Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

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Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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liegt. Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. (2)   Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung in Kilometern vom Dienstort zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde. Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Dienstort des Bediensteten und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Bedienstete, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt, und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Die Kilometervergütung beträgt: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km — 0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km — 0,6367 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km — 0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km — 0,1272 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km — 0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von — 191,00 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Dienstort und dem Herkunftsort; — 381,96 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Dienstort und dem Herkunftsort. Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert. (3)   Scheidet ein fest angestellter Bediensteter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Europäischen Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird. (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bedienstete, bei denen der Dienstort innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Bedienstete, bei denen der Dienstort außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Dienstort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Der Pauschalvergütung liegen die Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse zugrunde. D.   UMZUGSKOSTEN Artikel 9 (1)   Im Rahmen von Obergrenzen werden Bediensteten, die nach Artikel 23 bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Bediensteten und die durchschnittlichen Umzugskosten sowie damit verbundene Versicherungen zu berücksichtigen. Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. (2)   Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Bediensteten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Bedienstete unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet. (3)   Der Umzug eines Bediensteten muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet. E.   TAGEGELD Artikel 10 (1)   Weist ein Bediensteter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 39,48 EUR im Falle von Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, 31,83 EUR im Falle von Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. (2)   Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird wie folgt festgesetzt: a) für einen Bediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 120 Tage; b) für einen Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 180 Tage oder, falls es sich um einen Bediensteten auf Probe handelt, bis zu einem Monat nach Ablauf der Probezeit. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf das Tagegeld, so ist die in Buchstabe b vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden. Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Bedienstete umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen. F.   DIENSTREISEKOSTEN Artikel 11 (1)   Ein Bediensteter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder. (2)   In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Bedienstete je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuss wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten. (3)   Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Dienstort und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Bediensteten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern. Artikel 12 (1)   Eisenbahn Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Dienstort und dem Zielort der Dienstreise erstattet. (2)   Flugzeug Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Bediensteten gestattet, das Flugzeug zu benutzen. (3)   Schiff Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt. (4)   Personenkraftwagen Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Absatz 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet. Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Bediensteten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist. Artikel 13 (1)   Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Bediensteten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet. (2) a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten: Bestimmungsland Tagegeld (in Euro) Höchstbetrag Hotelkosten (in Euro) Österreich 95 130 Belgien 92 140 Bulgarien 58 169 Kroatien 60 120 Tschechische Republik 55 175 Zypern 93 145 Dänemark 120 150 Estland 71 110 Finnland 104 140 Frankreich 95 150 Deutschland 93 115 Griechenland 82 140 Spanien 87 125 Ungarn 72 150 Irland 104 150 Italien 95 135 Lettland 66 145 Litauen 68 115 Luxemburg 92 145 Malta 90 115 Niederlande 93 170 Polen 72 145 Portugal 84 120 Rumänien 52 170 Slowenien 70 110 Slowakei 80 125 Schweden 97 160 Vereinigtes Königreich 101 175 Nimmt der auf Dienstreise befindliche Bedienstete an einem Essen teil, das von einem der Organe der Union, einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen. b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen. (3)   Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Beträge werden zweijährlich auf der Grundlage der Überprüfung, die gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 des EU-Beamtenstatuts durchgeführt wird, überprüft. Artikel 14 Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 werden von der Agentur festgelegt. G.   PAUSCHALERSTATTUNG VON KOSTEN Artikel 15 (1)   Einem Bediensteten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu veranschlagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt. In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Bediensteten durch die Agentur beschließen. (2)   Für einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu veranschlagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bestimmt. Artikel 16 Durch Verfügung der Anstellungsbehörde können höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14), die nicht über einen Dienstwagen verfügen, als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der sie dienstlich verwendet werden, eine Vergütung erhalten, die jährlich 892,42 EUR nicht übersteigen darf. Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Bediensteten gewährt werden, der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf. ABSCHNITT 4 Zahlung der Bezüge Artikel 17 (1)   Die Dienstbezüge werden dem Bediensteten am 15. Tag jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Cent aufgerundet. (2)   Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel: a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. (3)   Entsteht der Anspruch auf Familienzulage und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Bediensteten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. Artikel 18 (1)   Die einem Bediensteten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt, oder — auf Antrag des Bediensteten — in Euro an eine Bank in der Union. (2)   Nach Maßgabe einer von der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme der Personalvertretung beschlossenen Regelung kann der Bedienstete eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen. Folgende Beträge können einzeln oder zusammen gemäß Satz 1 dieses Absatzes überwiesen werden: a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage; b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Bedienstete Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind. Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen. (3)   Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen in der Währung des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Grundlage der gleichen Wechselkurse, wie sie in Artikel 63 Absatz 2 des EU-Beamtenstatuts festgelegt sind. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b des EU-Beamtenstatuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Bediensteten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des EU-Beamtenstatuts angewandt wird, ergibt. (4)   Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Bedienstete beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in der Landeswährung in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen. ANHANG V ABGANGSGELD UND VERSORGUNGSBEZÜGE KAPITEL 1 Abgangsgeld Artikel 1 (1)   Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf, a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 91 und 132 gezahlt wurden; b) oder, in anderen Fällen, — dass der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei der Agentur erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse einer Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse übertragen wird, bei der der Bedienstete aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann, oder — dass der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet: i) Sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus; ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente; iii) sie sieht ein Rückfallsrecht oder Leistungen für Hinterbliebene vor; iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind. (2)   Hat ein Bediensteter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und scheidet er aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in der Agentur erworben hat, entspricht. In solchen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 91 oder 132 zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Bediensteten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen. (3)   Scheidet jedoch ein Bediensteter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des gemäß Artikel 147 gefassten Beschlusses festgesetzt. KAPITEL 2 Invalidengeld Artikel 2 (1)   Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Bediensteter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei der Agentur nicht wahrnehmen kann, und muss der Bedienstete deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 76 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 77. (2)   Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt. Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und der Agentur alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten. Artikel 3 Solange der ehemalige Bedienstete, der ein Invalidengeld bezieht, das Ruhestandsalter nicht erreicht hat, kann ihn die Agentur in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt. KAPITEL 3 Hinterbliebenenversorgung Artikel 4 Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten, der sich bei seinem Tod in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 76 dieses Statuts und Artikel 11 dieses Anhangs eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, auf das der Bedienstete im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Bediensteten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Bediensteten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist. Artikel 5 Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Bediensteten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 8 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Invalidengelds, das der ehemalige Bedienstete am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Bediensteten verheiratet war. Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 % des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Bedienstete am Tag seines Todes bezog. Artikel 6 Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Bediensteten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat. Artikel 7 (1)   Das Waisengeld nach Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 dieses Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf die der überlebende Ehegatte des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 10 dieses Anhangs außer Betracht. Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs nicht unter dem Existenzminimum liegen. (2)   Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage. Sind die Voraussetzungen des Anhangs V Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage. (3)   Der Gesamtbetrag des Waisengeldes und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt. Artikel 8 Hinterlässt ein Bediensteter einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Hinterlässt ein Bediensteter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang IV als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, hervorgegangenen Kinder einbezogen. In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang IV Artikel 2 als unterhaltsber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.