Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Bedienstete auf Zeit, die unter Artikel 40 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Bediensteten auf Zeit gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten. Artikel 45 (1)   Ein Bediensteter auf Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. (2)   Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen: a) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren, b) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt, c) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Bedienstete auf Zeit alleinerziehend ist, d) in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang I Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung. e) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, f) Weiterbildung oder g) während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres. Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahre beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben. Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Bediensteten auf Zeit auf fünf Jahre begrenzt. (3)   Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Bediensteten auf Zeit binnen 60 Tagen. (4)   Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang I festgelegt. Artikel 46 Ein Bediensteter auf Zeit kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet. Sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Bediensteten auf Zeit unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Bedienstete auf Zeit auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Artikel 54 und Anhang I Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung. Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen. Artikel 47 Der Bedienstete auf Zeit darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten auf Zeit geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs III Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Bediensteten auf Zeit der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung. Artikel 48 Dem Bediensteten auf Zeit, der bei Schichtarbeit, die von der Agentur auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von ihr als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden. Die Anstellungsbehörde legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten auf Zeit, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest. Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten auf Zeit im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Artikel 49 Dem Bediensteten auf Zeit, der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung der Agentur zu halten, können Vergütungen gewährt werden. Die Anstellungsbehörde legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten auf Zeit, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest. Artikel 50 Bestimmten Bediensteten auf Zeit können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden. Die Agentur legt den in Betracht kommenden Personenkreis sowie die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest. Abschnitt C Urlaub Artikel 51 Dem Bediensteten auf Zeit steht nach den gleichen Regeln, wie sie von den Unionsorganen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu. Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang II geregelt. Artikel 52 Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 51 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt. Artikel 53 (1)   Weist ein Bediensteter auf Zeit nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Der Bedienstete auf Zeit hat die Agentur unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Bediensteten auf Zeit nicht angelastet werden können. Der Bedienstete auf Zeit, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von der Agentur eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Bediensteten auf Zeit anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt. Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben vorbehaltlich des Unterabsatzes 5 ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Ist der Bedienstete auf Zeit der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei der Agentur beantragen, dass die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorgelegt wird. Die Agentur leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Bediensteten auf Zeit und vom Vertrauensarzt der Agentur im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt die Agentur einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Bedienstete auf Zeit kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl der Agentur erheben, und die Agentur wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig. Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Bediensteten auf Zeit und des Vertrauensarztes der Agentur abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der von der Agentur veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag dieser Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt. (2)   Bleibt ein Bediensteter auf Zeit innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt. (3)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Bediensteten auf Zeit verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug. (4)   Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Bediensteten auf Zeit befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet. (5)   Der Bedienstete auf Zeit kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Agentur von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung. (6)   Der Bedienstete auf Zeit hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt der Agentur oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen. Das Honorar des vom Bediensteten auf Zeit gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von der Agentur getragen. Artikel 54 Der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt, solange diese Genehmigung gilt. Artikel 55 Der Bedienstete auf Zeit darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Beabsichtigt ein Bediensteter auf Zeit, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen. Dienstbefreiung und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 53 übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten auf Zeit abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten auf Zeit hinaus andauern. Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete auf Zeit, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub. Hat sich der Bedienstete auf Zeit jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange er kein Invalidengeld nach Artikel 77 erhält. Abschnitt D Feiertage Artikel 56 Die Agentur legt ein Verzeichnis der Feiertage fest. Artikel 57 In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 15 bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 15 wird einem Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn der Zweck des Urlaubs die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf die Agentur gehört oder die zu einem Konflikt oder der Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen der Agentur führen könnte. Die Anstellungsbehörde setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als — drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat, — zwölf Monate in den anderen Fällen. Die Dauer des gemäß Absatz 3 gewährten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 2 nicht angerechnet. Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 68 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen. Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in Artikel 68 vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die in Artikel 68 vorgesehen sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet. Weist ein Bediensteter auf Zeit ferner nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 90 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe des Bediensteten entsprechenden Grundgehalt berechnet. Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld. Artikel 58 Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; die Dauer der Aussetzung des Vertrags darf keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten. Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch hat er weiterhin Anspruch auf Abgangsgeld, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet. Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt. KAPITEL 5 Bezüge und Kostenerstattung Artikel 59 Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. Artikel 60 (1)   Die Dienstbezüge der Bediensteten auf Zeit lauten auf Euro. Die Berichtigungskoeffizienten, Abzüge, jährlichen Überprüfungen und die Anpassungen werden nach den Regeln der Artikel 63, 64, 65, 65a und 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) (im Folgenden „EU-Beamtenstatut“) festgesetzt. Die nach dem EU-Beamtenstatut einzubehaltenden Beträge werden mit Ausnahme der Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Haushalt der Agentur zugewiesen. (2)   Das Grundgehalt wird nach den Regeln des Artikel 66 des EU-Beamtenstatuts festgesetzt. (3)   Die Familienzulagen umfassen: a) die Haushaltszulage; b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder; c) die Erziehungszulage. (4)   Bedienstete auf Zeit, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang IV Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen. (5)   Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Bediensteten auf Zeit mit erheblichen Ausgaben belastet. (6)   Familienzulagen, die gemäß Anhang IV Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Bediensteten auf Zeit zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Absatz 2 des EU-Beamtenstatuts genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Union handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union liegt. Die Absätze 4 und 5 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar. (7)   Die Auslandszulage beträgt 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Bediensteten auf Zeit zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 509,43 EUR monatlich. (8)   Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen. Beim Tode eines Empfängers von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend. Artikel 61 Die Zahlung von Familienzulagen und der Auslandszulage werden nach Anhang IV Artikel 1, 2, 3 und 4 festgesetzt. Artikel 62 Vorbehaltlich der Artikel 63 bis 66 wird die Erstattung der Kosten, die einem Bediensteten auf Zeit beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind, gemäß Anhang IV Artikel 5 bis 16 festgelegt. Artikel 63 Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind, haben gemäß Anhang IV Artikel 9 Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten. Artikel 64 (1)   Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang IV Artikel 5; die Höhe der Einrichtungsbeihilfe beträgt für eine voraussichtliche Dienstzeit von einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren ein Drittel des in Anhang IV Artikel 5 festgelegten Satzes. zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren zwei Drittel drei Jahren oder darüber drei Drittel (2)   Die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang IV Artikel 6 wird Bediensteten auf Zeit gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete auf Zeit, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt. (3)   Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als: a) 1 123,91 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, und b) 668,27 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. Haben beide Ehegatten als Bedienstete auf Zeit der Agentur Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht. Ist der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit der Agentur Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union und hat er als solcher Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird dem Bediensteten auf Zeit die Beihilfe nicht gewährt, wenn der Ehegatte ein höheres Grundgehalt bezieht. Artikel 65 Das Tagegeld wird in Anhang IV Artikel 10 angegeben. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn sie nachweisen, dass sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können. Artikel 66 Die in Anhang IV Artikel 8 getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben. Artikel 67 Die Zahlung der Bezüge erfolgt nach Maßgabe von Anhang IV Artikel 17 und 18. KAPITEL 6 Soziale Sicherheit Abschnitt A Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen Artikel 68 Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen oder bei Bezug eines Invalidengeldes wird der Bedienstete auf Zeit, sein Ehegatte — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang IV Artikel 2 sowie Empfänger von Hinterbliebenenbezügen in Krankheitsfällen nach den gleichen Regeln wie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 72 des EU-Beamtenstatuts vereinbart versichert. Artikel 69 Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bed

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.