Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Bedienstete zu hören. Abschnitt E Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat Artikel 150 (1)   Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind. (2)   Der Bericht wird dem betreffenden Bediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrats übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrats zur Kenntnis bringt. Artikel 151 (1)   Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Bedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Kopien anzufertigen, auch von denen, die ihn entlasten. (2)   Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Bediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. (3)   Der betreffende Bedienstete kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen. Artikel 152 (1)   Räumt der betreffende Bedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrats seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht nach Artikel 149, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrats zu der Strafe, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist. (2)   Abweichend von Artikel 149 kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 147 Absatz 1 Buchstaben a bis d verhängen. (3)   Bevor der betreffende Bedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann. Artikel 153 Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder des Disziplinarrats entsprechend darüber. Artikel 154 (1)   Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen. (2)   Die Agentur ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Bediensteten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Bediensteten entsprechende Rechte. Artikel 155 (1)   Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Bediensteten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten. (2)   Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrats geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Die Agentur händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Bedienstete aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen. Artikel 156 Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind, und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrats unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist. Artikel 157 (1)   Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrats nicht teil. (2)   Der Vorsitzende des Disziplinarrats sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen. Artikel 158 Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrats. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage. Artikel 159 (1)   Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 147 vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Bedienstete die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger, zu tragen. (2)   In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Bediensteten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen. Artikel 160 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Bediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 147 und 148. Die Verfügung ist zu begründen. (2)   Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Bedienstete unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird. Abschnitt F Vorläufige Dienstenthebung Artikel 161 (1)   Hat die Anstellungsbehörde einem Bediensteten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zu Last zu legen, so kann sie den Bediensteten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben. (2)   Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Bediensteten. Artikel 162 (1)   In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Bedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Bediensteten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (2)   Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Bedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3. (3)   Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Bedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat. (4)   Wird gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 dieses Artikels einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zum Satz nach Artikel 88. Abschnitt G Gleichzeitige Strafverfolgung Artikel 163 Ist gegen den Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Abschnitt H Schlussbestimmungen Artikel 164 Ein Bediensteter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Artikel 165 Werden neue, hinreichend belegte Tatsachen bekannt, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Bediensteten wieder eröffnen. Artikel 166 Konnte gemäß Artikel 160 Absatz 2 keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen. Artikel 167 Der Lenkungsausschuss erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verfahren. TITEL VI BESCHWERDEWEG Artikel 168 (1)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes: — Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt. — Sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme eine dritte Person beschwert, so beginnt die Frist für die dritte Person an dem Tag, an dem diese Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme. — Sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht. Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 170 zulässig ist. Artikel 169 (1)   Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 168 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. (2)   Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn — bei der Anstellungsbehörde zuvor fristgemäß eine Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 eingereicht worden ist und — diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. (3)   Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes: — Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung. — Sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage gegen eine stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 richtet; wird die Beschwerde jedoch nach der stillschweigenden Ablehnung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist auch ausdrücklich abgelehnt, so läuft die Klagefrist erneut. (4)   Abweichend von Absatz 2 kann der Betreffende, nachdem er eine Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde eingereicht hat, umgehend auch Klage beim Gerichtshof erheben, wenn mit dieser Klage zugleich ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen gestellt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. (5)   Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union untersucht und entschieden. TITEL VII SONDERBERATER Artikel 170 (1)   Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen diesem und der Anstellungsbehörde unmittelbar vereinbart. Der mit einem Sonderberater geschlossene Vertrag gilt für eine Dauer von höchstens zwei Jahren mit einer Höchstzahl an Tagen. Der Vertrag kann verlängert werden. (2)   Beabsichtigt die Agentur die Einstellung eines Sonderberaters oder die Verlängerung seines Vertrags, so legt sie dem Lenkungsausschuss einen entsprechenden Vorschlag unter Angabe der Höhe der für den Sonderberater vorgesehenen Bezüge, der Aufgabenbeschreibung, der Gründe für den Vorschlag und weitere relevante Informationen vor. Die Agentur kann den Vertrag abschließen, sofern der Lenkungsausschuss nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen nach Unterabsatz 1 etwas anderes beschließt. (3)   Die Anstellungsbehörde erlässt die detaillierten Vorschriften zur Umsetzung dieses Artikels. Artikel 171 Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2, der Artikel 6, 11, 12, 13 und 14, des Artikels 18 Absatz 1, der Artikel 19 und 20, des Artikels 21 Absatz 1, der Artikel 22, 27 und 28, des Artikels 32 Absatz 2 sowie des Artikels 36 über die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Agentur sowie der Artikel 168 und 169 über den Beschwerdeweg gelten entsprechend. Artikel 172 (1)   Der Lenkungsausschuss der Agentur kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 die Bestimmungen dieses Statuts über die Rechte und Pflichten (Artikel 11 bis 35 und Artikel 104), die Einstellungsbedingungen (Artikel 37 — ausgenommen Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a —, Artikel 38 bis 41, Artikel 105 — ausgenommen Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a — und Artikel 106 bis 110), die Arbeitsbedingungen (Artikel 42 bis 58 und Artikel 111), die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Artikel 95 bis 99 und Artikel 136) und das Disziplinarverfahren (Artikel 139 bis 167) ändern, soweit dies erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Rat übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Rat nicht innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Änderungen daran vorzunehmen. (2)   Änderungen anderer Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere solcher über Bezüge, Zulagen und Leistungen der sozialen Sicherheit, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Lenkungsausschusses angenommen. Artikel 173 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts überprüft der Rat der Europäischen Union dieses Statut und ändert es gegebenenfalls ab oder nimmt einen Beschluss über sein Außerkrafttreten an. Artikel 174 Der Beschluss 2004/676/EG wird aufgehoben. Artikel 175 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M. LAJČÁK (1)   ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55. (2)  Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9). (3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). ANHANG I TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Artikel 1 Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Bedienstete den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Unbeschadet der in Artikel 17 und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden. Die Genehmigung kann zu denselben Bedingungen verlängert werden. Der Bedienstete hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen. Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats. Artikel 2 Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Bediensteten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Bediensteten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist. In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. Artikel 3 Der Bedienstete hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Die Beiträge zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten im Einklang mit Artikel 90 berechnet werden. Die gemäß Anhang V Artikel 1 des Statuts erworbenen Ansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet. Der Bedienstete darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 17, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 4 Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen. ANHANG II URLAUB ABSCHNITT 1 Jahresurlaub Artikel 1 Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen. Artikel 2 Der Bedienstete kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinander folgenden Wochen umfassen. Neu eingestellte Bedienstete erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Artikel 3 Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Artikel 4 Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten. Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten. Artikel 5 Wird ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen. ABSCHNITT 2 Dienstbefreiung Artikel 6 Außer dem Jahresurlaub kann dem Bediensteten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen: — Eheschließung des Bediensteten: vier Tage; — Umzug des Bediensteten: bis zu zwei Tagen; — schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tagen; — Tod des Ehegatten: vier Tage; — schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tagen; — Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage; — Eheschließung eines Kindes: zwei Tage; — Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind; — Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind; — Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Bedienstete, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 52 berechnet; — schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tagen; — sehr schwere Erkrankung eines Kindes — durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen — oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.