Europäische Union

Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0281. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Wichtiger rechtlicher Hinweis | 32004D0281 Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Amtsblatt Nr. L 093 vom 30/03/2004 S. 0001 - 0017 Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (2004/281/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend "Beitrittsakte" genannt)(2), insbesondere auf Artikel 23, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) wurde der gemeinschaftliche Besitzstand, auf dem die Beitrittsverhandlungen basierten, wesentlich verändert. (2) Deshalb ist die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden "die neuen Mitgliedstaaten") zu ändern, um die Verhandlungsergebnisse insbesondere mit dem neuen gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen, insbesondere dort, wo Bezugnahmen in der Beitrittsakte nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen oder wo die Verhandlungsergebnisse mit den neuen Agrarverordnungen nicht kompatibel sind. (3) Bei Vornahme der erforderlichen Anpassungen der Beitrittsakte müssen die wesentlichen Aspekte und Grundsätze der Verhandlungsergebnisse gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Im Übrigen sollten sich die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolut Notwendige beschränken. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(6) wird der gemeinschaftliche Besitzstand im Milchsektor wesentlich geändert. Deshalb müssen in diesem Bereich technische Anpassungen der Beitrittsakte vorgenommen werden, damit die Verhandlungsergebnisse auf den neuen gemeinschaftlichen Besitzstand Bezug nehmen und mit diesem im Einklang stehen. (5) Die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen für die neuen Mitgliedstaaten geschaffene neue "Maßnahme zur Anpassung an die Gemeinschaftsnormen" und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7) eingeführte Maßnahme zur Einhaltung der Normen sind dergestalt zu verschmelzen, dass Überschneidungen zwischen ihnen vermieden werden, während die Möglichkeiten, die den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der "Maßnahme zur Anpassung an die Gemeinschaftsnormen" zur Verfügung stehen, bestehen bleiben. (6) Maßnahmen der Kategorie LEADER (Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums) zugunsten der neuen Mitgliedstaaten sollten mit Hilfe einer in die Strukturfondsprogramme integrierten Maßnahme und nicht durch ein separates Programm gefördert werden. (7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) aufgehoben. Die Bestimmungen über die Einführung von Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten und über die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung müssen deshalb in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates einbezogen werden. (8) Zur Wahrung der Verhandlungsergebnisse muss mit den erforderlichen Anpassungen insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung, die in den Bestimmungen über die Auflagenbindung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen sind, für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anwenden, auf fakultativer Basis gelten. (9) Die neuen Mitgliedstaaten sollten bei Ablauf der Geltungsdauer der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung die Betriebsprämienregelung einführen. (10) Nach der Einführung der Betriebsprämienregelung müssen einige Anpassungen vorgenommen werden, um die Kohärenz der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen zu wahren. So müssen insbesondere die Vereinbarungen in der Beitrittsakte angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass derartige Ergänzungszahlungen wie geplant unter drei verschiedenen Rahmenbedingungen funktionieren können: erstens der "klassischen" Direktzahlung, zweitens der regionalen Option der neuen einheitlichen Betriebsprämienregelung und drittens der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung. (11) Die Beitrittsakte sollte angepasst werden, damit etwaige Übergangszeiträume, die mit inzwischen aufgehobenen Verordnungen gewährt wurden, weiter gelten - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II Kapitel 6 Abschnitt A "Rechtsvorschriften im Agrarbereich" der Beitrittsakte wird wie folgt angepasst: 1. Nummer 13 erhält folgende Fassung: "13. 32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123)". a) Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder - seit 1998 für Estland und Lettland und seit 2000 für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei - zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission bis 31. Dezember 2005 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt. (5) Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Referenzmengen alle Kuhmilch bzw. jedes Kuhmilchäquivalent ein, die an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erzeugt bzw. vermarktet worden sind oder nicht." b) Dem Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003 und für Polen und Slowenien am 1. April 2004. Zur Anwendung von Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(9) können Polen und Slowenien jedoch gegebenenfalls auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums, der am 1. April 2003 beginnt, vorläufige einzelbetriebliche Referenzmengen und ab 1. April 2005 endgültige einzelbetriebliche Referenzmengen festlegen. Bis 1. April 2005 gelten die Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung nicht für die Erzeuger in Polen und Slowenien. Für Polen wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf 'Lieferungen' und 'Direktverkäufe' auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2003 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 angepasst." c) Dem Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei entspricht der Referenzfettgehalt gemäß Absatz 1 dem Referenzfettgehalt der Mengen, die den Erzeugern an folgenden Zeitpunkten zugeteilt waren: für Ungarn am 31. März 2002, für Litauen am 31. März 2003, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 31. März 2004 sowie für Polen und Slowenien am 31. März 2005." d) In Anhang I erhalten die Tabellen folgende Fassung: "a) Zeitraum 2004/2005 Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die nationalen Referenzmengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2005. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Zeitraum 2005/2006 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Zeitraum 2006/2007 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) Zeitraum 2007/2008 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) Zeiträume 2008/2009 bis 2014/2015 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> f) Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> g) Mengen der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" e) Die Tabelle in Anhang II erhält folgende Fassung: "REFERENZFETTGEHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Nummer 15 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Artikel 5 erhält folgende Fassung: 'Artikel 5 Die Unternehmen, die Kartoffelstärke bis zu der in Artikel 2 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 4 genannten Hoechstkontingentsmenge erzeugen, erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne der erzeugten Stärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern den Mindestpreis gemäß Artikel 4a für alle Kartoffeln gezahlt haben, die zur Stärkeerzeugung bis zur Kontingentsmenge erforderlich sind.'" 3. Nummer 25 erhält folgende Fassung: "25. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)." a) Dem Artikel 95 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für Polen und Slowenien wird der Betrag je Tonne für die Milchprämie 2004 mit der vorläufigen einzelbetrieblichen Referenzmenge multipliziert, die dem Betrieb am 1. Mai 2004 zur Verfügung steht." b) Dem Artikel 95 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sind die in Unterabsatz 1 genannten Gesamtmengen in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates(10) angegeben. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist der in Unterabsatz 1 genannte Zwölfmonatszeitraum der Zeitraum 2004/2005." c) In Artikel 96 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung: "(2) Ergänzungszahlungen: Gesamtbeträge in Mio. EUR: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt." 4. Nummer 26 wird wie folgt angepasst: a) Der Titel wird wie folgt ersetzt: "26. 31999 R 1257: Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), geändert durch - 32003 R 1783: Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70)". b) Nummer 1 zur Einfügung von Kapitel IXa in Titel II wird wie folgt geändert: i) Artikel 33c wird gestrichen. ii) Artikel 33f Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Es kann Unterstützung für gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter gewährt werden, die von lokalen Aktionsgruppen entsprechend den in den Nummern 12, 14 und 36 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+)(11) dargelegten Grundsätzen erarbeitet werden. Diese Unterstützung wird nur den Regionen gewährt, in denen es bereits eine ausreichende Verwaltungskapazität und Erfahrungen mit Konzepten gibt, die ihrem Wesen nach auf die Entwicklung des ländlichen Raums auf lokaler Ebene abstellen." iii) Artikel 33h erhält folgende Fassung: "Artikel 33h Ergänzung zu Direktzahlungen (1) Landwirten, die gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(12) Anspruch auf einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, kann als befristete und eigenständige Maßnahme nur im Zeitraum 2004 bis 2006 Unterstützung gewährt werden. (2) Die einem Landwirt für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gewährte Unterstützung überschreitet nicht die Differenz zwischen a) dem Betrag der in den neuen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Direktzahlungen und b) 40 % des Betrags der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 in dem betreffenden Jahr gewährten Direktzahlungen. (3) Der Beitrag der Gemeinschaft zu der einem neuen Mitgliedstaat nach diesem Artikel in den Jahren 2004, 2005 und 2006 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung. Ein neuer Mitgliedstaat kann jedoch anstelle des jährlichen Satzes von 20 % die folgenden Sätze anwenden: 25 % im Jahr 2004, 20 % im Jahr 2005 und 15 % im Jahr 2006. (4) Die einem Landwirt im Rahmen dieses Artikels gewährte Unterstützung gilt a) im Fall Zyperns als ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfe für die Zwecke der Anwendung der Gesamtbeträge gemäß Artikel 143c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; b) im Fall jedes anderen neuen Mitgliedstaats als ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung bzw. Beihilfe für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 143c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Hoechstsätze." iv) In Artikel 33l wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "(2a) Abweichend von Artikel 21b kann bei gemeinschaftlichen Agrarnormen, für die gemäß den in Artikel 24 der Beitrittsakte(13) genannten Anhängen eine Übergangsfrist vorgesehen ist, ab dem Zeitpunkt der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums den Landwirten, die diese Normen erfuellen, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren die befristete Beihilfe gewährt werden." c) Unter Nummer 6 zur Einfügung von Kapitel IVa in Titel III wird Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe c gestrichen. d) Unter Nummer 10 zur Hinzufügung von Anhang II wird die Artikel 33c betreffende Zeile gestrichen. 5. Nummer 27 erhält folgende Fassung: "27. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)." a) In Artikel 1 wird nach dem zweiten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich eingefügt: "- eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Regelung für die einheitliche Flächenzahlung');" b) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "g) 'neue Mitgliedstaaten' die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei." c) Nach Titel IV wird folgender Titel IVa eingefügt: "TITEL IVA DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN Artikel 143a Einführung von Stützungsregelungen In den neuen Mitgliedstaaten werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt werden: - 2004: 25 %, - 2005: 30 %, - 2006: 35 %, - 2007: 40 %, - 2008: 50 %, - 2009: 60 %, - 2010: 70 %, - 2011: 80 %, - 2012: 90 %, - ab 2013: 100 %. Artikel 143b Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (1) Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird. (2) Die einheitliche Flächenzahlung erfolgt einmal jährlich. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 3 festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 4 festgelegte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird. (3) Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat wie folgt fest: - als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel, - nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und in späteren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Hoechstmengen (GHM) sowie - korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a. (4) Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde. Die 'landwirtschaftlich genutzte Fläche' ist die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission (EUROSTAT) für statistische Zwecke ermittelt wurde. (5) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien gemäß Absatz 4 genügen. Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen. (6) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Für die Erzeugung von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 gelten Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(14), Artikel 7b der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(15) sowie Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten. Ab 1. Januar 2005 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, sofern sich diese Bestimmungen auf Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. (7) Würde die einheitliche Flächenzahlung für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen übersteigen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt. (8) Soweit erforderlich finden die Gemeinschaftsvorschriften für das integrierte System, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(16), insbesondere in Artikel 2, bzw. in Titel II Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung, insbesondere deren Artikel 18, festgelegt sind, auf die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Anwendung. Jeder neue Mitgliedstaat, der sich für diese Regelung entscheidet, hat daher - die jährlichen Beihilfeanträge der Betriebsinhaber in die Wege zu leiten und zu bearbeiten. Diese Anträge enthalten Angaben über die Antragsteller und über die gemeldeten landwirtschaftlichen Grundstücke (Registriernummer und Fläche); - ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke einzurichten, um zu gewährleisten, dass die Grundstücke, für die Beihilfeanträge gestellt werden, identifizierbar sind und ihre Fläche bestimmt werden kann, dass sie landwirtschaftlicher Natur sind und dass für sie nicht weitere Beihilfeanträge gestellt wurden; - eine computergestützte Datenbank für landwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Beihilfeanträge einzurichten; - die Beihilfeanträge für das Jahr 2004 gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Beihilfeanträge für Jahre ab 2005 gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(17) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(18). (9) Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2006 in Anspruch nehmen; auf Antrag eines neuen Mitgliedstaats kann dieser Zei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.