Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1191 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Behilfe SA.33769 — C/2015 (ex NN/2015) (ex CP/2011) Rumäniens zugunsten des Flughafens Târgu Mureș Transilvania (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1127)

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Quellenkennung: 32025D1191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ise nördlich, östlich und südlich des Kreises Târgu Mureş (d. h. die Kreise Harghita, Covasna, ein Teil von Bistrita, Sibiu, Neamt und Brasov) von der übrigen Union abgeschnitten gewesen wären, da es keine Autobahn gab, die die Kreise Mureş, Harghita, Covasna, Bistrita, Neamt, Brasov, Sibiu und CNIA verbindet (siehe Erwägungsgründe 23 bis 26). c) Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden erklärt, dass aufgrund der Karpaten in der Umgebung des Kreises Harghita (rund 300 000 Einwohner) die einzige leichte Straßenzufahrt nach Westen (in Richtung des Kreises Mureș) erfolgt und dass der TMA der einzige Luftweg ist, über den die Einwohner dieses Kreises Zugang zu anderen Regionen Europas haben. Während des Prüfungsverfahrens brachten die rumänischen Behörden auch den Einfluss der Wetterbedingungen auf die Dauer des Straßenverkehrs zwischen dem Kreis Mureș und den benachbarten Kreisen zur Sprache. Die jährliche Schneefallrate in Târgu Mureș beträgt bis zu 190 Tage/Jahr. Die häufigsten Tage mit Schneebedeckung (Tage, an denen der Straßenverkehr behindert wird) treten im Dezember (14,4 Tage), Januar (23,2 Tage) und Februar (17,5 Tage) auf, mit insgesamt 55,1 Tagen/Jahr. In einigen Fällen kann die Schneedecke den gesamten Monat während der Wintermonate andauern, d. h. 31 Tage im Dezember und Januar und 28-29 Tage im Februar. Frost ist eine weitere Ursache für die Verkehrsüberlastung. Der erste Herbstfrost in Târgu Mureș tritt im Durchschnitt am 13. Oktober auf, während der letzte Frühjahrsfrost am 21. April zu verzeichnen ist. Dies bedeutet, dass der durchschnittliche jährliche frostfreie Zeitraum 174 Tage beträgt. d) Darüber hinaus war der Schienenverkehr zum damaligen Zeitpunkt unterentwickelt, es gab keine Hochgeschwindigkeitsverbindungen. e) Während des Prüfungsverfahrens haben die rumänischen Behörden auf den rumänischen Generalverkehrsplan von 2015 (110) verwiesen, um nachzuweisen, dass weder der CNIA noch der Sibiu mittelfristig in der Lage wären, ihr eigenes Verkehrsaufkommen ohne zusätzliche erhebliche Investitionen zu bewältigen (der CNIA müsste zusätzliche 23 265 Quadratmeter an Flugzeugvorfeldflächen und 29 066 Quadratmeter an Passagierterminalflächen und der Sibiu 460 Quadratmeter an Passagierterminalflächen bauen, nur um ihren eigenen Bedarf zu decken). Daher wären diese beiden Flughäfen nicht in der Lage, das Verkehrsaufkommen des TMA zu übernehmen, falls Letzterer nicht mehr existiert. f) Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, verzeichnete der Kreis Mureș in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Bevölkerungsrückgang, der sich in den kommenden Jahren fortsetzen dürfte. Darüber hinaus hat der Kreis Mureș, wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, weniger von der EU-Erweiterung profitiert als seine Nachbarkreise, ganz zu schweigen vom Großraum Bukarest. In Anerkennung der Bedeutung der Infrastruktur für die regionale Entwicklung haben die rumänischen Behörden den Flughafen als einen wichtigen Vermögenswert eingestuft. Infolgedessen wurde seine Renovierung in das operationelle Programm für große Infrastrukturen 2014-2020 aufgenommen. Im Rahmen der Entwicklungsstrategie des Kreises Mureș plante der Kreisrat die Einrichtung eines Industrieparks in der Nähe des Flughafens, bekannt als Mureș-Industriepark (111). Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass der Park erfolgreich Produktionsunternehmen und ausländische Investitionen angezogen hat, was zum regionalen Wirtschaftswachstum beigetragen hat. Ziel ist es, einen intermodalen Verkehrsknotenpunkt zu entwickeln, um die Anbindung und Entwicklung des Gebiets weiter zu fördern. g) Die rumänischen Behörden haben die Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftstätigkeit für die Dynamik des Kreises hervorgehoben. Der Tourismus im Kreis Mureș nahm im Zeitraum 2010-2015 erheblich zu, wobei die Zahl der Touristen mit insgesamt 492 181 Besuchern den vierten Platz in Rumänien erreichte (112). Die am häufigsten von ausländischen Touristen besuchten touristischen Attraktionen im Jahr 2015 waren Sighișoara, Târgu Mureș und der Kurort Sovata. Ausländische Touristen kommen hauptsächlich aus EU-Ländern, aber auch aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (z. B. Israel). Die rumänischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass der Flughafen Târgu Mureș mit seinen Direktverbindungen zu mehreren großen Städten in der EU eine entscheidende Rolle beim Anstieg der Zahl der Touristen gespielt habe. h) Schließlich haben die rumänischen Behörden darauf hingewiesen, dass Târgu Mureș ein führendes Zentrum für Herztransplantation und Notfallmedizin sei. Der rasche Transport von Organen zwischen nationalen Zentren sei ein entscheidender Aspekt der Organtransplantation. Ziel des klinischen Notfallkrankenhauses im Kreis Mureș sei es, seine Führungsposition von der Herztransplantation bis hin zur Herz-Lungen-, Nierentransplantation oder anderen Organ- und Gewebetransplantationen zu erweitern. Dies stehe im Einklang mit der Strategie des rumänischen Gesundheitsministeriums, die die Einrichtung einer Gewebebank in Târgu Mureș vorsieht. Das Krankenhaus hat betont, dass die Verlegung von Patienten mit dem Hubschrauber von einem anderen, weit entfernt gelegenen Flughafen in das Krankenhaus aufgrund meteorologischer oder technischer Zwänge, die den due Verlegung häufig ausschlössen, nicht dauerhaft durchgeführt werden könne, was Auswirkungen auf den Patienten habe. (245) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass Rumänien keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass einige Gebiete der Zentralregion Rumäniens ohne den TMA in einem Maße von der übrigen Union abgeschnitten wären, das ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. (246) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen ausreichen, um ihre Entscheidung, den TMA mit einer DAWI zu betrauen, zu bestätigen, und dass Rumänien keinen offenkundigen Fehler begangen hat. (247) Die DAWI-Entscheidung von 2005 (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) gilt auch nur für Flughäfen mit weniger als 1 000 000 Fluggästen in den beiden Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr vorausgingen, in dem die DAWI zugewiesen wurden. (248) Der TMA hatte in den Jahren 2009 und 2010, d. h. in den Jahren vor der Betrauung mit der DAWI von 2011, weniger als 1 000 000 Fluggäste pro Jahr (siehe Tabelle 1). Daher galt die DAWI-Entscheidung von 2005 für Maßnahme 2. (249) Schließlich enthält die DAWI-Entscheidung von 2005 eine Reihe von Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für DAWI für Regionalflughäfen, die im Folgenden erläutert werden. (250) Öffentlicher Auftrag. Damit die DAWI-Entscheidung von 2005 Anwendung finden kann, muss die Verantwortung für die Erbringung der DAWI einem Unternehmen durch einen oder mehrere offizielle Rechtsakte übertragen werden (113). Im vorliegenden Fall wurde die DAWI mit dem Kreisratsbeschluss von August 2011 übertragen. (251) Artikel 4 der DAWI-Entscheidung von 2005 weist ferner eine Reihe von Merkmalen auf, die der Betrauungsakt erfüllen sollte, insbesondere: 1. Art und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist in Artikel 1 Absatz 2 des Regionalgesetzes von August 2011 festgelegt. Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist auf den 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der TMA den Schwellenwert von 1 000 000 Fluggästen überschreitet, und spätestens den 31. Dezember 2016 begrenzt (114). Darüber hinaus sieht der Kreisratsbeschluss von August 2011 vor, dass die DAWI-Betrauung nach diesem Zeitpunkt überarbeitet wird (115). 2. Das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich. Die DAWI wurde dem Flughafenbetreiber übertragen, und der geografische Geltungsbereich der Betrauung ist definiert als ein geografisches Gebiet von 24 000 km2 mit einer Bevölkerung von ungefähr 1,5 Millionen Einwohnern, bestehend aus vier Kreisen: Mureș, Bistrita, Harghita, Covasna (116). 3. Art und Dauer der dem Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte. Das ausschließliche Recht zur Erbringung der DAWI wird dem Flughafenbetreiber gewährt (117). 4. Die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen. i) Berechnung der Ausgleichszahlung. Die bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung zu berücksichtigenden Kosten umfassen alle festen und variablen, laufenden und Kapitalkosten, die bei der Erbringung der mit der DAWI zusammenhängenden Tätigkeiten anfallen, sowie den Anteil dieser Tätigkeiten an den gemeinsamen Kosten des Flughafenbetreibers. Investitionskosten werden berücksichtigt, wenn sie eng mit der Erbringung von DAWI zusammenhängen (118). Die bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigenden Einnahmen umfassen alle Einnahmen aus den Tätigkeiten, die unter die DAWI fallen, sowie etwaige Gewinne aus anderen Tätigkeiten des Betreibers als denjenigen, die mit der DAWI zusammenhängen (119). ii) Überwachung der Ausgleichszahlung. Der Flughafenbetreiber muss den geforderten Ausgleichsbetrag begründen und einen Bericht über die Begründung und Rechtfertigung aus dem lokalen Haushalt erstellen. Die Wirtschaftsabteilung des Kreisrats von Mureş ist dann für die Überprüfung der in diesem Bericht enthaltenen Informationen sowie der vom Flughafenbetreiber vorgelegten Jahresabschlüsse zuständig. Diese Kontrollen werden mindestens einmal jährlich und bei Bedarf häufiger durchgeführt (120). iii) Überprüfung der Ausgleichszahlung und Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückzahlung einer Überkompensation. Auf der Grundlage ihrer regelmäßigen Kontrollen fordert die Wirtschaftsabteilung des Kreisrats von Mureş vom Flughafenbetreiber die Erstattung einer etwaigen Überkompensation und unterbreitet gegebenenfalls einen begründeten Vorschlag für die Überarbeitung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DAWI (121). (252) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 der DAWI-Entscheidung von 2005 durch den Kreisratsbeschluss von August 2011 erfüllt sind. (253) Ausgleichszahlung (122). In Artikel 5 der DAWI-Entscheidung von 2005 sind die Parameter festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Ausgleichszahlung als mit der Entscheidung vereinbar angesehen werden kann. (254) Die Höhe der Ausgleichszahlung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und einen angemessenen Gewinn aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Wie in Tabelle 3 dargestellt, verzeichnete der Flughafen während des gesamten Betrauungszeitraums (2011-2014) Verluste. Der Ausgleich, den der Flughafenbetreiber erhielt, reichte nicht aus, um die Kosten für die Erfüllung seiner DAWI-Verpflichtungen zu decken. Angesichts des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die betreffende Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. (255) Die zu berücksichtigenden Kosten und Einnahmen umfassen sämtliche mit der Erbringung der DAWI verbundenen Ausgaben und ihre Berechnung muss anhand gemeinhin akzeptierter Rechnungslegungsgrundsätze erfolgen. Die Kommission geht davon aus, dass aus den in Erwägungsgrund 251 dargelegten Gründen die Berechnungen der Kosten und Einnahmen im Einklang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5 des Kreisratsbeschlusses von August 2011 vorgenommen wurden und dieses Kriterium daher erfüllt ist. (256) Getrennte Buchführung über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den DAWI und den anderen Dienstleistungen. Wie in Erwägungsgrund 62 erläutert, schreibt die Betrauung von 2011 eine klare Trennung der Buchführung vor. Diese Trennung wurde während der Dauer der Betrauung durchgeführt. (257) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 5 der DAWI-Entscheidung von 2005 im vorliegenden Fall erfüllt sind. (258) Kontrolle von Überkompensation. Artikel 6 der DAWI-Entscheidung von 2005 sieht mehrere Mechanismen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Flughafenbetreiber nicht überkompensiert wurde, nämlich das Vorhandensein regelmäßiger Kontrollen und das Vorhandensein von Mechanismen zur Gewährleistung der Rückzahlung einer etwaigen Überkompensation und Bestimmungen zur Vermeidung einer künftigen Überkompensation. (259) Wie in Erwägungsgrund 251 Absatz 4 Ziffern ii und iii erläutert, hat der Kreisrat von Mureş Mechanismen eingeführt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Kreisrat von Mureș in einer Reihe von Vorschriften festgelegt, dass der künftige Ausgleich anhand der Ergebnisse der Vorjahre berechnet wird. Mit anderen Worten: Wenn der Flughafenbetreiber 2012 überkompensiert wurde, würde der Überschuss auf den Ausgleich im Jahr 2013 angerechnet (123). (260) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 6 der DAWI-Entscheidung von 2005 im vorliegenden Fall erfüllt sind. 10.2.2.   Schlussfolgerung (261) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2011 gewährte Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt war. 11.   BEURTEILUNG DER MAẞNAHME 4 — FINANZIERUNG DES TMA IM RAHMEN DER DAWI-BETRAUUNG VON 2014 VOM 30. OKTOBER 2014 BIS ZUM 9. MAI 2019 11.1.   Vorliegen einer Beihilfe (262) Die in den Erwägungsgründen 126 bis 133, 137, 140, 143, 148 und 149 dargelegten Grundsätze gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV finden auch bei der Beurteilung von Maßnahme 4 Anwendung. 11.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (263) Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, hat der Flughafenbetreiber im untersuchten Zeitraum eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und stellt somit ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (264) Die rumänischen Behörden argumentierten, dass der Flughafenbetreiber bestimmte Tätigkeiten ausübe, die in den Anwendungsbereich der DAWI von 2014 und in den öffentlichen Aufgabenbereich fielen. Rumänien machte insbesondere geltend, dass die Kosten, die dem Flughafenbetreiber im Namen staatlicher Stellen entstehen, die auf dem Flughafengelände tätig sind, sowie die Kosten für die Bedienung von Flügen, die von der Zahlung von Flughafenentgelten befreit sind, als in den öffentlichen Aufgabenbereich fallend anzusehen seien. (265) Die Kommission erinnert daran, dass, wird eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, die öffentliche Finanzierung nur insoweit unter die Beihilfevorschriften fällt, als sie die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten deckt. (266) In Bezug auf die staatliche Förderung, die für die Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d bis g der DAWI-Betrauung von 2014 verwendet wird (Erwägungsgrund 66), erinnert die Kommission daran, dass Tätigkeiten in den Bereichen Polizei, Zoll, Brandbekämpfung, Tätigkeiten, die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlich sind, sowie Investitionen und Instandhaltung im Zusammenhang mit der Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind, im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden. (267) Die Kommission berücksichtigt daher den Schutz der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der DAWI-Betrauung von 2014 aufgeführten Flughafeninfrastruktur, die Such- und Rettungseinsätze in den Räumlichkeiten des Flughafens gemäß Buchstabe e, die Bewachungs- und Sicherheitseinrichtungen für Notfälle sowie Brandverhütungs- und -bekämpfungseinrichtungen gemäß Buchstabe f und die Bereitstellung der erforderlichen Bereiche, Einrichtungen und Infrastrukturen, die von der Zollverwaltung, der Grenzpolizei, der Luftverkehrspolizei, dem Innenministerium und dem rumänischen Nachrichtendienst für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten gemäß Buchstabe g erforderlich sind, als Maßnahmen, die unter die normale Ausübung staatlicher Aufgaben fallen, sofern sie unter die in Erwägungsgrund 132 aufgeführten Kategorien fallen (124). Wie bereits in Erwägungsgrund 39 dargelegt, war der Rechtsrahmen für die Tätigkeiten von Flughafenbetreibern in Rumänien für alle Flughäfen einheitlich. (268) Daher fällt die staatliche Förderung dieser Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d bis g der DAWI-Betrauung von 2014 in den öffentlichen Aufgabenbereich und stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (269) Allerdings sind weder die unentgeltliche Durchführung von staatlichen Flügen, Militärdienstflügen innerhalb bestimmter Ministerien und Regierungsdienste, Notflügen und in anderen gesetzlich geregelten Situationen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der DAWI-Betrauung von 2014 aufgeführt sind, noch die Bodenabfertigungsdienste, die für staatseigene Flugzeuge erbracht werden, einschließlich der Beschaffung der unter Buchstabe c aufgeführten zugehörigen Ausrüstung, Aufgaben, die im Allgemeinen dem Staat vorbehalten sind. 11.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (270) Die dem TMA im Rahmen der DAWI von 2014 gewährten Ausgleichsleistungen wurden durch den Kreisratsbeschluss von Oktober 2014 genehmigt (Erwägungsgrund 43) und aus dem Haushalt des Kreisrats von Mureş gezahlt. Dies ist ein direkter Beschluss des Kreisrats von Mureș, einer Gemeinde in Rumänien, die Teil des rumänischen Staates ist. (271) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die auf der Grundlage des Kreisratsbeschlusses von Oktober 2014 gewährte Finanzierung staatliche Mittel darstellt und auch dem Staat zuzurechnen ist. 11.1.3.   Selektivität (272) Im vorliegenden Fall hat der Staat die finanzielle Unterstützung einem einzigen Unternehmen — dem Flughafenbetreiber — vorgeschlagen und gewährt. Es handelt sich also um eine Einzelmaßnahme. Maßnahme 4 ist daher selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 11.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (273) Die dem Flughafenbetreiber gewährte staatliche Finanzierung war dazu bestimmt, die bei der Ausführung seiner gewöhnlichen Tätigkeit entstandenen Verluste zu kompensieren oder Investitionskosten zu decken. Im Beweismaterial, das der Kommission vorgelegt wurde oder den Stellungnahmen, die ihr von Rumänien oder Drittparteien übermittelt wurden, lässt nichts darauf schließen, dass die bewilligende Behörde einen finanziellen Ertrag infolge dieser Fördermaßnahmen hätte erwarten können, als sie sich zur Gewährung dieser Maßnahmen entschied. (274) Die Kommission stellt ferner fest, dass Rumänien nicht geltend gemacht hat, dass die Finanzierung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. Wie in Tabelle 6 dargelegt, verzeichnete der TMA im gesamten geprüften Zeitraum Verluste, ohne dass mittelfristig Aussicht auf Rentabilität bestand (Tabelle 5). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfende Finanzierung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stand. (275) Im Laufe des Prüfungsverfahrens brachte Rumänien ferner vor, dass Maßnahme 4 einen Ausgleich für die Erbringung einer DAWI darstelle, die die Altmark-Kriterien erfülle. (276) Im vorliegenden Fall wurde das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt, da der Begünstigte nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde. Außerdem liegen keine Belege dafür vor, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. Nach Auffassung der Kommission kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehende öffentliche Finanzierung auf der Grundlage der Kosten eines effizient tätigen Unternehmens berechnet wurde. Da das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war, stellt die Kommission fest, dass die vier Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall nicht kumulativ erfüllt waren. (277) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 4 dem Flughafenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. 11.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (278) Die in Erwägungsgrund 152 dargelegte Beurteilung gilt auch für die staatliche Finanzierung, die dem Flughafenbetreiber im Rahmen der DAWI-Betrauung von 2014 gewährt wird, und daher ist davon auszugehen, dass die Finanzierung geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 11.1.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (279) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Finanzierung, die dem Flughafenbetreiber auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2014 gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe für den Flughafenbetreiber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, mit Ausnahme der Finanzierung von Tätigkeiten, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen (siehe Erwägungsgrund 268). 11.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (280) Maßnahme 4 wurde durchgeführt, bevor sie von der Kommission formal genehmigt wurde. Daher stellt sie eine unrechtmäßige Beihilfe dar, es sei denn, die entsprechenden Voraussetzungen eines Rechtsakts der Union für eine Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 AEUV für bestimmte Beihilfekategorien waren zu dem Zeitpunkt gegeben. (281) Rumänien machte geltend, dass Maßnahme 4 die Bedingungen des DAWI-Beschlusses von 2012 erfülle. (282) Der DAWI-Beschluss von 2012 gilt für Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI für Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren, die dem Jahr vorausgehen, in dem die DAWI zugewiesen wurden, 200 000 Fluggäste nicht übersteigt. Wie im Einleitungsbeschluss von 2015 erwähnt, hatte TMA in den Jahren 2012 und 2013, d. h. in den Jahren vor der Betrauung mit der DAWI von 2014, mehr als 200 000 Fluggäste pro Jahr (siehe Tabelle 1). Daher galt der DAWI-Beschluss von 2012 nicht für Maßnahme 4. (283) Dementsprechend wurde Maßnahme 4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt. 11.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (284) Im Einklang mit den Luftverkehrsleitlinien von 2014 kann der Ausgleich für den Betrieb eines Flughafens als DAWI nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die in Abschnitt 4 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 festgelegten Kriterien erfüllt sind, insbesondere wenn das Vorhaben als echte DAWI im Sinne der Randnummern 69 und 72 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 einzustufen ist und wenn es die Vereinbarkeitskriterien gemäß Abschnitt 4.2 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt. (285) Nach Randnummer 75 Buchstabe a der Luftverkehrsleitlinien von 2014 gilt der DAWI-Rahmen von 2012 für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen für Flughäfen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 200 000 Fluggästen während der Dauer der DAWI-Betrauung, was beim TMA der Fall war (Tabelle 1). Die K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.