Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Zusammenhang mit der Freigabe der digitalen Dividende entspricht nicht den Anforderungen von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags und ist daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Maßnahme nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Zustellung dieses Beschlusses von den zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 5. August 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission 2012/C-213/03 vom 25. April 2012 (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41). (2)  Die offen ausgestrahlten Kanäle sind Fernseh- und Radiodienste, die in unverschlüsselter Form ausgestrahlt werden, was es jeder Person, die über die geeigneten Empfangsgeräte verfügt ermöglicht das Signal zu empfangen und den Inhalt zu sehen oder zu sehen ohne die Notwendigkeit eines Abonnements oder angesammelter Kosten zu tragen oder einen einzigen technischen Kanon (zum Beispiel Pay-per-View). Herkömmlicherweise geschieht dies durch den Empfang der Funksignale mithilfe einer Antenne. (3)  Entspricht dem 800-MHz-Band. (4)  C (2012) 2533 endg. (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Abertis Telecom SA, derzeit Cellnex Telecom, SA (7)  BOE (8)  Königliches Dekret 677/2014 vom 1. August, mit dem die direkte Gewährung von Subventionen an öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten im staatlichen und regionalen Bereich geregelt wird und die Kosten für die simultane Ausstrahlung ihrer Fernsehprogramme während der Übergangsphase der Freigabe des 790-862 MHz-Bandes ausgeglichen werden sollen. (9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 245 endgültig/2. (10)  Europa 2020 — eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, COM(2010) 2020. (11)  Empfehlung 2009/848/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 24). Die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Prozesses liegen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Aufgabe der Kommission ist es darüber zu wachen, dass dies richtig funktioniert und in zwar Übereinstimmung mit den Vorschriften zur staatlichen Beihilfe der EU, im Besonderen dem Prinzip der technologischen Neutralität. (12)  Mehrere Mitgliedstaaten haben staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Rundfunks („Digitaler Übergang“) gewährt, beispielsweise um sozial schwachen Haushalten den Kauf von Decodern zu erleichtern. Diese Maßnahmen wurden genehmigt, wenn sie technologieneutral und verhältnismäßig waren. (13)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (der Umwandlung in digitales System mit Schließung des analogen Systems), KOM(2003) 541 endgültig. (14)  Die koprimäre Zuteilung an die mobilen Dienstleister, neben dem Rundfunk und dem Festnetz, war ab 2015 oder sogar noch früher geplant, soweit die technische Koordinierung mit anderen Ländern dies möglich machte. (15)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen“. KOM(2007) 700 endgültig. (16)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum, KOM(2009) 586 endgültig. (17)  Beschluss 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). (18)  Beschluss 2010/267/EU der Kommission, vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbandes 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95). (19)  Die Gewährung von Ausnahmen ist in Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses vorgesehen. Um die Maßnahmen mitzuteilen, hielt sich Spanien an diese Ausnahme und argumentierte, dass Sie eine besondere Ausnahme wegen der Schwierigkeiten, die aus der Veröffentlichung des Spektrums, anwenden sollten: vor allem mehr als 1 300 TV-Kanäle zur Verfügung gestellt (von nationaler, regionaler und lokaler Ebene); die komplexe spanischen Gelände, das erschwert die Planung des Spektrums; die Notwendigkeit der Koordinierung internationaler mit den Nachbar Ländern von Europa und von Nordafrika; Etc. Gemäß der Erklärung von 13. März 2012 des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus geschätzt Spanien, dass die Dividende digitale ein Jahr vor, d. h. für Ende 2013 bekommen könnte. In der Tat wurde die digitale Dividende in Spanien bis 31. März 2015 nicht erzielt (20)  Königlicher Erlass 944/2005, vom 29. Juli über den nationalen Technikplan für das digitale terrestrisches Fernsehen. (21)  Die Maßnahmen, die von den spanischen Behörden beschlossen wurden, um die DVB-T-Reichweite in der Zone II zu verbessern, waren Gegenstand zweier Beschlüsse der Kommission: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über staatliche Beihilfen des Königreichs Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten (außer in Castilla-La Mancha) (SA. 28599) und Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 über staatliche Beihilfen der Region Castilla-La Manche für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Castilla-La Mancha (SA. 27408). (22)  Z. B. Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2012 (digitales Fernsehen in Kantabrien). (23)  Gesetz 2/2011 vom 4. März zur Förderung der nachhaltigen Wirtschaft. (24)  Vgl. die Fußnoten auf der Seite 17 und 18. (25)  Artikel 51 des Gesetzes für die nachhaltige Wirtschaft legt fest, dass die Kosten der Neuordnung der Funkfrequenzen im Zusammenhang mit der Freigabe des 790-862-MHz-Bands vom Staat getragen werden. (26)  In Spanien wurden die Frequenzen im 800-MHz-Band in der Tat von den Sendern bis 31. März 2015 verwendet. (27)  Königliches Dekret 365/2010 vom 26. März. (28)  Das Multiplex ist ein Signal, das durch Zusammenlegung mehrerer Signale erzeugt wird, um deren Transport und Ausstrahlung zu verbessern. Damals gab es in Spanien insgesamt 8 landesweite Multiplexe (2 für das öffentlich-rechtliche Fernsehen und 6 für das private). (29)  Königliches Dekret 458/2011 vom 1. April (Funkfrequenzen für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft). (30)  Der 31. Dezember 2014 war die durch das Königliche Dekret 365/2010 festgelegte Frist, um das 800-MHz-Band für die Telekommunikationsdienste freizugeben. Aufgrund von Verzögerungen bei der Anpassung der Haushalte an die Frequenzänderung wurde die digitale Dividende in Spanien nicht bis zum 31. März 2015 freigegeben. (31)  Ursprüngliche Schätzung, welche sowohl die privaten und wie auch die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten umfasst. (32)  TV über das Internet-Protokoll. (33)  Weitere Einzelheiten können dem Einleitungsbeschluss entnommen werden. (34)  Die staatliche Lizenz ist mit der Zuweisung einer Frequenz für die terrestrische Ausstrahlung verbunden. Die privaten landesweit tätigen Rundfunkanstalten sind: Atresmedia (Antena 3 und La Sexta), Mediaset Spanien (Telecinco und Cuatro), Veo TV und NET TV. Neben den nationalen Privatsendern gibt es auch mehrere regionale und lokale Privatsender. (35)  Während die DVB-T-Sender das Ultrahochfrequenz-Band („UHF“) nutzen, übertragen die Satellitenbetreiber die Fernsehsignale mittels des Zentimeterwellenbands („SHF“). (36)  93,5 % der Fernsehkunden nutzen die terrestrische Plattform. 5,35 % verwenden andere Plattformen. (37)  Die Satelliten-Plattform besteht aus einer Bodenstation, einem Satelliten und — aufseiten des Empfängers — einem Satellitenempfänger („Schüssel“) und einem Decoder. Für den Empfang des Satellitensignals muss Um die Satellitenabdeckung in einer Region auszubauen, müssen Satellitenempfänger und Decoder in den Räumlichkeiten des Kunden installiert werden. (38)  Kommission für den Telekommunikationsmarkt. (39)  Im Jahr 2010 hatten 855 584 Haushalte IPTV per Vertrag abonniert und 1 586 573 waren ans Kabel angeschlossen. Die spanische Gesamtbevölkerung betrug 47 021 031 Einwohner. Für weitere Details siehe Geschäftsbericht der WCL unter http://informeanual.cmt.es/. (40)  Andere Plattformbetreiber auf regionaler Ebene sind Itelazpi DTT, Nasertic und Telecom Castilla-La Mancha. (41)  Wie bereits unter Punkt 25 des Eröffnungsbeschlusses angegeben, hatte Abertis der Nationalkommission für die Märkte und den Wettbewerb (spanische Wettbewerbsbehörde CNMC) zufolge seine beherrschende Stellung auf den Märkten für den DVB-T-Vertrieb und den Signaltransport missbraucht (CNMC Expediente S/0207/09 Transporte de Televisión). Abertis ist verpflichtet, den Zugang zu seinem Rundfunknetz für die Ausstrahlung des DVB-T-Signals zu erlauben, da diese Leistung nicht von anderen erbracht repliziert werden kann und Voraussetzung für die Erbringung von DVB-T-Leistungen ist. Abertis bietet diese Dienste auch den Rundfunkveranstaltern an und verfügt auf diesem Markt über eine beherrschende Stellung. Nach einer detaillierten Analyse der Kosten und Einnahmen von Abertis kam die CNMC zu dem Schluss, dass die Preise, zu denen das Unternehmen den Zugang zu seinen Zentren erlaubt, und die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber Endkunden praktiziert, selbst Konkurrenten, die mindestens so effizient sind wie Abertis, keine ausreichende Gewinnspanne belässt, um auf den Märkten des Transports und der Verbreitung des DVB-T-Signals zu bestehen. (42)   „Ein weiterer Indikator für diesen Trend war die Zunahme um mehr als 1 Mio. Abonnenten im Pay-TV-Sektor der erstmalig mehr als 5 Mio. Kunden zählt“ (CNMC, Bereichs-Wirtschaftsbericht zur Telekommunikation und den audiovisuellen Medien 2015, S. 3.) (43)  Die Aufteilung der Zuschauer auf die verschiedenen Fernseh-Plattformen für Pay-TV belief sich im Jahr 2014 wie folgt: IPTV: 38,8 %; Sat: 30,2 %; Kabel: 23,7 % und DVB-T: 4,5 %, Quelle: http://data.cnmc.es/datagraph/jsp/inf_anual.jsp. (44)  Beschluss des Generalsekretariats für Kommunikation vom 25. Januar 1989, Titel III: Rechte und Pflichten der Konzessionäre. (45)  Gesetz 7/2010 vom 31. März 2010 (Ley General de la Comunicación Audiovisual) bietet die Rechtsgrundlage zur Umwandlung von Konzessionen in Lizenzen mittels individueller Vereinbarungen mit den entsprechenden Rundfunkanbietern (siehe Vereinbarung vom 11. Juli 2010 mit Antena 3, Telecinco, La Sexta und Veo und Vereinbarung vom 28. Mai 2010 mit Sogecable). (46)  Zum Beispiel, wenn während 15 oder mehr Tagen nicht gesendet wird. (47)  Am 11. Februar 2016 haben die spanischen Behörden die Kommission darüber informiert, dass das Königliche Dekret 805/2014 vom 19. September 2014, mit dem der nationale Technikplan für DVB-T angenommen wurde, die Verpflichtung der Privatsender, simultan zu senden, aufgehoben hat. Dieses Dekret bestimmt, dass die Privatsender während der Zeit der digitalen Dividende simultan ausstrahlen können, aber nicht müssen. Diese Änderung war jedoch bei der Kommission nicht angemeldet worden. (48)  Vierzehnte Zusatzbestimmung. Besondere Bedingungen für die Ausstrahlung: „Je nach Entwicklung des Marktes, der technischen Möglichkeiten und der Entwicklung des digitalen terrestrischen Fernsehens kann der Staat im Einklang mit den Praktiken der wichtigsten europäischen Länder besondere Bedingungen für die Ausstrahlung festlegen, die in den aktuellen Konzessionsverträgen nicht vorgesehen sind.“ (49)  Zum Beispiel empfangen Pay-TV-Nutzer nach Angaben der spanischen Behörden die DVBB-T-Programme aus praktischen Gründen gewöhnlich auch über Satellit. (50)  Die einzige Pay-TV-Plattform, die auch die meisten frei empfangbaren DVB-T-Programme ausstrahle. (51)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21). (52)  Im Jahr 1989. (53)  Die Beihilfe belief sich auf rund 10 Mio. EUR, und die simultane Ausstrahlung dauerte zwischen drei und sechs Monaten. (54)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (55)  Im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die privaten Sender keinen öffentlichen Auftrag und auch geringere Reichweiteverpflichtungen. (56)  Beschluss der Kommission in der Sache N632/2009 (Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks), Erwägungsgründe 22 ff., und Entscheidung 97/606/EG der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern (ABl. L 244 vom 6.9.1997, S. 18), Erwägungsgrund 5. (57)  Entscheidungen der Kommission in den Sachen N622/2003, Digitalisierungsfonds Austria, Erwägungsgrund 16, C25/2004, DVB-T Berlin-Brandenburg, Randnummer 62, C34/2006, DVB-T Nordrhein-Westfalen, Randnummer 83 und C52/2005, Mediaset, Randnummer 96. (58)  Artikel 106 Absatz 2 der spanischen Verfassung lautet: „Privatpersonen haben im Namen der Gesetze Anspruch auf Entschädigung eines jeden Schadens, der ihren Gütern und Rechten zugefügt wird, sofern dieser Schaden Folge der Tätigkeit der öffentlichen Dienste ist. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.“ (59)  Resolución de 25 de enero de 1989, de la Secretaria general de Comunicaciones, por la que se publica el acuerdo por el que se aprueba el pliego de bases del concurso para la adjudicación del servicio público de televisión, en gestión indirecta, y se dispone la convocatoria del correspondiente concurso público, Titulo III, derechos y obligaciones de los concesionarios.. (60)  Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, ECLI: EU:C:2006:8, Rdnr. 131; Urteil vom 20. November 2003, GEMO SA C-126/01, ECLI:EU:C:2003:622, Rdnr. 28; Urteil vom 22. November 2001, Ferring SA, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rdnrn. 19 ff.; Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rdnr. 38; Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission C-310/99, ECLI:EU:C:2002:143, Rdnr. 251; Urteil vom 14. Januar 2004, T-109/01, Fleuren Compost B/Kommission, ECLI:EU:T:2004:4,Rdnr. 54; Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, ECLI:EU:C:1999:480, Rdnr. 40. (61)  Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, ECLI:EU:T:2004:4 Rdnr. 54. (62)  Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, ECLI:EU:C:1999:480, Rdnr. 40. (63)  Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rdnr. 131. (64)  Siehe Fußnote 47. (65)  Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache Ijssel-Vliet, C-311/94, ECLI:EU:C:1996:209, Rdnr. 9. (66)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136, Rdnr. 57. (67)  Mediaset/Kommission, Urteil vom 15. Juni 2010, ECLI, T-177/07:EU:T:2010:233, Rdnr. 75; später bestätigt durch das Urteil des 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10, ECLI:EU:C:2011:5331. (68)  Beschluss der Kommission vom 29. September 2010, N178/2010 — Spanien — Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Verbindung mit einem Präferenz-Einspeisungsmechanismus für einheimische Kohlekraftwerke. (69)  Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energia SL/Kommission, T-57/11, ECLI:EU:T:2014:1021. (70)  Angesichts der Tatsache, dass anders als bei alternativen Technologien möglich die knappen terrestrischen Ressourcen (Frequenzen) unter vielen alternativen Verwendungen wie Fernsehen, mobiles Breitband und Telefon geteilt werden, hat diese politische Intervention Mehrkosten verursacht, zu denen es nicht unbedingt gekommen wäre, wenn die Ausstrahlung digitaler Fernsehprogramme von Anfang an über andere Plattformen möglich gewesen wäre. (71)  Siehe auch die Fußnote auf Seite 47. (72)  Entscheidung der Kommission vom 23. September 2004, SA N 370/2004, Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung der Imprimerie nationale. (73)  Urteil vom 4. April 2001, Regione Friuli Venezia Giulia/Kommission T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Randnummer 41. (74)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rdnr. 11. (75)  Vgl. Fußnoten der Seite 56 und 57. (76)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endgültig. (77)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäischen Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „i2010 — eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“, KOM(2005) 229 endgültig. (78)  Siehe zum Beispiel den „Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endgültig. (79)  Dieser Ansatz wurde vom Gericht in seinen Urteilen vom 26. November 2015 bestätigt. Siehe die Rechtssachen Spanien/Kommission, T-461/13, ECLI:EU:T:2015:891; Baskenland und Itelazpi/Kommission, T-462/13, ECLI:EU:T:2015:902; Galicien/Kommission und Retegal/Kommission, T-463/13 und T-464/13, ECLI:EU:T:2015:901; Katalonien und CTTI/Kommission, T-465/13, ECLI:EU:T:2015:900, T-487/13, Navarra/Kommission: ECLI:EU:T:2015:899; und zu guter Letzt Abertis Telecom und Retevisión/Kommission T-541/13, ECLI:EU:T:2015:898. (80)  Siehe u. a. N622/03 Digitalisierungsfonds Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 11); Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); Entscheidung 2007/258/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Maßnahme C 24/2004 (ex NN 35/2004), die Schweden im Hinblick auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens durchgeführt hat (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N270/06 Zuschüsse für digitale Set-Top-Boxen mit API in Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1); N107/07 Zuschüsse für IdTV — Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 1); Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA 28685 Einführung des digitalen Fernsehens in Kantabrien/Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1); N671b/2009 — digitaler Wandel in der Slowakei (ABl. C 39 vom 8.2.2011, S. 1). (81)  Siehe Fußnote 21. (82)  Zu sehen, unter anderem, im Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission C-73/03, ECLI:EU:C:2004:711, Rdnr. 37; Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni/Regione Autonoma della Sardegna, C-346/03 und C-529/03, ECLI:EU:C:2006:130, Rdnr. 79; Urteil vom 14. Juli 2011, Kommission/Italien C-303/09, ECLI:EU:C:2011:483, Rdnr. 7; und Urteil des 25. Juni 2008, Olympic Airways/Kommission, T-268/06, ECLI: EU:T:2008:222, Rdnr. 52. (83)  Siehe zum Beispiel das Urteil vom 12. November 2008, Cantieri Navali Termoli SpA/Kommission, T-70/07, ECLI:EU:T:2008:486, Rdnr. 59. (84)  Urteil vom 12. November 2008, Cantieri Navali Termoli SpA/Kommission, T-70/07, ECLI:EU:T:2008:486, Rdnr. 81. (85)  Siehe das Urteil vom 25. Juni 2008, Region Friuli Venezia Giulia/Kommission T-268/06, ECLI:EU:T:2008:222, Rdnr. 66. (86)  Siehe insbesondere Abschnitt 2.1.3. (87)  Siehe zum Beispiel das Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, ECLI:EU:T:2010:233. Dort heißt es in Rdnr. 127: „Als Zweites ist zu dem Argument, die streitige Maßnahme stelle einen Ausgleich für die Verbraucher dar, festzustellen, dass es, wie die Kommission im 148. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, zwar die Gewährung der Beihilfe an die Verbraucher rechtfertigt, nicht aber die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Plattformen, da es nicht erforderlich ist, die Verbraucher auf eine bestimmte digitale Plattform festzulegen, wie dies mit der streitigen Maßnahme geschieht“. Das Urteil wurde durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10, ECLI:EU:C:2011:533, bestätigt. Siehe auch das Urteil vom 15. September 2011, Deutschland/Kommission C-544/09, ECLI:EU:C:2011:584, Rdnr. 80, wo der Gerichtshof feststellte, dass in dem fraglichen Fall nicht nachgewiesen wurde, dass die Gewährung einer Subvention für die privaten Rundfunkanbieter ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Umstiegs auf DVB-T dargestellt habe. Zudem hat das Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06 ECLI:EU:T:2009:387 in der Rechtssache DVB-T-Berlin/Brandenburg in Rdnr. 69 zur Technologieneutralität angemerkt, dass alle Übertragungsplattformen (z. B. Kabel, Satellit oder terrestrische Netze) beim Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk berücksichtigt werden müssen. Aus jüngerer Zeit stammen die Urteile vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T-461/13, ECLI:EU:T:2015:891; Baskenland und Itelazpi/Kommission, T-462/13, ECLI:EU:T:2015:902; Galicien/Kommission und Retegal/Kommission, T-463/13 und T-464/13, ECLI:EU:T:2015:901; Katalonien und CTTI/Kommission, T-465/13, ECLI:EU:T:2015:900, T-487/13, Navarra/Kommission: ECLI:EU:T:2015:899; und zu guter Letzt Abertis Telecom und Retevisión/Kommission T-541/13, ECLI:EU:T:2015:898. Dabei wies das Gericht alle Klagen ab und bestätigte den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA. 28599 betreffend DVB-T in Spanien. Insbesondere habe die Kommission zu Recht festgestellt, dass staatliche Beihilfemaßnahmen, die den Grundsatz der Technologieneutralität missachten, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (88)  KOM(2007) 700 endgültig. (89)  KOM(2009) 586 endg

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