Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inne dieser Bestimmung ansehen konnte. (39) Entsprechend dem Einleitungsbeschluss sind die direkt Begünstigten der Maßnahme die öffentlich-rechtlichen und die privaten Rundfunkveranstalter, die ihre Programme über DVB-T ausstrahlen. (40) Ferner wird nicht ausgeschlossen, dass auch den DVB-T-Plattformbetreibern, vor allem Abertis, ein indirekter Vorteil aus der Maßnahme erwächst. (41) Die Kommission äußerte ihre Bedenken in Bezug darauf, dass die Maßnahme eine Entschädigung für Kosten darstellen könnte, die normalerweise von den Rundfunkveranstaltern getragen werden müssten, und stellte deshalb ihre Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht infrage. Sie nahm daher einen vorläufigen Standpunkt ein, dass von der Maßnahme bestimmte Unternehmen profitieren würden und dies den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen würde. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass diese Beihilfe nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere die Folgen der Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Plattformbetreibern zu beheben. (42) Daher ersuchte die Kommission Spanien, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und alle zu ihrer Bewertung erforderlichen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. (43) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens werden die Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgelistet, die als integraler Bestandteil dieses Beschlusses anzusehen sind. 3.2.   Stellungnahmen der spanischen Behörden Stellungnahme der spanischen Behörden zum Einleitungsbeschluss (44) Laut den spanischen Behörden macht die Maßnahme keine staatliche Beihilfe aus, da der Umstieg auf das niedere Frequenzband für die Begünstigten mit keinerlei Vorteil verbunden ist. Von diesem Gesichtspunkt aus sei die Maßnahme als eine Ausgleichsleistung im Sinne des Artikel 106 Absatz 2 der spanischen Verfassung zu betrachten. Dieser Absatz verpflichtet den Staat, für im Zusammenhang mit der Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung erlittene Schäden einen Ausgleich zu leisten. Würde die Maßnahme jedoch als staatliche Beihilfe eingestuft, müsse sie nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, da die Freigabe der digitalen Dividende nach Auffassung der Behörden ein Ereignis außergewöhnlichen Charakters ist. (45) Alternativ könnte die Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, da die Maßnahme laut den spanischen Behörden i) die Europäische Strategie zur Umwandlung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und Wirtschaftswachstum unterstützt; ii) ein Marktversagen beheben soll; iii) das geeignete Instrument ist, da es nur für Rundfunk-Betreiber gilt, die durch die Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung gezwungen werden, unerwünschte Kosten einzugehen, deren Erstattung sich strikt auf den Betrag der Ausnahmekosten beschränkt; iv) einen Anreizeffekt hat, da die Rundfunkbetreiber ohne eine solche Beihilfe kaum bereit wären, an der Neuordnung des Spektrums mitzuwirken und die simultane Ausstrahlung zu garantieren; v) verhältnismäßig ist, weil sie nur die Zusatzkosten abdeckt, welche die Rundfunksender aufgrund der Neuordnung der Kanälen zu tragen haben; vi) technologisch neutral ist, da andere Plattformen nicht gezwungen sind, im Zuge der Freigabe der digitalen Dividende auf andere Kanäle umzusteigen; vii) nicht den Wettbewerb verzerrt, da sonst die Sender die Kosten ohne Ausgleich zu tragen hätten, was ihre Wachstumsperspektiven beeinträchtigen würde und den Betreibern auf anderen Märkten einen Vorteil verschaffen würde. (46) Im Einleitungsbeschluss wurden die spanischen Behörden aufgefordert, zur Maßnahme Stellung zu nehmen und unter anderem die folgende Informationen beizubringen: i) Dokumente (z. B. Korrespondenz mit den Rundfunkveranstaltern, Erklärungen usw.), die belegen, dass die Rundfunkveranstalter nicht in der Lage waren, die Kosten der simultanen Ausstrahlung selbst zu tragen; ii) Belege (wie z. B. Ausschreibungen, Ex-ante-Kosten/Nutzen-Analyse, öffentliche Konsultation usw.), aus denen hervorgeht, dass die Wahl terrestrische Plattform die beste Lösung zur Behebung des Frequenzmangels darstellte; iii) eine Zusammenfassung der Rechte und Pflichten, die den Rundfunkveranstaltern aus den aktuellen Lizenzen und Konzessionen erwachsen, Bedingungen, unter denen solche Lizenzen und Konzessionen geändert werden können, und die Konsequenzen solcher Änderungen (sowohl für den Staat als auch für die Sender); iv) eine detaillierte Aufstellung der von den Rundfunkveranstaltern selbst getragenen Kosten im Zusammenhang mit der Umstellung der Infrastruktur; v) eine Erläuterung der Auswirkungen des Zeitpunkts, zu dem die Freigabe der digitalen Dividende erfolgt; und vi) weitere Informationen über die Förderfähigkeit der derzeit über DVB-T ausgestrahlten Pay-TV-Kanäle. (47) Die spanischen Behörden antworteten, dass die meisten dieser Informationen bereits vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zur Verfügung gestellt worden waren. Zur Frage der Belege für die Eignung der Wahl der terrestrischen Plattform angesichts des Problems der Knappheit der Frequenzen führten sie aus, dass dieses Problem über die Bewertung der Neutralität der Maßnahme hinausgehe und Spanien nicht gezwungen werden könne, Ausgleichsmaßnahmen zu rechtfertigen, die eindeutig mit dem Recht der Union vereinbar seien. Im gleichen Sinne argumentierten die spanischen Behörden, dass sie im Recht seien, nicht technologieneutrale Lizenzen an private Rundfunkveranstalter zu vergeben, um die Verpflichtung zur Abdeckung von 96 % in der Zone I sicherzustellen. Auch gaben sie an, dass diese Lizenzen den privaten Rundfunkanbietern zwar keinen finanziellen Ausgleich für etwaige Kosten im Zusammenhang mit der digitalen Dividende zugestehen, ein solcher dortselbst aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Darüber hinaus erklärten die spanischen Behörden, dass alle Privatsender, die ohne Lizenz audiovisuelle Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, frei unter den verfügbaren Plattformtechnologien wählen könnten. Dieses Recht gilt auch für private Rundfunkanbieter mit Lizenz, aber nur für über die Verpflichtung zur Abdeckung von 96 % hinausreichende Angebote und nur in ergänzender Weise. (48) Zur Frage der technologischen Neutralität führten die spanischen Behörden aus, dass das angemeldete Beihilfevorhaben diesem Grundsatz gerecht werde, da die privaten Rundfunkanbieter frei wählen könnten, mit welcher Technologie sie ihre Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung einhalten (Satellit, Kabel, ADSL, Glasfaser oder DVB-T). Darüber hinaus gelte die Maßnahme ausschließlich für den Zeitraum der simultanen Ausstrahlung und nicht darüber hinaus. Nach dem Ende (des Übergangszeitraums) der simultanen Ausstrahlung seien die Rundfunkveranstalter entsprechend ihren gültigen Lizenzen weiterhin verpflichtet, die verlangte geographische Reichweite mittels DVB-T sicherzustellen. Diese Verpflichtung der privaten Sender zur 96 %-Reichweite in der Zone I mit DVB-T bedeute nicht, dass exakt 96 % der spanischen Bevölkerung in der Lage sein müsse, DVB-T zu empfangen, da sich die durch alternative Technologien abgedeckten Zonen mit DVB-T-Gebieten überschneiden können (49). (49) Die spanischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass die Maßnahme keinen wirtschaftlichen Nutzen für die Privatsender bringt, die über DVB-T ausstrahlen, da sie sich auf die Erstattung der außergewöhnlichen Kosten für die simultane Ausstrahlung beschränkt, die ihnen direkt aus der Verpflichtung entstehen, das 800-MHz-Band freizugeben. Reaktionen der spanischen Behörden auf die Kommentare von Astra (50) Wie unter Erwägungsgrund 4 erwähnt, antworteten die spanischen Behörden auf die Stellungnahme von Astra während der förmlichen Prüfung und unterstrichen, dass diese keine Zusatzinformation gegenüber den Argumenten im Eröffnungsbeschluss enthalte. (51) Die spanischen Behörden betonten, dass die Kritik von Astra deutlich den Gegenstand der angemeldeten Maßnahme hinausgehe, die sich auf den befristeten Ausgleich der Zusatzkosten der Privatsender für die simultane Ausstrahlung beschränke. Nach Ansicht der spanischen Behörden will Astra Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Fernsehprogrammen in der Zone I erreichen, die nicht Gegenstand der angemeldeten Beihilfe sind. Ferner betreffe die Maßnahme in der Praxis nicht nur Rundfunkveranstalter mit DVB-T-Technologie, sondern alle Anbieter frei empfangbarer Programme in Spanien. Keinen Sender habe alternative Plattformen und vor allem die Satellitentechnik für sich alleine. Satelliten-Technologie werde verwendet für Pay-TV-Programme (ebenso frei empfangbare ausländische sowie internationale Versionen bestimmter Programme), zusammengruppiert in Canal+ (50). Aus diesem Grund sind die spanischen Behörden der Auffassung, dass auf jeden Fall die Anbieter frei empfangbarer DVB-T-Programme und die Satellitenplattform Canal+ nicht Teil des gleichen Marktes sind. (52) Zur Auffassung von Astra, dass die Maßnahme nicht durch EU-Recht gedeckt sei, verwiesen die spanischen Behörden auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU und die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Genehmigungsrichtlinie“ (51)). (53) Im Hinblick auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU verwiesen die spanischen Behörden auf Artikel 6 Absatz 5: „Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen und im Einklang mit dem Unionsrecht ist, sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden.“ Die spanischen Behörden lesen diese Bestimmung in Verbindung mit Erwägungsgrund 18: „Den Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls gestattet werden, Ausgleichsmaßnahmen für die Umstellungskosten einzuführen.“ (54) In Bezug auf die Argumente zur Genehmigungsrichtlinie stimmen die spanischen Behörden mit der Auslegung des Artikels 14 durch Astra überein. Gemäß dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten „sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen und den Nutzungsrechten oder den Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können“. Dort heißt es weiter: „Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt worden sind, nicht einschränken oder zurücknehmen, außer in begründeten Fällen oder gegebenenfalls in Einklang mit einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften über Entschädigungen für die Zurücknahme von Rechten.“ (55) In diesem Zusammenhang führen die spanischen Behörden aus, dass die Lizenzen der Rundfunkveranstalter anders als im Einleitungsbeschluss dargestellt einen Ausgleich der Kosten für die simultane Ausstrahlung nicht automatisch ausschließen, da diese zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz (52) nicht vorhersehbar waren. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EU-Recht widersprechen die spanischen Behörden den Beispielen der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, die in den Erwägungsgründen 65 bis 67 des Einleitungsbeschlusses in Bezug auf die Maßnahme angeführt werden, weil: erstens die in der Maßnahme vorgesehene Entschädigung eine direkte Folge der auferlegten Verpflichtung zur gleichzeitigen Ausstrahlung sei, zweitens diese letztgenannte Verpflichtung mit Beschluss Nr. 243/2012/EU vereinbar sei, der, wie erläutert wurde, das Recht auf Entschädigung vorsieht, drittens die Rechtsgrundlage für den finanziellen Ausgleich infolge der Einführung der Verpflichtung zur simultanen Ausstrahlung angenommen wurde und viertens die Kosten für diese Verpflichtung genau dem Umfang der Ausgleichszahlung entsprechen. (56) Mit Blick auf die Freigabe des 700-MHz-Bands ist bis 2020 wenden die spanischen Behörden ein, dass ein negativer Beschluss der Kommission zur Maßnahme die reibungslose Umsetzung dieser EU-Initiative behindern könne. Entschädigung der Kosten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die gleichzeitige Ausstrahlung (57) Im September 2014, nach der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 677/2014, zogen die spanischen Behörden die Anmeldung zurück, soweit sie die Vergütung der Kosten der gleichzeitigen Ausstrahlung durch die öffentlichen Rundfunkanstalten betraf. Das königliche Dekret nennt neun öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, eine landesweit tätige (RTVE) ab und acht regionale. Diesen öffentlich-rechtlichen Sendern, die mit einem eindeutigen öffentlichen Auftrag ausgestattet sind, wurde die simultane Ausstrahlung verbindlich vorgeschrieben, um den Haushalten die Systemumstellung ohne Sendepause zu ermöglichen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung war niedriger als in der Anmeldung im Jahr 2011 ursprünglich veranschlagt, und auch die Dauer der simultanen Ausstrahlung wurde verkürzt (53). Die spanischen Behörden informierten die Kommission, dass das Königliche Dekret den Bestimmungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission entspricht und daher nicht anmeldepflichtig sei (54). (58) Soweit die Entschädigung für die gleichzeitige Übertragung privaten Rundfunkveranstaltern zugutekommt (55), wurde die Anmeldung von den spanischen Behörden nicht zurückgezogen. 3.3.   Stellungnahmen von Beteiligten (59) Alle in Erwägungsgrund 4 genannten interessierten Parteien mit Ausnahme von Astra haben den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zur Maßnahme widersprochen. 3.3.1.   Stellungnahme von Astra (60) Der private Satellitenbetreiber Astra vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, dem Grundsatz der Technologieneutralität widerspricht und die beherrschende Stellung der Abertis als DVB-T-Plattform-Betreiberin stärkt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Maßnahme indirekt Abertis begünstigt. (61) Im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahme vertritt Astra die Auffassung, dass trotz ihrer Beschränkung auf Entschädigung für simultane Ausstrahlung in der Praxis alle Kosten der Sender in Verbindung mit der Freigabe der digitalen Dividende abgedeckt würden. (62) ASTRA ist in Übereinstimmung mit der Kommission, dass die Verpflichtung der privaten Rundfunkveranstalter zur simultanen Ausstrahlung auf innerstaatlichem Recht (einer Regulierungsmaßnahme) und als solche keinen Anspruch auf Ausgleich nach sich zieht. Laut Astra sieht der PTN vor, dass die Behörden in den Lizenzen nicht vorgesehene Sonderbedingungen aufgrund von Marktregulierungsmaßnahmen oder wegen der technischen Entwicklung auferlegen können, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (63) Astra weist auch darauf hin, dass die DVB-T-Sender von der anstehenden Freigabe der digitalen Dividende und der entsprechenden Übertragung der Frequenzen vor der Annahme des Königlichen Dekrets 365/2010 wussten. Die Maßnahme würde ausschließlich diesen Sendern zugutekommen, zum Nachteil aller Rundfunkanstalten, die andere Plattformen verwenden. (64) Bezogen auf die rechtliche Einschätzung der Maßnahme bestreitet Astra, dass sie als außergewöhnliches Ereignis die Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV rechtfertigt. Auch seien die Anforderungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c nicht erfüllt, da die Maßnahme wegen mangelnder Technologieneutralität den Wettbewerb zwischen den Plattformbetreibern verzerre. In diesem Zusammenhang führt Astra aus, dass die direkten Begünstigten der Maßnahme auch ohne Kostenausgleich klare Anreize für eine simultane Ausstrahlung hätten, da sie ihr Publikum und ihre Werbeeinnahmen behalten wollten; dabei seien die Vorteile, die ihnen durch die Freigabe der digitalen Dividende zusätzlich entstünden (z. B. die Möglichkeit, Fernsehen über Mobilfunk im 800-MHz-Band anzubieten) noch gar nicht berücksichtigt. Astra argumentiert auch, dass die spanischen Behörden keine unabhängige Studie vorgelegt haben, welche Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme belegen würde. (65) Zusammenfassend spricht sich Astra für die Öffnung des spanischen Fernsehmarktes in Zone I und den Leistungswettbewerb zwischen alternativen Technologieplattformen aus. 3.3.2.   Stellungnahme von Abertis (66) Wie die spanischen Behörden sieht auch Abertis die Maßnahme in Ermangelung selektiver Vorteile und von Wettbewerbsverzerrungen nicht als staatliche Beihilfe an. Sollte die Kommission die Maßnahme dennoch als staatliche Beihilfe einstufen, sei sie als mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar anzusehen. (67) Abertis berichtet, dass es aus der Entscheidung der Rundfunkveranstalter für oder gegen bestimmte Technologieplattformen während der Phase der simultanen Ausstrahlung von Programmen weder Vor- noch Nachteile ziehe. Ein Ausgleich für die Kosten der simultanen Ausstrahlung könnte sogar den Wettbewerb zwischen den Plattformen zum Vorteil des Rundfunkmarkts und der Verbraucher beleben. (68) Abertis verteidigt den Nutzen der DVB-T-Technologie in der Übergangsphase, ist aber nicht überzeugt, dass die Verwendung dieser speziellen Technologie während der simultanen Ausstrahlung die künftige Plattformwahl der Rundfunkanbieter vorwegnimmt. Auf der anderen Seite räumt Albertis ein, dass das DVB-T-Signal weiterhin ausschließlich mit der DVB-T-Technologie gemäß den in den Lizenzen der Rundfunkveranstalter vorgesehenen Bedingungen übertragen werden wird. (69) Zusammenfassend stimmt Abertis den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zu der Maßnahme nicht zu. 3.3.3.   Stellungnahme der Europäischen Rundfunkunion (EBU) (70) Die EBU ist auch der Ansicht, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Sollte die Kommission beschließen, sie als solche einzustufen, dann müsse sie diese für mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar ansehen, da der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt bleibe. (71) Die EBU fordert die Kommission auf, ihre Würdigung auf die faktischen Ziele und Folgen der Maßnahme zu begrenzen, d. h. die Gewährleistung der gleichzeitigen Ausstrahlung von DVB-T während der Umstellung im Zusammenhang mit der Freigabe der digitalen Dividende. Der EBU zufolge ist die digitale Dividende keine Folge einer behördlichen Regulierungsmaßnahme, da sie sich weder auf die Form beziehe, in der DVB-T-Dienstleistungen zu erbringen seien, noch auf Markt- oder technologische Entwicklungen zurückgehe und außerdem nicht unbedingt den ganzen DVB-T-Sektor betreffe. (72) Die EBU ist nicht einverstanden mit der Schlussfolgerung, dass die Maßnahme den Rundfunkbetreibern oder den DVB-T-Plattformbetreibern einen echten Vorteil bringt, und fordert die Kommission auf, die beträchtlichen Investitionen zu berücksichtigen, welche die Rundfunkanstalten Spaniens bereits unternommen hätten, um ihre Dienstleistungen an die Technologie und Infrastruktur von DVB-T anzupassen, als vom analogen Fernsehen auf das digitale Fernsehen umgestellt wurde. (73) Der EBU zufolge haben Privatsender, die DVB-T nutzen, legitime Erwartungen auf eine Entschädigung für die simultane Ausstrahlung, da diese im nationalen Recht und in den geltenden Lizenzen vorgesehen sei. (74) Nach Auffassung er EBU gibt es keine echte Alternative zur DVB-T-Technologie, die den Rundfunkveranstaltern die Erfüllung ihrer Reichweite-Verpflichtungen ermöglichen würde. Die DVB-T-Plattform stelle einen von anderen Plattformen unabhängigen Markt dar, da sie in Nutzung und Funktionsweise nicht substituierbar sei. (75) Zusammenfassend ist die EBU nicht mit den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Maßnahme einverstanden. 3.3.4.   Stellungnahme der BNE (76) Die BNE ist der Auffassung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Falls die Kommission sie dennoch als staatliche Beihilfe einstufen sollte, sei sie wegen ihrer Technologieneutralität gemäß Artikel 107 Absatz 3 für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. (77) Nach Ansicht der BNE schließen die Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende für Rundfunk-Betreiber nicht nur die zusätzlichen Kosten der simultanen Ausstrahlung (Entgelte für den jeweiligen Betreiber der DVB-T-Plattform) ein, sondern auch die Kosten, die infolge der Änderung der terrestrischen Sendefrequenzen entstehen. Betreiber von DVB-T-Plattformen erhalten durch die Maßnahme weder einen Vor- noch einen Nachteil, da sie an der Verpflichtung der Sender zur Ausstrahlung über die DVB-T-Plattform im Niedrigfrequenzbereich nichts ändert. (78) Die BNE ersucht die Kommission, ihre Würdigung auf beihilferechtliche Aspekte zu begrenzen und nicht die Behandlung der Technologie des DVB-T im Vergleich zum Satellitenfernsehen zu thematisieren. Die BNE ist der Auffassung, dass die Rundfunkveranstalter ohne die Beihilfemaßnahme keinen Anreiz hätten das durch die digitale Dividende frei werdende 800-MHz-Band innerhalb der vorgesehenen Frist aufzugeben, sodass ein Marktversagen drohe. (79) Zusammenfassend ist BNE mit den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zu der Maßnahme nicht einverstanden. 3.3.5.   Stellungnahme der NET TV (80) NET TV fordert die Kommission auf, die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen oder sie ersatzweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. (81) NET TV bezweifelt, dass die Rundfunkanbieter gezwungen wären, ihrer Verpflichtung weiter nachzukommen, um ihre Lizenzen zu behalten, falls die Maßnahme nicht durchgeführt werden sollte. Ein Frequenzwechsel wäre nämlich für sie mit keinerlei Vorteil verbunden. Daher stehe zu Recht der Staat in der Verantwortung, die Rundfunkveranstalter für die Kosten der simultanen Ausstrahlung zu entschädigen. (82) NET TV könne die Kosten der simultanen Ausstrahlung angesichts ihres geringen Marktanteils und ihres Status als KMU „unmöglich“ selber tragen und wäre gezwungen, den relevanten Markt zu verlassen. (83) Zusammenfassend stimmt NET TV den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Maßnahme nicht zu. 4.   BEWERTUNG DER MASSNAHME 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (84) Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, wonach „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (85) Folglich stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Förderung wird aus staatlichen Mitteln gewährt, 2) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, 3) der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, 4) die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.1.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit zum Staat (86) Wie bereits unter Erwägungsgrund 39 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, finanziert sich die umstrittene Maßnahme unmittelbar aus dem spanischen Haushalt durch die Einnahmen aus der Versteigerung der freigegebenen Frequenzen unter den Telekommunikationsbetreibern. Die spanischen Behörden haben die Feststellung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Maßnahme direkt aus Haushaltsmitteln finanziert sein sollte, nicht bestritten. (87) Die in Abschnitt 2.3 beschriebene Maßnahme, wurde vom Staat beschlossen und wird direkt aus den Haushaltsmitteln des Staates finanziert. Daraus schließt die Kommission, dass sie dem Staat zuzurechnen ist und die Verwendung staatlicher Mittel beinhaltet. 4.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (88) In früheren Beschlüssen vertrat die Kommission die Ansicht, dass der kommerzielle (56) Rundfunk und die g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.