Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1191 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Behilfe SA.33769 — C/2015 (ex NN/2015) (ex CP/2011) Rumäniens zugunsten des Flughafens Târgu Mureș Transilvania (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1127)

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Quellenkennung: 32025D1191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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de einen finanziellen Ertrag infolge dieser Fördermaßnahmen hätte erwarten können, als sie sich zur Gewährung dieser Maßnahmen entschied. Die in Rede stehende öffentliche Finanzierung steht daher nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (143) Rumänien machte ferner geltend, dass die strittige staatliche Finanzierung einen Ausgleich für die Erbringung einer DAWI darstelle. Um festzustellen, ob die zu prüfende Maßnahme bei Unternehmen, die mit der Erbringung einer DAWI beauftragt wurden, einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die vier kumulativen Kriterien erfüllt sind, die der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil genannt hat. Diese Kriterien lauten wie folgt: a) erstens muss der Begünstigte tatsächlich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut werden, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (im Folgenden „erstes Altmark-Kriterium“), b) zweitens müssen die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden (im Folgenden „zweites Altmark-Kriterium“), c) drittens darf der Vergütung nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (im Folgenden „drittes Altmark-Kriterium“), d) viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn das Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diesen Dienst zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (im Folgenden „viertes Altmark-Kriterium“). 8.1.4.1.   Viertes Altmark-Kriterium (144) Das vierte Altmark-Kriterium sieht vor, dass der Ausgleich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein muss, um nicht als Beihilfe eingestuft zu werden. Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger des Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht hätte, der die geforderten DAWI zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht hätte oder, wenn das nicht der Fall ist, der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (145) In diesem Fall wurde der Begünstigte nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Außerdem liegen keine Belege dafür vor, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. Nach Auffassung der Kommission kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehende öffentliche Finanzierung im Einklang mit dem vierten Altmark-Kriterium berechnet wurde. (146) Folglich erfüllt die geprüfte Maßnahme das vierte Altmark-Kriterium nicht. 8.1.4.2.   Schlussfolgerung (147) Da das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war, stellt die Kommission fest, dass die vier Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall nicht kumulativ erfüllt waren, ohne dass die anderen Altmark-Kriterien eingehend geprüft werden mussten. Da auch der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht eingehalten wird, verschaffte die geprüfte Maßnahme 1 dem Flughafenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil. 8.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (148) Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie die Wettbewerbsposition des Empfängers im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen er konkurriert, verbessern kann, was im Allgemeinen der Fall ist, wenn einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, ein finanzieller Vorteil gewährt wird. (149) Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (71). (150) Da es sich bei dem Betrieb eines Flughafens um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, findet Wettbewerb zum einen zwischen Flughäfen, die Luftverkehrsgesellschaften und den entsprechenden Luftverkehr (Fluggäste und Fracht) gewinnen wollen, und zum anderen zwischen Flughafenbetreibern, die unter Umständen miteinander darum konkurrieren, mit der Verwaltung eines bestimmten Flughafens betraut zu werden, statt. Darüber hinaus können, insbesondere in Bezug auf Billig- und Charterfluggesellschaften, auch Flughäfen, die sich nicht in denselben Einzugsgebieten und sogar in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, miteinander im Wettbewerb stehen, um diese Luftverkehrsgesellschaften zu gewinnen. (151) Der Wettbewerb zwischen den Flughäfen lässt sich anhand der Auswahlkriterien der Luftverkehrsgesellschaften beurteilen, insbesondere indem Faktoren wie die Art der erbrachten Flughafendienste und ihre Nutzer, Bevölkerung bzw. wirtschaftliche Tätigkeiten, Überlastung, Anbindung im Landverkehr und Höhe der für die Inanspruchnahme von Flughafeninfrastruktur und -diensten erhobenen Entgelte miteinander verglichen werden (72). Es ist nicht möglich, auch kleine Flughäfen vom Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV auszunehmen (73). (152) Da Maßnahme 1 einen Regionalflughafen, den TMA, unterstützt, ist davon auszugehen, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 8.1.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (153) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe für den Flughafenbetreiber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 8.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (154) Maßnahme 1 wurde durchgeführt, bevor sie von der Kommission formal genehmigt wurde. Daher stellt sie eine unrechtmäßige Beihilfe dar, es sei denn, die entsprechenden Voraussetzungen eines Rechtsakts der Union für eine Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 AEUV für bestimmte Beihilfekategorien waren zu dem Zeitpunkt gegeben. (155) In diesem Fall machte Rumänien geltend, dass die öffentlichen Mittel, die mehreren Flughäfen, darunter dem TMA, im Zeitraum 2007-2009 gewährt wurden, einen Ausgleich für die Erbringung von DAWI darstellten und die Voraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllten. Rumänien machte geltend, dass im Regierungsbeschluss von 1997 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen und die Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensierung in einer klaren und transparenten Weise festgelegt waren. (156) Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, stellte die Kommission jedoch fest, dass der Regierungsbeschluss von 1997 keinem der Flughafenbetreiber klare gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegte. (157) Dementsprechend kam die Kommission, wie bereits erwähnt, im abschließenden Beschluss von 2016 zu dem Schluss, dass Rumänien nicht nachgewiesen hatte, dass die staatliche Förderung auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses von 1997 die Flughafenbetreiber mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt hatte. (158) Daher stand die Beihilfe nicht im Einklang mit der DAWI-Entscheidung von 2005 und wurde somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt (74). Die gleiche Schlussfolgerung gilt für Maßnahme 1, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, d. h. die staatliche Beihilfe, die auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses von 1997 zugunsten des TMA gewährt wurde, was ebenfalls nicht mit der DAWI von 2005 im Einklang stand und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. 8.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (159) Aus dem in Erwägungsgrund 157 genannten Grund, d. h. nicht klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, kann Maßnahme 1 weder als mit dem DAWI-Beschluss von 2012 noch mit dem DAWI-Rahmen von 2012 vereinbar angesehen werden. (160) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Maßnahme mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) (75) vereinbar ist, die Bestimmungen über Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen unter bestimmten Voraussetzungen enthält. 8.3.1.   Anwendung der AGVO (161) Die Übergangsbestimmungen der AGVO sehen vor, dass sie für alle Einzelbeihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen der AGVO, ausgenommen Artikel 9, erfüllen (76). (162) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m der AGVO ist die Verordnung auf Beihilfen für Regionalflughäfen anwendbar. Betriebsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 56a Absätze 3, 4, 10 und 15 bis 18 sowie des Kapitels I der AGVO erfüllen (77). (163) Die zu prüfende Maßnahme bezieht sich auf die staatliche Finanzierung, die dem TMA im Zeitraum 2007-2009 zur Deckung seiner Betriebsverluste gewährt wurde, und fällt daher in den Anwendungsbereich der AGVO. (164) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die AGVO aufgrund der Übergangsbestimmungen als Grundlage für die Vereinbarkeit auf Maßnahme 1 anwendbar ist. Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen der AGVO 8.3.1.1.   Vereinbarkeit mit Kapitel I der AGVO (165) Transparenzanforderung. Die AGVO gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (78). Diese Bedingung ist erfüllt, da, wie in den Erwägungsgründen 50 bis 53 erläutert, die staatliche Förderung in Form jährlicher Zuschüsse gewährt wird, wobei die Obergrenze auf den Betrag festgesetzt wird, der für den Betrieb des Flughafens ohne Gewinnerzielung erforderlich ist. Diese Obergrenze wird jährlich ex ante auf der Grundlage der vom Flughafenbetreiber vorgelegten und durch Beschlüsse des Kreisrats von Mureş genehmigten Haushaltspläne für Einnahmen und Ausgaben festgelegt. (166) Anreizeffekt (79). Im Zeitraum 2007-2009 unterstand der TMA dem Kreisrat von Mureș. Gemäß den in den Erwägungsgründen 51 bis 53 genannten Beschlüssen des Kreisrats von Mureş wurden bei der Aufsichtsbehörde öffentliche Mittel zur Deckung des finanziellen Defizits des TMA gemäß den jährlichen Haushaltsplänen für Einnahmen und Ausgaben beantragt. (167) Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten (80). Die rumänischen Behörden bestätigten, dass die in den Erwägungsgründen 46 und 47 genannte staatliche Förderung auf der Grundlage von Belegen in den öffentlichen Buchführungsunterlagen gewährt wurden, die für die mit der Flughafentätigkeit verbundenen Kosten getrennt verwaltet wurden. Die Mehrwertsteuer wurde bei der Berechnung der Betriebskosten nicht berücksichtigt. (168) Kumulierung (81). Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass der TMA im Zeitraum 2007-2009 keine andere Art von Beihilfe erhalten hat. (169) Veröffentlichung und Information (82). Nach Artikel 58 Absatz 1 der AGVO müssen Beihilfen, die vor Inkrafttreten der AGVO gewährt wurden, nicht die Veröffentlichungsanforderungen des Artikels 9 erfüllen, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten. 8.3.1.2.   Vereinbarkeit mit den in Artikel 56a der AGVO festgelegten Voraussetzungen (170) Der Flughafen muss allen potenziellen Nutzern offenstehen (83). Der TMA stand allen potenziellen Nutzern offen, d. h. allen Luftverkehrsgesellschaften, die die Nutzung der Flughafeninfrastruktur beantragt hatten und in den Erwägungsgründen 30 bis 36 genannt werden, wobei sie die im Luftfahrthandbuch veröffentlichten und einheitlich, transparent und diskriminierungsfrei angewandten Flughafenentgelte akzeptierten. (171) Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass alle Luftverkehrsgesellschaften, die unter Einhaltung des oben beschriebenen Rechtsrahmens vom Flughafen aus Flüge durchführen möchten, dies tun können. Daher waren im Zeitraum 2007-2009 mehrere Luftverkehrsgesellschaften am Flughafen tätig: TAROM, Carpatair, Malev, Wizz Air und CimberAir. (172) Die Beihilfen werden nicht für die Verlegung bestehender Flughäfen oder die Einrichtung neuer Passagierflughäfen gewährt (84). Während des Bezugszeitraums wurde der TMA nicht verlegt oder von einem Flugplatz in einen Passagierflughafen umgewandelt; die Flughafeninfrastruktur existiert seit 1967 und wird seither auf demselben Gelände betrieben. (173) Die Beihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Tonnen betrug. Die Beihilfen dürfen nicht voraussichtlich dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000 Tonnen erhöht (85). In den beiden Jahren vor dem Zeitraum 2007-2009 und in den beiden folgenden Jahren 2010-2011 wurden am TMA keine Frachtflüge durchgeführt, und das Frachtaufkommen betrug nicht mehr als 200 000 Tonnen (Erwägungsgrund 37). Daher ist diese Bedingung erfüllt. (174) Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Passagiere betrug (86). Die Zahl der Fluggäste am TMA in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 lag nicht über dem Schwellenwert (siehe Tabelle 1), sodass diese Bedingung erfüllt ist. (175) Der Betrag einer Betriebsbeihilfe darf nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um die Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Die Beihilfegewährung erfolgt entweder in Form von vorab festgesetzten regelmäßigen Tranchen, die während des Gewährungszeitraums nicht erhöht werden, oder in Form von Beträgen, die auf der Grundlage der ermittelten Betriebsverluste nachträglich festgesetzt werden (87). Die öffentliche Finanzierung des TMA im Rahmen der Maßnahme 1 im Zeitraum 2007-2009 ist Tabelle 5 zu entnehmen. Im gesamten Zeitraum 2007-2009 bestand eine Finanzierungslücke, die nicht durch öffentliche Mittel gedeckt wurde. Daher ging die Beihilfe nicht über das hinaus, was zur Deckung der Betriebsverluste und eines angemessenen Gewinns erforderlich ist. Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass die Beträge in monatlichen Raten auf der Grundlage des im Voraus aufgestellten Jahreshaushalts gewährt und im Nachhinein auf der Grundlage der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Ausführung reguliert wurden, um den Betriebsverlust zu decken, ohne einen Gewinn zu erzielen. (176) Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Kalenderjahre ausgezahlt werden, in denen das jährliche Passagieraufkommen des Flughafens mehr als 200 000 Passagiere beträgt (88). Die Fluggastzahlen am TMA beliefen sich im Jahr 2007 auf 156 929, im Jahr 2008 auf 69 945 und im Jahr 2009 auf 84 062 (siehe Tabelle 1). Diese Bedingung ist somit erfüllt. (177) Die Gewährung einer Betriebsbeihilfe darf nicht an die Voraussetzung gebunden sein, dass mit bestimmten Luftverkehrsgesellschaften Vereinbarungen über Flughafenentgelte, Marketingzahlungen oder andere finanzielle Aspekte der Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaften an dem jeweiligen Flughafen geschlossen werden (89). Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass die Gewährung der Beihilfe nicht vom Abschluss einer Sonderregelung mit bestimmten Luftverkehrsgesellschaften abhängig gemacht wurde und dass die Flughafenentgelte für alle Luftverkehrsgesellschaften gleich waren. Daher ist diese Bedingung erfüllt. 8.3.1.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit den AGVO-Voraussetzungen (178) Maßnahme 1 erfüllt die Voraussetzungen der AGVO und ist daher mit dem Binnenmarkt vereinbar. 8.3.2.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit von Maßnahme 1 (179) Aus den in den Erwägungsgründen 165 bis 177 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Betriebsbeihilfe für den TMA im Zeitraum 2007-2009 auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 9.   BEURTEILUNG DER MAẞNAHME 2 — FINANZIERUNG DER BODENABFERTIGUNGSINFRASTRUKTUR IM JAHR 2011 9.1.   Vorliegen einer Beihilfe (180) Die in den Erwägungsgründen 126 bis 133, 137, 140, 143 und 148 aufgeführten Grundsätze für das Vorliegen einer Beihilfe gelten auch für Maßnahme 2. 9.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (181) Die Kommission muss zunächst prüfen, ob Maßnahme 2 auf Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV Anwendung findet. (182) Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, war der Flughafenbetreiber mit dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb der Flughafeninfrastruktur sowie mit der Erbringung von Flughafendienstleistungen befasst und stellt den Nutzern, sowohl gewerblichen Luftfahrtbetreibern als auch nichtgewerblichen Nutzern der allgemeinen Luftfahrt, Entgelte für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur in Rechnung, und verwertet die Infrastruktur daher kommerziell. Der Flughafenbetreiber übte daher zum Zeitpunkt der Investition eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und stellte somit zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (183) Darüber hinaus bestätigte Rumänien während des förmlichen Prüfverfahrens, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, dass die durch Maßnahme 2 finanzierte Ausrüstung für die allgemeinen Tätigkeiten des Flughafens verwendet wurde. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 keinen Ausgleich für Kosten aus dem öffentlichen Aufgabenbereich darstellt und daher auf ein Unternehmen anwendbar ist. 9.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (184) Die rumänischen Behörden haben bestätigt, dass alle in Tabelle 3 angegebenen Investitionen aus dem Haushalt des Kreisrats von Mureş finanziert wurden: Mit dem Kreisratsbeschluss Nr. 15 vom 10. Februar 2011 wurde der Vorfeldbus finanziert, mit dem Kreisratsbeschluss Nr. 94 vom 28. Juli 2011 der Gepäckwagen und das Bodenstromversorgungsfahrzeug, mit dem Kreisratsbeschluss Nr. 84 vom 22. Juni 2011 die Treppen und der Enteiser. (185) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Finanzierung der Bodenabfertigungsinfrastruktur im Jahr 2011 aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Staat zuzurechnen war. 9.1.3.   Selektivität (186) Die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 184 aufgeführten Regionalbeschlüsse ist selektiv, da die Beihilfe nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird, nämlich dem Flughafenbetreiber am TMA. Es handelt sich also um eine Einzelmaßnahme. Maßnahme 2 ist daher selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 9.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (187) Die rumänischen Behörden haben während des förmlichen Prüfverfahrens erklärt, dass der TMA selbst dann, wenn der Flughafen auf einem freien Markt tätig wäre, aufgrund der geringen Geschäftstätigkeit nicht in der Lage wäre, Bodenabfertigungsdienste rentabel zu erbringen. Daher betrachteten die rumänischen Behörden zum Zeitpunkt der Finanzierung die Investition als versunkene Kosten, und es wurde keine finanzielle Rendite erwartet. Die in Rede stehende öffentliche Finanzierung steht daher nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (188) Rumänien machte ferner geltend, dass die staatliche Finanzierung einen Ausgleich für die Erbringung einer DAWI darstelle. Im Falle eines Unternehmens, das mit der Erbringung einer DAWI betraut ist, muss die Kommission, um festzustellen, ob die zu prüfende Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt (siehe Erwägungsgrund 143), kumulativ prüfen, ob die vier Altmark-Kriterien erfüllt sind. (189) Wie in Erwägungsgrund 144 dargelegt, ist das vierte Altmark-Kriterium erfüllt, wenn der Empfänger des Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht hätte, der die geforderten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht hätte oder, wenn das nicht der Fall ist, der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (190) In diesem Fall wurde der Begünstigte nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der erforderlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden wären. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende öffentliche Finanzierung das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt. (191) Folglich entspricht Maßnahme 2 nicht dem vierten Altmark-Kriterium, sodass die Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall nicht kumulativ erfüllt sind, ohne dass die anderen Altmark-Kriterien eingehend geprüft werden müssen. Da Maßnahme 2, wie in Erwägungsgrund 187 erläutert, nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, verschaffte sie dem Flughafenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil. 9.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (192) Die Erwägungsgründe 148 bis 152 gelten für Maßnahme 2. Da Maßnahme 2 einen Regionalflughafen, den TMA, unterstützt, ist davon auszugehen, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 9.1.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (193) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe für den Flughafenbetreiber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 9.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (194) Maßnahme 2 wurde durchgeführt, bevor sie von der Kommission formal genehmigt wurde. Daher stellt sie eine unrechtmäßige Beihilfe dar, es sei denn, die entsprechenden Voraussetzungen eines Rechtsakts der Union für eine Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 AEUV für bestimmte Beihilfekategorien waren zu dem Zeitpunkt gegeben. (195) In diesem Fall machte Rumänien geltend, dass die Investition im Einklang mit dem Regierungsbeschluss von 1997 getätigt worden sei und dass die Investition mit dem Ausgleich für die Erbringung von DAWI verknüpft gewesen sei. Wie in den Erwägungsgründen 156(156) und 157 dargelegt, konnte Rumänien nicht nachweisen, dass mit der staatlichen Förderung auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses von 1997 Flughafenb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.