Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bedienstete auf Zeit hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Er teilt der Anstellungsbehörde seine Anschrift mit und benachrichtigt sie unverzüglich bei jeder Änderung seines Wohnsitzes. Artikel 24 Der Bedienstete auf Zeit hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Bedienstete auf Zeit ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung. Artikel 25 (1)   Hält ein Bediensteter auf Zeit eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem unmittelbaren Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen; teilt der Bedienstete auf Zeit seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Bedienstete auf Zeit diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächst höheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Bedienstete auf Zeit sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verstößt. (2)   Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Bedienstete auf Zeit sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Bedienstete auf Zeit kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird. (3)   Wenn ein Bediensteter auf Zeit seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen. Artikel 26 Der Bedienstete auf Zeit kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwer wiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Artikel 27 (1)   Erhält ein Bediensteter auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrugs oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Agentur oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Bediensteten auf Zeit der Agentur darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen, den Hauptgeschäftsführer der Agentur oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Leiter der Agentur. Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen. Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass eine andere Person, die im Dienst der Agentur steht oder für die Agentur einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt. (2)   Dem Bediensteten auf Zeit dürfen seitens der Agentur keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß Absatz 1 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Bediensteten auf Zeit weitergegeben werden. Artikel 28 (1)   Dem Bediensteten auf Zeit, der Informationen gemäß Artikel 26 an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union oder den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens der Agentur erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Bedienstete auf Zeit hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und b) er hat zuvor die gleichen Informationen der Agentur übermittelt und abgewartet, bis die Agentur innerhalb der Frist, die sie in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Bedienstete auf Zeit binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet. (2)   Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bedienstete auf Zeit nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Bediensteten auf Zeit weitergegeben werden. (4)   Im Einklang mit den Artikeln 29 und 168 führt die Agentur ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Bediensteten auf Zeit über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 27 oder gemäß des vorliegenden Artikels ein. Die Agentur gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich behandelt und — wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist — vor Ablauf der in Artikel 168 festgelegten Fristen bearbeitet werden. Die Anstellungsbehörde legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen: — die Unterrichtung der in Artikel 27 Absatz 1 oder in vorliegendem Artikel genannten Bediensteten auf Zeit über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten, — den Schutz der berechtigten Interessen dieser Bediensteten und ihrer Privatsphäre und — das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Artikel 29 Die Agentur leistet ihren Bediensteten auf Zeit Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete auf Zeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte. Artikel 30 Die Agentur erleichtert die berufliche Fortbildung der Bediensteten auf Zeit, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht. Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen. Artikel 31 Die Bediensteten auf Zeit haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden angehören. Artikel 32 Der Bedienstete auf Zeit kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde wenden. Jede Verfügung aufgrund dieses Statuts ist dem betroffenen Bediensteten auf Zeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein. Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst eines Bediensteten auf Zeit werden in der Agentur bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein. Artikel 33 Die Personalakte des Bediensteten auf Zeit enthält: a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung; b) die Stellungnahmen des Bediensteten auf Zeit zu den Vorgängen nach Buchstabe a. Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; die Agentur darf Schriftstücke nach Buchstabe a dem Bediensteten auf Zeit nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind. Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Bediensteten auf Zeit nachgewiesen oder andernfalls durch eingeschriebenen Brief an die letzte von ihm mitgeteilte Anschrift bewirkt. Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung der Bediensteten auf Zeit enthalten. Der Unterabsatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Bediensteten auf Zeit bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden. Für jeden Bediensteten auf Zeit darf nur eine Personalakte geführt werden. Der Bedientete auf Zeit hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Bediensteten auf Zeit betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Beschwerdeausschuss vorgelegt. Artikel 34 Jeder Bedienstete auf Zeit hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von der Agentur festgelegten Modalitäten einzusehen. Artikel 35 Die Verfügung nach Artikel 26, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der der Agentur durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der Anstellungsbehörde unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen. Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikel 32 veröffentlicht. Artikel 36 Die den Bediensteten auf Zeit zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt. Der Bedienstete auf Zeit ist weder von der Erfüllung seiner persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. Bei Streitigkeiten über Vorrechte oder Befreiungen unterrichtet der betroffene Bedienstete auf Zeit unverzüglich die Agentur. Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise (laissez-passer) der Europäischen Union werden den Bediensteten auf Zeit ausgestellt, wenn das dienstliche Interesse es erfordert. KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen Artikel 37 (1)   Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, der Agentur die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gleichwohl kann die Agentur gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Bediensteten auf Zeit eine bedeutende Unausgewogenheit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen sind gerechtfertigt und führen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten. Bevor die Anstellungsbehörde solche geeigneten Maßnahmen annimmt, erlässt der Lenkungsausschuss allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. (2)   Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer a) Staatsangehöriger eines der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt; d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt; e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. (3)   Die Anstellungsbehörde erlässt erforderlichenfalls nach Maßgabe des Beschlusses (GASP) 2015/1835 besondere Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Bedienstete auf Zeit. Artikel 38 Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen von der Agentur ermächtigten Arzt untersucht, damit die Agentur die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt. Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens der Agentur beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Agentur auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste, negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen. Artikel 39 (1)   Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens neun Monaten verlangt werden. Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 52 oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen. (2)   Wenn die Leistungen eines Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, diesen Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder — im Ausnahmefall — die Probezeit um höchstens sechs Monaten zu verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3)   Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder — im Ausnahmefall — eine Verlängerung der Probezeit, so werden der Bericht und die Stellungnahme vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der Anstellungsbehörde bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten auf Zeit vor dem Hintergrund des Titels II Kapitel 2 getroffen. Artikel 40 (1)   Der eingestellte Bedienstete auf Zeit wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Die Anstellungsbehörde kann ihm mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen. (2)   Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 41 als unzulänglich bewertet. Ein Bediensteter auf Zeit steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf. Wird ein Bediensteter auf Zeit zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. (3)   Wird der Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Bedienstete auf Zeit in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Bediensteten auf Zeit, der nach Beförderung mindestens zum Direktor ernannt wird. Artikel 41 Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten auf Zeit wird eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Bediensteten zufriedenstellend war. Die Anstellungsbehörde erlässt Bestimmungen, die dem Bediensteten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 in Anspruch genommen werden. Die Beurteilung wird dem Bediensteten auf Zeit bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält. KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen Abschnitt A Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen Artikel 42 Ein Bediensteter auf Zeit hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von der Anstellungsbehörde angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen. Während des Elternurlaubs bleibt der Bedienstete auf Zeit sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Bedienstete auf Zeit behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs haben Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 919,02 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, dürfen aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Agentur trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 68 und 69, der anhand des Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit errechnet wird. Im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Bediensteten auf Zeit unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden. Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1 225,36 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 4 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden. Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert. Artikel 43 Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Bediensteten auf Zeit hat der betreffende Bedienstete auf Zeit bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Bediensteten auf Zeit neun Monate nicht überschreiten. Artikel 42 Absatz 2 findet Anwendung. Abschnitt B Arbeitszeit Artikel 44 (1)   Die Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst stehen ihrer Agentur jederzeit zur Verfügung. (2)   Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf Zeit mit besonderen Aufgaben aufstellen. (3)   Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Bedienstete auf Zeit außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung der Agentur zu halten. Die Anstellungsbehörde legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest. (4)   Die Anstellungsbehörde kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Bedie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.