren. (120) Ab 2005 wird der Gewinn vor Steuern durch die Beiträge zum NLF deutlich zurückgehen. Diese Beiträge machen 65 % des nach dem Schuldendienst verfügbaren Kapitalflusses aus und sind nicht zu zahlen, wenn der Kapitalfluss negativ ist oder Überweisungen zur Erhaltung der angestrebten Liquiditätsreservehöhe erforderlich werden. (121) Eine Analyse der finanziellen Vorausschätzungen von BE zeigt, dass das umstrukturierte Geschäft im Wiedernotierungsfall voraussichtlich Gewinne und einen Cashflow zur Bedienung der verschiedenen Interessierten abwirft; sie zeigt auch, dass voraussichtlich erhebliche Beiträge zur Erfüllung der nicht geregelten Verbindlichkeiten und Stilllegungsverbindlichkeiten vor etwaigen Dividendenzahlungen aufzuwenden sein müssen. 3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (122) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass der Umstrukturierungsplan BE einen selektiven Wettbewerbsvorteil in einer Branche verschafft, in der es innergemeinschaftlichen Handel gibt. Die Maßnahmen A und G betreffen direkt die Haushalte der zentralen und lokalen britischen Behörden und damit staatliche Mittel. Es handelt sich daher um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Es ist auch möglich, dass Maßnahme B und — zumindest teilweise — Maßnahme C aus staatlichen Mitteln gewährt wurden, sofern das staatliche Unternehmen BNFL sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Geldgeber verhalten hat. Offenbar handelt es sich auch bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (123) Die Kommission hat die Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) (nachstehend „die Leitlinien“) geprüft. (124) Diese Prüfung ergab folgende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: (125) Die Kommission bezweifelte, dass der Plan innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiederherstellung der Rentabilität von BE führen wird. Einige der Maßnahmen haben eine sehr lange Laufzeit (mindestens bis 2086). Überdies hängt die Verbesserung der Lage von BE offenbar allein von externen Hilfen der Regierung und der Hauptgläubiger und nicht einer umfassenden internen Umstrukturierung ab. Falls es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, könnte die Neuaushandlung der Preise mit BNFL für Brennelementelieferungen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente als dauerhafte Betriebsbeihilfe für Kernkraftwerke angesehen werden, die mit der Anforderung, dass BE nach Abschluss der Umstrukturierung auf dem Markt aus eigener Kraft bestehen muss, ebenso unvereinbar wäre wie mit dem Verursacherprinzip. (126) Die Kommission hatte Zweifel, ob die Beihilfe genehmigt werden kann, ohne Maßnahmen vorzusehen, um deren Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Sie erkannte an, dass es wahrscheinlich keine oder nur sehr geringe Überschusskapazitäten auf dem betreffenden Markt gibt. Angesichts des starken Wettbewerbs auf diesem Markt und des hohen Beihilfebetrags war es nach ihrem Dafürhalten jedoch wahrscheinlich, dass eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich wird, um die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, auch wenn diese Ausgleichsmaßnahme nicht aus der endgültigen Stilllegung von Kernkraftwerken bestehen sollte. (127) Die Kommission bezweifelte auch, dass sich die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt. Sie stellte hierzu fest, dass der Plan einen Mechanismus vorsieht, nach dem BE sich in Höhe eines Prozentsatzes seines freien Cashflows an den Umstrukturierungskosten beteiligt. Angesichts der sehr ungewissen Höhe der zu gewährenden Beihilfen konnte die Kommission zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht ermessen, ob sich die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt. (128) Aus den dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass zu bezweifeln ist, ob der Umstrukturierungsplan den Kriterien der Leitlinien entspricht und ob die Maßnahmen der britischen Regierung zugunsten von BE für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission beschloss daher, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (129) Die Kommission fügte hinzu, dass der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens einer Anwendung des Euratom-Vertrags nicht vorgreift. Einige Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen A und B waren im Licht der Ziele des Euratom-Vertrags zu beurteilen. Die Kommission ersuchte das Vereinigte Königreich daher um Übermittlung sämtlicher Informationen, die der Beurteilung der Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen A und B im Hinblick auf die Ziele des Euratom-Vertrags dienen können. III.   BEMERKUNGEN VON INTERESSIERTEN (130) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens und innerhalb der darin vorgesehenen Frist gingen bei der Kommission 20 Bemerkungen von Interessierten und von BE ein. Diese können wie folgt zusammengefasst werden: British Energy plc (BE) (131) BE macht geltend, dass der Fall angesichts der Funktionsweise des Strommarkts und der wirtschaftlichen Verfassung von Kernkraftwerken außergewöhnlich s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.