Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ingungen wird der Bedienstete auf Zeit vom Tage seines Dienstantritts an nach den gleichen Regeln wie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 73 des EU-Beamtenstatuts vereinbart für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen versichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. Artikel 70 (1)   Die Beiträge von Bediensteten auf Zeit der Agentur zur Kranken- und Unfallversicherung werden vollständig an das Krankheits- und Unfallfürsorgesystem nach dem EU-Beamtenstatut gezahlt. (2)   Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete auf Zeit nach Artikel 37 unterziehen muss, festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 68 ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Weist der Bedienstete auf Zeit nach, dass er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrags folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrags beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach den Artikeln 68 und 69 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 68 Absatz 2 wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen. (3)   Durch eine Verfügung, die von der Anstellungsbehörde nach Einholung des Gutachtens eines von der Agentur ermächtigten Arztes getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und der Agentur vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch die Agentur veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht. Artikel 71 (1)   Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Agentur arbeitslos ist und — der von der Agentur kein Invalidengeld bezieht, — dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt, — der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, — und der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, erhält unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen. (2)   Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeit Suchender gemeldet werden, b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind, c) der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen nationalen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a und b nachgekommen ist. Die Leistung kann von der Agentur auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit. Die Anstellungsbehörde legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. (3)   Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird auf a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten und b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat. Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die in diesem Unterabsatz festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 1 347,89 EUR und nicht mehr als 2 695,79 EUR betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 66 des EU-Beamtenstatuts festgelegt, gemäß Artikel 65 des EU-Beamtenstatuts angeglichen. (4)   Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben. (5)   Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 67 des EU-Beamtenstatuts festgelegt. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang IV Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen. Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 68 Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. (6)   Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. (7)   Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 225,36 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des EU-Beamtenstatuts unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, in den nach Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(im Folgenden „BBSB der EU“), geschaffenen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. (8)   Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, werden die gleichen Regeln, wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (4) festgelegt, angewendet. (9)   Im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. (10)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten für die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel die gleichen Regeln, wie sie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind. Artikel 72 (1)   Bei der Geburt des Kindes eines Bediensteten auf Zeit wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 198,31 EUR gezahlt. Die Zulage wird auch dem Bediensteten auf Zeit gezahlt, der an Kindes statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs V Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist. (2)   Die Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird. (3)   Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Bedienstete auf Zeit der Agentur, so wird die Zulage nur einmal gezahlt. Artikel 73 Beim Tode des Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang IV Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Dienstort bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit. Stirbt ein Bediensteter auf Zeit jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit. Artikel 74 Der Bedienstete auf Zeit kann während der Dauer seines Vertrags und auch nach dessen Ablauf Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse erhalten, wenn der Bedienstete auf Zeit infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört. Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall Artikel 75 Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit auf Grund dieses Statuts vorübergehend eingestellt ist. Artikel 76 Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten auf Zeit festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Agentur wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Der Bedienstete auf Zeit kann diese Verfügung vor dem Invaliditätsausschuss anfechten, der von der Agentur eingerichtet wird. Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Rat der Europäischen Union kann die Agentur auch auf den Invaliditätsausschuss des Rates zurückgreifen. Artikel 77 (1)   Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst der Agentur auf Grund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete auf Zeit für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird. Erreicht ein Bediensteter auf Zeit, der Invalidengeld bezieht, das Alter von 66 Jahren, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete auf Zeit bei der Invalidisierung befand. (2)   Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum, d. h. dem Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Union der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden. (3)   Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt der Agentur gezahlt. (4)   Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 86 erhält. (5)   Der Empfänger von Invalidengeld hat auch Anspruch auf die Familienzulagen, die nach Artikel 60 Absatz 3 festgelegt werden; nach Maßgabe des Anhangs IV wird die Haushaltszulage nach dem Invalidengeld berechnet. Artikel 78 (1)   Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss nach Artikel 76 festgestellt. (2)   Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 96 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 86 Anwendung. Artikel 79 Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang V Kapitel 3 festgelegt werden, eine Hinterbliebenenrente gemäß den Artikeln 80 bis 83. Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang V Kapitel 3 eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs. Ist ein Bediensteter auf Zeit oder ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EU-Beamtenstatuts festgelegt. Artikel 80 Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 60 Absatz 8 erhalten haben. Artikel 81 Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Bedienstete auf Zeit zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Union der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den Voraussetzungen des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 60 Absatz 3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b. Artikel 82 Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang IV Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang V Artikel 7. Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht. Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Empfänger eines Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne von Anhang IV Artikel 2 nach Maßgabe von Anhang V Artikel 10 Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrags. Beziehen Personen, die gemäß Anhang IV Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod eines leiblichen Elternteils, an dessen Stelle das Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang IV Artikel 3. Artikel 83 Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs V aufgeteilt. Artikel 84 (1)   Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen: a) beim Tode eines Bediensteten auf Zeit, der sich im aktiven Dienst, in Urlaub aus persönlichen Gründen, in Beurlaubung zum Wehrdienst oder in Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen befindet, den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge; b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Buchstabe a das 66. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Abgangsgeldes, auf den der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstiger obligatorischer Abzüge; c) beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, dem ein Invalidengeld zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge. (2)   Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht. (3)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten. Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 85 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Anwendung. Artikel 85 (1)   Die Versorgungsbezüge dieses Statuts werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind. Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang V Artikel 29 genannten Währungen gezahlt. (2)   Werden die Dienstbezüge gemäß Artikel 60 angepasst, so gilt diese Aktualisierung auch für die Versorgungsbezüge. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld. Abschnitt C Abgangsgeld Artikel 86 Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf ein Abgangsgeld oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe von Anhang V Artikel 1. Artikel 87 Das Abgangsgeld eines Bediensteten auf Zeit, der von der in Artikel 91 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus diesem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Artikels 88 geändert werden. Artikel 88 (1)   Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne der Absätze 2 und 3; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst. (2)   Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet. (3)   Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt. Abschnitt D Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung Artikel 89 (1)   Die im Rahmen der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gezahlten Versorgungsbezüge gehen zu Lasten des Haushaltes der Agentur. Die an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten bürgen gemeinsam nach dem für die Finanzierung solcher Ausgaben festgelegten Schlüssel für die Zahlung solcher Leistungen. (2)   Von Gehältern und Invalidengeldern werden auf jeden Fall die Beiträge für die in Abschnitt B vorgesehene soziale Sicherung einbehalten. (3)   Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten Artikel 90 und Anhang V Artikel 21 und 22. (4)   Die Beiträge von Bediensteten auf Zeit der Agentur zu den in den Abschnitten B und C vorgesehenen Systemen der sozialen Sicherheit werden vollständig in den Haushalt der Agentur eingezahlt. Artikel 90 Die Bediensteten auf Zeit tragen zu einem Drittel zur Finanzierung der Versorgungsordnung bei. Der Beitrag wird auf 10,3 % des Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 60 außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Bediensteten auf Zeit einbehalten. Der Beitrag wird nach den gleichen Regeln wie in Anhang XII des EU-Beamtenstatuts angepasst. Artikel 91 Ein Bediensteter auf Zeit kann beantragen, dass die Agentur die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muss; die Einzelheiten hierfür legt die Agentur fest. Die Agentur kann auch beschließen, diese Zahlungen ohne einen entsprechenden Antrag zu leisten. Sie muss einen solchen Beschluss jedoch angemessen begründen. Diese Zahlungen dürfen den doppelten Wert des Prozentsatzes nach Artikel 90 nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur. Abschnitt E Feststellung der Versorgungsansprüche der Bediensteten auf Zeit Artikel 92 Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt. Abschnitt F Zahlung der Versorgungsbezüge Artikel 93 (1)   Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt gemäß den Artikeln 84 und 85 dieses Statuts und gemäß Anhang V Artikel 28. (2)   Beträge, die ein Bediensteter auf Zeit der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.