Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2539 14.11.2023 BESCHLUSS (GASP) 2023/2539 DES RATES vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) am 28. Juni 2016 vorgelegt hat, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt. (2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition („Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“) angenommen. In der Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) unterstützen wird. (3) Die Union hat am 5. Juni 1998 den politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festlegt sind. (4) Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) ersetzt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen. Im Zuge einer im Jahr 2019 durchgeführten Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP wurde der Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates (2) angenommen. (5) Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden. (6) Der ATT ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP (3), (GASP) 2017/915 (4) und (GASP) 2021/2309 (5) des Rates angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken. (7) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Beschluss (GASP) 2021/2309 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfinden. Im Rahmen dieses Koordinierungsverfahrens wird darauf hingewirkt, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist. (8) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates (6) sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP (7), 2012/711/GASP (8), (GASP) 2015/2309 (9), (GASP) 2018/101 (10) und (GASP) 2020/1464 (11) des Rates weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2018/101 wurde die Gruppe der unterstützten Partnerländer auch auf zentralasiatische Länder ausgeweitet. Durch den Beschluss (GASP) 2020/1464 wurde auch die Mongolei nach einem Sonderantrag dieses Landes in die Gruppe der Partnerländer aufgenommen. (9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung mit den diesbezüglichen Maßnahmen sollte sichergestellt werden. (10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309. Das BAFA wirkt seit 2005 bei der Durchführung verschiedener Kooperationsprojekte der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit. Das BAFA ist die für Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde Deutschlands und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten teilt. (11) Die durch den vorliegenden Beschluss unterstützten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition („Gefahren abwenden, Bürger schützen“) und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen. (2)   Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt werden folgende Ziele verfolgt: a) Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätzen; b) Unterstützung der Bemühungen von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, zu mindern. (3)   Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle. (4)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig. (2)   Die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“). (3)   Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 682 464,03 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 14 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn die erforderliche Vereinbarung nicht vor Ablauf dieser Frist geschlossen wurde. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). (2)  Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16). (3)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56). (4)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38). (5)  Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 78). (6)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81). (7)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16). (8)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62). (9)  Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56). (10)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40). (11)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3). ANHANG PROJEKT ZUR FÖRDERUNG WIRKSAMER WAFFENAUSFUHRKONTROLLEN 1.   Ziele Mit diesem Beschluss soll die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gestärkt und dadurch ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in den Nachbarländern der Union geleistet werden. Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, eine Verschärfung der von Drittländern bei Waffentransfers durchgeführten Kontrollen zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, die Drittländer auf nationaler und regionaler Ebene unternehmen, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Diese Ziele sollen verwirklicht werden, indem die Anwendung der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätze und Kriterien gefördert wird. Als Projektergebnis sollte angestrebt werden, die Wirksamkeit der nationalen Waffenausfuhrsysteme in zur Zielgruppe gehörenden Ländern zu verbessern: Die Durchführungsstelle wird über legislative, institutionelle sowie weitere relevante Änderungen sowie über die Anpassung der Systeme an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und gegebenenfalls auch an den ATT Bericht erstatten. Dabei sollten Komplementarität und Synergien mit den laufenden Hilfsprojekten der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT sowie im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden. Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten sollten vermieden werden, außer in den im Unterabschnitt 6.2 beschriebenen Fällen. Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie institutionellen Vorschriften unterstützt werden. Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zum Privatsektor (einschließlich Industrie, Forschungseinrichtungen und Hochschulen) gefördert werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Waffentransferkontrolle sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf interne Programme zur Einhaltung der Vorschriften (interne Compliance-Programme) gelegt werden sollte. 2.   Auswahl der Durchführungsstelle Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten. Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle — CBRN-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgüter — erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Länder erlangt. Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309 betraut. Daher ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist auch am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu verhindern. Dies ist von besonderer Bedeutung für begünstigte Länder, die aus vorhergehenden Kooperationsprogrammen der Union Unterstützung erhalten haben, um die Kapazitäten vor Ort im Hinblick auf die Anwendung und Aktualisierung des nationalen Systems für die Kontrolle des Waffenhandels gemäß den internationalen Standards und den jüngsten Entwicklungen auszubauen. 3.   Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Zu diesem Zweck sollten die unter Abschnitt 5 aufgeführten Maßnahmen lediglich in Ländern durchgeführt werden, die nicht bereits zu der Zielgruppe für Maßnahmen im Rahmen des ATT-Outreach-Unterstützungsprojekts gehören, außer in den im Unterabschnitt 6.2 beschriebenen Ausnahmefällen. Wo dies möglich ist, können Synergien mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, angestrebt werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten. Zu diesem Zweck findet im Rahmen eines festgelegten und formalisierten Koordinierungsverfahrens ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst statt. Die Teilnahme von Experten aus anderen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, sofern dies angezeigt ist. 4.   Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gegebenenfalls sollten Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wie unter Abschnitt 3 erwähnt, sollte insbesondere bei den unter den Unterabschnitten 5.2.1 bis 5.2.2 und 5.2.4 aufgeführten Maßnahmen eine Koordinierung mit anderen Gebern erfolgen. 5.   Beschreibung der Projektmaßnahmen 5.1.   Projektziele Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Deswegen wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf — die Frage, ob die begünstigten Länder internationalen Ausfuhrkontrollregelungen für den Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beigetreten sind bzw. den Beitritt beantragt haben; — die Frage, ob die begünstigten Länder einen Antrag auf Beitritt zur Union gestellt haben und ob es sich bei ihnen um offizielle oder potenzielle Bewerberländer handelt; — die Kapazitäten, über die die begünstigten Länder als Hersteller, Importeure oder Handelsdrehscheibe im Zusammenhang mit dem Handel mit konventionellen Militärgütern und Technologien verfügen; — die Ausgereiftheit der bestehenden nationalen Ausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Fortschritte zu richten ist, die aufgrund der Unterstützung aus vorhergehenden von der Union finanzierten Kooperationsprogrammen auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle erzielt wurden, und — den von den begünstigten Ländern in Bezug auf den ATT vertretenen Standpunkt. Haben die infrage kommenden begünstigten Länder den ATT lediglich unterzeichnet, sollte versucht werden, mit den Maßnahmen, soweit dies machbar ist, eindeutig zu klären, welche Hindernisse einer Ratifizierung des Vertrags entgegenstehen, insbesondere, wenn die Hindernisse rechtlicher oder regulatorischer Art und durch fehlende oder unzureichende Umsetzungskapazitäten bedingt sind. Sind die zur Zielgruppe gehörenden Länder in Bezug auf den ATT noch nicht tätig geworden (haben den Vertrag also weder unterzeichnet noch ratifiziert und sind ihm auch nicht beigetreten), so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zum ATT hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer begünstigter Länder, die den ATT ratifiziert haben. 5.2.   Projektbeschreibung 5.2.1.   Regionale Workshops Im Rahmen des Projekts werden maximal vier zweitägige regionale Workshops veranstaltet, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen umfassen sowie die Gelegenheit zu einem Dialog zur Konsolidierung der regionalen Ansätze in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrollen bei konventionellen Waffen bieten. Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können unter anderem auch Vertreter der nationalen Parlamente, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden. Die Schulungen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertretern von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, von Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt. Die Workshops können in einem begünstigten Land oder an einem anderen Ort stattfinden und werden gegebenenfalls in hybridem Format (Möglichkeit der Präsenzteilnahme und der Online-Teilnahme) durchgeführt. Die regionalen Workshops werden organisiert, um eine breite Abdeckung der begünstigten Länder zu erreichen. Jedes begünstigte Land sollte die Möglichkeit haben, an mindestens einem regionalen Workshop teilzunehmen. Synergien mit anderen Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrollen können dadurch erreicht werden, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Veranstaltungen organisiert werden. 5.2.2.   Multilaterale Aktivitäten und Schulungen zum Wissensaustausch Das Projekt wird in Form multilateraler Maßnahmen durchgeführt, an denen sich mindestens zwei begünstigte Länder beteiligen, die an einem Thema von gemeinsamem Interesse interessiert sind, um Wissen und Erfahrungen in diesem Bereich auszutauschen. Diese bis zu zwei Tage dauernden Maßnahmen können in einem der im Rahmen dieses Beschlusses begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.