Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tagen; — Tod eines Kindes: vier Tage; — Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen: — Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Bedienstete sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Bediensteten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Bediensteten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen. — Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Bediensteten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird. — Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Bedienstete nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt. Außerdem kann die Agentur innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das die Agentur in Anwendung des Artikels 30 festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren. Eine Dienstbefreiung kann Bediensteten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Bediensteten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Bediensteten gewährt. Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Bediensteten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind. Bei den in diesem Abschnitt vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt. ABSCHNITT 3 Reisetage Artikel 7 Bedienstete, die Anspruch auf die Auslands- oder Expatriierungszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr. ANHANG III AUSGLEICH UND VERGÜTUNG FÜR ÜBERSTUNDEN Artikel 1 Die Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 48 Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Bediensteten gewährt. b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung. c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat. Artikel 2 Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden. Artikel 3 Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt. ANHANG IV VORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTBEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNGEN ABSCHNITT 1 Familienzulagen Artikel 1 (1)   Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von EUR 171,88 zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Bediensteten. (2)   Anspruch auf die Haushaltszulage hat: a) der verheiratete Bedienstete; b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Bedienstete, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat; c) der Bedienstete, der als fester Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, das die nicht eheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter, iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen; d) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Bedienstete, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b und c zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat. (3)   Übt der Ehegatte eines Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. (4)   Haben Ehegatten, die im Dienst der Agentur stehen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf die Zulage, so steht diese Zulage nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. (5)   Wenn ein Bediensteter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen. Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Bediensteten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt. Hat die Person, an die die dem Bediensteten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muss, als Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt. Artikel 2 (1)   Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich EUR 375,59. (2)   Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Bediensteten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird. Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Bediensteter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutze von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt. Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. (3)   Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Bediensteten für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. (4)   Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Bedienstete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. (5)   Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6)   Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt. (7)   Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Artikel 3 (1)   Der Bedienstete erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 254,83. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monates, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem welches der beiden Ereignisse früher eintritt. Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für: — einen Bediensteten, dessen Dienstort mindestens 50 km entfernt ist — von einer Europäischen Schule oder — von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht; — einen Bediensteten, dessen Dienstort mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Bedienstete die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Bediensteten eine derartige Lehranstalt nicht gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Bediensteten besucht; — die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie im ersten und zweiten Gedankenstrich unter Berücksichtigung des Wohnortes an Stelle des Dienstortes. Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind. Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Erziehungszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat. (2)   Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage EUR 91,75 pro Monat. Der Betrag wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 60 überprüft. ABSCHNITT 2 Auslandszulage Artikel 4 (1)   Eine Auslandszulage in Höhe von 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Bediensteten gezahlt werden, wird gewährt a) Bediensteten, die — die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und — nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt; b) Bediensteten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. Die Auslandszulage beträgt mindestens 509,43 EUR monatlich. (2)   Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist. (3)   Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Bedienstete, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstort liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich erwähnten Bediensteten gleichgestellt. ABSCHNITT 3 Kostenerstattung A.   EINRICHTUNGSBEIHILFE Artikel 5 (1)   Ein fest angestellter Bediensteter, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 23 nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Bediensteten gilt. (2)   Ein Bediensteter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 23 seinen Wohnsitz wechseln muss, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe. (3)   Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tag seiner Ernennung oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet. Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Bedienstete — und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat. (4)   Nimmt ein Bediensteter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Bedienstete, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. (5)   Ein fest angestellter Bediensteter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Agentur ausscheidet, muss bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch verbleibenden Frist zurückzahlen. (6)   Der Bedienstete, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muss Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen. B.   WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE Artikel 6 (1)   Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der fest angestellte Bedienstete, der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Bediensteten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat, ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Bedienstete in den folgenden dienstrechtlichen Stellungen verbracht hat: aktiver Dienst, Beurlaubung zum Wehrdienst, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen. Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Bediensteten gilt. (2)   Beim Tode eines fest angestellten Bediensteten wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt, wobei die Bedingung nach Absatz 1 in Bezug auf die Dienstjahre nicht erfüllt zu sein braucht. (3)   Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tag seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet. (4)   Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass der Bedienstete und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Bedienstete verstorben, so muss seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben. Der Bedienstete muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Bediensteten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Bediensteten übersiedelt sein. Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, dass er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte. C.   REISEKOSTEN Artikel 7 (1)   Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten: a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung; b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 96: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3 dieses Artikels; c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. Beim Tode eines Bediensteten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. (2)   Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung beträgt: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km — 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km — 0,3158 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km — 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km — 0,0631 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km — 0,0305 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von — 94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten, — 189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten. Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert. Der Herkunftsort des Bediensteten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder — auf ausdrücklichen und begründeten Antrag — unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Bediensteten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Bediensteten jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Bediensteten ordnungsgemäß belegt wird. Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden. Artikel 8 (1)   Bedienstete, die Anspruch auf die Auslands- oder Expatriierungszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, soweit sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort gemäß Artikel 7. Sind beide Ehegatten Bedienstete der Agentur, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt. Erwirbt der Bedienstete während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.