Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Abschnitt G Forderungsübergang auf die Agentur Artikel 94 (1)   Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Agentur infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Agentur über. (2)   Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere: — die Bezüge, die dem Bediensteten auf Zeit während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 53 weitergezahlt werden; — die Zahlungen, die nach dem Tod eines Bediensteten auf Zeit oder einer Person, die zum Bezug von Invalidengeld berechtigt ist, nach Artikel 60 Absatz 8 geleistet werden; — die Leistungen gemäß den Artikeln 68 und 69 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall; — die Kosten für die Überführung nach Artikel 73; — die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 60 Absatz 5 und Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs IV bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden; — die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Bediensteten auf Zeit zur Folge hat; — die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder beim Tod des nicht als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ein Ruhegehalt bezieht; — das Waisengeld, das einem Kind eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Bediensteten auf Zeit nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann. (3)   Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadenersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 69 gewährt worden wäre, hinausgeht. (4)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Agentur entgegen. KAPITEL 7 Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Artikel 95 Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen. KAPITEL 8 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Artikel 96 Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes, wie folgt: a) Am Ende des Monats, in dem der Bedienstete auf Zeit das sechsundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer: i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; ii) Das Beschäftigungsverhältnis endet ferner nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete auf Zeit oder die Agentur den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt die Agentur den Vertrag, so hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre. iii) Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem, wenn der Bedienstete auf Zeit die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels. Artikel 97 Das Beschäftigungsverhältnis kann durch die Agentur fristlos gekündigt werden: a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 39 genannten Voraussetzungen, b) wenn der Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 53 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wieder aufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Artikel 98 (1)   Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Titel V aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die Anstellungsbehörde erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, nachdem dem Bediensteten die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu verteidigen. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 161 vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (2)   Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass a) das in Artikel 86 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des Beitrags nach Artikel 89 zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % beschränkt wird, b) dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird. Artikel 98 (1)   Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch die Agentur fristlos zu kündigen, sobald sie feststellt, dass a) der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung und Erfahrung oder seiner Fähigkeit, die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, gemacht hat und b) diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren. (2)   In diesem Fall wird die Kündigung von der Agentur nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Titel V ausgesprochen. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 161 vorläufig seines Dienstes enthoben werden. Artikel 98 Absatz 2 findet Anwendung. Artikel 100 Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 98 und 99 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzt haben, nach Maßgabe des Titels V eine Disziplinarstrafe verhängt werden. TITEL III VERTRAGSBEDIENSTETE KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 101 „Vertragsbediensteter“ im Sinne dieses Statuts ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan der Agentur beigefügt ist. Artikel 102 (1)   Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in den Gesamthaushaltsplan der Agentur eingesetzt sind. (2)   Die Anstellungsbehörde erlässt erforderlichenfalls besondere Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten. (3)   Die Agentur erstellt im Rahmen des Haushaltsverfahrens jedes Jahr eine Vorausschau für die Verwendung von Vertragsbediensteten in den verschiedenen Funktionsgruppen. Artikel 103 (1)   Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt. (2)   Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet: Funktionsgruppe Besoldungsgruppen Funktionen IV 13 bis 18 Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit III 8 bis 12 Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit II 4 bis 7 Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit I 1 bis 3 Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit (3)   Die Agentur erstellt ausgehend von dieser Übersicht eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit. (4)   Artikel 7 gilt entsprechend. KAPITEL 2 Rechte und Pflichten Artikel 104 Die Artikel 11 bis 35 gelten entsprechend. KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen Artikel 105 (1)   Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen. (2)   Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule; b) Funktionsgruppen II und III: i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder, iii) wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung. c) Funktionsgruppe IV: i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder, ii) wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung. (3)   Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer a) Staatsangehöriger eines der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat, c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt, d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt, e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Organe der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. (4)   Bei dem ersten Vertrag kann die Anstellungsbehörde davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll. (5)   Die Anstellungsbehörde erlässt erforderlichenfalls besondere Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten. Artikel 106 Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen von der Agentur ermächtigten Arzt untersucht, damit die Agentur die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 105 Absatz 3 Buchstabe d erfüllt. Artikel 38 gilt entsprechend. Artikel 107 (1)   Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten. Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen. (2)   Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten offensichtlich unzulänglich sind, kann zu jedem Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über ihn erstellt werden. Dieser Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder — im Ausnahmefall — die Probezeit um höchstens sechs Monaten zu verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3)   Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten mitgeteilt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder — im Ausnahmefall — eine Verlängerung der Probezeit, so werden der Bericht und die Stellungnahme vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten oder seine Führung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der Anstellungsbehörde bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund des Kapitels 2 getroffen. (4)   Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit. Artikel 108 Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens vier Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Artikel 109 (1)   Vertragsbedienstete können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden: a) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16, b) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10, c) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5, d) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1. Bei der Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Agentur kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen. (2)   Wird ein Vertragsbediensteter innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden. Wird ein solcher Vertragsbediensteter in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag. Artikel 110 (1)   Artikel 41 Absatz 1 gilt entsprechend für Vertragsbedienstete, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden. (2)   Ein Vertragsbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf. (3)   Die Einweisung eines Vertragsbediensteten in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der Agentur. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Vertragsbediensteten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Vertragsbedienstete gemäß Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe e gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung. (4)   Ein Vertragsbediensteter kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln. KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen Artikel 111 Die Artikel 42 bis 58 gelten entsprechend. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppen I, II und III haben nach Maßgabe des Anhangs III Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben sie Anspruch auf eine Vergütung. KAPITEL 5 Bezüge und Kostenerstattung Artikel 112 Die Artikel 59 bis 67 gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 113 und 114 vorgesehenen Abweichungen entsprechend. Artikel 113 Die Grundgehälter werden nach der Tabelle in Artikel 93 der BBSB der Europäischen Union festgesetzt: Artikel 114 Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 2 nicht niedriger sein als — 845,37 EUR für einen Vertragsbediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und — 501,20 EUR für einen Vertragsbediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. KAPITEL 6 Abschnitt A Sozialleistungen Artikel 115 Die Artikel 68 bis 70 gelten entsprechend. Jedoch findet Artikel 68 Absätze 4 und 5 nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Agentur bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete. Artikel 116 (1)   Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Agentur arbeitslos ist und a) der von der Agentur kein Invalidengeld bezieht, b) dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt, c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen. (2)   Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein, b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind, c) der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen nationalen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a und b nachgekommen ist. Das Arbeitslosengeld kann von der Agentur auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit. Der Lenkungsausschuss legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. (3)   Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezogen hat. Es wird auf a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten, b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat, c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat festgesetzt. Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht unter 1 010,92 EUR und nicht über 2 021,83 EUR liegen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln wie in Artikel 65 des EU-Beamtenstatuts und in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 dieses Statuts angeglichen. (4)   Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben. (5)   Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat nach den gleichen Regeln wie in Artikel 67 des EU-Beamtenstatuts Anspruch auf die Familienzulagen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.