Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs IV Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen. Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat unter den Voraussetzungen des Artikels 68 Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. (6)   Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. (7)   Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 919,02 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei Berichtigungskoeffizienten, wie sie in Artikel 64 des EU-Beamtenstatuts vorgesehen sind, unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, an den gemäß Artikel 28a BBSB der EU eingerichteten Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Agentur nach sechs Jahren auf der Grundlage des Wagnisses im Bereich der Arbeitslosigkeit von Vertragsbediensteten der Agentur überprüft und gegebenenfalls angepasst. (8)   Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, finden die gleichen Regeln wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung. (9)   Im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. (10)   Die auf der Grundlage von Artikel 71 Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung. Artikel 117 Die Artikel 72 und 73 gelten entsprechend. Artikel 118 Einem Vertragsbediensteten können während der Dauer seines Vertrags oder nach dessen Ablauf, wenn der Vertragsbedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden. Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall Artikel 119 Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieses Statuts vorübergehend eingestellt ist. Artikel 120 Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst der Agentur wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt. Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 76 vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben. Artikel 121 (1)   Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst der Agentur auf Grund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Vertragsbedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird. Bei Erreichung des Ruhestandsalters gelten für einen Vertragsbediensteten, der Invalidengeld bezieht, die allgemeinen Bestimmungen für das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand. (2)   Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden. (3)   Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt. (4)   Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 129 erhält. (5)   Der Empfänger von Invalidengeld hat zudem Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 60 Absatz 3; die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs IV auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet. Artikel 122 (1)   Die Dienstunfähigkeit wird von dem in Artikel 76 genannten Invaliditätsausschuss festgestellt. (2)   Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Artikeln 96 und 97, die entsprechend gelten, wirksam. (3)   Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Vertragsbedienstete den Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Betreffende jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 96 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 129 Anwendung. Artikel 123 (1)   Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang V Kapitel 3 festgestellt werden, eine Hinterbliebenenversorgung gemäß den Artikeln 124 bis 127. (2)   Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang V Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs. (3)   Ist der Aufenthalt eines Vertragsbediensteten oder eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannt, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EU-Beamtenstatuts bestimmt. Artikel 124 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge gemäß Artikel 60 Absatz 8 erhalten haben. Artikel 125 Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat nach Maßgabe des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 60 Absatz 3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b. Artikel 126 (1)   Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder nach Maßgabe des Artikels 82, der entsprechend Anwendung findet, Anspruch auf Waisengeld. (2)   Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. (3)   Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne dass die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, so findet Artikel 82 Absatz 3 entsprechend Anwendung. (4)   Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs IV gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig ist. (5)   Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod eines leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld. (6)   Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang IV Artikel 3. Artikel 127 Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel 3 aufgeteilt. Artikel 128 Die Artikel 84 und 85 gelten entsprechend. Abschnitt C Abgangsgeld Artikel 129 Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Zahlung des Abgangsgeldes oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe des Anhangs V Artikel 1. Artikel 130 (1)   Das Abgangsgeld eines Vertragsbediensteten, der von der in Artikel 132 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt. (2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus diesem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Artikels 88 geändert werden. Abschnitt D Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung Artikel 131 Die Artikel 89 und 90 gelten entsprechend. Artikel 132 Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Agentur die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt die Agentur fest. Die Agentur kann auch beschließen, diese Zahlungen ohne einen entsprechenden Antrag zu leisten. Sie muss einen solchen Beschluss jedoch angemessen begründen. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Agentur. Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Agentur zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Agentur. Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Agentur kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des Prozentsatzes nach Artikel 90 nicht übersteigen. Abschnitt E Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten Artikel 133 Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt. Abschnitt F Zahlung der Versorgungsbezüge Artikel 134 (1)   Die Artikel 84 und 85 sowie Anhang V Artikel 29 gelten entsprechend. (2)   Beträge, die ein Vertragsbediensteter der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Abschnitt G Forderungsübergang auf die Agentur Artikel 135 Artikel 94 gilt entsprechend zugunsten der Agentur. KAPITEL 7 Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Artikel 136 Artikel 95 gilt entsprechend. KAPITEL 8 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Artikel 137 Die Artikel 96 bis 100 gelten entsprechend für Vertragsbedienstete. Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Artikel 143 genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung einvernehmlich festgelegt wird. TITEL IV PERSONALVERTRETUNG Artikel 138 (1)   Es wird eine Personalvertretung gebildet; die Einzelheiten hierfür legt der Lenkungsausschuss fest. (2)   Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber der Agentur wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen der Agentur und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, dass sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der Agentur über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden. Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen der Agentur Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen. Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von der Agentur im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung der Agentur kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen. TITEL V DISZIPLINARVERFAHREN Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Artikel 139 (1)   Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2)   Werden der Anstellungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann sie eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. Artikel 140 (1)   Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter möglicherweise persönlich verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen. (2)   In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Bediensteten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Bedienstete zuvor Stellung nehmen konnte. (3)   Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ohne weitere Maßnahme eingestellt. Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Bediensteten schriftlich davon. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird. (4)   Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. Artikel 141 Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Bediensteten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Bediensteten a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Vertragsbediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Artikels 149: i) beschließen, das in Abschnitt D dieses Titels vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder ii) ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten. Artikel 142 Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich den betreffenden Bediensteten nach den Bestimmungen dieses Titels zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Abschnitt B Disziplinarrat Artikel 143 (1)   In der Agentur wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Personal des Rates der Europäischen Union angehört. (2)   Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; mindestens ein Mitglied muss derselben Funktionsgruppe angehören wie der Bedienstete, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Artikel 144 (1)   Die Anstellungsbehörde und die Personalvertretung nach Artikel 138 bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder. (2)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt. (3)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Agentur kann jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt. (4)   Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Bedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch die Agentur kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenskonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab. Artikel 145 Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt, der von der Anstellungsbehörde ernannt wird. Artikel 146 (1)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus. (2)   Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim. Abschnitt C Disziplinarstrafen Artikel 147 (1)   Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen: a) schriftliche Verwarnung, b) Verweis, c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten, d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr, f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe, g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Einbehaltung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Bediensteten das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (2)   Ist der betreffende Bedienstete ein Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Bediensteten dürfen jedoch das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (3)   Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen. Artikel 148 Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen; b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Agentur beeinträchtigt; c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; d) den Gründen des Bediensteten für das Dienstvergehen; e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Bediensteten; f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Bediensteten; g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten; h) der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst; i) der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten. Abschnitt D Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrats Artikel 149 Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrats über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.