Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ewerbliche Nutzung der Fernseh-Ausstrahlungsnetze eine wirtschaftliche Tätigkeit (57) ausmachen. (89) Die spanischen Behörden und alle betroffenen Parteien außer Astra sind der Auffassung, dass privaten Rundfunkanbietern aus dem Umstieg auf das niedere Frequenzband keinerlei Vorteil erwächst, und dass ihnen lediglich die Mehrkosten erstattet werden, die sie aufgrund einer gesetzlichen Änderung tragen müssen. (90) Artikel 51 des Gesetzes zur nachhaltigen Wirtschaft sieht das Recht sowohl der öffentlich-rechtlichen als auch der privaten Rundfunkveranstalter auf finanziellen Ausgleich aller Kosten für die Umverteilung von Frequenzen im Zuge der Freigabe des 800-MHz-Frequenzbands und damit auch der Kosten der simultanen Ausstrahlung vor. Während des förmlichen Prüfverfahrens haben die spanischen Behörden dargelegt, dass diese Bestimmung auf Artikel 106 Absatz 2 der spanischen Verfassung (58) basiert, nach denen Schäden infolge einer Tätigkeit der öffentlichen Dienste einen Anspruch auf Entschädigung begründen, selbst wenn es nicht möglich ist die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. (91) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass weder die ursprünglichen Konzessionen an private Rundfunkveranstalter für die Bereitstellung von TV-Dienstleistungen noch ihre jeweiligen Verlängerungen und nachfolgende Lizenzen ein Recht auf Entschädigung für die Umstellung oder Umwidmung von Frequenzen vorsahen. Zudem sah der PTN vor, dass die Behörden im Einklang mit den Praktiken in anderen EU-Mitgliedstaaten besondere, nicht in den Konzessionen vorgesehene Bedingungen für die Rundfunksender festlegen konnten, wenn die Marktlage oder die technische Entwicklung eine Änderung der Übertragungsweise erforderlich machen würde. Die Kommission stellt ferner fest, dass der PTN in diesem Fall keinen Anspruch privater Veranstalter auf Entschädigung vorsieht. (92) Ferner enthält Artikel 10 der Entschließung vom 25. Januar 1989 (59), auf dem die Konzessionen und anschließenden Lizenzen der Privatsender mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beruhen, eine Verpflichtung der Sender zur Programmkontinuität. Außerdem müssen sie alle Kosten tragen, die sich aus den ursprünglichen Konzessionen und aktuellen Lizenzen ergeben. (93) Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 65 bis 70 des Einleitungsbeschlusses zur Einleitung des Verfahrens erläuterte, bestätigt die Rechtsprechung der Gerichte der Union, dass die durch die Ausführung einer rechtlichen Verpflichtung entstehenden Kosten in der Regel von den betroffenen Unternehmen zu tragen sind und eine Ausgleichsmaßnahme in diesem Zusammenhang als staatliche Beihilfe einzustufen ist (60). Zum Beispiel führte das GeI in der Rechtssache Fleuren Compost BV/Kommission (61) aus: „Dagegen ist es unbeachtlich, dass die Anwendung dieser Regelung den Unternehmen bei der Erfüllung ihrer umweltschutzrechtlichen Verpflichtungen helfen soll. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen […]. Ungeachtet der […] Frage, ob im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen Anwendung findet, reicht der Umstand, dass die nach der BPM-Regelung gewährten Zuschüsse eine Verbesserung des Umweltschutzes begünstigen sollen, somit nicht aus, um sie der Einstufung als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags zu entziehen.“ (94) Auch in der Rechtssache Frankreich/Kommission (62) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausgaben der Unternehmen aufgrund von Regulierungsmaßnahmen naturgemäß in den Budgets der Unternehmen enthalten sind, und erklärt: „Die Kosten für die Unternehmen […] sind die Folge von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, die die Unternehmen entweder aufgrund eines Beitritts zu diesen Verträgen oder infolge einer Allgemeinverbindlicherklärung zu beachten haben. Solche Kosten sind ihrer Art nach von den Unternehmen zu tragen.“ (95) Da Regulierungskosten ihrer Art nach von den Unternehmen zu tragen sind, fallen sie üblicherweise unter das Beihilferecht. In der Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze (63) hat der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt: „Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen“. (96) Die hier in Rede stehende Maßnahme sieht eine Entschädigung für Kosten vor, die private Rundfunkveranstalter normalerweise selbst tragen müssten. Die Maßnahme erlaubt es ihnen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, sodass sie ihre Lizenzen, ihr Publikum und ihre Werbeeinnahmen beibehalten können. Gleichzeitig reduziert sie ihre Umstellungskosten erheblich. Allerdings wären die Rundfunkveranstalter auch ohne die Maßnahme aufgrund des bestehenden Regulierungsrahmens verpflichtet, die Programmkontinuität zu gewährleisten und damit alle sich aus den Lizenzen ergebenden Kosten zu tragen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie einen Vorteil erhalten, den sie ohne die Maßnahme nicht hätten. (97) Die spanischen Behörden behaupten ferner, dass die Entschädigung der Rundfunkanbieter für die simultane Ausstrahlung im EU-Recht vorgesehen sei, insbesondere im Beschluss Nr. 243/2012/EU, und daher nicht zu einem unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil der Begünstigten führe. Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU die Mitgliedstaaten ermächtigt, die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung zu erstatten, wobei allerdings die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: i) die Entschädigung muss eine angemessene Maßnahme sein, ii) sie muss mit dem Unionsrecht und insbesondere den Vorschriften der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen im Einklang stehen. In dem vorliegenden Fall kann die Möglichkeit der Erstattung der unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung sich nicht der beihilferechtlichen Kontrolle entziehen. (98) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die privaten Rundfunkveranstalter rechtlich nicht zur simultanen Ausstrahlung verpflichtet sind (64). (99) Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Privatsendern einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags verschafft, da sie eine Subvention erhalten, die tatsächlich die von ihnen normalerweise zu tragenden Kosten reduziert. (100) Der Vorteil, der den direkten Begünstigten, den Privatfernsehanbietern, gewährt wird, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die für die simultane Ausstrahlung bereitgestellt werden. (101) Bei der Prüfung des Begünstigten einer staatlichen Beihilfemaßnahme steht jedoch „nicht allein der unmittelbare Empfänger der Zuwendung im Blickfeld, sondern es kommt auch auf die über dieses Verhältnis hinausreichenden Wirkungen der Subvention an“ (65). Ein Begünstigter der Maßnahme kann demnach jede Einrichtung sein, die einen tatsächlichen Nutzen hatte (66). (102) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Mediaset-Sache bestätigt, dass „Artikel 107 des Vertrags staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden“ (67). (103) In ihrem Beschluss über eine Beihilferegelung zur Vorzugsbehandlung einheimischer Kohlekraftwerke (68), durch das Gericht bestätigt (69), vertrat die Kommission der Auffassung, dass die spanischen Kohleerzeuger trotz des Vorhandenseins einer rechtlichen Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Kohlebergbau und des Umstands, dass die Ausgleichszahlung erst nach Einführung dieser Verpflichtung festgelegt wurde, indirekt von der Beihilfe begünstigt wurden. Ihr Vorteil stammte nach den Feststellungen der Kommission aus der ihnen gegenüber bestehenden Abnahmeverpflichtung der Stromerzeuger, welche wiederum für den Einsatz einheimischer Kohle subventioniert wurden. (104) Es kann behauptet werden, dass sich die DVB-T-Plattform-Betreiber in einer ähnlichen Position befinden wie die Eigentümer der spanischen Kohlebergwerke, da die spanischen Behörden den Erzeugern (hier: den Rundfunksendern) eine Verpflichtung auferlegt haben, Kohle von den spanischen Kohlebergwerken zu beziehen (hier: mit den Betreibern der DVB-T-Plattformen Verträge über eine simultane Ausstrahlung einzugehen). (105) Schon im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Betreiber der DVB-T-Plattform die potenziellen indirekten Begünstigten der Maßnahme wären. Im förmlichen Verfahren hat sich diese Schlussfolgerung insbesondere auf der Grundlage der nachstehenden Überlegungen bestätigt. (106) Zum einen ist auf den regulatorischen Eingriff des PTN zu verweisen, der die privaten DVB-T-Rundfunksender verpflichtet, ihrer Reichweitenauflage von 96 % der Bevölkerung mittels einer Ausstrahlung über DVB-T nachzukommen. Anders als spanischen Behörden, Abertis und NET TV annehmen, dürften die privaten Rundfunkbetreiber eher dazu neigen, diese Plattform weiter zu nutzen. In der Tat, dürfen die über DVB-T ausstrahlenden Rundfunkveranstalter nach Maßgabe ihrer Lizenz keine alternativen Plattformen (d. h. Satellit, Kabel oder IPTV) verwenden, um die verlangte Mindestreichweite in der Zone I sicherzustellen (70). (107) Zum anderen erhalten die DVB-T-Plattform-Betreiber durch die simultane Ausstrahlung einen Bonus in Form von garantierten Einkommen, das sie nicht ohne die Maßnahme erhalten hätten. Ohne diese Maßnahme hätten die privaten Sender die simultane Ausstrahlung möglicherweise nicht im gleichen Umfang gewährleistet. Sie wären sogar berechtigt gewesen, ganz auf diese Dienstleistung zu verzichten (71). (108) Obwohl die Maßnahme unabhängig davon angewendet wird, ob der Begünstigte eine beherrschende Stellung innehat oder nicht, entfalten Ausgleichsmaßnahmen sogar eine noch stärkere Wirkung, wenn der Begünstigte über einen hohen Marktanteil oder eine beherrschende Stellung verfügt (72). (109) Im vorliegenden Fall entsteht den Betreibern der DVB-T-Plattform ein Vorteil daraus, dass private Rundfunkveranstalter eine Vergütung für die simultane Ausstrahlung über DVB-T erhalten und diese Plattform auch später weiternutzen werden. Jeder Ausgleich der Kosten für die simultane Ausstrahlung verstetigt diesen Vorteil, da die Rundfunkveranstalter den DVB-T-Plattformbetreibern während des Übergangszeitraums für die gleichzeitige Übertragung ihrer Programme sowohl im 800-MHz- als auch im 700-MHz-Frequenzband eine Vergütung zahlen. (110) Da die Maßnahme den Rundfunkveranstaltern die Vorteile aus der gleichzeitigen Ausstrahlung garantiert und gleichzeitig die Betreiber der DVB-T-Plattform deshalb einen zusätzlichen Vorteil in Form eines garantierten Mindesteinkommens genießen, schließt die Kommission, dass die Betreiber der DVB-T-Plattform die indirekten Begünstigten der Maßnahme sind. 4.1.3.   Selektiver Charakter der Maßnahme (111) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags kann eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (112) Die Maßnahme ist selektiv, weil sie sich speziell an private Unternehmen richtet, die derzeit im Bereich der Übertragung von Fernsehsignalen über die DVB-T- Technologie tätig sind. Dadurch begünstigt sie Unternehmen, die die DVB-T-Plattform nutzen, und nicht andere Unternehmen, die alternative Plattformen wie Satellit oder Kabel nutzen. (113) Daher schließt die Kommission, dass die Maßnahme, die den Ausgleich der Mehrkosten aufgrund der Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung vorsieht, eine selektive Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags ist. 4.1.4.   Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (114) Staatliche Maßnahmen fallen unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags, insoweit sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Union besteht ein Zusammenhang zwischen dem Konzept der „Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten“ und dem der „Wettbewerbsverzerrung“, und beide sind untrennbar miteinander verknüpft. In diesem Zusammenhang hat das Gericht dargelegt, dass „im Bereich der staatlichen Beihilfen die beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs im Allgemeinen untrennbar miteinander verbunden sind. So muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (73). (115) Darüber hinaus muss der Handel im Einklang mit der Rechtsprechung in der Rechtssache Philip Morris (74) als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden, wenn eine vom Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt. (116) Wie oben dargelegt, begünstigt die Maßnahme DVB-T-Programmanbieter und indirekt die Betreiber der DVB-T-Plattform. Die Begünstigten der fraglichen Maßnahme konkurrieren mit anderen alternativen Betreibern (Satellit, Kabel, IPTV), die keine öffentliche Förderung erhalten. Daher wird die Maßnahme zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Rundfunkveranstaltern und den Plattformbetreibern führen. (117) Nach Auffassung der Kommission sind die Märkte für den kommerziellen Rundfunk und den Betrieb von Fernsehnetzen offen für den Wettbewerb im Inneren der Union (75). (118) Die Rundfunksender sind auf Werbemärkten tätig und erwerben in Konkurrenz zu Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten grenzüberschreitend Senderechte für Inhalte. Auf den spanischen Märkten für Rundfunk und Betrieb von TV-Netzen sind auch ausländische Anbieter (zum Beispiel Inhalte Anbieter und Werbeunternehmen) tätig. (119) Plattformbetreiber konkurrieren auf grenzüberschreitender Ebene sowohl untereinander als auch mit anderen Plattformbetreibern für die elektronische Kommunikation. (120) Daher schließt die Kommission, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags hat. 4.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (121) Angesichts all dieser Überlegungen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme den Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags entspricht und als staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels anzusehen ist. 4.2.   Bewertung der Vereinbarkeit 4.2.1.   Allgemeine Betrachtungen (122) Seit 2002 hat die Kommission die Digitalisierung des Rundfunks in der Union aktiv unterstützt. Der „Aktionsplan eEurope 2005“ (76), die „Initiative i 2010“ (77), die Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen Rundfunk zum digitalen wie auch die Absichtserklärung der Kommission, die analoge Ausstrahlung in der Union im Jahr 2012 auslaufen zu lassen, sind ein klarer Beweis ihrer diesbezüglichen Strategie. (123) Allerdings hat die Kommission angesichts der mit dem Digitalisierungsprozess verbundenen Risiken wiederholt unterstrichen, dass die Reglementierung in diesem Bereich weder die Nutzung einer bestimmten digitalen Plattform auferlegen noch bevorzugen, sondern das Prinzip der technologischen Neutralität respektieren sollte. Die Kommission sprach sich damit für einen Leistungswettbewerb zwischen den Plattformen aus, aus dem der Verbraucher maximalen Nutzen ziehen würde. (124) In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Prüfungsansatz (78) bei Beihilfen, die eine spezifische Marktschwäche ausgleichen oder die soziale oder regionale Kohäsion gewährleisten sollen, legt die Mitteilung der Kommission zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk fest, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h., wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss. und dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um dieses Prinzip zu erhalten, muss jeder öffentliche Eingriff technologisch neutral sein (79). (125) Die Kommission wandte das Beihilferecht in diesem Sektor in verschiedenen Beschlüssen an, aufbauend auf den Prinzipien ihrer Mitteilung zum digitalen Übergang (80). (126) In Spanien hat die Zentralregierung den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk koordiniert und die DVB-T-Plattform zum Nachteil alternativer Plattformen bevorzugt (81). 4.2.2.   Beurteilung der Vereinbarkeit gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags (127) Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags sieht vor, dass staatliche Beihilfen „zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die spanischen Behörden machen geltend, dass es sich bei der Freigabe der digitalen Dividende um ein außergewöhnliches Ereignis handele. (128) Die diese Vorschrift jedoch eine Ausnahme vom generellen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt, vertreten die Gerichte der Union die Meinung, dass der Begriff des „außergewöhnlichen Ereignisses“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags restriktiv ausgelegt werden sollte (82). Bisher haben die Gerichte der Union lediglich Kriege, interne Unruhen oder Streiks und mit Vorbehalten und je nach ihren Umfang schwere nukleare oder industrielle Unfälle oder Brände, welche große Schäden (83) verursachen, als außergewöhnliches Ereignis betrachtet. Nicht als außergewöhnlich sehen die Gerichte der Union hingegen vorhersehbare oder unvorhersehbare Ereignisse mit Risiken an, die Teil des normalen unternehmerischen Risikos sind (84). Das Gleiche gilt für Ereignisse, die auf politische, unternehmerische oder sonstige Fehler zurückgehen, und sonstigen Ereignissen, die den normalen unternehmerischen oder sonstigen Risiken zuzurechnen sind, die ein Unternehmen eingeht. (129) Der Beschluss der spanischen Behörden zur Freigabe der digitalen Dividende erfordert die Neuverteilung des Spektrums und hat Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Rundfunkveranstalter. Allerdings gibt es keinen Zweifel, dass solche Verpflichtungen, die sich aus Regulierungsmaßnahmen ergeben, nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden können. Wie oben erläutert sind die Verpflichtungen und die Kosten im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen in der Regel von den Unternehmen in der Branche aktiv anzugehen und naturgemäß in der Finanzkalkulation dieser Unternehmen enthalten (85). (130) Daher teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass die Maßnahme zur Deckung von Kosten dient, die durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Deshalb ist die Maßnahme nicht gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar. 4.2.3.   Beurteilung der Vereinbarkeit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags (131) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags ist besagt, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (132) Bei der Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahme gegeneinander ab. Dabei behandelt die Kommission die folgenden Fragen: (1) Dient die geplante Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (d. h., dient sie dazu, ein Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel von gemeinsamem Interesse zu verfolgen)? (2) Ist die Beihilfemaßnahme geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen? Konkret: a) Ist die Maßnahme das angemessene Beihilfeinstrument, oder gibt es andere, bessere Mittel? b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? (3) Sind die Wettbewerbsverzerrungen und die Auswirkungen auf den Handel in ihren Ausmaßen begrenzt, sodass die Bilanz insgesamt positiv ausfällt? (133) Neben dieser Abwägung stützt sich die Kommission auf Kriterien aus ihrer Mitteilung zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk, die bei Umstellungsbeihilfen eingehalten werden müssen; insbesondere müssen die nationalen Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität respektieren (86). (134) Die Einbeziehung des Grundsatzes der Technologieneutralität im Sinne dieser Mitteilung in die beihilferechtliche Würdigung wurde auch von den Unionsgerichten befürwortet (87). (135) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Technologieneutralität auch für die Freigabe der digitalen Dividende gilt. Dieser Punkt ist daher in der beihilferechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. A.   Ziel von gemeinsamem Interesse Die Beihilfe entspricht der Politik der Union zur digitalen Dividende (136) Die Kommission hat die Bedeutung der digitalen Dividende in ihrer ersten Mitteilung zu diesem Thema anerkannt (88). Darin bestätigte sie, dass die digitale Dividende auch im weiteren Zusammenhang des globalen Gleichgewichts zwischen dem Angebot an Funkfrequenzen und der entsprechenden Nachfrage gesehen werden muss und betonte die Notwendigkeit, dass Europa die bestmögliche Nutzung der digitalen Dividende garantiert. In der Mitteilung über die Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum (89) wurde die koordinierte Nutzung der digitalen Dividende noch stärker hervorgehoben. (137) Die Freigabe der digitalen Dividende ist ein wichtiger Faktor, der zur Erreichung der Ziele der digitalen Agenda für Europa (90) beiträgt, eine der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ (91). Eines der Ziele dieser Agenda ist der europaweite flächendeckende Ausbau von Breitbandnetzen mit immer höheren Geschwindigkeiten, wozu bestimmte Frequenzen aus der digitalen Dividende für drahtlose Breitbandverbindungen vorgehalten werden sollten (92). In diesem Zusammenhang verlangt der Beschluss Nr. 243/2012/EU, dass ab dem 1. Januar 2013 alle EU-Mitgliedstaaten das 800-MHz-Band für die elektronische Kommunikation bereitstellen. Die Kommission wurde ermächtigt, Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umständen auf nationaler oder lokaler Ebene bis zum Jahr 2015 zu gewähren. (138) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Erreichung eines genau definierten strategischen Ziels von gemeinsamem Interesse beiträgt. Marktversagen (139) In ihrem Aktionsplan zu staatlichen Beihilfen (93) erläutert die Kommission ihren generellen Fokus auf nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsion. Dort wird auch bestätigt, dass di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.