Europäische Union

Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0281. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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traum zweimal um ein Jahr verlängert werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11 kann jeder neue Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Regelung am Ende des ersten oder des zweiten Jahres des Anwendungszeitraums zu beenden, um die Betriebsprämienregelung anzuwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden. (10) Vor Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung prüft die Kommission, inwieweit der betreffende neue Mitgliedstaat in der Lage ist, die Direktzahlungen uneingeschränkt anzuwenden. Insbesondere ergreifen die neuen Mitgliedstaaten vor dem Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung des in Artikel 18 genanten integrierten Systems, um die ordnungsgemäße Anwendung der Direktzahlungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Form sicherzustellen. (11) Auf der Grundlage ihrer Bewertung verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie stellt fest, dass der neue Mitgliedstaat dem in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 angewendeten System von Direktzahlungen beitreten kann, oder b) sie beschließt, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung von dem neuen Mitgliedstaat so lange weiter anzuwenden ist, bis die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollverfahren vollständig eingeführt sind und ordnungsgemäß funktionieren. Vor Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Buchstabe b ist Absatz 10 anzuwenden. Bis zum Ende des fünfjährigen Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (d.h. 2008) wird der in Artikel 143a festgelegte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b über dieses Datum hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2008 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung. (12) Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte(19) und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Hoechstmengen (GHM), angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 143a für die jeweiligen Jahre festgelegten Prozentsätze. (13) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere nach Absatz 7, ergriffenen Maßnahmen. Artikel 143c Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen (1) Im Rahmen dieses Artikels gilt Folgendes: Eine 'mit der GAP vergleichbare nationale Regelung' ist jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für einzelstaatliche Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt. (2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken: a) für alle Direktzahlungen: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2004, 60 % im Jahr 2005, 65 % im Jahr 2006 und ab 2007 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Kartoffelstärke auf bis zu 100 % des in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden Niveaus aufstocken; oder b) i) für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002, und bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte. ii) In Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen - dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 - bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 - zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Bei Slowenien beläuft sich jedoch der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte; und - der in Anhang VIIIa aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 angepasst. Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71c berücksichtigt wurden. Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder der Option b entscheiden. Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gilt. (3) Zypern kann die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Direktzahlungen gewährten Direktbeihilfen bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte. Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 Anspruch hätte. Die ergänzenden staatlichen Direktzahlungen werden in der in Anhang XII angegebenen Gesamthöhe gewährt. Die ergänzenden staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlich werden. Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern. (4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den in den Absätzen 5 und 8 genannten Bedingungen ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren. (5) Für das Jahr 2004 wird der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung in diesem Jahr pro (Teil)sektor gewährten ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen - dem aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und - dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde. Für die Jahre ab 2005 braucht die oben genannte Begrenzung nicht länger durch Anwendung von (teil)sektorspezifischen Finanzrahmen vorgenommen zu werden. Die neuen Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, (teil)sektorspezifische Finanzrahmen anzuwenden, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf - die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder - eine oder mehrere der Direktzahlungen, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 möglich ist. (6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden staatlichen Beihilfe festlegen. (7) Die Kommission - nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen, - legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die ergänzende staatliche Beihilfe ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf, - erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen. (8) Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende einzelstaatliche Zahlungen oder für eine Beihilfe nicht in Betracht. (9) Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2010 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen. Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten staatlichen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XIII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren. Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert. Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben. (10) Lettland kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2008 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen. Lettland kann für die in Anhang XIV genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren. Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert. Lettland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben." d) In Artikel 145 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe eingefügt: "d)a Durchführungsbestimmungen zu Titel IVa," e) Dem Artikel 153 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:"Die vereinfachte Regelung gemäß Artikel 2a der genannten Verordnung gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten." f) In Anhang I wird nach der Zeile "Einheitliche Betriebsprämie" folgende Zeile eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" g) Es werden folgende Anhänge angefügt: "ANHANG XII Tabelle 1 Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der normalen Regelungen für Direktzahlungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung: Der Gesamtbetrag der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren produktionsentkoppelt ist. Tabelle 2 Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Direktzahlungen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XIII STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XIV STAATLICHE BEIHILFEN IN LETTLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 In Anhang VI Kapitel 4 "Landwirtschaft" der Beitrittsakte erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung: "2. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch: - 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2004 darf Estland abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(20) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden. 3. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2006 darf Estland abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(21) aufgeführten Rassen als für die Mutterkuhprämie nach Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Fleischbullen gedeckt oder besamt wurden." Artikel 3 Dem Kapitel 5 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang VII zur Beitrittsakte wird folgende Nummer angefügt: "5. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Abweichend von Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Anforderungen an die Besatzdichte in Zypern nach und nach eingeführt, wobei mit 4,5 GVE je Hektar im ersten Jahr nach dem Beitritt begonnen wird und dieser Wert linear auf 1,8 GVE je Hektar im fünften Jahr nach dem Beitritt abfällt." Artikel 4 In Kapitel 4 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang VIII der Beitrittsakte wird Nummer 3 durch folgende Nummern ersetzt: "3. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch: - 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270, 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2004 darf Lettland abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(22) aufgeführten Rassen gemäß Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden. 4. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2006 darf Lettland abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(23) aufgeführten Rassen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden." Artikel 5 In Kapitel 5 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang IX der Beitrittsakte wird Nummer 3 durch folgende Nummern ersetzt: "3. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch: - 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2004 darf Litauen abweichend von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(24) aufgeführten Rassen gemäß Unterabschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden. 4. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Bis Ende 2006 darf Litauen abweichend von Artikel 122 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Kühe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(25) aufgeführten Rassen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als für die Mutterkuhprämie in Frage kommende Tiere betrachten, sofern sie von einem Bullen einer Fleischrasse gedeckt oder besamt wurden." Artikel 6 Kapitel 4 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" von Anhang XI der Beitrittsakte wird wie folgt angepasst: 1. Im Kopfteil wird nach dem letzten Gedankenstrich Folgendes eingefügt: "32003 R 1784: Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78) 32003 R 1785: Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96)." 2. Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Abweichend von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 darf Malta eine spezielle zeitlich begrenzte staatliche Beihilfe zur Unterstützung des Ankaufs von eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewähren, für die vor dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gezahlt bzw. die aus Drittländern zollfrei eingeführt wurden, sofern Malta einen Mechanismus vorsieht, durch den gewährleistet wird, dass die Unterstützung tatsächlich an die Verbraucher weitergegeben wird. Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Gefälles zwischen den EU-Preisen (einschließlich Transport) und den Weltmarktpreisen berechnet, wobei dieses Gefälle nicht überschritten werden darf; die Höhe der Ausfuhrerstattung wird dabei berücksichtigt." 3. Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. 32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der Referenzfettgehalt von Milch im Falle Maltas nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beitritt festgelegt. Bis zur Festlegung des Referenzfettgehalts findet der Vergleich (oder die Anpassung) der Fettgehalte zum Zwecke der Berechnung der Zusatzabgabe für Lieferungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 im Falle Maltas keine Anwendung." 4. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt: "5a. 32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1): Abweichend von Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Anforderungen an die Besatzdichte in Malta nach und nach eingeführt, wobei mit 4,5 GVE je Hektar im ersten Jahr nach dem Beitritt begonnen wird und dieser Wert linear auf 1,8 GVE je Hektar fünf Jahre nach dem Beitritt reduziert wird. Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden während dieses Zeitraums nicht die Milchkühe berücksichtigt, die zur Erzeugung der Gesamtreferenzmenge für Milch, die dem Erzeuger zugewiesen wurde, erforderlich sind. Malta legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme vor." Artikel 7 Kapitel 6 Abschnitt A "Landwirtschaftsrecht" Nummer 4 von Anhang XII der Beitrittsakte 1. wird durch folgende Nummern ersetzt: "4. 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorga

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