Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ültig. (90)  KOM(2010) 245 endgültig/2. (91)  KOM(2010) 2020 endgültig. (92)   „Eine vorausschauende europäische Frequenzpolitik sollte (unter Berücksichtigung des Rundfunks) eine effiziente Frequenzverwaltung fördern, indem die Nutzung bestimmter Frequenzen aus der digitalen Dividende ab einem festgelegten künftigen Zeitpunkt für drahtlose Breitbanddienste vorgeschrieben wird, zusätzliche Flexibilität gewährleistet wird (einschließlich der Erlaubnis zum Frequenzhandel) und Wettbewerb und Innovation unterstützt werden.“ (93)  KOM(2005) 107 endgültig. (94)  Siehe Fußnote 80. (95)  Auf der Grundlage der Information, die von den spanischen Behörden im September 2015 erhalten wurden. (96)  Real Decreto 805/2014, de 19 de septiembre, por el que se aprueba el Plan Técnico Nacional de la Televisión Digital Terrestre y se regulan determinados aspectos para la liberación del dividendo digital. (97)  Während des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk wies Spanien den Rundfunksendern übergangsweise Multiplexe zu (Phase-I). Nach der Freigabe der digitalen Dividende wurden mehrere Multiplexe endgültig (Phase II) zugewiesen. (98)  Das hinderte die spanischen Behörden natürlich nicht daran, die simultane Ausstrahlung auf beiden Frequenzbändern bis zur definitiven Zuweisung der Multiplexe auf dem 700-MHz-Band vorzuschreiben, um so die reibungslose Freigabe der digitalen Dividende zu ermöglichen. (99)  Siehe Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14). (100)  Abschnitt 2.1.3. (101)  Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33). (102)  Staatliche Beihilfe C 25/2004, DVB-T Berlin-Brandenburg. (103)  Staatliche Beihilfe C 52/2005 Digitaldecoder. (104)  Urteil vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission, T-21/06 DVB-T Berlin-Brandenburg, ECLI:EU:T:2009:387; und Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission; T-177/07, ECLI:EU:T:2010:233. (105)  Siehe Fußnote 21. (106)  Siehe Fußnote 79. (107)  Siehe Fußnote 80.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.