Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1962. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ments. (2)   Nach einer teilweisen Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen („Schwärzung“) wird ein freigegebener Auszug erstellt. (3)   Die weiterhin als Verschlusssache eingestuften Teile werden ersetzt durch den Vermerk NICHT FREIGEGEBENER TEIL entweder im Text selbst, wenn der Teil, der als Verschlusssache eingestuft bleibt, Teil eines Absatzes ist, oder als Absatz, wenn es sich bei dem Teil, der als Verschlusssache eingestuft bleibt, um einen ganzen Absatz oder mehr als einen Absatz handelt. (4)   Wenn ein vollständiger Anhang nicht freigegeben werden kann und daher nicht im Auszug erscheint, ist dies im Text konkret zu vermerken. Artikel 39 Routinemäßige Vernichtung und Löschung von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Verschlusssachen (1)   Verschlusssachen werden von der Kommission nicht in erheblichem Umfang verwahrt. (2)   Die herausgebenden Dienststellen überprüfen regelmäßig eine kleine Anzahl an Dokumenten daraufhin, ob sie vernichtet oder bald gelöscht werden können. Sowohl die in Papierform aufbewahrten als auch die in Kommunikations- und Informationssystemen gespeicherten Verschlusssachen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. (3)   Die Bediensteten vernichten — vorbehaltlich etwaiger Archivierungspflichten für das Originaldokument — alle nicht mehr benötigten Dokumente des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED. (4)   Die Bediensteten sind ist nicht verpflichtet, den Herausgeber in Kenntnis zu setzen, wenn sie Kopien von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Dokumenten vernichten oder löschen. (5)   Bei der Vernichtung von Entwürfen, die als Verschlusssache eingestufte Informationen enthalten, wird nach denselben Methoden verfahren wie bei endgültigen Fassungen von Verschlusssachen. (6)   Nur zugelassene Schredder dürfen zur Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED verwendet werden. DIN 32757-Schredder der Sicherheitsstufe 4 und DIN 66399-Schredder der Sicherheitsstufe 5 eignen sich zur Vernichtung von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Dokumenten. (7)   Das mit zugelassenen Schreddern zerkleinerte Material darf als normaler Büroabfall entsorgt werden. (8)   Alle Medien und Geräte, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen enthalten, sind am Ende ihrer Lebensdauer ordnungsgemäß zu säubern. Die elektronischen Daten werden so aus den informationstechnischen Ressourcen und den zugehörigen Speichermedien entfernt oder gelöscht, dass hinreichend gewährleistet ist, dass die Informationen nicht wiederhergestellt werden können. Bei der Säuberung sind die Daten vom Speichermedium zu löschen und alle Etiketten, Kennzeichnungen und Aktivitätsprotokolle zu entfernen. (9)   Datenträger sind dem lokalen Sicherheitsbeauftragten (LSO) oder dem Beauftragten für die lokale IT-Sicherheit und/oder dem Registraturkontrollbeauftragten zur Vernichtung und Entsorgung auszuhändigen. Artikel 40 Auslagerung und Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED im Notfall (1)   Der Leiter der Dienststelle entwickelt, genehmigt und aktiviert erforderlichenfalls Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass sie während einer Krise in unbefugte Hände gelangen. Dabei ist je nach Art des Notfalls folgende Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen Verwaltungsbereich oder einen besonders geschützten Bereich im selben Gebäude; 2. Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen Verwaltungsbereich oder einen besonders geschützten Bereich in einem anderen Gebäude, sofern möglich in einem Gebäude der Kommission; 3. Vernichtung der EU-VS, sofern möglich unter Verwendung der zugelassenen Vernichtungsmethoden. (2)   Im Falle der Aktivierung von Notfallplänen sind zunächst Verschlusssachen höherer Geheimhaltungsgrade auszulagern oder zu vernichten. (3)   Die praktischen Einzelheiten der Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung werden ihrerseits als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft. Artikel 41 Archivierung (1)   Entscheidungen darüber, ob und wann eine Archivierung erfolgt, sowie die zu ergreifenden praktischen Maßnahmen müssen mit der Strategie der Kommission über die Dokumentenverwaltung im Einklang stehen. (2)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nicht an das Historische Archiv der Europäischen Union in Florenz übermittelt werden. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 Transparenz Dieser Beschluss wird den Bediensteten der Kommission und allen Personen, für die er gilt, zu Kenntnis gebracht und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 43 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. Oktober 2019 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Günther OETTINGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41. (2)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53. (3)   ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40. (4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). (5)  Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2016 über eine Ermächtigung im Bereich der Sicherheit [C(2016) 2797 final]. (6)  Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED sind nach Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 „Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte“. (7)  Im Sinne von Artikel 18 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. (8)  Die Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade der Mitgliedstaaten findet sich in Anhang I des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. (9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1). ANHANG Personalkategorien, die Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED haben dürfen, wenn dies für ihre beruflichen Aufgaben erforderlich ist Kategorien von Kommissionsbediensteten Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades R-UE/EU-R Voraussetzungen Beamte Ja Belehrung + Bestätigung + Kenntnis notwendig Bedienstete auf Zeit Ja Belehrung + Bestätigung + Kenntnis notwendig Vertragsbedienstete Ja Belehrung + Bestätigung + Kenntnis notwendig Abgeordnete nationale Sachverständige Ja Belehrung (durch die Kommission) + Bestätigung + Kenntnis notwendig Praktikanten Nein Keine Ausnahmen möglich Sonstige Personalkategorien (z. B. Zeitarbeitskräfte, in den Räumlichkeiten der Kommission tätige externe Kräfte) Nein Nachfrage bei der Sicherheitsstelle der Kommission nach etwaigen Ausnahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.