Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nternehmens vor der Kapitalerhöhung), d. h. bis zur Angabe der Maßnahmen, die Gegenstand der Notifizierung waren. Insbesondere in der ersten Pressemitteilung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 13. September 2002 wird die Beteiligung an der künftigen Kapitalerhöhung von France Télécom deutlicher zum Ausdruck gebracht: „Der Staat wird France Télécom bei der Umsetzung dieses Plans unterstützen und seinen Teil zu einer sehr substanziellen Kapitalerhöhung des Unternehmens beitragen, deren Zeitplan und Modalitäten entsprechend den Marktbedingungen zu bestimmen sein werden“. Und weiter: „Bis dahin wird der Staat, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen vor Finanzproblemen zu bewahren...“. Dieselben Äußerungen finden sich in der Pressemitteilung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 2. Oktober 2002: „Der Staat wird sich an der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen beteiligen und seinen Teil zur Kapitalerhöhung des Unternehmens beitragen, deren Modalitäten in engem Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Verwaltungsrat festgelegt werden. Wie bereits angedeutet wird der Staat in der Zwischenzeit, sofern erforderlich, Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen vor Finanzproblemen zu bewahren“. Auch die Pressemitteilung vom 4. Dezember befasst sich vor allem mit diesen beiden Aspekten, der Beteiligung an der Kapitalerhöhung und der Refinanzierung des Unternehmens, in diesem Fall mithilfe eines Aktionärsvorschusses in Form einer Kreditlinie (129). (206) In ihrer Gesamtheit können diese Erklärungen als öffentliche Bekanntgabe der Absicht des Staates betrachtet werden, in dem Fall, dass France Télécom sich in Finanzschwierigkeiten befindet, das Notwendige zu deren Überwindung zu tun. Wie Kapitel 9 zeigen wird, war bereits zum Zeitpunkt der ersten dieser Erklärungen offenkundig, das sich FT in strukturellen Finanzschwierigkeiten befand, die sich in seiner unausgeglichenen Bilanz niederschlugen. Der erzielte Cashflow erwies sich als nicht ausreichend, um die mit der Verschuldung verbundenen Probleme zu lösen. Diese Feststellung sowie ein unangebrachter Optimismus hinsichtlich des Verkaufs nicht strategischer Vermögenswerte belasteten weiterhin den Kurs der FT-Aktie und die Bewertung seiner Schuldtitel (130). Mit seiner Zusicherung, dass der Staat die notwendigen Entscheidungen treffen bzw. die geeigneten Maßnahmen ergreifen würde, bringt der Minister die Selbstverpflichtung des Staates zum Ausdruck, das Notwendige zu tun, um die strukturellen Finanzprobleme des Unternehmens zu lösen. So jedenfalls wurden die Äußerungen von den Wirtschaftsakteuren verstanden. (207) Die Frage, inwieweit diese Erklärungen dem Staat zuzurechnen sind, stellt sich allein bei der Erklärung vom Juli. Hierzu stellt die Kommission fest, dass vor dem gerade noch einmal skizzierten wirtschaftlichen Hintergrund das angesehene französische Wirtschaftsblatt Les Echos den zuständigen Minister aufsucht und ihn nicht nach seinen Gefühlen angesichts der damaligen Ereignisse fragt, sondern ob er dem Markt eine Botschaft mitzuteilen hat. Die Antwort des Ministers an den Journalisten hat sich also weder zufällig ergeben noch beruht sie auf einer Analyse der Vergangenheit. Vielmehr wurde diese Gelegenheit vom Minister (hinter dem die Regierung steht) genutzt, um eine klare Botschaft an alle Marktteilnehmer auszusenden. Der Minister hat also bestimmte Erklärungen im Namen des Staates und der Regierung abgegeben (übrigens im Rahmen einer Artikelserie über die wirtschaftspolitischen Prioritäten der neuen Regierung). Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Interview dieses Ministers umfassender Beweis für die Entschlossenheit der Regierung ist, FT zu unterstützen, und somit einen dem Staat zuzurechnenden Akt darstellt. Im Übrigen sind die in der Presse wiedergegebenen Äußerungen, wie in Erwägungsgrund 205 bereits erwähnt, später weder von dem Minister zurückgenommen oder modifiziert noch von der Regierung dementiert worden. (208) Die Kommission hebt hervor, dass diese öffentlichen Erklärungen klar, bestimmt und verbindlich genug sind, um das Vorliegen einer glaubhaften Verpflichtung des Staates zum Ausdruck zu bringen. Zum öffentlichen Charakter der Äußerungen betont die Kommission, dass die erste Erklärung in einer landesweiten Tageszeitung erschien, die ihre Leserschaft zudem vor allem in Kreisen der Wirtschaft und der Banken sieht. Außerdem sind die Antworten des Ministers nicht nur an den Journalisten gerichtet, sondern offenkundig an die Finanzwelt und die Industrie in ihrer Gesamtheit. Die erste Frage des Journalisten ist sehr aufschlussreich: „Der Börsenkurs von France Télécom ist großen Schwankungen unterworfen. Sie sind Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens, haben Sie eine Botschaft?“ Dem Minister kann also nicht entgangen sein, dass er im Begriff war, eine Botschaft an das Unternehmen, seine Mitarbeiter, die übrigen Aktionäre, die Banken, die Gläubiger und die Mitbewerber des Unternehmens zu verkünden. Die übrigen Erklärungen waren in Pressemitteilungen des Wirtschafts- und Finanzministers enthalten, die naturgemäß für ein möglichst großes Publikum bestimmt sind. (209) Nach Auffassung der Kommission enthalten bereits die Äußerungen vom Juli 2002 eine klare Botschaft, obwohl die Mittel, zu denen der Staat greifen würde, d. h. die Art und Weise, wie der Staat die eingegangene Verpflichtung in die Tat umsetzen würde, noch nicht spezifiziert werden: „Ich fühle mich für die Vermögensinteressen des Staates verantwortlich. Der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, und wenn France Télécom in Schwierigkeiten geraten sollte, werden wir angemessene Maßnahmen ergreifen.“ Und wenig später: „Ich bekräftige nur noch einmal, dass wir zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen treffen werden. Falls es notwendig ist.“ Aus dieser Passage geht zum einen klar hervor, dass der Staat beabsichtigt, die Rolle des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu spielen, und zum anderen, dass er Maßnahmen ergreifen wird, um die Schwierigkeiten von France Télécom zu mildern. An der Klarheit der Verpflichtung, die der Mehrheitsaktionär eingeht, kann kaum ein Zweifel bestehen, da sie wenige Zeilen später wiederholt wird: „Ich wiederhole: Sollte France Télécom Finanzprobleme haben, was gegenwärtig nicht der Fall ist, wird der Staat die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen.“ Die Kommission betont, dass die Klarheit dieser Zusage des Staates durch die späteren Erklärungen nicht getrübt wurde. (210) Was das Merkmal der Verbindlichkeit dieser Zusage betrifft, so ist die Kommission nicht überzeugt, dass die Formulierungen „wenn France Télécom in Schwierigkeiten geraten sollte“ bzw. „sollte France Télécom Finanzprobleme haben“ (Erklärungen vom Juli) und „sofern erforderlich“ (Pressemitteilungen vom September und Oktober) als Bedingungen interpretiert werden können, durch die die Wirksamkeit der staatlichen Verpflichtung vorübergehend ausgesetzt wird. Zum Zeitpunkt der ersten Erklärung hatte sich das Rating von FT bereits erheblich verschlechtert, seine Schulden waren auf rund 70 Mrd. EUR angestiegen und der Markt wusste, dass das Unternehmen Ende 2002 und Anfang 2003 einige bedeutende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ende 2003 einen beträchtlichen Finanzbedarf zu decken haben würde. Die Finanzprobleme kamen also nicht unerwartet und waren angesichts des allgemeinen finanziellen Kontextes nicht zufällig. Diese Situation hat sich nicht erst bei Veröffentlichung der anderen Erklärungen entwickelt. Demzufolge können die fraglichen Äußerungen nicht als aufschiebende Bedingungen betrachtet werden, da es sich bei der aufschiebenden Bedingung per definitionem um ein künftiges und ungewisses Ereignis handelt (131). Im Übrigen enthalten die fraglichen Erklärungen keinerlei Vorbehalt bezüglich einer Vorabunterrichtung der Kommission. Dabei ist hervorzuheben, dass die Aussage, der Staat beabsichtige, sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu verhalten (eine solche „Vorsichtsmaßnahme“ wurde übrigens im Juli und Dezember nur erwähnt), entgegen den Ausführungen der französischen Regierung nicht als Bedingung für die staatliche Verpflichtung betrachtet werden kann. Es gibt keinerlei Beleg dafür, dass der Markt eine solche Bedingung wahrgenommen hätte. Der Begriff des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird allein in der Pressemitteilung von Standard & Poor's vom 12. Juli 2002 erwähnt, aber lediglich als Zitat des Ministers; die nach dem Zitat folgende Interpretation der ministeriellen Äußerungen durch die Ratingagentur lautet anders (gleichwohl stützt der staatliche Hinweis die Bewertung von FT in der Kategorie „Investment Grade“) (132). Außerdem wird er in den Pressemitteilungen der anderen Ratingagenturen wie Moody's nicht aufgegriffen, die im Übrigen in den ministeriellen Erklärungen den Hinweis auf eine verbindliche Zusage des Staates sehen, FT in welcher Form auch immer zu unterstützen („support“). In diesem Zusammenhang reicht die bloße Zusicherung, sich wie ein rational handelnder Investor verhalten zu wollen, nicht aus, um den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu genügen. Wenn dem so wäre, müssten die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften lediglich behaupten, damit diese als tatsächlich beachtet gelten, und die Kontrolltätigkeit der Kommission wäre vollkommen überflüssig. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Beachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu beurteilen, sondern die der Kommission unter Aufsicht des Gemeinschaftsrichters. In diesem Zusammenhang scheinen sich die französischen Behörden entgegen ihren Behauptungen nicht wie ein rational handelnder Investor verhalten zu haben (siehe Abschnitt 5.5). FT hat überdies betont, dass die Formulierung „angemessene Maßnahmen“ nicht von vornherein bedeuten würde, dass der Staat sich verpflichtet hätte, Finanzmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission weist nachdrücklich auf den offenkundigen Widerspruch in der Argumentation der französischen Regierung hin. Einerseits behauptet der Staat, er werde sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär verhalten. Unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, der Finanzanalysten und der einem privaten Anteilseigner zur Verfügung stehenden Mittel bedeutet dies wohl, dass der Staat FT finanzielle Unterstützung gewähren will (ein Wechsel im Management konnte keinesfalls als ausreichend angesehen werden, wie in der Folge durch den Tenor des Plans Ambition 2005 bestätigt wurde). Andererseits lässt die Behauptung der französischen Regierung, die Maßnahmen seien nicht finanzieller Art, darauf schließen, dass sie beabsichtigte, in ihrer Eigenschaft als öffentliche Gewalt zu handeln. (211) Das Argument, bei dem sich die französische Regierung auf die Rechtsprechung im Fall Air France (133) stützt und dem zufolge die beanstandeten Äußerungen keine verbindliche und bedingungslose Verpflichtung des Staates mit sich brächten, da sie nicht bestimmt genug seien, beruht auf einer Verwechslung des Problems, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung eingegangen wurde, und der Beurteilung dieser Verpflichtung im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Zum Zeitpunkt der Verpflichtung betont die Kommission, dass diese Rechtsprechung nicht ausschließt, dass eine verbindliche Verpflichtung bereits vor Bekanntwerden sämtlicher genauen Durchführungsmodalitäten vorliegen kann. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hebt vielmehr hervor, dass ein privater Investor im Allgemeinen keine unwiderrufliche Investitionsentscheidung treffen würde, solange die Modalitäten dieser Investition noch nicht endgültig festständen. (212) Die sonstigen relevanten Umstände, unter denen die besagten Erklärungen abgegeben wurden, bestätigen im Übrigen den klaren und verbindlichen Charakter der ministeriellen Botschaft ebenso wie den Willen des Staates, sich in voller Kenntnis der Sachlage zu engagieren. So hat sich der Staat bereits im Juli 2002 nicht mit öffentlichen Erklärungen zufrieden gegeben, sondern sich auch an die wichtigsten Marktakteure gewandt, um sich ihrer als Vermittler gegenüber den Investoren zu bedienen (134). Die Dringlichkeit der Finanzlage des Unternehmens bekräftigt, dass der Staat fest entschlossen war, FT zu unterstützen. Im ersten Halbjahr 2002 hat sich das Rating von FT nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2001 erheblich verschlechtert. Diese Entwicklung erreichte am 24. Juni 2002 ihren Tiefpunkt, als Moody's das Unternehmen auf eine Bewertung knapp über der Kategorie „Junk Bonds“ herabstufte und FT damit die Refinanzierung seiner Schulden äußerst schwer machte (135). Diese Herabstufung hat auf den Finanzmärkten sehr große Unsicherheit hinsichtlich der Finanzlage von FT hervorgerufen (insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit des Unternehmens, seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 15 Mrd. EUR zum Jahresende 2003 nachzukommen) und die Märkte erwarteten demzufolge eine beruhigende Reaktion des Staates. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus diesen Umständen, dass der Staat dringend eingreifen musste, um das Vertrauen des Marktes wiederherzustellen und jeder weiteren Herabstufung von FT auf die Kategorie „Junk Bonds“ vorzubeugen, die höchst negative Konsequenzen (136) für die Finanzlage des Unternehmens gehabt hätte. Der Staat hat somit mit seinen verschiedenen Erklärungen dieses Vertrauen erhalten. Tatsächlich wurde durch das Eingreifen des Staates eine Herabstufung des Unternehmens auf die Kategorie „Junk Bonds“ verhindert. Dies kommt in der Pressemitteilung von S & P vom 12. Juli 2002 klar zum Ausdruck, der zufolge die vom Staat abgegebenen Zusicherungen einer der Schlüsselfaktoren dafür waren, dass FT nicht auf die Kategorie „Junk Bonds“ herabgestuft wurde. (213) Daraus folgt, dass zwar jede einzelne dieser Erklärungen für sich genommen nicht ausreicht, um aufzuzeigen, dass der Staat tatsächlich entschlossen war, FT zu unterstützen, die Erklärungen in ihrer Gesamtheit jedoch auf einen solchen Entschluss hindeuten (der in dem Angebot eines Aktionärsvorschusses im Vorgriff auf die Beteiligung des Staates an einer künftigen Kapitalerhöhung konkrete Form annahm). So jedenfalls wurden die Erklärungen von den Märkten verstanden. Eine Bestätigung für den verbindlichen Charakter dieser Entscheidung wäre dann gegeben, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Erklärungen nach innerstaatlichem Recht zwingende Wirkung entfalten und die Kreditwürdigkeit des Staates ins Spiel bringen. (214) Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass sie untersucht hat, ob das innerstaatliche Recht einen privaten Investor nach Abgabe derartiger Erklärungen verpflichten würde, seine Zusagen einzuhalten. Da im vorliegenden Fall der Staat der Investor ist, wurde auch das Verwaltungsrecht in diese Untersuchung des innerstaatlichen Rechts einbezogen. (215) Die Kommission betont, dass sie ein Sachverständigengutachten hierzu in Auftrag gegeben hat und außerdem mehrere Gutachten Dritter erhalten hat. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausschließen, dass die fraglichen Erklärungen nach französischem Verwaltungs-, Zivil-, Handels- und Strafrecht (137) sowie nach dem Recht des Staates New York zwingende Wirkung entfalten. (216) Die Hauptkritik der französischen Regierung besteht in der Behauptung, einseitige Verpflichtungen seien im innerstaatlichen Recht eine Ausnahme, und die lettres d'intention, die es in verschiedener Form gebe, würden nur in Ausnahmefällen als einseitige Verpflichtung gelten. Es geht aber nicht um die Frage, ob das französische Recht in diesem Punkt eindeutig ist, sondern vielmehr um die Frage, ob es Bestandteile des Privatrechts gibt, die es gestatten, unter Umständen wie in diesem Fall das Vorliegen einer einseitigen Verpflichtung festzustellen. Es ist aber nicht zu bestreiten, dass eine verwendbare Rechtsprechung des Cour de Cassation (138) existiert, deren Tragweite die französische Regierung schlicht herunterzuspielen versucht (139). (217) Derartig übereinstimmende und mehrfach wiederholte Erklärungen des Ministers, der für die Verwaltung der staatlichen Beteiligungen zuständig und Vertreter des Mehrheitsaktionärs des Unternehmens ist, sind in Gänze geeignet, vom Markt als glaubwürdig eingestuft zu werden, und wecken daher aufseiten des Marktes die Erwartung, dass der Staat alles tun wird, um die finanziellen Probleme von FT zu lösen. Wenn der Staat diese Erwartung nicht erfüllt hätte, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf seinen Ruf als Eigner, Aktionär oder Manager börsennotierter oder nicht notierter Unternehmen sowie auf sein Ansehen als Emittent von Obligationen zur Finanzierung der Staatsschulden gehabt (140). Daher sind die Erklärungen der französischen Regierung ab Juli 2002 Ausdruck einer auf das Ansehen des Staates gestützten Strategie, die darin besteht, glaubwürdig kurz- und langfristige Verpflichtungen einzugehen. Ein Mehrheitsaktionär oder Unternehmenseigner (oder allgemeiner Manager), der sich nicht so verhält, wie er es öffentlich angekündigt hat, und ein Emittent von Obligationen, der nicht Wort hält, läuft logischerweise unabhängig von jeder rechtlichen Verpflichtung Gefahr, seinen Ruf zu verlieren. Das Gegenstück zum Ansehensverlust sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Betreffende nahezu mit Sicherheit erfährt, wenn er erneut Kapital am Markt aufnehmen will (auch wenn er immer jemanden finden wird, der willens ist, ihm einen Kredit zu gewähren) oder wenn er in seiner Eigenschaft als Eigner oder Manager eines Unternehmens handelt (141). Im vorliegenden Fall ist der französische Staat der Mehrheitsaktionär. Der französische Staat ist ein wichtiger Wirtschaftsbeteiligter, der als Eigner, Aktionär oder im allgemeineren Sinne im Management einer Vielzahl öffentlicher Unternehmen tätig ist (142). Der französische Staat tritt zur Finanzierung der Staatsschuld auch als wichtiger Kreditnehmer auf den Kapitalmärkten auf (143). Ein Glaubwürdigkeitsverlust hätte somit nicht zu vernachlässigende Konsequenzen, sowohl hinsichtlich seines Rufes als wichtiger Wirtschaftsakteur und Emittent auf den internationalen Märkten als auch für seinen Ruf als wichtiger politischer Akteur. (218) In ihrer Gesamtheit betrachtet können diese Elemente als tatsächliche Gefährdung staatlicher Mittel aufgefasst werden (entweder, indem sie die Haftung des Staates gegenüber den Investoren begründen, oder indem sie die Kosten künftiger Transaktionen des Staates hinauftreiben). Die These, dass die Erklärungen der französischen Regierung ab Juli 2002 Beihilfen darstellen, ist also innovativ, aber wohl nicht völlig unbegründet. (219) Gleichwohl glaubt die Kommission nicht, dass sich das Vorliegen von Beihilfen auf dieser Grundlage unwiderlegbar feststellen lässt. Allerdings glaubt sie, einem herkömmlicheren Ansatz folgend und ausgehend von den Maßnahmen im Dezember, die Gegenstand der Notifizierung waren, das Vorhandensein von Elementen einer Beihilfe belegen zu können. Hierzu reicht es aus, festzustellen, dass die vorausgehenden Erklärungen reale Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Märkte im Dezember hatten, auch ohne diese Erklärungen als solche als staatliche Beihilfe qualifizieren zu müssen. (220) Im vorliegenden Fall bestätigen die Reaktion des Marktes ebenso wie die Kommentare der Finanzanalysten, dass der Markt diese Erklärungen als glaubwürdige strategische Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von FT betrachtet hat. (221) Zur Reaktion des Marktes hebt NERA hervor, die zu der Ankündigung vom 12. Juli 2002 durchgeführte Event Study zeige auf, dass diese Ankündigung einen anormalen und nicht unbedeutenden Wertzuwachs der Aktien und Obligationen von FT ausgelöst habe. So sei der Kurs der FT-Aktie im Vergleich zum Index repräsentativer Telekommunikationswerte in einer Spanne von 37,8 % bis 43,8 % gestiegen. Der anormale Kursanstieg der Obligationen habe in einer Spanne von 3,2 % bis 9,7 % gelegen. Diese Reaktion impliziere, dass der Markt aufgrund dieser Ankündigung überzeugt gewesen sei, dass sich der Staat zu einer größeren Unterstützung von FT verpflichtet habe (144), und dass er dieser Ankündigung überaus großen Wert beigemessen habe. Was die Kommentare der Finanzanalysten betrifft, so erwähnt die Deutsche Bank zum Beispiel in einem am 22. Juli 2002 veröffentlichten Bericht mehrfach, dass die Unterstützung des Staates zur Vermeidung einer Krise von entscheidender Bedeutung gewesen sei (145) und dass der Markt aufgrund der Erklärungen seitens der Regierung von der staatlichen Unterstützung für FT überzeugt gewesen sei (146) (auch wenn sich der Markt über die Tragweite und die Modalitäten dieser Unterstützung nicht im Klaren gewesen sei) (147). Auch die Agentur S & P hielt die Erklärungen der Regierung für so glaubwürdig, dass sie die Bewertung des Unternehmens beeinflussten. Am 12. Juli stufte S & P FT auf BBB- herab, behielt jedoch das Rating „Investment Grade“ mit stabilem Ausblick bei (148), wobei die Agentur betonte: „Der französische Staat, der 55 % von France Télécom hält, hat gegenüber Standard & Poor`s deutlich erklärt, er werde sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und angemessene Maßnahmen ergreifen, falls FT in Schwierigkeiten geraten sollte. Nach Ansicht von S & P könnte FT gewisse Schwierigkeiten bei der Refinanzierung seiner 2003 fälligen Finanzschulden haben. Die Hinweise des Staates stützen jedoch die Bewertung der Kreditqualität von FT mit ‚Investment Grade‘.“ („The French state-which owns 55 % of France Télécom has clearly indicated to Standard&Poor's that it will behave as an aware investor and would take appropriate steps if France Télécom were to face any difficulties … Indeed S & P believes that the company could face certain difficulties refinancing its debt obligations coming due in 2003. Nevertheless, the State's indication underpins France Télécom's investment-grade credit quality“ (149). Dass die ab Juli 2002 bekannt gegebene Unterstützung seitens des Staates so glaubwürdig erschien, dass sie FT den Verbleib in der Kategorie „Investment Grade“ gestattete, wird von FT selbst bestätigt (150). All dies stützt die Auffassung der Kommission, dass die französische Regierung, um ihren integren Ruf auf den Finanzmärkten zu erhalten, verpflichtet war, ihre Zusagen einzuhalten (übrigens deutet nichts in den Unterlagen darauf hin, dass dies nicht stets ihre Absicht gewesen wäre). (222) Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass diese Erklärungen überaus wichtige Auswirkungen auf den Markt hatten. Bei Betrachtung der von den französischen Behörden eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen sowie der verfügbaren parlamentarischen Dokumente zeigt sich, dass die Erklärungen des Staates dazu beigetragen haben, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen (151). Tatsächlich waren sich die Ratingagenturen nach der Pressemitteilung von S & P vom 13. Juli 2002 einig, dass die ab Juli 2002 vom Staat bekannt gemachte Unterstützung entscheidend für die Beibehaltung des Ratings von FT als „Investment Grade“ war. Dank dieser Bewertung blieben FT zusätzliche Finanzkosten (152) erspart, die dem Unternehmen ansonsten für die bereits aufgenommenen Mittel (aufgrund von Step-up-Klauseln (153) in bestimmten Anleiheemissionen) sowie für die noch aufzunehmenden Mittel entstanden wären. Im Übrigen konnte das Unternehmen dank der Beibehaltung der Ratingkategorie „Investment Grade“ seine Finanzlage mithilfe einer Kapitalerhöhung sanieren, die es im März/April 2003 unter optimalen Bedingungen durchführen konnte. Bereits im September 2002 lautete eine der Bedingungen, die die Banken für ihre Bete

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