Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

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Quellenkennung: 32019D1962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/21 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1962 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106, gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (1), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 findet auf alle Dienststellen und Gebäude der Kommission Anwendung. (2) Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) während ihres gesamten Lebenszyklus müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad entsprechen. (3) Nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 22 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 müssen ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung der Durchführung des Beschlusses in Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, die für einen Einstufungsleitfaden, besondere Maßnahmen bei der Bearbeitung von EU-VS außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs sowie die Zuständigkeiten von Herausgebern maßgeblich sind. (4) Bei Bedarf sollten Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung oder Untermauerung des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 nach Artikel 60 des genannten Beschlusses erlassen werden. (5) Sicherheitsmaßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses müssen mit den in Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 verankerten Grundsätzen für die Sicherheit in der Kommission im Einklang stehen. (6) Wie aus den Erklärungen hervorgeht, die dem Protokoll der Ratstagung beigefügt waren, auf der der Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) erlassen wurde, haben der Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart, größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Schutzes von EU-VS zu gewährleisten, wobei jedoch ihren jeweiligen spezifischen institutionellen und organisatorischen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. (7) Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss (5), mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Bearbeitung von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED (6) eingestuften EU-Verschlusssachen (EU-VS) im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt. (2)   Dieser Beschluss findet auf alle Dienststellen und Gebäude der Kommission Anwendung. Artikel 2 Kriterien für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED (1)   Zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED darf Zugang gewährt werden, wenn a) festgestellt wurde, dass die betreffende Person Zugang zu bestimmten als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen haben muss, um eine berufliche Funktion oder Aufgabe für die Europäische Kommission wahrzunehmen, b) die Person über die Vorschriften und die einschlägigen Sicherheitsnormen und -richtlinien für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED belehrt wurde, und c) die Person ihre Verantwortung für den Schutz der betreffenden Verschlusssachen anerkannt hat. (2)   Praktikanten der Kommission werden keine Aufgaben zugewiesen, für die sie Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED benötigen. (3)   Bei anderen Personalkategorien wird der Zugang nach Maßgabe der im Anhang beigefügten Tabelle verweigert oder gestattet. KAPITEL 2 ERSTELLUNG VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADES RESTREINT UE/EU RESTRICTED Artikel 3 Herausgeber Der Herausgeber im Sinne des Artikels 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 ist das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Verantwortung Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der EU eingebracht wurden; er muss aber nicht zwangsläufig mit dem Verfasser von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED identisch sein. Artikel 4 Zuweisung eines Geheimhaltungsgrades (1)   Bedienstete, die ein Dokument auf der Grundlage von Verschlusssachen im Sinne des Artikels 1 abfassen, prüfen stets, ob ihr Dokument als Verschlusssache eingestuft werden muss. Die Einstufung eines Dokuments als EU-VS umfasst eine Bewertung und eine Entscheidung des Herausgebers darüber, ob die Weitergabe des Dokuments an Unbefugte den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden würde. Wenn die Verfasser eines Dokuments sich nicht im Klaren sind, ob ihr Dokument möglicherweise als RESTREINT UE/EU RESTRICTED einzustufen ist, sollten sie mit dem zuständigen Leiter der Dienststelle oder Direktor Rücksprache halten. (2)   Ein Dokument wird mindestens als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft, wenn seine unbefugte Weitergabe beispielsweise Folgendes bewirken könnte: a) die Belastung diplomatischer Beziehungen, b) erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen, c) die Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Einsatzpersonal der Mitgliedstaaten oder anderer Partner, d) den Bruch von Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden, e) die Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung von Straftaten, f) die Benachteiligung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen, g) die Behinderung der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung von EU-Politik, h) die Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Union und ihrer Aufgaben generell oder i) die Aufdeckung von Verschlusssachen mit höheren Geheimhaltungsgraden. (3)   Herausgeber können beschließen, dass bestimmten Kategorien von Verschlusssachen, die sie regelmäßig erstellen, ein Standard-Geheimhaltungsgrad zugewiesen wird. Sie stellen jedoch sicher, dass den Verschlusssachen der jeweils angemessene Geheimhaltungsgrad zugewiesen wird. Artikel 5 Arbeit mit Entwürfen (1)   Verschlusssachen werden eingestuft, sobald sie erstellt werden. Persönliche Notizen, vorläufige Entwürfe oder Nachrichten, die Informationen enthalten, die als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft werden müssen, werden von Beginn an als solche gekennzeichnet und gemäß diesem Beschluss erstellt und bearbeitet. (2)   Wenn der Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED für das endgültige Dokument nicht mehr erforderlich ist, wird er aufgehoben. Artikel 6 Aufzeichnungen über Quellenmaterial Um die Kontrolle durch den Herausgeber im Sinne des Artikels 13 zu ermöglichen, führen die Herausgeber von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nach Möglichkeit Aufzeichnungen über als Verschlusssache eingestuftes Quellenmaterial von Verschlusssachen; diese Aufzeichnungen enthalten nähere Angaben zu Quellenmaterial, das ursprünglich von EU-Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten stammte. Falls erforderlich, werden zusammengefasste Verschlusssachen so gekennzeichnet, dass der Herausgeber des als Verschlusssache eingestuften Quellenmaterials weiterhin erkennbar ist. Artikel 7 Einstufung von Teilen eines Dokuments als Verschlusssache (1)   Nach Artikel 22 Absatz 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 entspricht der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so wird das endgültige Gesamtdokument durchgesehen, um seinen grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da es einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. (2)   Dokumente, die als Verschlusssache eingestufte Teile wie auch nicht als Verschlusssache eingestufte Teile enthalten, werden so untergliedert und gekennzeichnet, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden beziehungsweise Vertraulichkeitsstufen leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls voneinander getrennt werden können. So kann jeder Teil auf geeignete Weise bearbeitet werden, wenn er von den anderen abgetrennt wird. Artikel 8 Vollständige Einstufungskennzeichnung (1)   Informationen, die einer Einstufung als Verschlusssache bedürfen, werden ungeachtet ihrer materiellen Form als Verschlusssache gekennzeichnet und gehandhabt. Die Empfänger werden eindeutig auf den Geheimhaltungsgrad hingewiesen; dies erfolgt entweder durch eine VS-Kennzeichnung (bei schriftlicher Übermittlung der Information auf Papier, auf Wechseldatenträgern oder über ein Kommunikations- und Informationssystem) oder durch einen mündlichen Hinweis (bei mündlicher Übermittlung der Information z. B. in einem Gespräch oder einem Vortrag). Als Verschlusssache eingestuftes Material wird materiell gekennzeichnet, sodass sein Geheimhaltungsgrad leicht erkennbar ist. (2)   Auf Dokumenten wird nach Absatz 3 die vollständige Einstufungskennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED in Blockschrift auf Französisch und Englisch (Französisch an erster Stelle) angegeben. Die Kennzeichnung wird nicht in andere Sprachen übersetzt. (3)   Die Einstufungskennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED wird wie folgt angegeben: a) zentriert oben und unten auf jeder Seite des Dokuments, b) die vollständige Einstufungskennzeichnung in einer Zeile ohne Leerzeichen vor und nach dem Schrägstrich, c) in Großbuchstaben, schwarz, Schriftart Times New Roman 16, fettgedruckt und in einem Kasten. (4)   Bei der Erstellung eines als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Dokuments a) wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt, b) wird jede Seite nummeriert, c) wird das Dokument mit einem Aktenzeichen und einem Betreff versehen, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, sofern er nicht entsprechend gekennzeichnet ist, d) werden alle Anhänge und Anlagen nach Möglichkeit auf der ersten Seite aufgeführt, e) wird auf dem Dokument der Tag seiner Erstellung angegeben. Artikel 9 Als R-UE/EU-R abgekürzte Einstufungskennzeichnung Die Abkürzung R-UE/EU-R kann zur Angabe des Geheimhaltungsgrades einzelner Teile eines als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Dokuments verwendet werden oder wenn die vollständige Einstufungskennzeichnung, z. B. auf einem kleinen Wechseldatenträger, nicht angegeben werden kann. Sie kann im Text verwendet werden, wenn die Verwendung der vollständigen Einstufungskennzeichnungen umständlich ist. In der Kopf- und der Fußzeile des Dokuments darf nicht die Abkürzung anstelle der vollständigen Einstufungskennzeichnung verwendet werden. Artikel 10 Andere Sicherheitskennungen (1)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Dokumente können mit anderen Kennzeichnungen oder „Sicherheitskennungen“ versehen sein, die z. B. über den Bereich, auf den sich das Dokument bezieht, oder eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Aufschluss geben. Ein Beispiel dafür ist: RELEASABLE TO LIECHTENSTEIN (2)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Dokumente können mit Warnhinweisen versehen sein, die spezifische Anweisungen für die Bearbeitung und Verwaltung der Dokumente geben. (3)   Angaben zur Aufhebung des Geheimhaltungsgrades werden nach Möglichkeit bei Erstellung des Dokuments auf seiner ersten Seite angebracht. So kann z. B. die folgende Kennzeichnung verwendet werden: RESTREINT UE/EU RESTRICTED until [dd.mm.yyyy] Artikel 11 Elektronische Verarbeitung (1)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Dokumente werden mit elektronischen Mitteln erstellt, sofern diese Mittel verfügbar sind. (2)   Bei der Erstellung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED verwenden die Kommissionsbediensteten akkreditierte Kommunikations- und Informationssysteme. Die Bediensteten halten mit ihren lokalen Sicherheitsbeauftragten Rücksprache, wenn sie sich nicht sicher sind, welches Kommunikations- und Informationssystem verwendet werden kann. In Notfällen oder im Rahmen bestimmter technischer Konfigurationen können in Absprache mit der Sicherheitsstelle der Kommission spezielle technische Verfahren angewandt werden. (3)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Dokumente, einschließlich Entwürfe, dürfen nach Artikel 5 nicht über ungeschützte E-Mails übermittelt, auf herkömmlichen Druckern oder Scannern gedruckt beziehungsweise gescannt oder auf den privaten Geräten von Bediensteten bearbeitet werden. Für den Ausdruck von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur Drucker oder Kopierer, die an gegen elektromagnetische Abstrahlung geschützte Rechner ohne Netzanschluss oder an ein akkreditiertes System angeschlossen sind, verwendet werden. Artikel 12 Verteilung Der Absender von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED entscheidet nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“, an wen diese verteilt werden. Um den Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ weiter durchzusetzen, wird bei Bedarf eine Verteilerliste erstellt. KAPITEL 3 UMGANG MIT BESTEHENDEN VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADES RESTREINT UE/EU RESTRICTED Artikel 13 Herausgeberkontrolle (1)   Der Herausgeber verfügt bei von ihm erstellten Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED über die „Herausgeberkontrolle“. Die vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers ist einzuholen, bevor a) der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen aufgehoben wird, b) Verschlusssachen für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden, c) Verschlusssachen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, d) Verschlusssachen an eine Partei außerhalb der Kommission, aber innerhalb der EU weitergegeben werden oder e) Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittland weitergegeben werden. (2)   Besitzer von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED haben Zugang zu den Verschlusssachen erhalten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Sie sind nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Aufbewahrung sowie für den ordnungsgemäßen Schutz der Verschlusssachen verantwortlich. Anders als die Herausgeber von Verschlusssachen sind die Besitzer nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED aufgehoben wird oder ob solche Informationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben werden. (3)   Kann der Herausgeber einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nicht ermittelt werden, wird die Herausgeberkontrolle von der Dienststelle der Kommission ausgeübt, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation wird die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission konsultiert. Artikel 14 Für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED geeignete Kommunikations- und Informationssysteme Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden mit elektronischen Mitteln bearbeitet und übermittelt, sofern diese Mittel verfügbar sind. Es werden ausschließlich Kommunikations- und Informationssysteme und Ausrüstung verwendet, die von der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission akkreditiert wurden. Artikel 15 Besondere Maßnahmen bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED auf Wechseldatenträgern (1)   Die Verwendung von Wechseldatenträgern wird kontrolliert und belegt. Verwendet werden ausschließlich von der Kommission zur Verfügung gestellte Wechseldatenträger, die mit einem von der Sicherheitsstelle der Kommission genehmigten Produkt verschlüsselt werden. Private oder auf Konferenzen, Seminaren usw. kostenlos verteilte Wechseldatenträger werden nicht für die Übertragung von Verschlusssachen verwendet. Nach Möglichkeit sollten in Einklang mit den Anweisungen der Sicherheitsstelle der Kommission TEMPEST-sichere Wechseldatenträger verwendet werden. (2)   Wird eine Verschlusssache elektronisch auf einem Wechseldatenträger — wie einem USB-Stick, einer CD oder einer Speicherkarte — bearbeitet oder gespeichert, so muss die Einstufungskennzeichnung auf den angezeigten Informationen selbst sowie im Dateinamen und auf dem Wechseldatenträger deutlich erkennbar sein. (3)   Die Bediensteten berücksichtigen, dass es im Falle der Speicherung zahlreicher Verschlusssachen auf demselben Wechseldatenträger erforderlich sein kann, den Datenträger in einen höheren Geheimhaltungsgrad einzustufen. (4)   Für die Übertragung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED auf Wechseldatenträger bzw. für ihr Herunterladen von solchen Datenträgern werden ausschließlich ordnungsgemäß akkreditierte Kommunikations- und Informationssysteme verwendet. (5)   Beim Aufladen von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED auf Wechseldatenträger wird insbesondere darauf geachtet, dass diese vor der Datenübertragung keine Viren oder Schadprogramme enthalten. (6)   Gegebenenfalls sind Wechseldatenträger gemäß etwaigen sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren für das jeweils verwendete Verschlüsselungssystem zu handhaben. (7)   Dokumente auf Wechseldatenträger, die entweder nicht mehr benötigt werden oder auf ein geeignetes Kommunikations- und Informationssystem übertragen worden sind, werden anhand zugelassener Produkte oder Verfahren sicher entfernt oder gelöscht. Nicht mehr benötigte Wechseldatenträger werden entweder in geeigneten, verschlossenen Büromöbeln aufbewahrt oder vernichtet. Jede Vernichtung oder Löschung erfolgt nach einem den Sicherheitsvorschriften der Kommission entsprechenden Verfahren. Es wird ein Verzeichnis der Wechseldatenträger geführt, und ihre Vernichtung wird registriert. Artikel 16 Bearbeitung und Aufbewahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED (1)   Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in einem Verwaltungsbereich oder in einem besonders geschützten Bereich (7) wie folgt bearbeitet: — Die Bediensteten schließen die Bürotür, wenn sie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED bearbeiten, — die Bediensteten räumen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED weg oder verdecken sie, falls sie einen Besucher bekommen, — die Bediensteten sorgen dafür, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nicht sichtbar sind, wenn das Büro nicht besetzt ist, — Bildschirme, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED angezeigt werden, sind ununterbrochen von Fenstern und Türen abgewandt zu halten, um eine etwaige unzulässige Einsichtnahme zu verhindern. (2)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs bearbeitet werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten. Die besonderen Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes: — Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen, — der Besitzer hält die EU-VS ständig unter persönlicher Kontrolle, — die Dokumente werden in geeigneten, verschlossenen Büromöbeln aufbewahrt, wenn sie nicht gelesen oder erörtert werden, — die Türen des Raums sind geschlossen, wenn das Dokument gelesen oder erörtert wird, — die Inhalte des Dokuments werden weder über das Telefon auf einer nicht gesicherten Leitung noch in einer unverschlüsselten E-Mail erörtert, — das Dokument wird nur auf nicht an ein Netz angeschlossenen oder akkreditierten Geräten vervielfältigt oder gescannt, — das Dokument wird nur so lange wie nötig außerhalb eines Verwaltungsbereichs oder besonders geschützten Bereichs bearbeitet bzw. vorübergehend aufbewahrt, — der Besitzer wirft die Verschlusssache nicht weg, sondern gibt sie zurück zum Zweck der Aufbewahrung in einem Verwaltungsbereich oder besonders geschützten Bereich, oder er gewährleistet die Vernichtung der Verschlusssache in einem genehmigten Schredder. (3)   Druckexemplare von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden in verschlossenen Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder besonders geschützten Bereich aufbewahrt. Sie dürfen vorübergehend außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten. (4)   Weitere Ratschläge können beim lokalen Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Dienststelle der Kommission eingeholt werden. (5)   Alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Sicherheitsvorfälle, die das Dokument betreffen, sind dem lokalen Sicherheitsbeauftragten schnellstmöglich zu melden. Artikel 17 Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen auf Anweisung des Besitzers vervielfältigt bzw. übersetzt werden, sofern der Herausgeber keine Einschränkungen auferlegt hat. Es dürfen jedoch nur so viele Exemplare hergestellt werden wie unbedingt erforderlich. (2)   Wird nur ein Teil einer Verschlusssache vervielfältigt, gelten dennoch die gleichen Bedingungen wie für die Vervielfältigung des vollständigen Dokuments. Auszüge werden ebenfalls in den Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft, außer der Herausgeber hat sie ausdrücklich nicht als Verschlusssache eingestuft. (3)   Die für die Original-Verschlusssache geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auch auf Kopien und Übersetzungen Anwendung. Artikel 18 Allgemeine Grundsätze für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die in andere als besonders geschützte Bereiche bzw. Verwaltungsbereiche verbracht werden müssen, werden möglichst elektronisch anhand ordnungsgemäß akkreditierter Mittel übersandt und/oder durch akkreditierte kryptographische Produkte geschützt. (2)   Je nach verfügbaren Mitteln bzw. den jeweiligen Umständen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in Form von Papie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.