Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Mitgliedstaaten mittels staatlicher Beihilfen Marktversagen beheben oder den sozialen und regionalen Zusammenhalt fördern können. In solchen Fällen müsse nachgewiesen werden, dass die Beihilfe das geeignete Instrument ist, um das Problem zu lösen, sich auf das notwendige Minimum beschränkt und nicht übermäßig den Wettbewerb verzerrt. (140) Die spanischen Behörden führen an, dass die Maßnahme ein Marktversagen im Bereich der elektronischen Kommunikation löst, nämlich den Mangel an Frequenzen für die ausreichende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, insbesondere für die Entwicklung von drahtloser Breitband-Anwendungen der nächsten Generation (4 G). Dieser Mangel wurde bereits von der Kommission in ihrer Mitteilung zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk anerkannt, weshalb sie sie 2009 empfohlen hatte, das Frequenzband von 800 MHz für elektronische Kommunikationsdienstleistungen freizugeben. (141) Die Freigabe der digitalen Dividende weist Ähnlichkeiten auf mit dem Übergang zum digitalen System, bei dem analoge terrestrische Frequenzen aufgegeben werden mussten und die Sendungen auf digitalen terrestrischen Frequenzen ausgestrahlt wurden. Die Kommission hat in Beihilfesachen im Kontext des Übergangs zur digitalen Technologie beispielsweise auf ein Marktversagen geschlossen (94), wenn beispielsweise die Betreiber nicht bereit waren, sich auf einen Zeitplan für den Frequenzwechsel zu einigen (Koordinationsproblem), oder wenn die Marktteilnehmer mangels Anreize nicht gewillt waren, die positiven Auswirkungen auf die Gesellschaft insgesamt zu berücksichtigen (positive externe Effekte). (142) Positive externe Auswirkungen der Freigabe der digitalen Dividende kommen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienstleistungen und der Wirtschaft im allgemeinen zugute, nicht unbedingt den Rundfunkveranstaltern. (143) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Maßnahme abzielt, privaten Rundfunkveranstaltern einen Ausgleich der Mehrkosten wegen der Verpflichtung zur simultanen Übertragung zu verschaffen. (144) Im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung ist die Marktversagens-Problematik mit Blick auf die Kontinuität der Dienstleistungen der privaten Rundfunksender zu beurteilen. (145) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Sendern Privatsender keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Auftrags erfüllen müssen. (146) Auch muss berücksichtigt werden, dass die Rundfunkveranstalter auch bei einem Verzicht auf die simultane Ausstrahlung ihre Programme auf neue Frequenzen umzustellen gezwungen wären, was zu einem beträchtlichen Verlust an Zuschauern führen könnte, bis alle Empfangsgeräte angepasst sind. Der drohende Verlust an Zuschauern bildet durchaus einen guten Anreiz für Rundfunkveranstalter, auch ohne eine einschlägige rechtliche Verpflichtung ihre Programme simultan auszustrahlen. Müssten die Rundfunksender die finanzielle Last selbst tragen, würden sie dafür sorgen, dass die Periode der simultanen Ausstrahlung so kurz wie möglich ist, und gleichzeitig am Ende dieser Übergangszeit möglichst viele Zuschauer ihre Programme empfangen könnten; sie würden ihre Interessen so nach denen der spanischen Behörden ausrichten, ohne dazu staatlicher Finanzhilfen zu bedürfen. Diese Feststellung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Wechsel auf das 700-MHz-Band bereits abgeschlossen ist und dass die privaten Rundfunkanbieter bereits die Kosten der simultanen Übertragung (95) beglichen haben. (147) Zudem haben die spanischen Behörden durch das Königliche Dekret 805/2014 (96) unter anderem die Verpflichtung der privaten Rundfunksender zur simultanen Übertragung aufgehoben und so die Argumentation der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss bestätigt, wonach der mögliche Verlust von Zuschauern eine solide wirtschaftliche Motivation darstellt, damit die Rundfunksender die simultane Ausstrahlung durchführen, oder dass diese nicht nötig ist und/oder die damit einhergehenden Kosten von den Rundfunkanbietern selbst getragen werden können. (148) Angesichts der genannten Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Marktversagen nicht nachgewiesen wurde. Ferner wurde weder von den spanischen Behörden noch von den interessierten Dritten ein anderes Ziel im gemeinsamen Interesse angeführt. (149) In Ermangelung eines klar definierten Ziels von gemeinsamem Interesse ist die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (150) Dennoch werden nachstehend die übrigen Bestandteile des Abwägungstests beleuchtet. Dabei wird dargelegt, dass die Sachlage auch hier eher gegen eine Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt spricht. B.   Gut konzipierte Beihilfemaßnahme Die Beihilfe als geeignetes Instrument (151) Die Behörden haben verschiedene Möglichkeiten für den Umgang mit der digitalen Dividende. Die spanischen Behörden haben im hier behandelten Fall beschlossen, die simultane Ausstrahlung vorzuschreiben und die DVB-T-Sender für die Mehrkosten zu entschädigen, die sich aus dieser Verpflichtung ergaben. (152) Konkret legten die spanischen Behörden in dem Königlichen Dekret 365/2010 die Neuorganisation der Frequenzen und ihren Zeitplan fest. Das königliche Dekret verpflichtet die Rundfunkveranstalter, ihre Programme simultan sowohl auf den neuen wie auch den alten Frequenzbändern (800-MHz-Band und 700-MHz-Band) auszustrahlen, bis ihnen die Multiplexe auf dem 700-MHz-Frequenzband endgültig zugewiesen sind (97), d. h., bis die Anzahl der Empfangsinfrastrukturen (Antennen) für die neuen Multiplexe mit der Zahl der Empfangsinfrastrukturen für die in der Übergangszeit zugewiesenen Multiplexe identisch ist. Anschließend erkannten die spanischen Behörden in dem Gesetz zur nachhaltigen Wirtschaft das Recht der Sender auf finanzielle Entschädigung für die Kosten an, die aus der Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung entstanden waren. (153) Und dennoch reichte die gesetzliche Verpflichtung völlig aus, um das angestrebte Ziel der gleichzeitigen Ausstrahlung auf mehreren Frequenzen für eine Übergangszeit sicherzustellen. Zweifellos verdeutlichte die Marktentwicklung in der Zone I, wie in Erwägungsgrund 147 erläutert, den spanischen Behörden, dass sogar die gesetzliche Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung nicht erforderlich war, um eine reibungslose Freigabe der digitalen Dividende zu garantieren. Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe kein geeignetes Instrument darstellt. Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe (154) Bezüglich der Anreizwirkung der Maßnahme und ihrer Notwendigkeit ist zu prüfen, ob sich die privaten Rundfunksender aus eigenen Stücken, ohne Beihilfe, entscheiden würden, simultan auszustrahlen, und ob sie dies innerhalb des gleichen Zeitfensters tun würden. (155) Die spanischen Behörden haben auch während des formellen Prüfverfahrens ihre Ansicht aufrechterhalten, dass die privaten Rundfunkanstalten zu einer simultanen Ausstrahlung nicht bereit gewesen wären simultanen auszustrahlen. Sie hätten bereits den kostspieligen Übergang vom analogen auf das digitale Fernsehen finanziert und die aus dem Übergang entstandenen Probleme, zum Beispiel die Interferenzen in den digitalen terrestrischen Kanälen, die anfangs zugeteilt wurden, bewältigt, und die Verlegung ihrer Programme auf ein anderes Frequenzband würde ihnen keinen Zusatzvorteil verschaffen. (156) Trotz dieser Ausführungen wurde nicht belegt, dass die Rundfunksender sich einer simultanen Ausstrahlung ohne Beihilfe widersetzt hätten. Ihr Marktverhalten lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen. (157) Nach Meinung der Kommission impliziert die in den Lizenzen auferlegte Verpflichtung der Fernsehsender, ihre Programme kontinuierlich und in guter Qualität zu senden, dass die befristete simultane Ausstrahlung in einem Übergangszeitraum von den Sendern selbst getragen werden kann (98). In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bemerkte die Kommission diesbezüglich, dass die Verpflichtung der Rundfunkveranstalter zur simultanen Ausstrahlung auf eigene Kosten durch einen Regulierungsakt ausreicht, um die reibungslose Freigabe der digitalen Dividende zu gewährleisten. Der Umstand, dass sogar diese ausdrückliche Verpflichtung später aufgehoben wurde, beweist wie in Erwägungsgrund 147 dargelegt nichts anderes, als dass die Verpflichtung der privaten Rundfunksender zur Dienstekontinuität nach Maßgabe der Lizenzen die Eigenfinanzierung der simultanen Ausstrahlung impliziert und die Rundfunksender in jedem Fall über ausreichend Anreize verfügen, um die fragliche Dienstleistung anzubieten und dass daher die Maßnahme nicht nötig ist. (158) Im Lichte dieser Erwägungen schließt die Kommission, dass die spanischen Behörden die Anreizwirkung und die Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen haben. Verhältnismäßigkeit (159) Geprüft werden muss ferner, ob die von den Behörden getroffene Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Notwendigkeit steht, einen Marktmangel zu beheben und den Wettbewerb auf dem Markt zu verstärken. In ihrer Entscheidung in der Sache DVB-T Berlin-Brandenburg (99) hielt es die Kommission für erforderlich, die Maßnahme mit möglichen Alternativen zu vergleichen: „Die staatliche Regulierung sollte die Nutzung eines bestimmten digitalen Übertragungsweges wie Kabel, Satellit, terrestrisch oder Fernsehen via DSL weder vorgeben noch begünstigen und somit dem Prinzip der,Technologieneutralität' folgen. Wie in der Rahmenrichtlinie ausgeführt, schließt dies nicht aus, dass ein Mitgliedstaat angemessene Schritte unternimmt, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. Dies bedeutet, dass prinzipiell jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen sollte, aber dass Eingriffe in Betracht gezogen werden können, die darauf abzielen, speziell ein Netz betreffende Marktversagen zu beheben. Letztlich sollten sich diejenigen Netze am Markt durchsetzen, die den Konsumenten den größten Nutzen bringen“. In jenem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht notwendig oder angemessen war. (160) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass sich die Maßnahme auf außerordentliche Aufwendungen der Sender aufgrund der Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Abdeckung von 96 % in der Zone I beschränkt. Die Höhe der Entschädigung wird ausschließlich zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung bereitgestellt. (161) Die spanische Regierung hat vorgesehen, die zusätzlichen Kosten der simultanen Ausstrahlung zu 100 % auszugleichen. Die spanischen Behörden argumentieren, dass diese Entschädigung von 100 % der Mehrkosten aufgrund der finanziellen Situation der Sender notwendig war, die die Digitalisierung mit eigenen Mitteln finanziert haben. Auf der anderen Seite behauptet sie, dass bestimmte Lokalsender ohne die Förderung durch die Maßnahme in Konkurs gegangen wären. Die spanischen Behörden haben jedoch nicht genügend Beweise vorgelegt, um eine Unterstützung solcher Größenordnung zu rechtfertigen. (162) Im Einleitungsbeschluss legte die Kommission dar, dass auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das mögliche Marktversagen mit einer weniger weitreichenden Beihilfemaßnahme behoben werden konnte, beispielsweise mit einer Beihilfe lediglich für Unternehmen, nachweisen konnten, auf eine solche Unterstützung angewiesen zu sein, oder durch eine Verkürzung der Phase der simultanen Ausstrahlung. Diese Alternativen wurden jedoch von den spanischen Behörden von Anfang an nicht berücksichtigt. (163) Die spanischen Behörden haben ferner keine überzeugenden Belege und insbesondere keine Kostenanalyse zur Verfügung gestellt, die beweisen würden, dass die Umwidmung der Multiplexe des 800-MHz-Bands auf andere terrestrische Frequenzbänder die für die Freigabe der digitalen Dividende eine kostengünstigste und schnellste Lösung war. (164) Aufgrund der dargelegten Erwägungen schließt die Kommission, dass die spanischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist und sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Technologische Neutralität (165) Die Kommission hat bereits mehrfach die Bedeutung der technologischen Neutralität bei der Umstellung auf den digitalen Rundfunk betont. In ihrer Mitteilung zu diesem Übergang äußerte die Kommission ihre Absicht, im Einklang „mit dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu handeln, der auf den Grundsätzen der Marktinitiative und der technologischen Neutralität beruht“ (100). Daher sollten Eingriffe durch die Mitgliedstaaten jegliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Übertragungswegen vermeiden, damit diese „aus eigener Kraft“ und unter „Chancengleichheit auch in regulatorischer Hinsicht“ miteinander konkurrieren können. (166) In die gleiche Richtung geht Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (101), der die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Zwar erlaubt es die gleiche Vorschrift den Mitgliedstaaten, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorzusehen, wenn dies unter anderem c) zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität oder f) zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse wie der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder dem Schutz des menschlichen Lebens erforderlich ist. Jedoch haben die spanischen Behörden im vorliegenden Fall weder ausgeführt noch nachgewiesen, dass die Maßnahme eine Ausnahme vom Grundsatz der Technologieneutralität aus diesen Gründen rechtfertigen würde. (167) Vielmehr argumentierten die spanischen Behörden, dass die Maßnahme technologieneutral sei in dem Sinne, dass die Privatsender die Technologie-Plattform für die simultane Ausstrahlung frei wählen könnten. Dieses Argument wurde von der Kommission während des förmlichen Verfahrens überprüft und für unzutreffend befunden, da die freie Wahl der Übertragungstechnik durch die geltenden Lizenzen ausgeschlossen ist, welche den privaten Rundfunksendern die DVB-T-Technologie auferlegen, um die 96 %-Reichweite in der Zone I sicherzustellen. (168) Die Beschlüsse der Kommission zu Beihilfesachen im Bereich der Digitalisierung bestätigen diese Auffassung. In ihren Entscheidungen bzw. Beschlüssen in den Sachen DVB-T-Berlin Brandenburg (102) und digitale Decoder (103), die vom Gericht der Europäischen Union bestätigt wurden (104), wie auch in ihren Beschlüssen gegen Spanien bezogen auf den Aufbau von DVB-T in der Zone II (105), die ebenfalls vom Gericht der Europäischen Union (106) bestätigt wurden, zeigte die Kommission auf, dass erstens DVB-T-Technologie anderen Technologien nicht überlegen ist, eine Unterstützung dieser Übertragungstechnik zweitens eine ungerechtfertigte Ausnahme vom Grundsatz der Technologieneutralität darstellt und drittens die Diskriminierung in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verhindert, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Binnenmarkt als vereinbar erklärt werden kann. (169) Wie oben erläutert, zahlen Sender für die Übertragung Ihrer Inhalte an die Plattformbetreiber von DVB-T, welche daher indirekt von der Maßnahme profitieren. So muss die Umsetzung des Grundsatzes der Technologieneutralität auf der Ebene der Plattformbetreiber überprüft werden. (170) In Spanien stand die Wahl der Übertragungstechnik am Anfang des Verwaltungsprozesses, als das Königliche Dekret 365/2010 angenommen wurde. Dieses Königliche Dekret sah lediglich die Verlegung der Rundfunkprogramme auf niedrigere terrestrische Frequenzen und insbesondere die des DVB-T auf Frequenzen unterhalb des 800-MHZ-Bands bis Ende 2014 vor. Erst mit der Verabschiedung des Gesetzes zur nachhaltigen Wirtschaft im Jahr 2011 wurde die Freigabe des Frequenzspektrums für den Mobilfunk vorgesehen und der finanzielle Ausgleich der Kosten für die simultane Ausstrahlung zum ausschließlichen Vorteil der DVB-T-Plattform und zulasten der alternativen Plattformen gesetzlich vorgeschrieben. (171) Die spanischen Behörden behaupten, dass die Maßnahme nur dem Ausgleich entstandener Schäden aufgrund der Neuzuweisung der terrestrischen Frequenzen diene. Andere Plattformen (Satellit, Kabel, IPTV usw.) seien nicht betroffen, da sie für die Freigabe der digitalen Dividende keine Frequenzen freiräumen müssten und daher ein finanzieller Schadensersatz für sie nicht erforderlich sei. Sie fügten hinzu, dass die Satellitentechnik für die Übertragung von lokalen und regionalen Programmen weniger geeignet sei als die DVB-T-Plattform, und dass einige wertvolle Inhalte, für die Rundfunkveranstalter die Senderechte erworben hätten, lediglich im spanischen Hoheitsgebiet oder sogar nur über terrestrische Frequenzen ausgestrahlt werden dürfen. (172) Die Kommission stellt in Bezug auf diese Argumente fest, dass in Spanien mehrere Übertragungsplattformen vorhanden sind, welche alternative Lösungen zur Behebung der Knappheit der Frequenzen auf dem spanischen Markt anbieten könnten. Im Falle einer Ausstrahlung über Satellit wäre es z. B. nicht nötig, UHF-Spektrum neu anzupassen. Außerdem haben die die spanischen Behörden, wie den von ihnen vorgelegten Informationen zu entnehmen ist, nicht vorab (z. B. durch eine öffentliche Konsultation oder eine in Auftrag gegebene Studie) die Interessenträger befragt oder eine Kosten-/Nutzen-Analyse der verschiedenen alternativen Lösungen durchgeführt. Tatsächlich wurde keine Alternative zur Neuordnung der Frequenzen in Betracht gezogen. (173) Zudem verzerrt die Maßnahme, wie auch in den Erwägungsgründen 179-181 ausführlicher erläutert, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Plattformen (d. h. unterschiedlichen Übertragungswegen), wenn die mit der Verwendung einer bestimmten Plattform einhergehenden Kosten ausgeglichen werden. Wenn man bedenkt, dass alternative Plattformen keine vergleichbaren Kosten für die Neuausrichtung des Spektrums nach sich ziehen und nicht auf die knappen UHF-Frequenzen angewiesen sind, liegt der Schluss nahe, dass die Maßnahme nicht die effizienteste technologische Lösung fördert. (174) In Anbetracht dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die spanischen Behörden die Technologieneutralität der Maßnahme nicht nachgewiesen haben. C.   Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (175) Die Kommission hat eine Reihe von Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Digitaltechnik (107) geprüft. Dabei hatte sie dargelegt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Möglichkeiten haben, öffentliche Mittel für diese Umstellung einschließlich der simultanen Ausstrahlung zu gewähren, sofern die betreffenden Maßnahmen keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursachen, verhältnismäßig sind und sich auf das erforderliche Minimum beschränken. In Analogie zur Umstellung auf Digitaltechnik sollten dieselben Kriterien auf die von den spanischen Behörden angemeldete Maßnahme angewandt werden. (176) In dem hier in Rede stehenden Fall kommt es auf unterschiedlichen Ebenen zu Wettbewerbsverzerrungen, da es sowohl unmittelbar als auch mittelbar Begünstigte gibt. Verzerrung des Wettbewerbs auf der Ebene der privaten Rundfunkanbieter (177) Wie bereits dargelegt, würde den Privatsendern, welche die DVB-T-Plattform nutzen, ein Vorteil zuteil, da ihnen die Kosten ersetzt werden, die sie unter normalen Bedingungen tragen müssten. Die Maßnahme verändert ihr Verhalten, das sie unter normalen Marktbedingungen an den Tag legen würden, da einige der Rundfunkanstalten ohne eine solche Entschädigung, wie die spanischen Behörden anführen, die simultane Ausstrahlung nicht finanzieren könnten und insolvenzgefährdet wären, was zur Rückgabe ihrer Lizenz führen würde. In einem solchen Fall könnten andere Sender die verfügbare Lizenz beantragen. Die Maßnahme würde bei Vollzug hingegen dazu führen, dass die terrestrischen Privatsender ihre derzeitige Stellung und auch die knappen terrestrischen Lizenzen behalten, sodass die Maßnahme den Markteintritt anderer Rundfunksender verhindert. Die einzige Schlussfolgerung, die die Kommission aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen ziehen kann, ist, dass diese Maßnahme die Stellung der auf dem Markt vorhandenen Rundfunkanbieter schützt. (178) Daher verzerrt die Maßnahme entgegen dem gemeinsamen Interesse den Wettbewerb unter den privaten Rundfunkanbietern. Verzerrung des Wettbewerbs auf der Ebene der Plattformbetreiber (179) Indem die den Rundfunksendern entstehenden Kosten für die simultane Ausstrahlung über die DVB-T-Infrastruktur erstattet werden, werden sie ermutigt, weiterhin die terrestrische Plattform zu nutzen, anstatt zu prüfen, ob der Wechsel zu einer anderen in ihrem Interesse sein würde. Dies führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs auf der Ebene der Übertragungsplattformen. (180) Auch die Betreiber von DVB-T in der Zone I sind Nutznießer der Regulierung, die die Rundfunkveranstalter zwingt, die Reichweite ihrer Ausstrahlung über die DVB-T-Technik so zu gestalten, dass 96 % der Bevölkerung erreicht werden. Nach Maßgabe ihrer Lizenzen ist es den Rundfunkanbietern zudem verboten, die vorgeschriebene Mindestreichweite mittels anderer Übertragungstechniken nicht autorisiert für anderen Alternativen (Satellit, Kabel oder IPTV) anzustreben; ein entsprechender Versuch könnte zum Verlust ihrer Lizenz führen. Dementsprechend wird der größere Teil der Ausgaben für die simultane Ausstrahlung de facto wegen der Marktstellung des betreffenden Unternehmens auf die Nutzung der Plattform von DTT Abertis entfallen. Dieser Vorteil geht zulasten konkurrierender, auf dem gleichen Markt tätiger Technologieplattformen wie der Satellitentechnologien. (181) Daher verzerrt die Maßnahme entgegen dem gemeinsamen Interesse den Wettbewerb auf der Ebene der Plattformbetreiber. Bewertung (182) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass der Vorteil, der den kommerziellen DVB-T-Sendern und den Betreibern von DVB-T-Plattform gewährt würde, zulasten anderer privater Sendeanstalten und der Betreiber alternativer technologischer Plattformen geht, die auf dem gleichen Markt tätig sind, und den Wettbewerb auf verschiedenen Ebenen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß verfälschen würde. Fazit (183) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme kein geeignetes, notwendiges, verhältnismäßiges und technologisch neutrales Mittel darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den kommerziellen Austausch Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (184) Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Maßnahme zum Ausgleich der Kosten der privaten Rundfunkanbieter für die simultane Ausstrahlung im Kontext der Freigabe der digitalen Dividende nicht die Anforderungen des Artikels 107 Absatz 3 AEUV und ist daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar — BESCHLIESST: Artikel 1 Die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe zum Ausgleich der Kosten der simultanen Ausstrahlung der Programme privater Rundfunkveranstalter im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.