Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

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Quellenkennung: 32019D1962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rdokumenten oder Wechseldatenträgern physisch in persönlichem Gewahrsam befördert werden. Der Verwendung von Wechseldatenträgern zur Übertragung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED wird gegenüber dem Versand von Papierdokumenten der Vorzug gegeben. (3)   Verwendet werden dürfen ausschließlich solche Wechseldatenträger, die mit einem von der Sicherheitsstelle der Kommission genehmigten Produkt verschlüsselt werden. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED auf Wechseldatenträgern, die nicht durch ein von der Sicherheitsstelle der Kommission zugelassenes kryptographisches Produkt geschützt sind, werden in gleicher Weise behandelt wie Papierdokumente. (4)   Eine Sendung darf mehr als eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED umfassen, sofern der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ beachtet wird. (5)   Die Verpackung ist so auszuwählen, dass der Inhalt nicht eingesehen werden kann. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden in blickdichter Verpackung befördert, wie z. B. einem Umschlag, einer blickdichten Mappe oder einer Aktentasche. Die Außenseite der Verpackung trägt keinen Hinweis auf Art oder Geheimhaltungsgrad des Inhalts. Wird eine innere Verpackung verwendet, trägt sie die Kennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED. Auf beiden Schichten werden der Name des vorgesehenen Empfängers, seine Funktion und Anschrift sowie eine Rücksendeanschrift für den Fall angegeben, dass die Zustellung nicht möglich sein sollte. (6)   Alle Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die von Bediensteten oder Boten befördert werden, sind zwecks anschließender Untersuchung über den lokalen Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle der Kommission der Direktion Sicherheit in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zu melden. Artikel 19 Beförderung von Wechseldatenträgern in persönlichem Gewahrsam (1)   Wechseldatenträgern zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED liegt ein Versandschein bei, in dem der Wechseldatenträger selbst sowie alle darauf gespeicherten Dateien angegeben sind, sodass der Empfänger die erforderlichen Überprüfungen vornehmen kann. (2)   Lediglich die zur Verfügung zu stellenden Dokumente werden auf dem Datenträger gespeichert. So müssten beispielsweise alle Verschlusssachen auf einem USB-Stick für denselben Empfänger bestimmt sein. Der Absender berücksichtigt, dass in dem Fall, dass zahlreiche Verschlusssachen auf einem solchen Datenträger gespeichert werden, die Einstufung des Datenträgers insgesamt in einen höheren Geheimhaltungsgrad erforderlich sein kann. (3)   Zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden ausschließlich angemessen gekennzeichnete Wechseldatenträger verwendet. Artikel 20 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED innerhalb von Kommissionsgebäuden (1)   Bedienstete dürfen Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED innerhalb eines Kommissionsgebäudes befördern, sofern die Dokumente ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers verbleiben und nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen werden. (2)   Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen per Hauspost in einem einfachen, herkömmlichen, blickdichten Umschlag an andere Büros der Europäischen Kommission übermittelt werden, sofern außen kein Hinweis erkennen lässt, dass es sich um eine Verschlusssache handelt. Auch an andere EU-Organe oder Einrichtungen, die unmittelbar an das Hauspostsystem der Kommission angeschlossen sind, dürfen Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED auf diese Weise übermittelt werden. Artikel 21 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED innerhalb der Union (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen von Bediensteten oder Kommissionsboten überallhin in der Union befördert werden, sofern nachstehende Anweisungen befolgt werden: a) Für die Übermittlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden ausschließlich blickdichte Umschläge bzw. Verpackungen verwendet, außen befindet sich kein Hinweis auf Art bzw. Geheimhaltungsgrad des Inhalts, b) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED verbleiben ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers und c) der Umschlag bzw. das Versandstück werden während der Beförderung nicht geöffnet und die Verschlusssache wird nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen. (2)   Registraturbedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an andere Orte in der Union senden möchten, können dafür sorgen, dass der Versand auf einem der nachstehenden Wege erfolgt: — durch nationale Postdienste, die die Sendung verfolgen, oder durch bestimmte kommerzielle Kurierdienste, die die Beförderung in persönlichem Gewahrsam gewährleisten, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 23 dieses Beschlusses erfüllen, — durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier, in Absprache mit Registraturbediensteten. Artikel 22 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED aus dem oder in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats (1)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen dürfen von Bediensteten in persönlichem Gewahrsam aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats bzw. umgekehrt befördert werden. (2)   Registraturbedienstete können die Beförderung auf eine der folgenden Arten veranlassen: — Beförderung durch Postdienste, die die Sendung verfolgen, oder durch kommerzielle Kurierdienste, die die Beförderung in persönlichem Gewahrsam gewährleisten, — Beförderung durch militärischen oder diplomatischen Kurier. (3)   Bei der Beförderung von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in persönlichem Gewahrsam treffen die Bediensteten die nachstehenden Zusatzmaßnahmen: — Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Verschlusssachen in einer Aktentasche oder anderen Tasche verwahrt, die sich im persönlichen Gewahrsam des Überbringers befindet. Sie werden nicht als aufgegebenes Gepäck befördert. — Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden in zwei Verpackungsschichten übermittelt. Die innere Verpackungsschicht trägt ein amtliches Siegel, das anzeigt, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Sicherheitsprüfung unterzogen werden darf. — Der Überbringer führt einen von der Registratur der jeweiligen Dienststelle ausgestellten Kurierausweis mit, der bescheinigt, dass der Überbringer ermächtigt ist, die Sendung des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zu befördern. Artikel 23 Beförderung durch kommerzielle Kurierdienste (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses umfassen „kommerzielle Kurierdienste“ nationale Postdienste und kommerzielle Kurierunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, in deren Rahmen Informationen gegen Gebühr übermittelt und entweder in persönlichem Gewahrsam befördert oder verfolgt werden. (2)   Kommerzielle Kurierdienste dürfen die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen. Allerdings verbleibt die Verantwortung dafür, dass diesem Beschluss nachgekommen wird, beim Kurierunternehmen. (3)   Befindet sich der vorgesehene Empfänger außerhalb der EU, werden zwei Verpackungsschichten verwendet. Bei der Vorbereitung von Verschlusssachensendungen berücksichtigt der Absender, dass kommerzielle Kurierdienste Sendungen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED ausschließlich dem vorgesehenen Empfänger, einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, dem Registraturkontrollbeauftragten oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Stellvertreter oder einem Empfangsmitarbeiter aushändigen dürfen. Um dem Risiko Rechnung zu tragen, dass die Sendung den vorgesehenen Empfänger nicht erreicht, wird auf der äußeren und gegebenenfalls der inneren Verpackungsschicht der Sendung eine Rücksendeanschrift angegeben. (4)   Von kommerziellen Kurierdiensten angebotene Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Einschreiben werden für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nicht in Anspruch genommen. Artikel 24 Sonstige besondere Beförderungsbedingungen (1)   Alle in Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Beförderungsbedingungen sind einzuhalten. Im Zweifelsfall ziehen die Bediensteten ihre jeweilige Registratur oder die Direktion Sicherheit in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zurate. (2)   Bei Verschlusssachen, die mittels zugelassener kryptografischer Produkte geschützt sind, kann auf die Vorgabe der doppelten Verpackung verzichtet werden. Zum Zwecke der Adressierung, und da auf dem Wechseldatenträger eine ausdrückliche Einstufungskennzeichnung vermerkt ist, wird dieser zumindest in einem herkömmlichen Umschlag befördert; gegebenenfalls können jedoch zusätzliche physische Schutzmaßnahmen wie ein Luftpolsterumschlag erforderlich sein. KAPITEL 4 VERTRAULICHE SITZUNGEN Artikel 25 Vorbereitung von Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED erörtert werden (1)   Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED erörtert werden sollen, müssen in einem Sitzungssaal stattfinden, der für diesen oder einen höheren Geheimhaltungsgrad zugelassen ist. Ist kein solcher Raum verfügbar, ziehen die Bediensteten die Sicherheitsstelle der Kommission zurate. (2)   Generell sollten Tagesordnungen nicht als Verschlusssachen eingestuft sein. Werden auf der Tagesordnung einer Sitzung Verschlusssachen erwähnt, wird die Tagesordnung selbst nicht automatisch als Verschlusssache eingestuft. Die Tagesordnungspunkte sind so zu formulieren, dass der Schutz der Interessen der Union oder von Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird. (3)   Wenn der Tagesordnung elektronische Dateien als Anhang beigefügt werden müssen, die Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED enthalten, sind diese mittels kryptografischer Produkte zu schützen, die von der Krypto-Zulassungsstelle der Kommission genehmigt sind. (4)   Die Organisatoren der Sitzung weisen die Teilnehmer darauf hin, dass alle Bemerkungen zu als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Tagesordnungspunkten weder per ungeschützter E-Mail noch auf eine andere, nicht mit Artikel 11 dieses Beschlusses konforme Weise übermittelt werden dürfen. (5)   Die Organisatoren der Sitzung versuchen möglichst, Tagesordnungspunkte des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED als Block zusammenzufassen, um einen reibungslosen Ablauf der Sitzung zu erleichtern. Nur Personen, die Kenntnis haben müssen, dürfen bei der Erörterung der Verschlusssachen zugegen sein. (6)   In der Einladung werden die Teilnehmer vorab darauf hingewiesen, dass auf der Sitzung Verschlusssachen erörtert werden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gelten. (7)   Die Teilnehmer werden in der Einladung oder dem Vermerk zur Tagesordnung daran erinnert, dass tragbare elektronische Geräte während der Erörterung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED ausgeschaltet sein müssen. (8)   Die Organisatoren der Sitzung erstellen vor der Sitzung eine vollständige Liste der externen Teilnehmer. Artikel 26 Elektronische Ausrüstung in einem für den Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED zugelassenen Sitzungssaal (1)   Nur im Einklang mit Artikel 11 dieses Beschlusses zugelassene IT-Systeme dürfen zur Bekanntgabe der Inhalte von Verschlusssachen verwendet werden, beispielsweise für Präsentationen, bei denen Inhalte aus Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED gezeigt werden, oder für Videokonferenzen. (2)   Der Sitzungsleiter stellt sicher, dass nicht zugelassene tragbare elektronische Geräte ausgeschaltet sind. Artikel 27 Ablauf von Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED erörtert werden (1)   Unmittelbar bevor mit der Erörterung von Verschlusssachen begonnen wird, teilt der Sitzungsleiter mit, dass die weiteren Erörterungen vertraulich sind. Die Türen und Jalousien werden geschlossen. (2)   Zu Beginn der Erörterung wird lediglich die benötigte Anzahl an Dokumenten den Teilnehmern und erforderlichenfalls den Dolmetschern ausgehändigt. Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen während der Sitzungspausen nie unbeaufsichtigt bleiben. (3)   Am Ende der Sitzung werden die Teilnehmer und Dolmetscher darauf hingewiesen, dass sie keine als Verschlusssachen eingestuften Dokumente oder gegebenenfalls angefertigte vertrauliche Notizen unbeaufsichtigt im Sitzungssaal zurücklassen dürfen. Als Verschlusssachen eingestufte Dokumente oder Notizen, die von den Teilnehmern am Ende der Sitzung zurückgelassen wurden, werden von den Organisatoren der Sitzung eingesammelt und mit geeigneten Schreddern vernichtet. (4)   Die Liste der Teilnehmer sowie eine Übersicht über alle Verschlusssachen, die an Mitgliedstaaten weitergegeben und an Drittstaaten oder internationale Organisationen mündlich weitergegeben wurden, werden während der Sitzung erstellt und im Sitzungsergebnis festgehalten. Artikel 28 Dolmetscher und Übersetzer Nur Dolmetscher und Übersetzer, die dem Beamtenstatut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen oder mit der Kommission in einem Vertragsverhältnis stehen, erhalten Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED. KAPITEL 5 WEITERGABE UND AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADES RESTREINT UE/EU RESTRICTED Artikel 29 Zustimmung des Herausgebers Ist die Kommission nicht Herausgeber der Verschlusssache oder des gegebenenfalls in ihr enthaltenen Quellenmaterials, um deren bzw. dessen Weitergabe oder Austausch ersucht wird, so holt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, übt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, die Herausgeberkontrolle aus. Artikel 30 Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an andere Stellen der EU (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an andere EU-Organe, -Agenturen, -Einrichtungen oder -Ämter weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss und die betreffende Stelle mit der Kommission eine entsprechende rechtliche Vereinbarung geschlossen hat. (2)   Innerhalb der Kommission fungiert die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit anderen EU-Organen, -Agenturen, -Einrichtungen, und -Ämtern. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen jedoch direkt an den vorgesehenen Empfänger weitergegeben werden. Artikel 31 Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED mit den Mitgliedstaaten (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an Mitgliedstaaten weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss. (2)   Verschlusssachen der Mitgliedstaaten mit einer gleichwertigen nationalen Einstufungskennzeichnung (8), die der Kommission übermittelt wurden, müssen genauso geschützt werden wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED. Artikel 32 Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED mit Drittstaaten und internationalen Organisationen (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss und für das Land oder die internationale Organisation ein geeigneter Rechts- oder Verwaltungsrahmen vorhanden ist, wie etwa ein Geheimschutzabkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Beschlusses. (2)   Die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur fungiert in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zwischen der Kommission und Drittstaaten sowie internationalen Organisationen. Die Sicherheitsstelle der Kommission wird zurate gezogen, wenn es aus sicherheitstechnischen, organisatorischen oder operativen Gründen eher angebracht ist, dass lokale EU-VS-Registraturen als Ein- und Ausgangsstelle für Angelegenheiten fungieren, die in die Zuständigkeit der betreffenden Dienststelle fallen. (3)   Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sind Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zu erfassen, — wenn sie in einer Verwaltungseinheit eingehen oder diese verlassen und — wenn sie in einem Kommunikations- und Informationssystem eingehen oder dieses verlassen. (4)   Eine solche Erfassung kann auf Papier oder in elektronischen Logbüchern erfolgen. (5)   Die Erfassungsverfahren für Verschlusssachen, die in einem zugelassenen Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden, dürfen systemintern erfolgen. In diesem Fall müssen im Kommunikations- und Informationssystem Maßnahmen vorgesehen sein, die die Integrität der Logdateien gewährleisten. (6)   Für Verschlusssachen, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingehen, gilt dasselbe Schutzniveau wie für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrades gemäß dem jeweiligen Geheimschutzabkommen oder der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung. Artikel 33 Ad-hoc-Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in Ausnahmefällen (1)   Stellt die Kommission oder eine ihrer Dienststellen fest, dass es in einem Ausnahmefall notwendig ist, Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine Stelle der EU weiterzugeben, jedoch weder ein Geheimschutzabkommen noch eine Verwaltungsvereinbarung besteht, so ist das Verfahren für die Ad-hoc-Weitergabe in Ausnahmefällen zu befolgen. (2)   Die Kommissionsdienststellen setzen sich mit der Sicherheitsstelle der Kommission in Verbindung, die die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zurate zieht. (3)   Nach Konsultation der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission kann die Kommission auf Vorschlag des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission die Weitergabe der betreffenden Informationen genehmigen. KAPITEL 6 ENDE DES LEBENSZYKLUS VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADES RESTREINT UE/EU RESTRICTED Artikel 34 Zeitpunkt der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades (1)   Informationen bleiben nur so lange als Verschlusssache eingestuft, wie sie Schutz benötigen. Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades bedeutet, dass die Informationen gar nicht mehr als Verschlusssache eingestuft werden sollen. Der Herausgeber teilt, sofern möglich, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis aufgehoben werden kann. Andernfalls überprüft der Herausgeber Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in regelmäßigen Abständen daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad noch angemessen ist. (2)   Im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates (9) geänderten Fassung sowie im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 wird der Geheimhaltungsgrad von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen, die von der Kommission herausgegeben wurden, automatisch nach dreißig Jahren aufgehoben. (3)   Der Geheimhaltungsgrad von Kommissionsdokumenten kann auch ad hoc aufgehoben werden, beispielsweise im Anschluss an einen Antrag aus der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen. Artikel 35 Verantwortung für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades (1)   Der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED darf ohne Erlaubnis des Herausgebers nicht aufgehoben werden. (2)   Die Kommissionsdienststelle, die eine Verschlusssache erstellt, entscheidet darüber, ob ihr Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann. Innerhalb der Kommission wird der Leiter oder Direktor der herausgebenden Dienststelle zu allen Anträgen auf Aufhebung des Geheimhaltungsgrades zurate gezogen. Hat die Dienststelle die Verschlusssache aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so holt sie zunächst die Zustimmung aller anderen Parteien — auch in den Mitgliedstaaten, anderen EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen — ein, die Quellenmaterial zur Verfügung gestellt haben. (3)   Wenn die herausgebende Kommissionsdienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheidet dieser über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Wenn die herausgebende Dienststelle nicht mehr existiert und ihre Verantwortlichkeiten nicht von einem anderen Dienst übernommen wurden, entscheiden die Referatsleiter oder Direktoren der empfangenden Generaldirektionen gemeinsam über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Artikel 36 Vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen Wenn im Zuge der Überprüfung eines Dokuments entschieden wird, den Geheimhaltungsgrad aufzuheben, muss geklärt werden, ob das Dokument mit einer Verteilungskennzeichnung für vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, im Sinne von Artikel 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 versehen werden soll. Artikel 37 Angabe der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades eines Dokuments (1)   Die ursprüngliche Einstufungskennzeichnung oben und unten auf jeder Seite muss sichtbar durchgestrichen (nicht entfernt) werden, indem bei elektronischen Formaten die Funktion „Durchstreichen“ verwendet wird und bei Papierfassungen die Kennzeichnung von Hand durchgestrichen wird. (2)   Auf der ersten (Titel-) Seite wird die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades mit einem Stempel vermerkt und die Einzelheiten zu der hierfür zuständigen Stelle sowie das entsprechende Datum angegeben. (3)   Die ursprünglichen Empfänger der als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen werden über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades unterrichtet. Den ursprünglichen Empfängern obliegt es, alle weiteren Empfänger, denen sie das Original oder eine Kopie der als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen übermittelt haben, entsprechend zu unterrichten. (4)   Das Historische Archiv der Kommission wird über alle Beschlüsse zur Aufhebung des Geheimhaltungsgrades unterrichtet. (5)   Für alle Übersetzungen von Verschlusssachen gelten dieselben Verfahren zur Aufhebung des Geheimhaltungsgrades wie für die Originalfassung. Artikel 38 Teilweise Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen (1)   Eine teilweise Aufhebung des Geheimhaltungsgrades (z. B. der Anhänge oder lediglich einiger Absätze) ist ebenfalls möglich. Hierbei wird genauso verfahren wie bei der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades eines vollständigen Doku

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.