Europäische Union

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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aftet. Sowohl die Kosten der befreiten nuklearen Verbindlichkeiten als auch der Beitrag von BE zu diesen Kosten sind höchst ungewiss. Die Verbindlichkeiten werden über extrem lange Zeiträume abgelöst. So geht BE beispielsweise davon aus, dass mit dem Abriss eines AGR frühestens 85 Jahre nach Einstellung der Stromerzeugung begonnen wird, während die Entsorgung abgebrannter Brennelemente unbegrenzt fortgesetzt werden muss. Außerdem gibt es für viele Aufgaben, wie die Stilllegung von AGR, bisher noch keine konkreten Erfahrungen. Der geschätzte Wert der Beihilfe hat sich seit der Anmeldung geändert. Hauptgründe sind höhere Einnahmen aus den Cashflow-Zahlungen aufgrund von Verbesserungen des voraussichtlichen Geschäftsergebnisses von BE, die Auswirkungen der Inflation, die Aktualisierung der im Rahmen der Zusage für alte Verträge über abgebrannte Brennelemente fälligen Beträge, die größere Menge alter abgebrannter Brennelemente wegen des späteren Termins für das Anlaufen der Umstrukturierung und der höhere Wert der Vermögenswerte des Kernkraft-Stilllegungsfonds, der dem aktuellen Marktwert Rechnung trägt. Tabelle 1 Bewertung der Beihilfeinstrumente der Maßnahme A auf der Grundlage der Vorausschätzungen von Juli 2004 (6) (Mio. GBP)   Ursprüngliche Vorlage Aktuelle Vorausschätzungen Nettozeitwert (NPV) (abgezinst zu 5,4 % nominal (7)) Gesamte zukünftige Bargeldzahlungen (nicht abgezinst) NPV (abgezinst zu 5,4 % nominal (7)) Gesamte zukünftige Bargeldzahlungen (nicht abgezinst) Verpflichtung für alte Verträge für über abgebrannte Brennelemente 2 185 3 218 2 377 3 067 Verpflichtung für nicht geregelte Verbindlichkeiten 750 3 166 951 3 375 Verpflichtung für Stilllegungsverbindlichkeiten 879 4 917 1 115 5 062 Beiträge von BE zum NLF – 1 432 – 1 845 – 2 007 – 2 510 Vom Ministerium zu zahlende Nettobeträge 197 6 238 59 5 927 Steuernichtanrechnung 916 946 1 047 1 077 Insgesamt 3 298 10 402 3 483 10 071 Ursprüngliche Vorlage: Cashflow bewertet zum März 2003 In Preisen vom Dezember 2002. Aktuelle Vorausschätzungen: Cashflow bewertet zum März 2004 in Preisen vom März 2004. Maßnahme B: mit British Nuclear Fuel Limited (BNFL) vereinbarte Maßnahmen hinsichtlich des Brennelementezyklus (48) BNFL versorgt BE mit Brennelementen für alle AGR-Reaktoren und bereitet diese Brennelemente auf oder lagert sie, wenn sie abgebrannt sind (8). (49) Als Teil des Umstrukturierungsplans hat BNFL, der größte Gläubiger von BE, eingewilligt, seine Verträge mit BE sowohl hinsichtlich der Lieferung von Brennelementen als auch der Aufbereitung abgebrannter Brennelemente zu ändern. Maßnahmen zur Brennelementelieferung („Front-end-Verträge“) (50) Die Brennelementelieferverträge zwischen BE und BNFL aus der Zeit vor der Umstrukturierung wurden 1997 und 1995 für BEG bzw. BEGUK geschlossen. Sie sollten ursprünglich bis 31. März 2006 gelten, jedoch ab diesem Termin für BEG neu verhandelt und verlängert und für BEGUK möglicherweise verlängert werden. (51) Die Gebühren für die Lieferung von Brennelementen umfassten einen jährlichen Festbetrag und eine variable Gebühr für jedes gelieferte Brennelement. Die Gebühren wurden vorbehaltlich der Anpassung an den Inflationsindex vereinbart. (52) Die neu ausgehandelten Brennelementelieferverträge traten am 1. April 2003 durch Zusätze zu den alten Verträgen in Kraft. Die neuen Bedingungen werden auch die Grundlage der neuen Nutzungsdauervereinbarungen für die Lieferung von AGR-Brennelementen nach dem 31. März 2006 bilden, die ab 1. April 2006 in Kraft treten. (53) Nach den neuen Bedingungen wird der Festbetrag der alten Vereinbarungen auf 5 Mio. GBP jährlich gesenkt, und es wird ein weiterer an die Grundlaststrompreise geknüpfter Abschlag eingeführt, der jedoch auf 15 Mio. GBP begrenzt ist (beides zu Preisen von 2003 und gebunden an den Verbraucherpreisindex). Ansonsten gelten die Preise der alten Verträge. (54) Sofern mindestens vier der sieben AGR-Kraftwerke am Netz bleiben, wird BE für die Brennelementelieferungen nach dem 1. April 2006 einen Festbetrag von 25,5 Mio. GBP zu zahlen haben, abzüglich des genannten Abschlags, mit einer variablen Gebühr (wie in den bestehenden Verträgen) von 191 000 GBP pro Tonne Uran. Diese Preise sind in Geldwerten vom Juli 2002 ausgedrückt und an den Verbraucherpreisindex gebunden. (55) Für die Zeit, wenn nur drei oder weniger Kraftwerke am Netz sein werden, kann der Preis auf der Grundlage von Empfehlungen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von BE und BNFL gemäß einer Untersuchung des Optimierungsprogramms für das Ende der Nutzungsdauer der Brennelementefabrik von BNFL festgesetzt werden. Maßnahmen bezüglich der abgebrannten Brennelemente („Back-end-Verträge“) (56) Im Jahr 1995 schlossen die Rechtsvorgänger von BEG und BEGUK („Nuclear Electric“ bzw. „Scottish Nuclear“) langfristige Verträge mit BNFL über die Lagerung und Aufbereitung verstrahlter AGR-Brennelemente und diesbezügliche Dienstleistungen. BEGUK (damals „Scottish Nuclear“) schloss in jenem Jahr einen weiteren Vertrag über die langfristige Lagerung aller AGR-Brennelemente, die über die vereinbarte Menge hinaus anfallen. 1997 schloss auch BEG einen weiteren Vertrag über Entsorgungsdienstleistungen für abgebrannte Brennelemente, der für alle während der Nutzungsdauer der Reaktoren von BEG anfallenden verstrahlten AGR-Brennelemente über die nach dem Vertrag von 1995 hinausgehenden Elemente galt. Alle genannten Verträge werden im Folgenden als „die bestehenden Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente“ zusammengefasst. Diese sehen die Erbringung von Dienstleistungen bis mindestens 2038 oder 2086 (je nach Art des Abfalls) vor. (57) Nach den bestehenden Entsorgungsvereinbarungen bleibt BE Eigentümer aller abgebrannten Brennelemente. BEG und BEGUK werden einmal verpflichtet sein, von BNFL die in Glas verschweißten hochradioaktiven Abfälle, abgebrannten Brennelemente, bestimmte mittelaktive Abfälle und wieder aufbereitetes Uran und Plutonium zurückzunehmen, um ihren Verpflichtungen für deren Entsorgung nachzukommen. (58) Die Preise in diesen Vereinbarungen sind im Wesentlichen Festpreise, die an die Inflation angepasst werden, und im Fall der Lagerung und Wiederaufbereitung von der Menge der Brennelemente abhängen. Die Preise der ursprünglichen Verträge von 1995 enthalten auch Beträge für die Stilllegung der Thermaloxid-Wiederaufarbeitungsanlage THORP in Sellafield, in der AGR-Brennelemente wiederaufbereitet werden. Angesichts der Art der von BNFL erbrachten Dienstleistungen ist BE verpflichtet, die Zahlungen für gelieferte Brennelemente unabhängig davon fortzusetzen, ob es die Verträge für nicht gelieferte Brennelemente beendet. (59) Die Zahlungsströme für die Lagerungs- und Wiederaufbereitungsverträge von 1995 sind gebunden und erfolgen in monatlichen Zahlungen bis zur Erfüllung der Verträge im Jahr 2086. Dem Zahlungsstrom für den Vertrag von 1997 liegen Zeitplan und Menge der an BNFL gelieferten Brennelemente zugrunde. Die Zahlungen haben die Form eines Pauschalbetrags, der nach einem festgelegten Plan gezahlt wird. (60) Die neu ausgehandelte Vereinbarung über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente (nachstehend „die neuen Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente“) sieht eine unterschiedliche Regelung vor, je nachdem, ob die entsorgten Brennelemente vor oder nach dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung geladen wurden. (61) Die wichtigsten Änderungen für Brennelemente, die vor dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung geladen wurden, sind: a) Der Zeitplan für die Zahlungen wird so verkürzt, dass der Nettozeitwert der künftigen Zahlungen, der gemäß den Abzinsungssätzen für die britische öffentliche Hand berechnet wird, unverändert bleibt. b) Die Vertragsbeendigungsklauseln werden so geändert, dass die Verträge ohne Rückgriff auf BE auslaufen, falls es trotz der Umstrukturierung insolvent werden sollte. Die britischen Behörden haben erklärt, dass es in diesem Fall wahrscheinlich wäre, dass diese Brennelemente am Standort Sellafield von BNFL weiter entsorgt werden und dass die britische Regierung oder der NLF entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit BNFL oder einem Nachfolgeunternehmen eingehen müssten. Die britischen Behörden gehen für diesen Fall davon aus, dass für diese neuen Vereinbarungen eine Überprüfung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt maßgeblicher Umstände, einschließlich der geltenden Vertragsbedingungen, vorgenommen wird. (62) Die wichtigsten Änderungen für Brennelemente, die an dem tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung oder danach geladen werden, sind: a) Das Eigentum an den abgebrannten Brennelementen geht zu dem Zeitpunkt auf BNFL über, zu dem BNFL das Risiko für deren Entsorgung übernimmt (d. h. mit der Lieferung der abgebrannten Brennelemente an BNFL). Nach diesem Zeitpunkt entstehen BE keine weiteren Verpflichtungen für diese Brennelemente. b) Die Zahlungen für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente erfolgen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die unverstrahlten Brennelemente in die Reaktoren von BE geladen werden, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise der Lieferung abgebrannter Brennelemente an BNFL) entsprechend einem jährlich abgestimmten Ladeplan. c) Der Grundpreis für abgebrannte Brennelemente beläuft sich auf 150 000 GBP pro Tonne Uran, zahlbar beim Einladen der nicht verstrahlten Brennelemente zu Preisen von 2003. Danach ist der Preis an den Verbraucherpreisindex gebunden. Jedes Jahr wird der Preis nach einer Formel entsprechend der von AGR-Kraftwerken erzeugten Strommenge und des Werts von Grundlaststrom in England und Wales nach oben oder unten angepasst, um BE vor Schwankungen des Strompreises zu schützen. Der Grundpreis für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente liegtbei 0,6 GBP/MWh vor der Anpassung nach oben oder unten. Auswirkungen der Brennelementelieferung und der Aufbereitungsmaßnahmen (63) Tabelle 2 zeigt die Auswirkungen von Änderungen an den Brennelementelieferverträgen mit BNFL für BE, die von den britischen Behörden nach drei Szenarien für die Entwicklung des Strommarkts ermittelt wurden. Tabelle 2 Auswirkungen von Änderungen der Brennelementelieferverträge mit BNFL (Mio. GBP) Berechnung der Einsparungen bei der Lieferung von Brennelementen Jahr bis 31. März 2004 2005 2006 2007 2008 Kosten vor der Umstrukturierung — Banken und Aufwärtsfall 221 247 232 203 213 — Abwärtsfall 216 241 227 198 208 Kosten nach der Umstrukturierung — Banken 206 231 218 188 201 — Aufwärtsfall 207 231 227 198 207 — Abwärtsfall 200 220 205 176 186 Einsparungen — Banken 15 16 14 15 12 — Aufwärtsfall 14 16 5 5 6 — Abwärtsfall 16 21 22 22 22 (64) Die britischen Behörden haben erklärt, dass genaue Angaben zu den Einsparungen von BE nach 2006 schwierig wären, da das Auslaufen der Brennelementelieferverträge für 2006 geplant ist. Eine Ermittlung des Vorteils der Änderungen für BE müsste daher dem Vorteil Rechnung tragen, der BNFL aus der Verlängerung der Verträge bis zum Ende der Nutzungsdauer der Kraftwerke von BE erwächst und der sich in den neuen Vertragspreisen niederschlägt. Angesichts dieser Ungewissheiten belaufen sich laut britischen Behörden die Kosteneinsparungen während der Nutzungsdauer der Kraftwerke nach internen Schätzungen von BE auf 239 Mio. GBP (nicht abgezinst) bzw. 140 Mio. GBP (abgezinst zu einem Realzins von 3,5 % (9)). Tabelle 3 zeigt die von den britischen Behörden geschätzten Auswirkungen für BE der Änderungen an den Verträgen mit BNFL über abgebrannte AGR-Brennelemente gemäß den drei möglichen Szenarien (10). Der Nettozeitwert ist anhand des für die öffentliche Hand geltenden Abzinsungssatzes von 3,5 % real berechnet. Diese Tabelle geht nur auf die Auswirkungen der Preisänderungen für Brennelemente ein, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umstrukturierung oder danach geladen wurden. Die Auswirkungen der Vertragsänderungen für Brennelemente, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umstrukturierung geladen wurden, sind schwer zu bestimmen, da sie nur eintreten würden, wenn BE insolvent wird. Außerdem sei der Vorteil der Übertragung des Eigentums an abgebrannten Brennelementen und der damit verbundenen Verbindlichkeiten auf BNFL für BE nach Angaben der britischen Behörden schwer abzuschätzen. Laut britischen Behörden liegt der Vorteil dieser Eigentumsübertragung für BE nach unverbindlichen Schätzungen bei etwa 1,421 Mrd. GBP (nicht abgezinst) und 148 Mio. GBP (abgezinst zu 5,4 % nominal). Dieser Vorteil ist in Tabelle 3 nicht enthalten. Tabelle 3 Auswirkungen der Änderungen an zukünftigen Verträgen für abgebrannte AGR-Brennelemente auf den Nettozeitwert (11) (Mio. GBP)   Nettozeitwert Nicht abgezinste Zahlungen insgesamt Vor der Umstrukturierung — Banken 592 1 117 Nach der Umstrukturierung — Banken 418 558 — Aufwärtsfall 881 1 204 — Abwärtsfall 3 4 Einsparungen — Banken 174 559 — Aufwärtsfall – 289 – 87 — Abwärtsfall 589 1 113 Maßnahmen in Bezug auf Uranverbindungen (65) Ursprünglich erwarben die beiden Vorgängerunternehmen von BEG und BEGUK selbst die Uranverbindungen zur Lieferung an BNFL, das diese für die Herstellung von Brennelementen für die AGR-Kraftwerke verwendete. Das Vorgängerunternehmen von BEGUK übertrug seine Beschaffungsverträge für Uranverbindungen anschließend auf BNFL. Die bestehenden Verträge waren langfristig und nur für die relativ geringen Mengen ausreichend, die von BEGUK benötigt wurden. Diese Änderung war für BNFL eine schwache Grundlage für den Aufbau einer Geschäftseinheit zur Beschaffung und Lieferung von Uranverbindungen. (66) Als Teil der Neuaushandlung der Verträge zwischen BE und BNFL über die künftige Lieferung von Brennelementen von BNFL an BE wurde vereinbart, dass BEG auch seine Beschaffungsverträge für Uranverbindungen auf BNFL überträgt, das somit für die künftigen Vereinbarungen zur Beschaffung von Uranverbindungen für Brennelemente der AGR-Kraftwerke von BEG verantwortlich wird. (67) Gleichzeitig wird BNFL die Uranverbindungsbestände von BEG erwerben, deren Buchwert mit bis zu 67 Mio. GBP angesetzt ist. Maßnahme C: Moratorium (68) Als Teil des Umstrukturierungsplans hat BE Vereinbarungen („das Moratorium“) über eine Stundung (unter bestimmten Voraussetzungen) der Zahlungen an BNFL und eine Reihe anderer wichtiger Gläubiger („die Hauptgläubiger“) geschlossen, zu denen die Inhaber der Mehrzahl der von BE in den Jahren 2003, 2006 und 2016 ausgegebenen Sterling-Anleihen zählen („die Anleihegläubiger“), das Eggborough-Bankenkonsortium einschließlich der Royal Bank of Scotland als Akkreditivgeber („RBS“) (zusammen die „Bankkreditgeber“) und die Vertragsparteien von drei Strombezugsverträgen („PPA“) und Ausgleichsverträgen: Teaside Power Limited („TPL“), Total Fina Elf („TFE“) und Enron (nachstehend gemeinsam die „PPA-Vertragsparteien“). (69) Nach den Moratoriumsvereinbarungen beginnt diese Stillhaltezeit am 14. Februar 2003 und endet frühestens am 30. September 2004 bei Eintritt eines Beendigungsereignisses oder dem Abschluss der Umstrukturierung. Für diesen Zeitraum haben BNFL und die Hauptgläubiger mit BE vereinbart, dass sie keine Schritte zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens unternehmen oder zur Beschleunigung der Zahlung der von BE fälligen Beträge unternehmen werden. (70) Die Verpflichtungen von BE, BNFL und der Hauptgläubiger im Rahmen des Moratoriums werden in den Erwägungsgründen 71 bis 73 beschrieben. Die Stillhalteverpflichtungen von BE (71) Im Rahmen des Moratoriums a) werden Zinsen an die Anleihegläubiger und die Eggborough-Banken im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen weiter gezahlt; b) werden Zinsen von 6 % jährlich an RBS (für die Kreditbesicherung) auf einen Betrag von 34 Mio. GBP und an die PPA-Vertragsparteien auf ihre Forderungsbeträge (RBS 37,5 Mio. GBP; TPL 159 Mio. GBP; TFE 85 Mio. GBP; Enron 72 Mio. GBP) gezahlt; c) erhält EPL Beträge, die für seine Betriebskosten und Investitionsausgaben anfallen; d) bezieht BE bis zum Abschluss der Umstrukturierung Strom von TPL zu Festpreisen gemäß der aktuellen Strompreisentwicklung; e) erwachsen BNFL Zinsen für die im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen über die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen ab 1. April 2003 geschuldeten Beträge, auf die es verzichtet, wenn die Umstrukturierung stattfindet. Beträge, die im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen über die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen für Brennelemente auflaufen, die vor dem Termin der tatsächlichen Umstrukturierung geladen wurden, werden eingefroren, soweit sie die Beträge überschreiten, die zu zahlen gewesen wären, wenn die neuen Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente ab 1. April 2003 wirksam gewesen wären, und es wird darauf verzichtet, wenn die Umstrukturierung stattfindet. Verpflichtungen von BNFL und der Hauptgläubiger (72) Im Rahmen des Moratoriums a) friert BNFL von November 2002 bis 31. März 2003 alle im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente fälligen Zahlungen ein. Ab 1. April 2003 stundet BNFL die Zahlung der Differenz zwischen den fälligen Zahlungen nach den bestehenden und den neuen Vereinbarungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente; b) stunden die Anleihegläubiger die Zahlung der Hauptsumme, die im Rahmen der Anleihen von 2003 fällig wird; c) stunden die Eggborough-Banken die Rückzahlung der Hauptsumme und anderer im Rahmen des Kapazitäts- und Langzeitliefervertrags („CTA“) fälliger Zahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die Teil der fortlaufenden Verpflichtungen von BE sind; d) stundet RBS die Zahlung aller Beträge bezüglich der RBS-Rückbürgschaft, der Kompositbürgschaft oder des Akkreditivs, und e) stunden die PPA-Vertragsparteien die Zahlung aller Beträge, die sich aus den PPA ergeben, mit Ausnahme der Beträge, die Teil der fortlaufenden Verpflichtungen von BE sind. (73) Die Verpflichtungen eines Hauptgläubigers im Rahmen des Moratoriums enden, wenn der Hauptgläubiger BE die Beendigung mitteilt und eines der folgenden Ereignisse eintritt: a) Es besteht ein Zahlungsverzug von mehr als 20 Geschäftstagen für nicht gestundete an diesen Hauptgläubiger fällige Beträge. b) Ein Liquidations- oder Zwangsverwaltungsantrag wird in bezug auf BE oder eines seiner Tochterunternehmen gestellt. c) Die britische Regierung stellt einen schriftlichen Antrag auf Rückzahlung der Kreditfazilität oder einer von ihr besicherten Ersatzfazilität durch die Geschäftsbanken und der entsprechenden Gegengarantie durch BE und seine Tochterunternehmen zugunsten der britischen Regierung. d) Die erforderlichen Genehmigungen wurden von dem Eggborough-Kreditfazilitätsvermittler, RBS, dem TPL-Bankenkonsortium oder Enron nicht erteilt. e) BE oder eines seiner Tochterunternehmen versendet Unterlagen, nach denen eine andere Verteilung als die gemäß den mit den Hauptgläubern vereinbarten Konditionen vorgesehen ist. Auswirkungen des Moratoriums (74) In Tabelle 4 sind die liquiden Mittel aufgeführt, die BE nach Angaben der britischen Behörden im Rahmen der Stillhaltevereinbarungen einspart, falls die tatsächliche Umstrukturierung am 31. März 2004 beginnt. Tabelle 4 Von BE durch Stillhaltevereinbarungen eingesparte liquide Mittel (Mio. GBP)     Im März 2003 endendes Jahr Im März 2004 endendes Jahr BNFL   132 265 Anleihegläubiger   110 0 Eggborough-Banken   47 40 TPL   13 33 TFE   3 14 Enron   4 19 MwSt-Auswirkungen   0 – 8 Zinsauswirkungen   – 9 – 21 Auswirkungen des Moratoriums   300 342 Kumulative liquide Mittel   300 642 Maßnahme D: Umschuldungsvereinbarungen mit den Hauptgläubigern (75) Zusätzlich zu dem Moratorium sieht der Umschuldungsplan vor, dass die Forderungen der Hauptgläubiger umstrukturiert und umgeschuldet werden. Am 14. Februar 2003 schloss BE eine unverbindliche Vereinbarung mit den Hauptgläubigern über einen Kompromiss für die Verteilung ihrer Forderungen. (76) Die Verbindlichkeiten an die Hauptgläubiger, über die eine Einigung zu erzielen war, beliefen sich gemäß den nicht beglaubigten Abschlüssen von BE für die sechs Monate vor dem 30. September 2002 auf folgende Beträge: — Anleihegläubiger: 408 Mio. GBP, — Kreditbanken: 490 Mio. GBP, — PPA-Vertragspartner: 365 Mio. GBP. (77) In den Moratoriumsbedingungen wurden die Forderungsbeträge der PPA im Rahmen des Umschuldungspakets seither auf 316 Mio. GBP festgesetzt. (78) Die Verbindlichkeiten werden wie folgt umgeschuldet: a) 275 Mio. GBP neue Anleihen werden an die Anleihegläubiger, Kreditbanken, RBS, TPL, TFE und Enron ausgegeben; b) mit den Eggborough-Banken wird ein geänderter CTA mit einer finanziellen Rentabilität für die Banken im Wert von 150 Mio. GBP neuer Anleihen vereinbart; c) Stammaktien von BE werden an die Anleihegläubiger, die Kreditbanken, RBS, TPL, TFE und Enron ausgegeben. Maßnahme E: Einführung einer neuen Handelsstrategie (79) BE hat seine Handelsstrategie geändert, um seine Produktions- und Preisrisiken zu senken. Die Änderungen sind Teil des Umstrukturierungspakets zur Stärkung der finanziellen Solidität von BE. Hintergrund (80) BE ist einer der größten Stromerzeuger im Vereinigten Königreich, der über 20 % zur britischen Stromerzeugung beiträgt. Seine Stromerzeugung besteht zu 83 % der Kapazität aus Kernkraftwerken und zu 17 % der Kapazität aus Kohlekraftwerken. Insgesamt kann BE ca. 75 TWh Strom jährlich erzeugen. (81) Der Vertriebshändler von BE, BEPET, ist für den Verkauf des von BE erzeugten Stroms verantwortlich. BEPET hat die Aufgabe, die Preisschwankungen des Strommarktes für BE abzufedern und für BE möglichst hohe Verkaufpreise zu erzielen. Da 83 % der Stromerzeugungskapazität von BE aus Kernkraftwerken besteht, konzentriert sich BEPET auf den Verkauf dieser überwiegend kontinuierlichen Produktion. (82) Das Kohlekraftwerk Eggborough ist ein wichtiger Bestandteil der Produktionspalette. Es bietet Produktionsflexibilität, um auf Änderungen der Nachfrage reagieren zu können, und eine wertvolle „Sicherheit“, falls Kernkraftwerke vom Netz genommen werden müssen. Es bietet auch Flexibilität gegenüber den Großabnehmern in Industrie und Gewerbe und einem Teil des Großhandelsgeschäfts. (83) Um das Marktpreisrisiko von BE zu begrenzen und gleichzeitig am Markt möglichst hohe Preise zu erzielen, verkauft BEPET die Produktion im Voraus. BEPET versucht wie andere Stromerzeuger, 100 % des zu erzeugenden Stroms verkauft zu haben, um die übliche Volatilität der Preise aufgrund des Ausgleichsmechanismus zu umgehen. Durch den Vorausverkauf kann das Unternehmen sicherstellen, dass die zukünftige Produktion zu den in jenem Zeitpunkt geltenden Preisen verkauft wird, und in einigen Fällen diese Preise festsetzen. (84) BEPET verfügt über eine Reihe von Kanälen für den Verkauf des von BE erzeugten Stroms. Es verkauft 32 % des gesamten Stroms im Direktvertrieb. Der Direktvertrieb ist organisch gewachsen und bildet ein Kernelement der Geschäftsstrategie von BE. (85) Auf den Einzelhandelsmarkt entfällt nur ein kleiner Teil der Produktion von BE im Vergleich zu anderen großen Stromerzeugern in Großbritannien. Das Wachstum von BE auf diesem Markt dient vor allem der Diversifizierung der Lieferkanäle für den erzeugten Strom und weniger der Erschließung des Einzelhandelsmarkts. BE erzielt eine Bruttogewinnspanne von ca. 2 % (12) bei seinen Direktverkäufen, was die Wettbewerbslage auf diesem Markt widerspiegelt. (86) Zu den Gründen für die finanziellen Schwierigkeiten von BE im September 2002 zählten drei preislich überhöhte Strombezugsverträge und Ausgleichsgeschäfte, die es in seiner früheren Handels- und Geschäftstätigkeit eingegangen war. Diese wurden in den Kompromiss einbezogen, der mit den Hauptgläubigern als Teil des Umstrukturierungspakets erzielt wurd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.