Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG

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12.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/1 BESCHLUSS (EU) 2016/1351 DES RATES vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat sollte das Statut für unmittelbar von der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden, einstimmig festlegen. (2) Das Statut sollte für die Agentur die Mitarbeit von Bediensteten sichern, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen, und die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den Unionsorganen ausgewählt werden (3) Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2004/676/EG (2) ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1)   Dieses Statut gilt für jeden Bediensteten, der von der Europäischen Verteidigungsagentur vertraglich eingestellt wird (im Folgenden „Bediensteter“). Dieser Bedienstete ist — Bediensteter auf Zeit, — Vertragsbediensteter, — Sonderberater. (2)   Die zum Vertragsabschluss befugte Behörde (im Folgenden „Anstellungsbehörde“) wird für die Zwecke dieses Statuts gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2015/1835 bestimmt. (3)   Wird in diesem Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht. Artikel 2 Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikel 138 vorgesehene Personalvertretung. Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird. TITEL II BEDIENSTETE AUF ZEIT KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 „Bediensteter auf Zeit“ im Sinne dieses Statuts ist ein Bediensteter, der unter Einhaltung der im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesenen höchstzulässigen Planstellenzahl auf Zeit zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird. „Sonderberater“ im Sinne dieses Statuts ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um der Agentur seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Artikel 4 Mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers und des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers, die Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 unterliegen, werden Bedienstete auf Zeit für höchstens vier Jahre eingestellt; sie können jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Lenkungsausschuss erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Artikel 5 Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Statuts und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, wobei die im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesene höchstzulässige Planstellenzahl nicht überschritten werden darf. Artikel 6 (1)   Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Für die Anwendung dieses Statuts werden nicht eheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind. (2)   Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller Aspekte dieses Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Agentur nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. (3)   Die Agentur legt nach Rücksprache mit der Personalvertretung die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter dieses Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlässt entsprechende Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter dieses Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen. (4)   Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als Person mit Behinderung, wenn sie langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Diese Beeinträchtigung ist nach dem Verfahren des Artikels 38 festzustellen. Eine Person mit Behinderung erfüllt die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann. Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörde nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderung oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. (5)   Führt eine unter dieses Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der in diesem Artikel ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Agentur, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht in Disziplinarverfahren. (6)   Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen, wobei nur legitime Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik verfolgt werden dürfen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen. Artikel 7 (1)   Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Agentur, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der Personalvertretung. Ehemalige Bedienstete auf Zeit können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben. (2)   Für Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden. Artikel 8 (1)   Die Dienstposten im Sinne dieses Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration (AD), Assistenz (AST) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/SC) zugeordnet. (2)   Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Büro- oder Sekretariatstätigkeiten befasst ist. (3)   Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen: a) Funktionsgruppen AST und AST/SC i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder, iii) wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung; b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6 i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder, ii) wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung; c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16 i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder, iii) wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung. (4)   Anhang VI enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung der Personalvertretung eine Beschreibung der Aufgaben und der Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen. Artikel 9 (1)   Die Anstellungsbehörde weist den Bediensteten auf Zeit ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein. Der Bedienstete auf Zeit kann beantragen, innerhalb der Agentur versetzt zu werden. (2)   Der Bedienstete auf Zeit kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Bediensteter auf Zeit ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat. Artikel 10 (1)   In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird. (2)   Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen. KAPITEL 2 Rechte und Pflichten Artikel 11 (1)   Der Bedienstete auf Zeit hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb der Agentur Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Er führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Agentur aus. (2)   Der Bedienstete auf Zeit darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb der Agentur Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während einer Dienstbefreiung zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. Vor der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber der Anstellungsbehörde unter Verwendung eines speziellen Formulars jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen. Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Bedienstete auf Zeit, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren. Artikel 12 (1)   Der Bedienstete auf Zeit darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. (2)   Ein Bediensteter auf Zeit, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Bediensteten auf Zeit von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien. (3)   Der Bedienstete auf Zeit darf an Unternehmen, die der Aufsicht der Agentur unterliegen oder mit dieser in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte. Artikel 13 Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten. Artikel 14 (1)   Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. (2)   Einem Bediensteten auf Zeit, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile. Einem Bediensteten auf Zeit, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat. (3)   Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. (4)   „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. Artikel 15 (1)   Will der Bedienstete auf Zeit eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Agentur übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 17 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Bediensteten auf Zeit beeinträchtigen kann oder mit den Interessen der Agentur nicht vereinbar ist. (2)   Der Bedienstete auf Zeit muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind. Artikel 16 Der Bedienstete auf Zeit hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Bediensteten auf Zeit und kann er nicht gewährleisten, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung darüber, ob der Bedienstete auf Zeit in seiner Stelle zu belassen oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ist. Artikel 17 (1)   Ein Bediensteter auf Zeit, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der betreffende Bedienstete auf Zeit a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat, b) Jahresurlaub erhält, c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann. (2)   Ein Bediensteter auf Zeit, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Bedienstete auf Zeit einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes. Artikel 18 Der Bedienstete auf Zeit ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Ein Bediensteter auf Zeit, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss die Agentur hiervon unter Verwendung eines speziellen Formulars in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Bedienstete auf Zeit in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen der Agentur führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Bediensteten auf Zeit die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden nach Anhörung der Personalvertretung ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt dies als Zustimmung. Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen auf Zeit bediensteten Führungskräften in den zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal der Agentur für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren. Nach Maßgabe des Artikels 31 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 veröffentlicht die Agentur jährlich Informationen über die Umsetzung des Unterabsatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle. Artikel 19 (1)   Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich. (2)   Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Artikel 20 (1)   Der Bedienstete auf Zeit hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit. (2)   Der Bedienstete auf Zeit, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Agentur betrifft, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 13 und 19 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde. Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Agentur ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Bediensteten auf Zeit innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Bediensteten auf Zeit innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde. Artikel 21 (1)   Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Bediensteten auf Zeit in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Agentur zu, sofern diese Arbeiten mit der Tätigkeit der Agentur in Zusammenhang stehen. Die Agentur kann verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden. (2)   Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören der Agentur. Die Agentur kann für derartige Erfindungen auf eigene Kosten in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Agentur beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden. (3)   Die Agentur kann einem Bediensteten auf Zeit, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe sie festsetzt. Artikel 22 (1)   Der Bedienstete auf Zeit darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Agentur es erfordern und die Versagung für den Bediensteten auf Zeit keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. (2)   Absatz 1 gilt nicht für Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Agentur und/oder der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat der Agentur als Zeugen aussagen. Artikel 23 Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.