Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1191 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Behilfe SA.33769 — C/2015 (ex NN/2015) (ex CP/2011) Rumäniens zugunsten des Flughafens Târgu Mureș Transilvania (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1127)

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Quellenkennung: 32025D1191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ationen pro Monat 2013-2016   WizzAir Ryanair Air Patriot 2013 94 20 72 2014 132 48 72 2015 180 64 72 2016 220 100 72 Quelle: Rumänische Behörden (331) Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012 alle Luftverkehrsgesellschaften, von denen erwartet wurde, dass sie TMA nutzen werden, in erheblichem Umfang von den gewährten Nachlässen profitieren konnten (der geringere Vorteil war ein Nachlass von 25 %) und zwei der drei Luftverkehrsgesellschaften sogar den maximalen Nachlass von 45 % in Anspruch nehmen konnten. Die Tatsache, dass die Nachlässe linear gestaffelt sind und ab nur wenigen Landungen (3) auf einem niedrigen Niveau (5 %) beginnen, stellt auch sicher, dass es keine wesentlichen Schwelleneffekte gibt: die Maßnahme ist nicht so strukturiert, dass ihre Auswirkungen eine bestimmte Gruppe von Unternehmen erheblich begünstigen. Auch das Kriterium, auf das sich die Nachlässe stützen (Anzahl der Landungen), kann als solches nicht dazu führen, dass einige Luftverkehrsgesellschaften von dem Vorteil ausgeschlossen werden (im Vergleich zu anderen Kriterien wie der Flugzeuggröße). (332) Die Kommission stellt ferner fest, dass das Kriterium, nach dem ein bestimmter Nachlass gewährt werden kann, allgemein gehalten und auf Erga-omnes-Basis anwendbar ist, da es sich nur auf die Anzahl der Rotationen pro Monat bezieht und nicht auf Kriterien, die bestimmte Unternehmen potenziell begünstigen könnten (z. B. ausreichende Häufigkeit, gemessen an einer bestimmten Anzahl von Fluggästen pro Monat oder Flottenflugzeuge von relevanter Größe, gemessen an Flügen mit Flugzeugen über einem bestimmten Gewicht). (333) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Flughafenentgeltregelung und die Nachlässe auch de facto nicht selektiv angewandt wurden. 12.2.1.   Schlussfolgerung zur Selektivität (334) Die Kommission ist der Auffassung, dass es keine rechtliche Selektivität gibt, da der Kreisratsbeschluss von Juli 2012 weder hinsichtlich der Größe der zu verwendenden Flugzeuge noch hinsichtlich der Mindestanzahl der Fluggäste Beschränkungen für die Anwendung der Nachlässe vorsieht. (335) Darüber hinaus ist die Maßnahme auch de facto nicht selektiv, da, wie in Erwägungsgrund 331 erläutert, insgesamt bis zu drei Luftverkehrsgesellschaften, d. h. alle Luftverkehrsgesellschaften, die in den kommenden Jahren Liniendienste am Flughafen durchführen würden, in erheblichem Umfang von dem Nachlass profitieren könnten und das einzige Kriterium für die Inanspruchnahme eines bestimmten Nachlasses kein bestimmtes Unternehmen begünstigt. (336) Aus dem Vorstehenden folgt, dass Maßnahme 5 nicht die Voraussetzung für Selektivität gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. 12.2.2.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (337) Die Voraussetzungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ. Wenn die in Rede stehende Maßnahme eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt sie keine staatliche Beihilfe dar. (338) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 5 nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Finanzierung, die Rumänien dem Flughafenbetreiber des Flughafens Târgu Mureș für die Zeiträume 2007-2009, 2011-2014 und 2014-2019 gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. a) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2007-2009 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. b) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2011-2014 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2011 ist auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. c) Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2014-2019 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2014 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. (2)   Die von Rumänien 2011 für die Bodenabfertigungsinfrastruktur am Flughafen Târgu Mureș gewährte staatliche Finanzierung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Die vom 21. März 2013 bis zum 16. Februar 2019 am Flughafen Târgu Mureș geltenden Flughafenentgelte stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Beschluss der Kommission SA.33769 (2015/C) (ex 2015/NN) (ex 2011/CP) — Rumänien — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für den Flughafen Târgu-Mureş Transilvania, Wizz Air, Ryanair und andere Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 104 vom 18.3.2016, S. 45, in der von der Kommission durch Berichtigung vom 23. Juni 2011 geänderten Fassung) und Beschluss (EU) der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.30931 (11/C) (ex N 185/10), die von Rumänien zugunsten rumänischer Regionalflughäfen durchgeführt wurde (ABl. C 207 vom 13.7.2011, S. 3). (2)   ABl. C 207 vom 13.7.2011, S. 3. (3)  Beschluss (EU) 2017/1149 der Kommission vom 27. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.30931 (11/C) (ex N 185/10), die von Rumänien zugunsten rumänischer Regionalflughäfen durchgeführt wurde (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1149/oj). (4)  Staatliche Beihilfe — Rumänien — Staatliche Beihilfe SA.32963 (2015/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) — Staatliche Beihilfe für Wizz Air und den Flughafen Cluj-Napoca — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 104 vom 18.3.2016, S. 77). (5)  Daten von 2021. (6)  Agentur für die Entwicklung der Zentralregion. Demografische Analyse der Zentralregion. Geodemografische Unterschiede. Entwicklungen und Prognosen (2010). Abrufbar unter 31ycx_Analiza si prognoza demografica.pdf. (7)  Das BIP stieg von 1999 bis 2007 nur um 39,2 % gegenüber 102 % in der Region Alba und 84,7 % im Kreis Sibu und lag unter dem Durchschnitt der Region von 59,9 %. Informationen der Agentur für die Entwicklung der Zentralregion. Arbeitslosigkeit in der Zentralregion — Ursachen und Entwicklungen (2010). Abrufbar unter: pqn30_somaj.pdf. (8)  Agentur für die Entwicklung der Zentralregion. Verkehrsinfrastruktur. Schlüsselfaktoren für die nachhaltige Entwicklung der Zentralregion (2011). Abrufbar unter: Microsoft Word - Coperta studiu Infrastructura de transport. (9)  Plan für nachhaltige urbane Mobilität der Gemeinde Târgu Mureș. Abrufbar unter: PMUD Târgu Mureș. (10)  Plan für nachhaltige urbane Mobilität der Gemeinde Târgu Mureș. Abrufbar unter: PMUD Târgu Mureș. (11)  Die endgültigen Zahlen für die Jahre 2007-2009 weichen aufgrund von Klarstellungen Rumäniens geringfügig von den Zahlen im abschließenden Beschluss von 2016 ab. Der Rückgang der Fluggastzahlen im November 2016 steht im Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung des Flughafens zur Modernisierung der Start- und Landebahn und des Vorfelds sowie einer Annullierung oder Verlegung aller Flüge zum Flughafen Cluj. Die Arbeiten wurden im Juni 2018 abgeschlossen. Quelle: https://www.aeroportultransilvania.ro/wp-content/uploads/2014/05/Raportul-anual-al-administratorilor-cu-privire-la-bilantul-31-12-2016.pdf. (12)  Es handelt sich um eine selbstverwaltete juristische Person gemäß den Artikeln 2 und 3 des rumänischen Gesetzes Nr. 15/1990 über die Umstrukturierung staatlicher Wirtschaftseinheiten in autonome Körperschaften und Handelsgesellschaften. (13)  Beschluss Nr. 398/1997 der Regierung Rumäniens über den Übergang bestimmter autonomer Flughafenverwaltungen von der Zuständigkeit des Verkehrsministeriums in die Zuständigkeit der Kreisräte. (14)  Beschluss Nr. 37/11.9.1997 des Kreisrats von Mureş. (15)  Artikel 3 des Regierungsbeschlusses von 1997. (16)  Artikel 3 und Anhang II (Rahmenverordnung für die Organisation und Arbeitsweise der Flughafenbetreiber) des Regierungsbeschlusses von 1997. (17)  Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsbeschlusses von 1997. (18)  Anhang 3 des Regierungsbeschlusses von 1997. (19)  Da sich dieser Beschluss auf zwei Einleitungsbeschlüsse bezieht, hat die Kommission die Nummerierung der im Einleitungsbeschluss von 2015 enthaltenen Maßnahmen geändert, um die Lesbarkeit zu verbessern. (20)  Siehe Erwägungsgrund 29 des Einleitungsbeschlusses von 2011. (21)  Der Wechselkurs in diesem Beschluss wird als jährlicher durchschnittlicher offizieller EUR/RON-Wechselkurs gemäß den von der Europäischen Zentralbank (EZB) angebotenen Werten berechnet. Dabei wurden die folgenden Wechselkurse angewandt: 3,34 (2007), 3,68 (2008) und 4,24 (2009). (22)   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/842/oj. (23)  Siehe Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses von 2015. (24)  Der Wechselkurs in diesem Beschluss wird als jährlicher durchschnittlicher offizieller EUR/RON-Wechselkurs gemäß den von der EZB angebotenen Werten berechnet. In diesem Zusammenhang wurde für das Jahr 2011 ein Wechselkurs von 4,2391 zugrunde gelegt. (25)  Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des rumänischen Luftfahrtgesetzbuchs sind auf Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, folgende Arten von Flugzeugen von der Zahlung des Passagierentgelts, des Landeentgelts, des Park- und Beleuchtungsentgelts sowie des Flugsicherungsentgelts befreit: a) rumänische Militärflugzeuge, b) ausländische Militärflugzeuge aufgrund bilateraler Abkommen, die auf Ersuchen des Verteidigungsministeriums geschlossen werden, c) Flugzeuge, die staatliche Vertreter in amtlicher Eigenschaft befördern, d) Flugzeuge, die im Interesse der Vereinten Nationen, des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds fliegen, e) Flugzeuge, die Such- und Rettungseinsätze durchführen, f) Flugzeuge, die humanitäre Missionen und Hilfseinsätze durchführen, g) Flugzeuge, die aufgrund technischer Schwierigkeiten, Wetterbedingungen oder anderer Notfälle landen müssen, h) Flugzeuge, die auf Anweisung des Verkehrsministeriums und/oder des Verteidigungsministeriums landen und i) andere gesetzlich festgelegte Flugzeugtypen. Nach Artikel 31 Absatz 4 gelten die unter den Buchstaben a bis c vorgesehenen Ausnahmen nur für Flughäfen, bei denen der rumänische Staat Mehrheitsaktionär ist. (26)  Obwohl die DAWI-Betrauung von 2011 auch eine Investitionsbeihilfe erlaubte, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieses Beschlusses auf die Prüfung der Betriebsbeihilfe bis zu den in Tabelle 4 genannten Beträgen. (27)  Der Wechselkurs in diesem Beschluss wird als jährlicher durchschnittlicher offizieller EUR/RON-Wechselkurs gemäß den von der EZB angebotenen Werten berechnet. Dabei wurden die folgenden Wechselkurse angewandt: 4,24 (2011), 4,46 (2012), 4,42 (2013) und 4,44 (2014). (28)  In Bezug auf die Bodenabfertigung machte Rumänien geltend, dass es keine Rechtsvorschrift gebe, die die Einbeziehung der Bodenabfertigung in die Kategorie der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausdrücklich verbiete. Bei der Bodenabfertigung handele es sich um eine Flughafenhilfsdienstleistung für den Luftverkehr, und ohne diese Dienstleistung wäre der Flughafen Târgu Mureș nicht in der Lage, seine vom Kreisrat von Mureş übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. (29)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (30)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (31)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (2014) (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (32)  Der Wechselkurs in diesem Beschluss wird als jährlicher durchschnittlicher offizieller EUR/RON-Wechselkurs gemäß den von der EZB angebotenen Werten berechnet. Dabei wurden die folgenden Wechselkurse angewandt: 4,44 (2014), 4,46 (2015), 4,49 (2016), 4,57 (2017), 4,65 (2018), 4,75 (2019), 4,84 (2020), 4,92 (2021) UND 4,93 (2022). (33)  Artikel 5 des Regierungsbeschlusses Nr. 455 vom 4. Mai 2011. (34)  Artikel 14 des Regierungsbeschlusses Nr. 455 vom 4. Mai 2011. (35)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für das Landeentgelt festgelegt: a) das Entgelt wird anhand des höchstzulässigen Startgewichts des Flugzeugs berechnet; b) Bruchteile einer Tonne unter 500 kg werden nicht berücksichtigt, Bruchteile über 500 kg gelten als eine Tonne; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 kg werden für eine Tonne in Rechnung gestellt; c) Das Entgelt wird für eine Landung und einen Start erhoben und berechtigt den Inhaber — zur Nutzung von Flughafeneinrichtungen und -anlagen, mit Ausnahme der Beleuchtung, — zur Nutzung von Terminalbereichen und -einrichtungen, mit Ausnahme derjenigen, die gesondert berechnet werden und — zum Parken des Flugzeugs, jedoch nicht mehr als zwei Stunden nach der Landung; d) das Entgelt umfasst gegebenenfalls auch die Kosten des Flughafens für Kapitalinvestitionen und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Flächen für Flugzeugbewegungen; e) um eine höhere Flugfrequenz zu fördern, kann der Flughafenbetreiber je nach Anzahl der Flugbewegungen Ermäßigungen von bis zu 50 % auf das Landeentgelt in Schritten von bis zu 5 % gewähren. (36)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für das Beleuchtungsentgelt festgelegt: a) Das Entgelt wird anhand des höchstzulässigen Startgewichts des Flugzeugs berechnet. b) Bruchteile einer Tonne unter 500 kg werden nicht berücksichtigt, Bruchteile über 500 kg gelten als eine Tonne; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 kg werden für eine Tonne in Rechnung gestellt. c) Das Entgelt wird für jede Landung und jeden Start unter Verwendung der Flughafenbeleuchtung und/oder der Beleuchtungseinrichtungen erhoben. (37)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für das Parkentgelt festgelegt: a) Das Entgelt wird anhand des höchstzulässigen Startgewichts des Flugzeugs und der Standzeit berechnet. b) Bruchteile einer Tonne unter 500 kg werden nicht berücksichtigt, Bruchteile über 500 kg gelten als eine Tonne; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 kg werden für eine Tonne in Rechnung gestellt. (38)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für das Passagierentgelt festgelegt: a) Das Entgelt wird für jeden Fluggast erhoben, der auf dem Flughafen einsteigt und von diesem Flughafen abfliegt. b) Das Entgelt gilt nicht für Transitreisende, Umsteigefluggäste und Kinder unter 2 Jahren. (39)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für den Entwicklungstarif festgelegt: a) Das Entgelt wird für jeden Fluggast erhoben, der auf dem Flughafen einsteigt oder von ihm abfliegt, und wird zusammen mit der Geltungsdauer veröffentlicht. b) Das Entgelt wird für die Dauer der Investitionsziele erhoben, für die es angewendet wird. c) Das Entgelt wird in transparenter Weise festgelegt, wobei die Flughafennutzer über die mit dem Entgelt zu finanzierenden Investitionsziele und die Dauer der Entgelterhebung informiert werden. (40)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für den Transittarif festgelegt: a) Das Entgelt wird für jeden Fluggast erhoben, der auf dem Flughafen einsteigt und dort umsteigt. b) Das Entgelt gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. c) Das Entgelt umfasst gegebenenfalls auch die Investitionskosten des Flughafens im Zusammenhang mit Umsteigevorgängen sowie die Flughafensicherheitskosten im Zusammenhang mit umsteigenden Fluggästen. (41)  In Anhang 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 sind folgende Bedingungen für das Umsteigeentgelt festgelegt: a) Das Entgelt wird für jeden Fluggast erhoben, der am Flughafen einsteigt und dort umsteigt. b) Das Entgelt gilt nicht für Kinder unter 2 Jahren. c) Das Entgelt umfasst gegebenenfalls auch die Investitionskosten des Flughafens im Zusammenhang mit Umsteigevorgängen, vorbehaltlich der unter Nummer 5 Buchstaben b und c genannten Anforderungen, sowie die Flughafensicherheitskosten im Zusammenhang mit umsteigenden Fluggästen. (42)  Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011. (43)  Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 und deren Anhang 1. (44)  Artikel 10 Absatz 8 des Kreisratsbeschlusses von Februar 2012. (45)  Die rumänischen Behörden haben erklärt, dass das Dokument nur vier Jahre abdeckte, da es mit der Amtszeit des Verwaltungsrats in Zusammenhang stehe. Rumänien hat erklärt, dass dies mit Artikel 8 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 109/2011 der Regierung im Einklang stehe, wonach die Amtszeit des Verwaltungsrats auf vier Jahre begrenzt ist. (46)  Air Patriot hat die einseitige Entscheidung getroffen, nicht vom TMA aus zu operieren. Die Gründe für diese Entscheidung sind den rumänischen Behörden nicht bekannt. (47)  Die Tabelle enthält die tatsächlichen Daten für 2011 und die Prognosen für den Zeitraum 2012-2015. (48)  Erwägungsgründe 107 und 108 des Einleitungsbeschlusses von 2011. (49)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/21(1)/oj). (50)  Siehe Erwägungsgründe 111 bis 113 und 121 des abschließenden Beschlusses von 2016. (51)  Die Maßnahmen wurden gemäß den Randnummern 113, 129, 137 und 172 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (52)  Erwägungsgrund 69 des abschließenden Beschlusses von 2016. (53)  Randnummern 53 Buchstabe iii und Randnummer 55 der Luftverkehrsleitlinien von 2005. (54)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (55)  Erwägungsgrund 218 des Einleitungsbeschlusses von 2015. (56)  Randnummer 137 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (57)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses von 2011. (58)  Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2011. (59)  Erwägungsgrund 66 des abschließenden Beschlusses von 2016. (60)  Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303; Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161. (61)  Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283; Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303. (62)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 75-79. Dies wurde im Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig Halle GmbH/Kommission (im Folgenden Urteil „Flughafen Leipzig-Halle“), T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 93 und 94 bestätigt; bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Leipzig-Halle, C-288/11 P, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:C:2012:821. (63)  Randnummer 34 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Luftverkehrsgesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7 und 8, und Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1988, Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, C-30/87, ECLI:EU:C:1988:225, Rn. 1. (65)  Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, N 309/2002, Luftsicherheit — Ausgleich der Betriebsverluste nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 (ABl. C 148 vom 25.6.2003, S. 7). (66)  Siehe Randnummer 35 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. Zudem Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Luftverkehrsgesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, und Urteil vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, ECLI:EU:C:2009:191, Rn. 71. (67)  Siehe Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung. (68)  Randnummer 37 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (69)  Urteil, Stardust Marine, Rn. 53-56; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, verbundene Rechtssachen Region Nord-Pas-de-Calais, T-267/08, ECLI:EU:T:2011:209, und Communauté d’agglomération du Douaisis/Europäische Kommission, T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 108; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 1978, Van Tiggele, 82/77, ECLI:EU:C:1978:10, Rn. 25 und 26; Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (im Folgenden „Air France“), T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 63. (70)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Nord-Pas-de-Calais, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 108. (71)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, und Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11. (72)  Randnummer 43 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (73)  Randnummer 45 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (74)  Siehe Erwägungsgründe 111 bis 113 und 121 des abschließenden Beschlusses von 201

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