Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen. Artikel 9 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, folgt. Wird jedoch beim Tode des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 60 Absatz 8 geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs IV Artikel 2 gilt. Artikel 10 Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt: — um 1 % für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr, — um 2 % für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich, — um 3 % für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich, — um 4 % für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich, — um 5 % für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an. Artikel 11 Der Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat, sofern nicht Artikel 82 Absatz 2 anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung. Artikel 12 Der geschiedene Ehegatte eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tode seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde. Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 85 angepasst wird. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tode seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 11 dieses Anhangs auf ihn Anwendung. Artikel 13 Beanspruchen mehrere geschiedene Ehegatten oder ein oder mehrere geschiedene Ehegatten und ein überlebender Ehegatte Hinterbliebenenversorgung, so wird diese entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 12 Absätze 2 und 3 dieses Anhangs Anwendung. Stirbt einer der Berechtigten oder verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung, so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, dass der Anspruch nach Artikel 82 Absatz 2 auf die Waisen übergeht. Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 10 dieses Anhangs getrennt vorgenommen. Artikel 14 Hat der geschiedene Ehegatte seinen Versorgungsanspruch nach Artikel 19 dieses Anhangs verloren, so werden dem überlebenden Ehegatten die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 82 Absatz 2 dieses Statuts anwendbar ist. KAPITEL 4 Vorläufige Versorgungsbezüge Artikel 15 Ist ein in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen stehender Bediensteter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden. Artikel 16 Ist ein Bediensteter, der ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden. Artikel 17 Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 16 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten. Artikel 18 Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach den Artikeln 15, 16 und 17 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten oder des ehemaligen Bediensteten amtlich festgestellt oder der Bedienstete durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird. KAPITEL 5 Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder Artikel 19 Artikel 81 Absatz 2 dieses Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge. Die Artikel 81 und 82 gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tode des Bediensteten oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Bediensteten geboren werden. Artikel 20 Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, eines Invalidengelds oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage. Artikel 21 Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 78 bis 88 vorgesehenen Versorgungsordnung einbehalten. Artikel 22 Ein Bediensteter in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 3 neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, führt weiterhin den in Artikel 21 dieses Anhangs erwähnten Beitrag ab, bei dessen Berechnung das der Dienstaltersstufe und der Besoldungsgruppe des Bediensteten entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt wird. Alle Leistungen, auf die der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet. Artikel 23 Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Bediensteten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt. KAPITEL 6 Feststellung der Versorgungsansprüche Artikel 24 Der Agentur obliegt die Feststellung des Invalidengelds, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im Einzelnen hervorgeht. Das Invalidengeld darf nicht mit den aus dem Haushaltsplan der Agentur zu zahlenden Dienstbezügen zusammentreffen. Desgleichen darf es mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer der Agenturen der Union ergeben. Artikel 25 Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden. Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind. Artikel 26 Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Bediensteten folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, dass sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten. Artikel 27 Der ehemalige Bedienstete und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und der Agentur jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte. Artikel 28 Ein Bediensteter, dessen Versorgungsanspruch nach Artikel 147 vorübergehend ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge. KAPITEL 7 Zahlung der Versorgungsbezüge Artikel 29 Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt. Die Bezüge werden durch die Agentur gewährt. Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Mitgliedstaats des Wohnsitzes gezahlt. Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes der Agentur oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Falle die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Haushaltsplans der Agentur jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt. Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung. ANHANG VI FUNKTIONSBEZEICHNUNGEN IN JEDER FUNKTIONSGRUPPE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3 1.    Funktionsgruppe AD („Administration“) Hauptgeschäftsführer AD 16 Stellvertretender Hauptgeschäftsführer AD 15 Direktor AD 14 Stellvertretender Direktor oder gleichrangiger Bediensteter AD 13 Referatsleiter oder gleichrangiger Bediensteter AD 9 — AD 13 AD-Bediensteter AD 5 — AD 12 2.    Funktionsgruppe AST („Assistenz“) AST Hauptassistent Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung AST 10 — AST 11 Assistent Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad an Selbständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds der Agentur, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft AST 1 — AST 9 3.    Funktionsgruppe AST/SC Sekretariatskräfte und Büroangestellte Ausführung von Sekretariats- bzw. Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen gewissen Grad an Selbständigkeit verlangen SC 1 — SC 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.