Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2395 der Kommission vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Text von Bedeutung für den EWR )

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31.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 361/1 BESCHLUSS (EU) 2016/2395 DER KOMMISSION vom 5. August 2016 über die vom Königreich Spanien angemeldete staatliche Beihilfe SA. 32619 (2012/C) (ex 2011/N) zum Ausgleich bestimmter Kosten für die Freigabe der digitalen Dividende (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4886) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme im Einklang mit den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 5. Juli 2011 meldeten die spanischen Behörden bei der Kommission zwei staatliche Beihilfemaßnahmen an. Die Maßnahme I bestand aus Zuschüssen für Bewohner von Mehrfamilienhäusern, die, um weiterhin Zugang zu den frei empfangbaren Fernsehprogrammen zu genießen (2), die bis dahin im Frequenzbereich von 790-862 MHz ausgestrahlt wurden (im Folgenden „800-MHz-Band“ genannt), entweder ihre hausinterne Fernsehanlage für das terrestrische digitale Fernsehen (DVB-T) modernisieren oder auf eine andere Plattform ihrer Wahl umsteigen mussten. Die Maßnahme II sah vor, die öffentlichen und privaten Rundfunksender für die Zusatzkosten zu entschädigen, die ihnen aus ihrer Verpflichtung entstanden, während der Umstellung auf digitale Sendeformate (3) (Nutzung der digitalen Dividende) ihre Programme gleichzeitig digital und analog auszustrahlen (simultane Ausstrahlung). (2) Nach mehreren Schriftwechseln mit den spanischen Behörden über die angemeldeten Maßnahmen nahm die Kommission am 25. April 2012 einen Beschluss an (4), keine Einwände gegen die Maßnahme I zu einzulegen und das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) in Bezug auf die Maßnahme II, die sowohl öffentlichen wie auch privaten Rundfunkveranstaltern gilt. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“ genannt) wurde am 19. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen. (3) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 29. Juni 2012, 12. Dezember 2012 und 6. Juni 2013. Außerdem wurden am 24. Juni 2013 und am 3. Juni 2014 Telefonkonferenzen mit den spanischen Behörden organisiert, und es fanden Sitzungen mit ihnen statt, die erste im Juni 2014, die zweite im Dezember 2014 und die dritte im März 2015. (4) Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen von Abertis Telecom (6) (im Folgenden „Abertis“ genannt, Schreiben vom 7. August 2012), der Rundfunk-Verwaltungsgesellschaft NET.TV (im Folgenden „NET.TV“ genannt, Schreiben vom 14. August 2012), der Broadcast Networks Europe (im Folgenden „BNE“ genannt, (Schreiben vom 17. August 2012), der Europäischen Rundfunkunion (im Folgenden „RFU“ genannt, Schreiben vom 20. August 2012 und vom 21. Juni 2013) und schließlich von SES Astra (im Folgenden „Astra“ genannt, Schreiben vom 19. August und vom 30. Oktober 2012). Im Laufe der Untersuchung fanden Telefonkonferenzen und Treffen zwischen der Kommission und der RFU (Juni und Dezember 2013 sowie Juni und Dezember 2014) und zwischen der Kommission und Astra (Juni, Juli und Dezember 2013 sowie April und November 2014) statt. Die spanischen Behörden legten ihre Kommentare zu den Anmerkungen der Astra am 12. Dezember 2012 vor. (5) Am 3. September 2014 zogen die spanischen Behörden die Benachrichtigung über die Vergütung der Kosten für die simultane Ausstrahlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zurück (aber nicht der Privatsender) und informierten die Kommission, dass der besagte finanzielle Ausgleich nunmehr über das Königliche Dekret 677/2014 zur Gewährung direkter Subventionen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Grundlage des Dienstkonzeptes vom allgemeinen wirtschaftlichen Interesse („SIEG“) erfolgen sollte. Das königliche Dekret wurde im spanischen Staatsanzeiger (7) am 6. August 2014 (8) veröffentlicht. (6) Die spanischen Behörden legten keine Änderung zur Anmeldung der Maßnahme II vor. (7) Unter Berücksichtigung dessen, dass der Teil der Maßnahme II, der sich auf die öffentlichen Rundfunkanstalten bezieht, von den spanischen Behörden im September 2014 zurückgezogen wurde, hat das formelle Prüfverfahren bezogen auf diesen Teil der Maßnahme II seine Daseinsberechtigung verloren. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf diesen Teil der Maßnahme II einzustellen. Dieser Beschluss betrifft somit nur die Vergütung der Kosten der privaten Rundfunkanstalten für die simultane Ausstrahlung ihrer Programme (im Folgenden „die Maßnahme“ genannt). 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Kontext (8) Die Vorteile der digitalen Dividende unter Verwendung des kabellosen Breitbands zu nutzen, um allen Zonen einschließlich entlegener und ländlicher Gebiete Netzabdeckung zu bieten, ist ein wichtiges Ziel der digitalen Agenda für Europa (9) und daher ein Teil der Strategie Europa 2020 (10). Um ihre kabellosen Netze aufzubauen, müssen die Mobilfunkanbieter ihre Signale über knappe Frequenzen übertragen. Wenn diese Frequenzen in den Mitgliedstaaten durch terrestrische Fernsehsender belegt sind, müssen andere Plattformen (Breitband, Kabel oder Satellit) oder andere, unbenutzte Frequenzen innerhalb des geeigneten Spektrums genutzt werden. Im Jahr 2009 empfahl die Kommission, dass die Mitgliedstaaten alle Rundfunkdienstleister anhalten sollten, das terrestrische Fernsehen nicht länger analog zu übertragen, und das wertvolle freiwerdende Frequenzspektrum um 800 MHz mittels regulatorischer Maßnahmen für Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation vorzuhalten. Diesen Vorgang nennt man „Freigabe der digitalen Dividende“ (11) und er bezieht sich nur auf die terrestrischen Fernsehdienste. (9) Die Freigabe der digitalen Dividende verursacht Übergangskosten für die terrestrischen Rundfunkanstalten, darunter Kosten für die gleichzeitige Ausstrahlung des Signals über die alten und die neuen Frequenzbänder (12). 2.2.   Die Freigabe der digitalen Dividende in der europäischen Politik (10) In den letzten Jahren hat sich der Rundfunksektor infolge der Einführung der digitalen Technologien stark verändert. Im Vergleich zum analogen Fernsehen ermöglicht die digitale Übertragung eine bessere Nutzung des knappen Frequenzspektrums und eine größere Anzahl von Fernsehprogrammen. Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2003 zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (13) hob die Vorteile dieses Übergangs hervor und eröffnete die Debatte zu Fragen wie dem Umfang des freizugebenden Spektrums und seiner zukünftige Verwendung. (11) Durch die Umstellung vom analogen auf den digitalen Rundfunk wurde ein Teil des radioelektrischen Spektrums frei, das bis dahin für die Fernsehausstrahlung verwendet worden war. Dies war möglich dank der höheren Effizienz der Digitaltechnik im Vergleich zur analogen. Der freigesetzte Teil des Spektrums wird „digitale Dividende“ genannt. (12) Die internationalen Abkommen, wie die im Juni 2006 im Rahmen der Radio-Regionalkonferenz (RRC-06) und im November 2007 im Rahmen der Weltfunkkonferenz (WRC-07) der Internationalen Fernmeldeunion, unterstützten die koprimären Nutzung des 800-MHz-Bands durch Mobilfunkunternehmen zusätzlich zu Rundfunkunternehmen und Telekommunikations-Festnetzdienstleistungen (14). Aber auf der Grundlage früherer Zuteilungsentscheidungen bei Planung der Umstellung zogen einige Mitgliedstaaten wie Spanien die Möglichkeit einer Öffnung des 800-MHz-Spektrums für andere Dienstleistungen als terrestrischen Rundfunk nicht in Betracht. (13) Gegen Ende des Jahres 2007 prüfte die Kommission angesichts der weltweiten Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen und an effizienteren Technologien das enorme Wirtschafts-, Innovations- und Wachstumspotenzial, das die digitale Dividende bieten konnte, wenn sie dazu verwendet würde, fortschrittliche elektronische Kommunikationsdienstleistungen anzubieten. Die Kommission gelangte dabei zu dem Schluss, dass das betreffende Frequenzspektrum in allen Mitgliedstaaten möglichst rasch und zeitgleich für elektronische Kommunikationsdienstleistungen bereitgestellt werden sollte, wenn man die Vorteile der digitalen Dividende in vollem Umfang ausschöpfen wollte (15). (14) In ihrer Mitteilung von 2009 mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ (16) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, die Nutzung des Frequenzspektrums um 800 MHz für die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen. (15) Schließlich wurde in dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik festgelegt, dass alle Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2013 das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zuteilen (18). Die Kommission wurde ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 im Falle außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung einzelne Ausnahmeregelungen zu gewähren (19). 2.3.   Die digitale Dividende in Spanien (16) Spanien vollendete seinen Übergang zu DVB-T am 3. April 2010; an diesem Tag endeten alle die analogen Übertragungen. Die Rechtsgrundlage für den Übergang von der analogen zur digitalen terrestrischen Übertragung (nationaler Technikplan für digitales terrestrischen Fernsehen („PTN“)) (20) geht auf das Jahr 2005 zurück, und zum damaligen Zeitpunkt war keine anderweitige Verwendung des freigesetzten Spektrums (das von der UIT dem terrestrischen Fernsehen zugeteilt wurde) in Betracht gezogen worden. Dies hatte zwei Konsequenzen: — Das Spektrum, das nach dem Abschalten des analogen Rundfunks freigesetzt wurde, war 2005 ausschließlich für die Dienstleistungen des terrestrischen Fernsehens reserviert worden, um die Anzahl der verfügbaren Kanäle zu erhöhen. — Im selben Jahr beschloss die spanische Regierung, das Frequenzband für die Verbreitung der ersten DVB-T-Sender zu nutzen, um die Einführung der neuen digitalen terrestrischen Technologie zu erleichtern ohne eine vorherige Freigabe des Spektrums zu verlangen. (17) Der PTN und die nachfolgenden regulatorischen Maßnahmen unterteilten das Gebiet Spaniens in drei Zonen: a) Zone I: umfasst 96 % der spanischen Bevölkerung, und dort mussten die Sender die Umstellungskosten selbst tragen. In dieser Zone war der Übergang wegen der Reichweiteverpflichtungen, die in den Lizenzen der Rundfunksender enthalten waren, verbindlich vorgeschrieben und musste ohne staatliche Beihilfe durchgeführt werden. Die Rundfunksender oder Plattformanbieter waren diejenigen, von denen erwartet wurde, in die Digitalisierung des Netzes zu investieren. b) Zone II: umfasst etwa 2,5 % der spanischen Bevölkerung in weniger besiedelten und entlegenen Gebieten, wo Sendeanstalten kein wirtschaftliches Interesse an der Bereitstellung eines verbesserten Service hatten. Da sich die Sender einer finanziellen Beteiligung an der Modernisierung der benötigten Übertragungszentren verweigerten, finanzierte der Staat die Ausdehnung der Abdeckung (21). c) Zone III: erstreckt sich den verbleibenden Teil der spanischen Bevölkerung und umfasst Gegenden, in denen es aufgrund der Topografie nicht möglich ist, terrestrische TV-Dienste bereitzustellen, weswegen sie via Satellit bereitgestellt werden. (18) Der Übergang zum digitalen System brachte für die Fernsehzuschauer auch Kosten mit sich. Einzelhaushalte in den Zonen I und II mussten für einen Decoder bezahlen, um ihre Fernseher an DVB-T anzupassen. Darüber hinaus mussten Mehrfamilienhäuser für die Anpassung ihrer Infrastruktur an den Empfang des digitalen Signals zahlen. Ihrerseits mussten die Bewohner der Zone III Geräte für den Empfang per Satellit erwerben, in einigen Fällen mit Teil- oder Gesamtfinanzierung durch die regionalen oder kommunalen Behörden (22). (19) Im November 2007, mehr als zwei Jahre nach der Verabschiedung der PTN, beschloss die UIT, das 800-MHz-Band den Dienstleistern im Bereich der elektronischen Kommunikation zur Mitnutzung zuzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die DVB-T-Abdeckung auf dem 800-MHz-Band in Spanien bereits zwischen 80 % und 90 % der Bevölkerung erreicht. (20) Im Mai 2009 beschloss Spanien, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienstleistungen zuzuweisen. Die Ankündigung wurde rechtlich durch das Gesetz für die nachhaltige Wirtschaft gestützt (23), das festlegt, dass das 800-MHz-Frequenzband hauptsächlich für erweiterte Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation verwendet werden soll, im Einklang mit den auf EU-Ebene vereinbarten harmonisierten Verwendungen (24). Nach Artikel 51 des Gesetzes für die nachhaltige Wirtschaft haben sowohl öffentlich-rechtliche wie auch private Sender Anspruch auf einen Ausgleich der mit der Umwidmung des 800-MHz-Frequenzbands einhergehenden Kosten insbesondere für die Simultan- Ausstrahlung (25). Diese Bestimmung des nationalen Rechts ist daher die Rechtsgrundlage für die Maßnahme. (21) Da das 800-MHz-Band zum Zeitpunkt der Umwidmung von den Rundfunkanstalten für DVB-T verwendet wurde (26), mussten deren Programme auf Kanäle im 694-790-MHz-Band (im Folgenden „700-MHz-Band“) verlegt werden. Grundlage war das Königliche Dekret 365/2010 (27), welches die Neuzuweisung multipler digitaler Frequenzen nach der Einstellung des analogen terrestrischen Fernsehens regelte. (22) Das königliche Dekret 365/2010 legt die Zuteilung von fünf Multiplexen fest, um diejenigen zu ersetzen, die im 800-MHz-Band verwendet wurden (28). Diese Migration brachte die folgenden Schwierigkeiten mit sich: — Es musste eine Übergangsfrist für die simultane Ausstrahlung digitaler Programme auf den 800-MHz- und 700-MHz-Bändern festgelegt werden, da es nicht möglich war, sogleich auf die neuen Multiplexe zu migrieren. — Die neuen Multiplexe entsprechen den radio-elektrischen Kanälen, die vorher nicht für die Ausstrahlung von DVB-T verwendet wurden. Aus diesem Grund mussten die meisten Wohngebäude ihre Infrastruktur für den TV-Empfang an die neuen Gegebenheiten anpassen. (23) Das Königliche Dekret 365/2010 legte fest, dass die Rundfunksender bis Ende 2014 auf andere Frequenzen unterhalb des 790-MHz-Bands verlegt werden sollten. Ebenso wurde den Rundfunkanstalten die Verpflichtung auferlegt, gleichzeitig auf beiden Frequenzbändern zu übertragen, und zwar bis zur definitiven Zuweisung der Multiplexe auf dem 700-MHz-Band. (24) 2011 beschloss Spanien, das 800-MHz-Band an die Betreiber von Telekommunikationsdiensten zu versteigern (29). Die Betreiber von Telekommunikationsdiensten, denen die neuen Frequenzen zugewiesen wurden, zahlten für diese vor Juni 2012 und verpflichteten sich dazu, bis 2020 (egal mittels welcher Technologie oder über welche Frequenz) mindestens 90 % aller Siedlungen mit weniger als 5 000 Einwohnern den Netzzugang mit Geschwindigkeiten von 30 Mbps oder höher zu ermöglichen. (25) Die spanischen Behörden schätzten, dass die Maßnahme je nach Gebiet in der Zone I zwischen 6 und 24 Monate dauern würde, aber spätestens am 31. Dezember 2014 (30) abgeschlossen sein sollte. Das Gesamtbudget der Maßnahme betrug schätzungsweise 100-200 Mio. EUR (31). Der Ausgleich durfte 100 % der Kosten nicht übersteigen, welche die Sender durch die Verpflichtung zur gleichzeitigen Ausstrahlung tragen mussten. 2.4.   Beschreibung des Marktes (26) Die Maßnahme betrifft den Rundfunksektor, auf dem es zwei großen Gruppen von Marktteilnehmern gibt, die auf verschiedenen Ebenen der Produktkette tätig sind: i) Rundfunkveranstalter mit Fernsehprogrammen, (ii) die Plattformbetreiber. (27) Die Rundfunkveranstalter sind die Anbieter von Fernsehprogrammen. Sie kaufen oder produzieren intern TV-Inhalte, setzen sie zu Fernsehprogrammen zusammen und bedienen die Öffentlichkeit über verschiedene Plattformen (Satellit, DVB-T, Kabel oder IPTV (32)). Während einige Rundfunkveranstalter ihre Programme über die DVB-T-Plattform anbieten, bieten andere Pay-TV- oder frei empfangbare Programme auf anderen Plattformen an. Movistar + beispielsweise strahlt seine Programme über Satellit aus. (28) Der frei empfangbare, kostenlose öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen nationalen, regionalen und lokalen Programmen (RTVE auf nationaler Ebene) wird vom Gesetzgeber als eine öffentliche Dienstleistung betrachtet (33). Frei empfangbare Programme privater Rundfunkanbieter wiederum gelten nicht als eine öffentliche Dienstleistung (34). Die privaten Rundfunkanstalten hatten Lizenzen für die Ausstrahlung auf zugeteilten Frequenzen erhalten, die sehr bald, im Jahr 2025, ablaufen werden. (29) Damit die Bevölkerung tatsächlich in den Genuss der Fernsehdienste gelangt, verpflichtet das Gesetz die öffentlichen und privaten Sendeanstalten, über das terrestrische Netz eine Mindestreichweite zu gewährleisten. Diese Reichweiteverpflichtungen sind im Falle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag und im Falle der privaten Veranstalter in den diesen gewährten enthalten. Öffentlich-rechtliche Sender müssen mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten mindestens 96 % erreichen. (30) Plattformbetreiber sind öffentliche oder private Einrichtungen, die die notwendige technologische Infrastruktur nutzen, um an die Öffentlichkeit die von den Rundfunksendern produzierten Programme zu übertragen und zu verbreiten. Lange Zeit wurden Fernsehprogramme ausschließlich über die analoge terrestrische Plattform übertragen. Bedingt durch den technischen Fortschritt etablierten sich weitere Plattformen auf dem Markt, und aktuell gibt es in Spanien vier Rundfunkplattformen: i) terrestrisch Übertragung: Bis zur Freigabe der digitalen Dividende wurden ca. 30 nationale Programme sowie einige regionale und lokale Programme frei sowie zwei Pay-TV-Bündel verschlüsselt über das Frequenzspektrum um die 800 MHz ausgestrahlt; ii) Satellit: Satellitenprogramme werden über ein anderes Frequenzspektrum als das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verbreitet (35), und angeboten werden sowohl frei empfangbare als auch Pay-TV-Programme); iii) Kabelfernsehen: Über das Kabel werden Fernsehprogramme (einschließlich der meisten frei über DVB-T empfangbaren Programme) an Abonnenten verbreitet; iv) IPTV (über geschlossene internetprotokollgestützte Netze): Die Programme werden mittels xDSL- und FTTH-Netzen über Breitband mit einer Datenrate von mindestens 8 Mbit/s verteilt. Empfangen werden können Pay-TV-Programme einschließlich der meisten der frei via DVB-T empfangbaren Programme. (31) Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die dominante Plattform in Spanien und das vornehmliche Ausstrahlungsformat des frei empfangbaren Fernsehens. Das terrestrische Netz besteht aus Übertragungs-Infrastruktur und Übertragungszentren (wiederum bestehend aus Türmen, Sendegeräten usw.). Die Übertragungszentren sind im Besitz der Betreiber nationaler und regionaler Plattformen und der öffentlichen Hand (Kommunen oder Regierungen der autonomen Regionen). Aufgrund technischer Beschränkungen erreicht das terrestrische Fernsehen nicht die gesamte spanische Bevölkerung (kein Signalempfang z. B. in einigen dünn besiedelten Gebieten oder Gebirgslagen — Zone III). Aufgrund der den Rundfunkveranstaltern gesetzlich auferlegten Reichweiteverpflichtungen (Zone I) und den der staatlichen Bezuschussung der Ausdehnung der DVB-T-Reichweite auf abgelegene und dünn besiedelte Gebiete (Zone II) können insgesamt ca. 98,85 % der Bevölkerung DVB-T empfangen (36). Die verbleibenden 1,15 % der spanischen Bevölkerung empfangen ein Satellitensignal. Laut Astra ist der Satellit die einzige Plattform, die technisch in der Lage ist, das Signal für die gesamte Bevölkerung Spaniens zu verbreiten (37). (32) Was andere Plattformen anbelangt, so konnte laut den Daten der spanischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation („CMT“) (38) das bereits ausrollte Kabelnetz nur etwas mehr als 20 % der Bevölkerung erreichen und das bereits ausgerollte Breitbandnetz (für XDSL und FTTH) IPTV-Dienste für 16,5 % der Bevölkerung (39) anbieten. (33) Die Dienstleistung des Transports und der Verteilung des DVB-TSignals erfolgt durch die Plattformbetreiber (40); der größte ist Abertis (41). (34) Etwa 10,8 % der spanischen Bevölkerung haben Pay-TV (42) abonniert. Die meisten über DVB-T empfangbaren Programme werden auch (kostenlos oder als Teil eines Abo-Pakets) über konkurrierende Plattformen gesendet. Die zweite beherrschende Plattform für Pay-TV ist der Satellit (43), wobei es zwei Hauptbetreiber gibt: Hispasat und Astra. 2.5.   Rechtlicher Rahmen für den privaten (kommerziellen) Rundfunk in Spanien (35) Die Rechte und Pflichten der privaten Rundfunksender, die ihre Programme terrestrisch ausstrahlen, sind in einer Reihe von Rechtsakten festgelegt: Konzessionen für die Bereitstellung von Fernsehdiensten, ihre jeweiligen Verlängerungen und die damit verbundenen Lizenzen. Privatsender, welche die knappen verfügbaren Frequenzen verwenden wollten, mussten in einem vom Staat organisierten Vergabeverfahren um diese bieten. Die entsprechenden Angebote wurden nur berücksichtigt, wenn die veröffentlichten spezifischen Vergabebedingungen (44) eingehalten wurden. Anschließend wurde den Sendern das Recht zur Verbreitung ihrer Programme auf den Frequenzen des terrestrischen Netzes gewährt, deren Kapazität begrenzt ist und vom Staat geregelt wird. Die Konzessionen wurden erneuert und im Jahr 2010 in Lizenzen umgewandelt, die nicht vor dem Jahr 2025 (45) auslaufen werden. Der Staat ist an die Laufzeit der Lizenzen gebunden und kann sie nur widerrufen, wenn Sender es versäumen, ihren Verpflichtungen (46) nachzukommen. Die Sender können Lizenzen aufgeben, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. (36) Private Rundfunkanbieter sind verpflichtet, einen Mindestanteil der Bevölkerung über das terrestrische Netz zu vorsorgen. Dieser Anteil ist in der PTN auf 96 % festgelegt. Das königliche Dekret 365/2010 verpflichtet die Sender im Rahmen der Freigabe der digitalen Dividende, bis zur endgültigen Zuteilung der Multiplexe gleichzeitig auf beiden Frequenzen auszustrahlen (47). (37) Die den Sendern anfänglich angebotenen Konzessionen für das Angebot von Fernsehdienstleistungen, ihre jeweiligen Verlängerungen und die mit ihnen einhergehenden Lizenzen enthielten keine Klausel, die den Rundfunkanbietern Anrecht auf einen Ausgleich der Kosten der Migration oder der Neuzuweisung der Nutzung des Spektrums verschafft hätte. Andererseits sah der PTN vor, dass die Behörden besondere, nicht in den Konzessionen vorgesehene Bedingungen für die Rundfunksender festlegen konnten, wenn die Marktlage oder die technische Entwicklung eine Änderung der Übertragungsweise erforderlich machen würde (48). Der PTN legt allerdings keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Radiosender in diesem Falle fest. 3.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN 3.1.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (38) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens führte die Kommission aus, dass die Maßnahme augenscheinlich schien alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllte und man sie daher als eine staatliche Beihilfe im S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.