Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1191 der Kommission vom 21. Februar 2025 über die staatliche Behilfe SA.33769 — C/2015 (ex NN/2015) (ex CP/2011) Rumäniens zugunsten des Flughafens Târgu Mureș Transilvania (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1127)

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Quellenkennung: 32025D1191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er abgezogen und anschließend von der regierenden Behörde des Kreisrats von Mureş wiederhergestellt wurde. 4.3.   Maßnahme 3 — Finanzierung des TMA im Rahmen der DAWI-Betrauung von 2011 von August 2011 bis Oktober 2014 (58) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Kreisratsbeschlusses von August 2011 stellen die folgenden Tätigkeiten des Flughafens eine DAWI dar: a) der Bau von Flughafeninfrastruktur und -ausrüstung: Start- und Landebahnen, Terminals, Rampen, Flugsicherungstower oder Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen: Feuerlöschanlagen, Sicherheitsausrüstung, b) der Betrieb der Infrastruktur, Ausrüstung und Einrichtungen, die sie unmittelbar unterstützen, einschließlich Wartung, Reparatur, Modernisierung oder Verwaltung der Flughafeninfrastruktur, c) die Erbringung von Nebenleistungen für den Luftverkehr, mit Ausnahme von Bodenabfertigungsdiensten, d) die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten, Feuerlöschdiensten, Notdiensten, Sicherheitsdiensten, e) die Gewährleistung, dass im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die Räume und Einrichtungen vorhanden sind, die für Behörden, die spezifische Kontrolltätigkeiten am Flughafen durchführen, erforderlich sind, f) die Abfertigung von Flügen mit Flugzeugen, die rechtlich von der Zahlung von Flughafenentgelten (25) befreit sind, einschließlich der Abfertigung der Fluggäste dieser Flüge, g) der Erwerb und die Instandhaltung der erforderlichen Bodenabfertigungsausrüstung für Flugzeuge, die gesetzlich von der Zahlung von Flughafenentgelten befreit sind, und h) der Schutz der Flughafeninfrastruktur. (59) Den rumänischen Behörden zufolge sind die unter den Buchstaben d bis h genannten Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art und fallen in den Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Hand. (60) In Bezug auf die Buchstaben f und g erklären die rumänischen Behörden, dass bestimmte Kategorien von Flugzeugen auf allen rumänischen Flughäfen rechtlich von allen Flughafensteuern und -entgelten, einschließlich des Bodenabfertigungsentgelts, befreit seien. (61) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Kreisratsbeschlusses von August 2011 dürfen kommerzielle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit den Tätigkeiten des Flughafens zusammenhängen, nicht gefördert werden (26). Darüber hinaus enthält Artikel 4 des Kreisratsbeschlusses von August 2011 einen Mechanismus zur Überprüfung der Ausgleichszahlungen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und zur Vermeidung einer Überkompensation. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen werden alle Kosten berücksichtigt, die bei der Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DAWI angefallen sind, sowie ein entsprechender Anteil an den gemeinsamen Kosten. Die bei der Ermittlung der Ausgleichszahlungen zu berücksichtigenden Einnahmen umfassen alle Einnahmen aus den Tätigkeiten, die unter die DAWI fallen, und alle Gewinne aus anderen Tätigkeiten als denen, die mit der DAWI zusammenhängen. (62) Die rumänischen Behörden haben betont, dass der Flughafenbetreiber verpflichtet gewesen sei, für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DAWI und für kommerzielle Tätigkeiten getrennt Buch zu führen und etwaige Überkompensationsbeträge zurückzuzahlen, die von einer Kontrollstelle, einschließlich der Fachabteilung der staatlichen Behörde des Landes, festgestellt wurden. Der Flughafenbetreiber bestätigt, dass der Jahresabschluss 2011 und die nachfolgenden Abschlüsse nach den Grundsätzen der Trennung der DAWI-Aufwendungen und -Einnahmen von denen im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten erstellt wurden. (63) Darüber hinaus wurde der Kreisrat von Mureş gemäß dem Beschluss Nr. 158/2012 des Kreisrats zur Genehmigung des Haushalts für Einnahmen und Ausgaben des Flughafenbetreibers damit betraut, Kontrollen durchzuführen und die vom Flughafenbetreiber vorgelegten Jahresabschlüsse zu genehmigen, um eine Überkompensation zu vermeiden und zu überprüfen, ob der Flughafenbetreiber seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Kontrollen fordert der Kreisrat von Mureș den Flughafenbetreiber auf, eine etwaige Überkompensation zurückzuzahlen oder erforderlichenfalls eine Überprüfung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DAWI vorzuschlagen. (64) Den vom TMA erstellten und von den rumänischen Behörden überprüften Jahresabschlüssen zufolge ist das Betriebsergebnis des TMA für den Zeitraum, in dem die DAWI-Betrauung von 2011 bestand, nachstehend in Tabelle 4 dargestellt. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, war der Ausgleich im ersten Jahr zwar positiv, gleicht aber die Gesamtverluste in den Jahren, in denen die DAWI erbracht wurde, nicht aus. Tabelle 4 Betriebsergebnis des TMA und staatliche Förderung während der DAWI-Betrauung von 2011 (RON) Zeitraum 2011 2012 2013 Januar bis Oktober 2014 Insgesamt Betriebskosten 7 924 410 10 517 504 11 605 800 9 115 644 39 163 358 Betriebseinnahmen 3 064 460 5 012 189 5 939 214 5 030 556 19 046 419 Betriebsergebnis/ Verlust (4 859 950 ) (5 505 315 ) (5 666 586 ) (4 085 088 ) (20 116 939 ) Ausgleichsbetrag 4 951 625 5 367 648 5 606 274 3 592 570 19 518 117 Durch den Ausgleich nicht gedeckte Finanzierungslücke 91 675 (137 667 ) (60 312 ) (492 518 ) (598 822 ) Durch den Ausgleich nicht gedeckte Finanzierungslücke (EUR) 21 626 (30 871 ) (13 648 ) (110 977 ) (134 699 ) (65) Insgesamt erhielt der TMA im Zeitraum von 2011 bis Oktober 2014 Mittel in Höhe von 19 518 117 RON (4 449 930 EUR) (27) aus Maßnahme 3. 4.4.   Maßnahme 4 — Finanzierung des TMA im Rahmen der DAWI-Betrauung von 2014 vom 30. Oktober 2014 bis zum 9. Mai 2019 (66) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Kreisratsbeschlusses von Oktober 2014 stellen die folgenden Tätigkeiten eine DAWI am TMA dar: a) Verwaltung, routinemäßige Wartung, Reparatur, Modernisierung, Erweiterung und Bau von Flächen für Flugzeugbewegungen (Start- und Landbahn, Vorfeld, Plattformen), Flugsicherungstower, Terminals, elektrische Anlage, die von der Regierung verwaltet wird, und die dazugehörige Ausrüstung: Sicherungssysteme und -ausrüstung, elektrische Systeme, Landebahnbeleuchtung, Versorgungsnetze, Feuerlöschsysteme, Kontroll- und Überwachungssysteme, b) Organisation, Ausrüstung, Instandhaltung und Betrieb der Passagierströme in den Flughafenterminals, Erbringung von Sicherheitsdiensten, c) Bodenabfertigungsdienste für staatseigene Flugzeuge, einschließlich der Beschaffung von zugehöriger Ausrüstung (28), d) Schutz der Flughafeninfrastruktur, e) Such- und Rettungseinsätze auf dem Flughafengelände, f) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen für Notfälle, Brandschutz und Brandbekämpfung, g) Bereitstellung der Bereiche, Einrichtungen und Infrastruktur, die von der Zollverwaltung, der Grenzpolizei, der Luftverkehrspolizei, dem Innenministerium und dem rumänischen Nachrichtendienst für die Durchführung ihrer spezifischen Tätigkeiten benötigt werden, und h) unentgeltlicher Betrieb für staatliche Flüge, Militärflüge innerhalb bestimmter Ministerien und Regierungsstellen, Notflüge und andere gesetzlich geregelte Situationen. (67) Nach Angaben der rumänischen Behörden wurde die DAWI von 2014 im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (29) und dem Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2012“) (30) unter Berücksichtigung der Leitlinien von 2014 für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien von 2014“) (31) erstellt. Der Kreisratsbeschluss von Oktober 2014 sieht Zuschüsse sowohl für Investitions- als auch für Betriebskosten als Ausgleich für die Erbringung der DAWI vor. a) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kreisratsbeschlusses von Oktober 2014 werden Investitionskosten im Zusammenhang mit der DAWI auf der Grundlage der Finanzierungslücke gemäß dem Geschäftsplan des Flughafenbetreibers bis zu einer Intensität von 75 % der beihilfefähigen Kosten ausgeglichen. b) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Kreisratsbeschlusses von Oktober 2014 wird die öffentliche Finanzierung der Betriebskosten jährlich auf der Grundlage der operativen Finanzierungslücke der DAWI-Tätigkeiten auf der Grundlage des Geschäftsplans des Flughafenbetreibers festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 5 darf der Ausgleich für die Betriebskosten in den ersten fünf Jahren 80 % des Betriebsdefizits der vorangegangenen fünf Jahre und 50 % dieses Betriebsdefizits in den folgenden fünf Jahren nicht überschreiten. c) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Kreisratsbeschlusses von Oktober 2014 darf die Höhe des Ausgleichs (sowohl für Betriebs- als auch für Investitionskosten) nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Nach Artikel 4 Absatz 9 sind nur die Kosten im Zusammenhang mit der DAWI und ein anteiliger Beitrag zu den gemeinsamen Kosten zu berücksichtigen. Nach Artikel 4 Absatz 10 wiederum umfassen die für den Ausgleich zu berücksichtigenden Einnahmen alle Einnahmen im Zusammenhang mit der DAWI, aber auch etwaige Gewinne aus anderen, nicht damit verbundenen Tätigkeiten des Flughafens. Schließlich darf der Ausgleich gemäß Artikel 4 Absatz 11 die Differenz zwischen den genannten Kosten und Einnahmen nicht übersteigen, um eine mögliche Überkompensation zu vermeiden. (68) Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sollte sich die DAWI von 2014 zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstrecken, d. h. bis zum 4. April 2024, um mit dem sogenannten „Übergangszeitraum“ für Betriebsbeihilfen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014 zusammenfallen zu können, und es war eine mögliche Überprüfung unter den folgenden Szenarien vorgesehen: i) vier Jahre nach der ursprünglichen Betrauung, ii) wenn das Verkehrsaufkommen des Flughafens 700 000 Fluggäste pro Jahr übersteigt oder iii) wann immer dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Wie bereits erwähnt, blieb der Kreisratsbeschluss von Oktober 2014 jedoch nur bis zum 9. Mai 2019 gültig. (69) Die rumänischen Behörden haben Informationen über den Geschäftsplan für den TMA für den Zeitraum 2014-2024 (im Folgenden „Geschäftsplan“) vorgelegt. Tabelle 5 Erwartete wirtschaftliche Ex-ante-Indikatoren im Geschäftsplan (RON)   Nov.-Dez. 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Erwartete Einnahmen auf Grundlage der vor dem 30. Oktober 2014 verfügbaren Informationen 846 516 4 846 379 6 332 114 7 573 193 8 245 434 9 082 977 9 521 429 9 829 847 10 437 231 11 075 896 12 025 874 Erwartete Kosten auf Grundlage der vor dem 30. Oktober 2014 verfügbaren Informationen 3 277 736 10 545 013 10 144 747 10 400 653 10 549 657 10 688 923 10 761 272 10 786 230 10 871 790 11 060 259 11 255 273 Voraussichtliche operative Finanzierungslücke auf Grundlage der bis zum 30. Oktober 2014 verfügbaren Informationen (2 431 220 ) (5 698 634 ) (3 812 633 ) (2 827 460 ) (2 304 223 ) (1 605 946 ) (1 239 843 ) (956 383 ) (434 559 ) 15 637 770 601 Geschätzter Ausgleich 2 431 220 5 698 634 3 812 633 2 827 460 2 304 223 1 605 946 1 239 843 956 383 434 559 0 0 Geschätzter Ausgleich (EUR) 547 818 1 281 859 849 025 618 862 495 105 338 450 256 266 194 335 88 120 0 0 (70) Die von den rumänischen Behörden im Rahmen der Betrauung von 2014 tatsächlich gewährten Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle 6 Finanzierung im Rahmen der DAWI-Betrauung von 2014 Ausgleich Nov.-Dez. 2014 2015 2016 2017 2018 Jan.-Apr. 2019 Insgesamt RON 2 550 353 5 448 221 3 619 000 5 038 198 4 687 908 375 981 21 719 661 EUR 574 662 1 225 531 805 905 1 102 740 1 007 286 79 237 4 795 362 (71) Insgesamt erhielt der TMA im Zeitraum von November 2014 bis April 2019 Mittel in Höhe von 21 719 661 RON (4 795 362 EUR) (32) aus Maßnahme 4. (72) Die rumänischen Behörden haben erklärt, dass der Hauptgrund dafür, dass im Zeitraum 2017-2018 der tatsächliche Ausgleich höher war als der im Voraus geschätzte Ausgleich, die Flugbeschränkungen und die vollständige Aussetzung der Flüge zwischen November 2016 und Juni 2018 sei, als die Start- und Landebahn nicht den technischen Anforderungen entsprochen habe und anschließend umgebaut worden sei. Am 25. Juni 2018 wurde der Betrieb des Flughafens nach einem Zeitraum von 12 Monaten beschränktem Flugbetrieb (17. November 2016 bis 4. Oktober 2017) und einem Zeitraum von 8 Monaten der Flugaussetzung (4. Oktober 2017 bis 25. Juni 2018) wieder aufgenommen. 4.5.   Maßnahme 5 — Flughafenentgelte für Luftverkehrsgesellschaften, die vom 21. März 2013 bis zum 16. Februar 2019 am TMA tätig waren (73) Die rumänischen Behörden geben Folgendes an: a) Mit Regierungsbeschluss Nr. 455 vom 4. Mai 2011 legte der rumänische Staat die gemeinsamen Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen in Rumänien fest. Gemäß dieser Rechtsvorschrift sind Flughafenentgelte in nichtdiskriminierender Weise auf alle Flughafennutzer anzuwenden. Darüber hinaus haben Flughafenbetreiber das Recht, die Flughafenentgelte auf der Grundlage relevanter, objektiver und transparenter Kriterien an bestimmte Aspekte von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich Umwelterwägungen, anzupassen (33) . Schließlich wurde mit dem Regierungsbeschluss die Regia Autonomă „Autoritatea Aeronautică Civilă Română“ (d. h. die rumänische Zivilluftfahrtbehörde) zur unabhängigen Aufsichtsbehörde ernannt, die für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 455 zuständig ist (34). b) Die Verordnung Nr. 744/2011 des rumänischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 23. September 2011 (im Folgenden „Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011“) gilt für folgende Flughafenentgelte: i) Landeentgelt (35), ii) Beleuchtungsentgelt (36), iii) Parkentgelt (37), iv) Passagierentgelt (38), v) Entwicklungstarif (39), vi) Transittarif (40) und vii) Umsteigeentgelt (41). In der Verordnung wird klargestellt, dass die Entscheidung, eines der oben genannten Flughafenentgelte zu erheben, dem Flughafenbetreiber obliegt (42). Schließlich heißt es in der Verordnung, dass ein Flughafenbetreiber Flughafenentgelte unter bestimmten Bedingungen einführen kann (43) und dass diese in nichtdiskriminierender Weise und ohne Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Nutzern erhoben werden sollten. c) Die Verordnung des Verkehrsministeriums von 2011 wurde für den TMA mit Beschluss Nr. 25/2012 des Kreisrats von Mureş vom 29. Februar 2012 (im Folgenden „Kreisratsbeschluss von Februar 2012“) umgesetzt. Diesem Beschluss zufolge werden die Flughafenentgelte auf transparente und nichtdiskriminierende Weise auf alle Nutzer der Flughafeninfrastruktur angewandt und vom Kreisrat von Mureş genehmigt (44). d) Die Höhe der Flughafenentgelte wurde im Beschluss Nr. 83/2012 des Kreisrats von Mureş vom 6. Juli 2012 (im Folgenden „Kreisratsbeschluss von Juli 2012“) festgelegt, mit dem der Beschluss Nr. 7/26. Juni 2012 des Verwaltungsrats des TMA gebilligt wurde. Sie galt nur für die am TMA tätigen Luftverkehrsgesellschaften. Dieser Beschluss ersetzte den früheren Beschluss Nr. 26/2011 des Kreisrats von Mureş vom 24. März (im Folgenden „Kreisratsbeschluss vom März 2011“). e) Der Kreisratsbeschluss von Juli 2012 wurde, wie gesetzlich vorgeschrieben, dem Innenministerium zur Rechtmäßigkeitskontrolle vorgelegt. Das Ministerium hat keine Aspekte der Rechtswidrigkeit angesprochen. Die Flughafenentgelte des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012 wurden am 20. September 2012 im rumänischen Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, im Folgenden „AIP“) veröffentlicht. Sie traten sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung, d. h. am 21. März 2013, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in Kraft. (74) Gemäß dem Kreisratsbeschluss von Juli 2012 entspricht die Höhe der Flughafenentgelte den in Tabelle 7 angegebenen Beträgen. Tabelle 7 Flughafenentgelte am TMA auf der Grundlage des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012 Entgelt Kosten (EUR) Landung 1,25/Tonne Landebahnbeleuchtung 0,40/Tonne Parkentgelt 0,15/Tonne/Stunde Passagierentgelt 1,00/Fluggast (75) Die rumänischen Behörden gaben an, dass der Flughafenbetreiber nicht das gesamte Passagierentgelt in Höhe von 1 EUR pro Fluggast erhalten habe. Von diesem Betrag seien 0,275 EUR pro Fluggast an das Untersuchungs- und Analysezentrum für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und 0,05 EUR pro beförderten Fluggast an die rumänische Zivilluftfahrtbehörde überwiesen worden (d. h. insgesamt 0,325 EUR pro beförderten Fluggast werden vom Flughafenbetreiber an diese Organisationen überwiesen). (76) Gemäß dem Kreisratsbeschluss von Juli 2012 kann das Landeentgelt in Tabelle 7 ermäßigt werden, wenn die Luftverkehrsgesellschaft mehr als drei Landungen pro Monat am Flughafen vornimmt. Die Nachlässe wurden unabhängig vom Flugzeugtyp nach folgender Skala gewährt: Tabelle 8 Nachlässe auf die Landeentgelte am TMA auf der Grundlage des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012 Anzahl Landungen/Monat Nachlass 3-5 5  % 6-10 10  % 11-15 15  % 16-20 20  % 21-25 25  % 26-30 30  % 31-35 35  % 36-40 40  % 41-45 45  % Über 46 50  % (77) Rumänien legte ein Dokument mit Wirtschaftsprognosen vor, in dem die Einnahmen aus Flughafenentgelten für den Zeitraum 2011-2015 auf der Grundlage von Ex-post-Ist-Daten für 2011 und Ex-ante-Prognosen für den Zeitraum 2012-2015 aufgeführt sind (45). Diese Prognosen wurden vor der Annahme des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012 erstellt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Wirtschaftsprognose war Wizz Air das wichtigste internationale Linienunternehmen, das mit Airbus 320-Flugzeugen acht Ziele anflog: Madrid, Barcelona, Mailand (Bergamo), Rom, Paris, Budapest, Dortmund und London. Tarom führte regelmäßige Flüge nach Bukarest durch. (78) Der in der Wirtschaftsprognose enthaltene Managementplan sah eine Erhöhung der Zahl der Flüge von Wizz Air vor, wobei München, Frankfurt und Bologna (Forli) zu den Strecken hinzugerechnet und vier Ryanair-Zielorte eingerichtet werden sollten. Darüber hinaus kündigte eine weitere Luftverkehrsgesellschaft, Air Patriot, an, ab Januar 2013 Flüge vom TMA nach Bukarest, Wien und Istanbul durchzuführen (46). Tabelle 9 Durchschnittliche erwartete Einnahmen auf der Grundlage des Kreisratsbeschlusses von Juli 2012  (47) Jahr Rotationen Wizz Air Rotationen andere Gesamteinnahmen Wizz Air (EUR) Gesamteinnahmen andere (EUR) Gesamteinnahmen Wizz Air (RON) Gesamteinnahmen andere (RON) 2011 884 130 419 356 61 880 1 811 492,11 358 555,46 2012 936 250 445 536 130 000 1 966 595,90 573 820,00 2013 1 001 350 476 476 182 000 2 102 212,11 808 298,40 2014 1 334 555 634 984 316 350 2 870 127,68 1 429 902,00 2015 1 666 700 999 600 490 000 4 558 176,00 2 234 400,00 5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (79) Im Einleitungsbeschluss von 2011 äußerte die Kommission Zweifel, ob Maßnahme 1 (Erwägungsgründe 45 bis 50 oben) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (80) Im Einleitungsbeschluss von 2015 äußerte die Kommission Zweifel, ob die Maßnahmen 2 bis 5 (Erwägungsgründe 54 bis 78 oben) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. 5.1.   Maßnahme 1 — Finanzierung des TMA im Zeitraum 2007-2009 (81) Im Einleitungsbeschluss von 2011 wurden Zweifel an der Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeit der rumänischen Regionalflughäfen, einschließlich des TMA, im Zeitraum 2007-2009 als DAWI geäußert. (82) Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die Vereinbarkeitskriterien der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllt waren. Insbesondere war die Kommission besorgt über einen möglichen offenkundigen Fehler bei der Definition der DAWI, da unklar war, ob die betreffenden Regionen ohne diese Flughäfen nur unzureichend an das übrige Land und die EU angebunden wären, wenn sie allein den Marktkräften überlassen würden (48). (83) Die mit dem Einleitungsbeschluss von 2011 eingeleitete Prüfung wurde mit dem abschließenden Beschluss von 2016 über die von den rumänischen Behörden zwischen 2007 und 2009 gewährte Finanzierung für die Flughäfen Arad, Bacău, Baia Mare, Craiova, Iaşi, Oradea, Satu — Mare, Sibiu, Suceava, Tulcea und Constanţa abgeschlossen. (84) Im abschließenden Beschluss von 2016 wurde der Schluss gezogen, dass die staatliche Förderung der oben genannten Flughäfen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. Die Prüfung der Kommission ergab, dass die staatliche Förderung für die rumänischen Flughäfen weder mit der DAWI-Entscheidung von 2005 noch mit dem DAWI-Beschluss von 2012 (49) oder dem DAWI-Rahmen von 2012 im Einklang stand, da Rumänien nicht nachweisen konnte, dass die Flughafenbetreiber durch die angeblichen Betrauungsakte, auf die es sich berief, mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut worden waren (50). Die Förderung wurde stattdessen im Lichte der Luftverkehrsleitlinien von 2014 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (51). Die Beihilfe wurde daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (85) Die Prüfung der staatlichen Förderung, die dem CNIA und dem TMA zwischen 2007 und 2009 gewährt wurde, blieb offen, da die Kommission der Auffassung war, dass die in Rede stehende Maßnahme besser in gesonderten abschließenden Beschlüssen geprüft werden könnte, die auch die im Einleitungsbeschluss von 2015 untersuchten Maßnahmen abdecken würden (52). 5.2.   Maßnahme 2 — Finanzierung der Bodenabfertigungsinfrastruktur im Jahr 2011 (86) Rumänien war der Auffassung, dass die Finanzierung von Bodenabfertigungsdiensten mit den DAWI-Aufgaben des TMA verknüpft sei. In diesem Zusammenhang scheint die betreffende Bodenabfertigungsinfrastruktur für jeden Flug vom und zum TMA genutzt worden zu sein und mit dem allgemeinen Betrieb des Flughafens verbunden zu sein. (87) Im Einleitungsbeschluss von 2015 äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der TMA mit einer echten öffentlichen Dienstleistung betraut wurde, und kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die staatliche Finanzierung von Bodenabfertigungsdiensten dann keinen Ausgleich für DAWI darstellen kann. (88) Die Kommission hat die Finanzierung der Bodenabfertigungsdienste auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2005 weiter geprüft. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Finanzierung der Bodenabfertigungsinfrastruktur keine bei

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