Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en. Die Schulungen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertretern von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, von Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt. 5.2.3.   Individuelle Unterstützung begünstigter Länder und Unterstützung begünstigter Länder aus der Ferne Das Projekt wird in Form von Workshops durchgeführt, in denen einzelnen begünstigte Länder auf Ersuchen in Bereichen von besonderer nationaler Bedeutung Unterstützung geboten wird. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, und gegebenenfalls Vertreter der Zivilgesellschaft nehmen an diesen Workshops teil. Die Veranstaltungen sollten eine Dauer von mindestens zwei Tagen haben. Diese Maßnahmen können in einem der durch diesen Beschluss begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden. Die Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Dabei soll — beispielsweise am Rande eines regionalen Workshops oder während regelmäßiger Kontakte mit Experten der Union und mit dem BAFA — auf ein bestimmtes Thema im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle eingegangen werden, das von einem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird. In diesen Workshops können Themen wie gezielte nationale Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, an die Industrie und/oder akademische Kreise gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie nationale Aus- und Fortbildungsstrategien im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle behandelt werden. Zusätzlich kann individuelle Unterstützung aus der Ferne vorgesehen werden, wo dies zweckdienlich und sinnvoll ist. Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen. Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, werden ebenfalls ermutigt, gegebenenfalls ihre Fachkenntnisse bei solchen Veranstaltungen weiterzugeben. 5.2.4.   Aufbau von institutionellen Kapazitäten und weiterführende Maßnahmen Das Projekt umfasst bis zu zwei Kurse mit einer Dauer von bis zu vier Tagen, die aus drei Modulen bestehen. Dabei werden begünstigte Länder, die über fortgeschrittene Waffenausfuhrkontrollsysteme verfügen, beim Aufbau eigener nationaler Kapazitäten auf der Grundlage der fortgesetzten Anwendung des Konzepts „Ausbildung der Ausbilder“ unterstützt. Zu den Kompetenzen, die im Rahmen dieser Schulung vermittelt werden, gehören Didaktik, Wissenstransfer und institutionelles Gedächtnis im begünstigten Land. Die im Rahmen dieses Beschlusses angebotenen Maßnahmen zum Aufbau institutioneller Kapazitäten können auch darin bestehen, die ausgebildeten Ausbilder bei der Organisation und Durchführung nationaler Schulungen in ihren Heimatländern zu unterstützen. Zudem kann die Unterstützung gemäß diesem Abschnitt auch in Form von Peer-to-Peer-Übungen erfolgen, von denen gegebenenfalls auch andere begünstigte Länder profitieren könnten, indem sie als Zielgruppe teilnehmen. Bei der Durchführung der in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen sollten die ausgebildeten Ausbilder weiter ermutigt werden, sich an Maßnahmen als Multiplikatoren oder Anbieter von Wissen und Fachwissen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene zu beteiligen. Ziel ist es, die Länder dabei zu unterstützen, von der individuellen Unterstützung abzurücken und bei der Durchführung strategischer Kontrollen des Waffenhandels auf nationaler und regionaler Ebene autonomer und proaktiver zu werden. Länder, die die oben beschriebenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und weiterführenden Maßnahmen in Anspruch genommen haben, werden die Möglichkeit erhalten, an einer speziellen internationalen Konferenz zur Ausfuhrkontrolle teilzunehmen, sofern dies machbar und zweckmäßig ist. Auf solchen Konferenzen erhalten die teilnehmenden Partnerländer Zugang zu einem Forum für weiterführenden Diskussionen über komplexere Themen und aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle. Gegebenenfalls könnte im spezifischen Rahmen dieses Beschlusses auch eine Konferenz oder Tagung dieser Art organisiert werden, um einen Austausch zwischen Experten der Union und hochrangigen Vertretern der Partnerländer zu ermöglichen. Die Veranstaltung kann in hybridem Format und im Anschluss an andere Sensibilisierungsveranstaltungen für fortgeschrittene begünstigte Länder durchgeführt werden. Diese Konferenz wird den teilnehmenden begünstigten Ländern Gelegenheit bieten, a) über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels (z. B. die aktuellen Beschaffungskanäle, die Auswirkungen neuer Technologien sowie sicherheitspolitisch relevante Probleme) informiert zu werden, b) darüber zu beraten und sich darüber auszutauschen, wie die jüngsten Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels als Teil ihrer eigenen nationalen Ausfuhrkontrollsysteme umgesetzt werden können. c) Themen, die in den Workshops zur Ausbildung der Ausbilder behandelt wurden, zu erörtern und zu überdenken. 5.2.5.   Bewertungsveranstaltungen Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, wird eine Abschlussbewertungsveranstaltung online durchgeführt. Alle begünstigten Länder und alle Mitgliedstaaten werden zur Teilnahme an der Abschlussbewertungsveranstaltung eingeladen. 6.   Begünstigte Länder 6.1.   Begünstigte Länder nach diesem Beschluss Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten sollten vermieden werden, es sei denn, im Rahmen der nach Unterabschnitt 6.2 gewährten Ausnahmen ist etwas anderes vorgesehen. Begünstigte Länder nach diesem Beschluss sind: a) Südosteuropäische Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (1)); b) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus (2), Georgien und Republik Moldau); c) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer und Länder der südlichen Nachbarschaft (Algerien, Ägypten, Marokko, Tunesien, Jordanien und Libanon); d) zentralasiatische Länder (Kasachstan, Tadschikistan, Usbekistan, Kirgisistan, Turkmenistan und die Mongolei); e) die Ukraine. 6.2.   Änderung der Liste der begünstigten Länder Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann nach Konsultationen im Rahmen des in Abschnitt 3 genannten Koordinierungsverfahrens entscheiden, weitere Länder in die Liste der begünstigten Länder aufzunehmen, sofern diese Länder nicht zum Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 begünstigten Länder gehören. In Ausnahmefällen, und wo es sinnvoll erscheint, kann im Rahmen des Koordinierungsverfahrens auch vereinbart werden, mit Ländern zusammenzuarbeiten, die dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten angehören. Die Änderungen sollten durch den Vorsitzenden der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ förmlich zwischen dem BAFA und der Union ausgetauscht werden. Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung: Bei der Bewertung der Projektergebnisse wird Folgendes berücksichtigt: 6.3.   Individuelle Bewertung begünstigter Länder Nach Abschluss der vorgesehenen Maßnahmen übermittelt das BAFA dem Europäischen Auswertigen Dienst und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jedes begünstigte Land gemäß Unterabschnitt 6.1. Der Bericht enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden; ferner werden darin, gestützt auf die dem BAFA verfügbaren Informationen, die Kapazitäten des begünstigten Landes im Bereich der Waffentransferkontrollen beschrieben und bewertet. Grundlage der Bewertung ist die Anwendung der Kontrollinstrumente gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP durch das begünstigte Land, soweit diese nicht nur in den Mitgliedstaaten Anwendung finden. 6.4.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet. Hierfür werden folgende Indikatoren für die Projektdurchführung herangezogen: — das Vorhandensein einschlägiger nationaler Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (einschließlich in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen); — Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar; — die Fähigkeit der begünstigten Länder, Waffenein- und/oder -ausfuhren zu melden (z. B. VN-Register, Jahresberichte im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Wassenaar-Arrangement, OSZE sowie Berichte an die nationalen Parlamente), und — die Frage, ob sich das begünstigte Land dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt. In den individuellen Bewertungsberichten nach Unterabschnitt 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden. 7.   Förderung der Nutzung des P2P-Webportals der EU (3) Das P2P-Webportal der EU ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine unionseigene Ressource entwickelt worden. Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der Union (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Waffen). Die im Unterabschnitt 5.2 aufgeführten Maßnahmen haben verstärkt auf das Outreach-Webportal der Union aufmerksam zu machen und die Nutzung des Portals zu fördern. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden. 8.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union sowie das Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“) an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden. Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, sollte eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt werden, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Internetseiten, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. 9.   Berichterstattung Die Durchführungsstelle erstellt regelmäßig Vierteljahresberichte, in denen in knapper Form der Projektfortschritt dargelegt wird; ferner erstellt sie nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht. Die Berichte werden dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt. (1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (2)  Die Teilnahme von Belarus bleibt ausgesetzt. (3)   https://cbrn-risk-mitigation.network.europa.eu/eu-p2p-export-control-programme_en und https://circabc.europa.eu/ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2539/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.