Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das in Artikel 295 EG-Vertrag enthaltene Neutralitätsprinzip zu verletzen und die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unmöglich zu machen. Wenn die Argumentation des Beraters zu Ende geführt würde, würde jede öffentliche Intervention des Staates in Bezug auf ein öffentliches Unternehmen eine Beihilfe darstellen und es würde stets unterstellt, dass ein Staat als öffentliche Gewalt handelt und nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär des Unternehmens“. (184) Zum Wirtschaftsgutachten hat die französische Regierung wie folgt Stellung genommen: — „Die Schlussfolgerungen des wirtschaftlichen Beraters sind ohne eigenen Wert, da sie sich ausschließlich auf das (vom Rechtsgutachten aufgestellte) falsche Postulat stützen, dass France Télécom eine ‚unbegrenzte Garantie‘ vom Staat erhalten hat“. — „Darüber hinaus ... belegt das Wirtschaftsgutachten auf keine Weise, dass das Unternehmen irgendeinen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern genossen hat“. — „Die von dem wirtschaftlichen Berater verwendete mikroökonomische Methode der Event Study wirft mehrere wesentliche Probleme auf, insbesondere wegen der Verwendung der Börsenkursentwicklung auf kürzeste Sicht als einziges Maß für die Wertentwicklung des Unternehmens, was den (auch von der gemeinschaftlichen Rechtsprechung (108) anerkannten gebräuchlichen Bewertungsverfahren widerspricht, und angesichts der augenfälligen Fehleinschätzungen von Telekommunikationsunternehmen, die den Märkten in jüngster Zeit unterlaufen sind und die daher zumindest Anlass für ernsthafte Vorsichtsmaßnahmen sein sollten. Darüber hinaus lässt der wirtschaftliche Berater die Besonderheiten der FT-Aktie im untersuchten Zeitraum völlig außer Acht, beispielsweise ihre traditionell hohe Volatilität, wodurch die Verwendung dieser Methode im vorliegenden Fall eindeutig disqualifiziert wird“. — „Die Event Study erweist sich in diesem Fall umso mehr als ungeeignete Methode, als die Entwicklung des Aktienkurses im betrachteten Zeitraum nicht eindeutig war, sondern durch eine rasche Abfolge starker Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet war, Beweis für die zahlreichen widersprüchlichen Faktoren, die den Aktienkurs in diesem Zeitraum beeinflussten. Der Berater kann seine Analysen also nicht auf einen einzigen Faktor (das Ministerinterview vom 12. Juli 2002) stützen und sämtliche anderen Faktoren ignorieren (wobei nichts für die Behauptung spricht, dass das Ministerinterview nach Einschätzung der Marktteilnehmer im Juli 2002 für die Investoren von Bedeutung gewesen wäre)“. „So verfügten die Märkte in dieser Zeit über Informationen, die die Lage des Unternehmens selbst betrafen (z. B. über das mit MobilCom verbundene Risiko)“. — „Überdies sind die Berechnungen des Beraters in Wirklichkeit wesentlich von den gewählten methodischen Hypothesen (namentlich dem Betrachtungs- und dem Schätzungszeitraum) bestimmt, die ohne solide Begründung und weitgehend willkürlich aufgestellt werden. Dies nimmt den von dem Berater vorgelegten Ergebnissen jede Beweiskraft“. „Der von dem wirtschaftlichen Berater berechnete Betrag ergibt sich im Wesentlichen aus der verwendeten Referenzgröße, einer Entwicklung des Kurses von France Télécom, die keinerlei Bezug zu dem untersuchten Ereignis (den Äußerungen des Ministers vom 12. Juli 2002) hat“. „Ferner lassen sich die Schlussfolgerungen des Beraters auf einfache und nicht zu ignorierende Weise widerlegen, beispielsweise durch die Beobachtung, dass die Entwicklung der Aktien und Obligationen von France Télécom im fraglichen Zeitraum vollkommen derjenigen der Wertpapiere des Marktteilnehmers, der mit ihm am ehesten vergleichbar ist, der Deutschen Telekom, entspricht“. Im Übrigen sei das Gutachten des Beraters zu kritisieren wegen „der unbegründeten Uneinheitlichkeit der Methode zur Rekonstruktion der ‚ normalen ‘ Entwicklung“ der Aktien und Obligationen, wegen der vom Berater unterlassenen Vorsichtsmaßnahmen bei dem Versuch, eine „normale“ Entwicklungstendenz der Marktschuld anhand bestimmter Anleihen mit sehr geringer Liquidität aufzuzeigen, oder wegen der Übertragung des Marktwertes einiger Obligationen auf die gesamte Schuldenlast. Auch sei hervorzuheben, dass die vom Berater vorgenommene theoretische Berechnung, mit der er versuche, die Kosten der France Télécom angeblich vom Staat gewährten Garantie auf Grundlage der Credit Default Swaps (CDS) zu schätzen, auf überaus schwachen Füßen stehe. Dabei bleibe die Seltenheit der CDS während des Untersuchungszeitraums völlig außer Acht, aus der sich die extrem schnelle Reaktion dieses Finanzinstruments (insbesondere im Vergleich zu den Anleihespreads) erkläre und aufgrund derer es als Messinstrument für diesen Zeitraum ungeeignet sei. — „Die Schlussfolgerungen des wirtschaftlichen Beraters hinsichtlich des Vorliegens einer France Télécom angeblich gewährten Beihilfe beruhen im Übrigen auf Argumentationsfehlern und darauf, dass der Berater nicht zwischen angeblicher Steigerung des theoretischen Marktwerts des Unternehmens, Gewinn aus dieser Wertsteigerung für Aktionäre und Gläubiger und unterstellter Begünstigung des Unternehmens unterscheidet“. „Der Berater geht von dem Postulat aus, dass eine staatliche Beihilfe den Wert des Unternehmens, dem sie gewährt wird, steigern würde ... [dabei] darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Marktteilnehmer heutzutage der Risiken, denen sich ein Unternehmen mit einer unzulässigen Beihilfe aussetzen würde, vollkommen bewusst sind ... Demzufolge ... könnte die Gewährung einer Beihilfe, die von den Märkten als unrechtmäßig betrachtet würde, .... einen Kursverfall der Wertpapiere des betreffenden Unternehmens und damit seines Marktwerts nach sich ziehen“. — „Derartige Schlussfolgerungen, die sich ausschließlich auf eine Ex-post-Analyse der France Télécom angeblich vom Staat eingeräumten ‚Garantie‘ stützen, sind im Übrigen unvereinbar mit der Bewertung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, die eine Ex-ante-Evaluierung erfordert“. — „Überdies stellt das Wirtschaftsgutachten fest (wenn es denn dieser Feststellung noch bedarf), dass France Télécom während des betrachteten Zeitraums kein Unternehmen in Schwierigkeiten war (da es Zugang zum Kapitalmarkt hatte und seine Lebensfähigkeit auf lange Sicht kein Problem darstellte) und dass die Beteiligung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär am Plan zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Unternehmensbilanz mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war, womit bestätigt wird, dass den von der Kommission überprüften Finanzmaßnahmen jedes Element einer Beihilfe fehlt“. 6.   GEGENSTAND DIESER ENTSCHEIDUNG (185) Am 4. Dezember 2002 hat Frankreich der Kommission das Vorhaben notifiziert, France Télécom im Vorgriff auf die staatliche Beteiligung an einer künftigen Kapitalerhöhung des Unternehmens im Rahmen eines Sanierungsplans unter der Bezeichnung „Ambition 2005“ einen Aktionärsvorschuss zu gewähren. Der Inhalt dieser Notifizierung ist im Verfahrenseröffnungsbeschluss wiedergegeben. Um zu entscheiden, ob die fraglichen Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind, hat die Kommission die Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Vorhaben geprüft, darunter die Erklärungen der Regierung von Juli bis Dezember 2002 (109) (siehe Kapitel 5). Im Zuge der Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die notifizierten Maßnahmen nicht analysiert werden können, ohne die Erklärungen der Regierung von Juli bis Dezember 2002 einzubeziehen. Der Staat hat mit diesen Erklärungen seinen Willen zum Ausdruck gebracht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzprobleme von FT zu lösen. Das Vorhaben eines Vorschusses stellt demzufolge die Konkretisierung der vom Staat zuvor zum Ausdruck gebrachten Absichten dar. Unter sachlichen Gesichtspunkten gibt es daher keinen rechtlichen Grund, die Prüfung der relevanten Fakten auf die Sachverhalte zu beschränken, die der Mitgliedstaat in der Notifizierung anführt. „Beihilfe“ ist ein objektiver Begriff, der sich auf die ökonomische Realität stützt. Daraus folgt, dass die Kommission länger zurückliegende Sachverhalte, von denen sie Kenntnis erhält und die objektiv relevant sind, in ihre Analyse einbeziehen muss. (186) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass den Maßnahmen vom Dezember 2002, die Gegenstand der Notifizierung sind, ab Juli mehrere Erklärungen und Maßnahmen der französischen Behörden vorausgingen. Einerseits ermöglichen diese Erklärungen und Maßnahmen ein besseres Verständnis der Gründe und der Tragweite der Maßnahmen vom Dezember, andererseits hatten sie mit Sicherheit Auswirkungen auf die Vorstellung, die sich die Märkte und die Wirtschaftsbeteiligten von der Lage von FT im Dezember machten. Da das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten seinerseits durch das Verhalten des Staates beeinflusst war, eignet es sich nicht als objektives Mittel zur Beurteilung des Verhaltens des Staates. Daher muss die Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen vom Dezember Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, den dem eigentlichen Geschehen vorausgehenden Handlungen Rechnung tragen. (187) Man kann die aufeinander folgenden Erklärungen und Maßnahmen der französischen Regierung ab Juli 2002 sogar als einen Gesamtkomplex betrachten, der in den notifizierten Maßnahmen vom Dezember (Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses) konkrete Gestalt annahm. Selbstverständlich liegen nur insoweit Beihilfen vor, als die verschiedenen Elemente einer Beihilfe (selektive Begünstigung, staatliche Mittel, Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs) vorhanden sind. (188) Auf den ersten Blick deutet die Analyse des vorliegenden Falles auf einen zeitlichen Abstand zwischen den dem Unternehmen verschafften Vorteilen (besonders ausgeprägt im Juli) und der potenziellen Bindung staatlicher Mittel (deutlicher im Dezember festzustellen) hin. Tatsächlich könnten die Erklärungen des Wirtschafts- und Finanzministers insoweit als Beihilfe qualifiziert werden, als diese Verlautbarungen eindeutig eine Wirkung auf die Märkte hatten und dem Unternehmen einen Vorteil verschafft haben. Gleichwohl wäre es nicht leicht, über jeden Zweifel erhaben festzustellen, ob die Erklärungen vom Juli 2002 so beschaffen waren, dass sie zumindest potenziell eine Bindung staatlicher Mittel beinhalteten. Hierzu hat die Kommission zahlreiche rechtliche Argumente geprüft, die den Nachweis zu erbringen suchen, dass diese öffentlichen Erklärungen einerseits aus rechtlicher Sicht einer staatlichen Garantie gleichkommen und andererseits das Ansehen des Staates ins Spiel bringen, verbunden mit wirtschaftlichen Nachteilen im Falle der Nichterfüllung. In ihrer Gesamtheit betrachtet könnten diese Elemente als tatsächliche Gefährdung staatlicher Mittel aufgefasst werden (entweder, indem sie die Haftung des Staates gegenüber den Investoren begründen, oder indem sie die Kosten künftiger Transaktionen des Staates hinauftreiben). Die These, dass die Erklärungen vom Juli 2002 Beihilfen darstellen, ist also innovativ, aber wohl nicht völlig unbegründet. (189) Die Kommission verfügt jedoch im vorliegenden Fall nicht über genügend Material, um das Vorliegen einer Beihilfe gestützt auf diese innovative These unwiderlegbar nachweisen zu können. Allerdings glaubt sie, einem herkömmlicheren Ansatz folgend und ausgehend von den Maßnahmen im Dezember, die Gegenstand der Notifizierung waren, das Vorhandensein von Elementen einer Beihilfe belegen zu können. (190) Zum einen ist im Dezember eindeutig eine Bindung staatlicher Mittel festzustellen, zum anderen ist im Dezember ebenso eindeutig ein Vorteil für das Unternehmen vorhanden, wenn man die Wirkung der vorausgehenden Erklärungen und Maßnahmen auf die Märkte in Betracht zieht. (191) In dieser Hinsicht kann der „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ nicht, wie von der französischen Regierung versucht wird, zur Rechtfertigung der Intervention vom Dezember angeführt werden, da das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten im Dezember eindeutig von den vorausgehenden Handlungen und Verlautbarungen der Regierung ab Juli beeinflusst war. Auch wenn bezweifelt werden kann, dass die Erklärungen vom Juli konkret genug waren, um für sich genommen eine Beihilfe darzustellen, dürfte es kaum einen Zweifel daran geben, dass diese Erklärungen mehr als ausreichend waren, um die Wahrnehmung der Märkte zu „kontaminieren“ und das spätere Verhalten der Wirtschaftsakteure zu beeinflussen. Wenn dem so ist, kann dieses Verhalten der Wirtschaftsakteure nicht als neutraler Vergleichsmaßstab für die Beurteilung des Verhaltens des Staates herangezogen werden. Die auf den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ gestützte Annahme kann also nicht die Marktlage im Dezember zum Ausgangspunkt nehmen, sondern müsste logischerweise auf eine Marktlage Bezug nehmen, die nicht durch die Auswirkungen der vorausgehenden Erklärungen „kontaminiert“ ist. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME IM HINBLICK AUF ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (192) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Vertrag unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (110). Der Begriff der Beihilfe bezeichnet staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige merklich begünstigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (111). Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (112). Aus dem Vorausgehenden folgt, dass sich der Begriff der Beihilfe auf das wirtschaftliche Konzept der Begünstigung stützt und die Form, in der dies geschieht, unerheblich ist (113). Der Beihilfebegriff ist demzufolge ein objektiver Begriff, der die rechtliche Form einer staatlichen Maßnahme außer Acht lässt und ausschließlich an ihren Wirkungen anknüpft (114). Daher muss sich die Auslegung dieser Vorschriften, statt sich auf formale Kriterien zu stützen, am Zweck der Vorschriften orientieren, die gemäß Artikel 3 Buchstabe g) des Vertrages den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützen sollen (115). (193) Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss eine Maßnahme mehrere Merkmale aufweisen: selektive Begünstigung, aus staatlichen Mitteln gewährt, tatsächliche oder drohende Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. (194) Zum Merkmal der Begünstigung stellt die Kommission fest, dass der Aktionärsvorschuss (als Vorwegnahme der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung) FT einen Vorteil einräumt, da er es dem Unternehmen ermöglicht, seine Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, beruhigt. Auch wenn die Vereinbarung über den Vorschuss niemals unterzeichnet worden ist, wurde am Markt doch der Eindruck hervorgerufen, dass dieser Vorschuss existiert. Daraus konnte FT ein Vorteil erwachsen, da der Markt die Finanzlage des Unternehmens nunmehr für solider hielt (116), was die Kreditbedingungen für FT hätte beeinflussen können. (195) Zum Merkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ hebt die Kommission Folgendes hervor: Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird. „Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann“ (117). So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt (118). (196) Entgegen der von der französischen Regierung und von FT vertretenen Ansicht stellt die Kommission fest, dass durch die Ankündigung der Gewährung eines Aktionärsvorschusses in Verbindung mit der Schaffung der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung (119), durch den gegenüber dem Markt erweckten Eindruck, dass der Vorschuss tatsächlich gewährt wurde (120), und schließlich durch die Übersendung der von ERAP paraphierten und unterzeichneten Vorschussvereinbarung an FT (121) eine potenzielle zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand entstanden ist. Es trifft zwar zu, dass die Vereinbarung nie von FT unterzeichnet wurde, das bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zu einer potenziellen Bindung staatlicher Mittel gekommen ist. Da dieses Dokument ein vertragliches Angebot darstellt und das Angebot nicht widerrufen wurde, hätte FT es jederzeit unterzeichnen können und hätte damit Anspruch auf sofortige Überweisung der 9 Mrd. EUR gehabt. Der Staat musste dieser Tatsache Rechnung tragen und demzufolge Mittel in entsprechender Höhe für FT über ERAP bereithalten. (197) Daher hat die Kommission zu prüfen, ob der FT auf diese Weise gewährte Vorteil mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und ob der Wettbewerb und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten hierdurch beeinträchtigt wird. (198) Dank des durch die fraglichen Maßnahmen möglicherweise verschafften Vorteils konnte FT die Konsequenzen, die sich normalerweise aus der unausgeglichenen Finanzlage ergeben hätten, abmildern bzw. teilweise vermeiden. Tatsächlich ist der Hinweis angebracht, dass das Eingreifen des Staates ausdrücklich zum Ziel hatte, die Finanzkrise zu lösen und dabei die substanzielle Einheit der operativen Struktur und das interne Wachstum des Konzerns zu erhalten (ein Ziel, das im Wesentlichen erreicht wurde, da FT sich saniert hat, ohne die Einheit des Konzerns anzutasten, wenn man einmal von einigen Verkäufen relativ geringer Bedeutung absieht). Da der FT gewährte Vorteil selektiv wäre, erscheint offenkundig, dass hierdurch der Wettbewerb zwischen FT und seinen Konkurrenten verfälscht würde. Daraus ist zu schließen, dass die Begünstigung von FT in einem Wettbewerbssektor wie der Telekommunikationsbranche den Wettbewerb auf besonders empfindliche Weise verfälscht oder zu verfälschen droht. (199) Wenn eine staatliche Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (122). Und auf dem Dienstleistungs- und dem Vertriebssektor tätige Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat Beihilfen erhalten, müssen nicht selbst außerhalb dieses Mitgliedstaats aktiv sein, damit die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen (123). (200) Da FT auf Märkten tätig ist, die seit Ende der Achtzigerjahre schrittweise für den Wettbewerb geöffnet wurden, sind die Erklärungen der Regierung ab Juli 2002 geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Telekommunikationssektor ist heute einer der dynamischsten und am weitesten auf europäischer Ebene integrierten Wirtschaftszweige. Es gibt in diesem Sektor zahlreiche Akteure, die wie FT in mehreren Mitgliedstaaten aktiv sind (124). (201) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (202) Die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in Kapitel 8 untersucht, und zwar im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex der Erklärungen, die von der Regierung in den dem Vorhaben eines Aktionärsvorschusses vorausgehenden Monaten abgegeben wurden. 8.   GRUNDSATZ DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS (203) Wie bereits erwähnt betont die Kommission, dass die notifizierten Maßnahmen nicht geprüft werden können, ohne die Erklärungen der Regierung zwischen Juli und Dezember 2002 in die Analyse einzubeziehen. Der Tenor dieser Erklärungen und ihre Wirkung auf den Markt zeigen, dass der Staat bereits im Juli beschlossen hatte, das Unternehmen zu unterstützen. (204) Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht generell anerkennt, dass den Zusagen und Erklärungen des Staates bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine gewisse Bedeutung zukommt (125). Am 12. Juli 2002 erschien in der Wirtschaftszeitung Les Echos ein Interview mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzminister, in dem der Minister mehrfach bekräftigte, dass der Staat, falls FT in Finanzschwierigkeiten geraten sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu deren Überwindung ergreifen würde. Im Einzelnen heißt es in dem veröffentlichten Text: „Sie sprechen die Auswüchse der Märkte an. Der Börsenkurs von France Télécom ist großen Schwankungen unterworfen. Sie sind Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens, haben Sie eine Botschaft? Wir halten mit 55 % die Mehrheit der Anteile, es geht sicher nicht darum, das Unternehmen ‚wieder zu verstaatlichen‘, wie hier und da zu hören war. Ich fühle mich für die Vermögensinteressen des Staates verantwortlich. Der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, und wenn France Télécom in Schwierigkeiten geraten sollte, werden wir angemessene Maßnahmen ergreifen. Hat der Staat sich marktwirtschaftlich klug verhalten, indem er es zuließ, dass sich France Télécom z. B. durch sein Engagement in Deutschland verschuldete? Es ist nicht meine Aufgabe, meine Vorgänger zu kritisieren. Ich möchte nur anmerken, dass die gesamte Branche gleichzeitig dieselbe Strategie verfolgt hat. Allerdings hat der ideologisch begründete Willen, die Mehrheitsbeteiligung zu erhalten, die internationale Entwicklung von France Télécom nicht gerade erleichtert, da FT seine Erwerbungen nicht mit Aktien bezahlen konnte. Daher die Verschuldung. Ich wiederhole: Sollte France Télécom Finanzprobleme haben, was gegenwärtig nicht der Fall ist, wird der Staat die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen. Sie leisten hier wieder dem Gerücht einer Kapitalerhöhung Vorschub... Nein, bestimmt nicht! Ich bekräftige nur noch einmal, dass wir zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen treffen werden. Falls es notwendig ist. ...“  (126) (205) Hierzu ist anzumerken, dass dieses Interview von der französischen Regierung nie dementiert wurde (127). Sein Inhalt wurde im Gegenteil durch die verschiedenen Erklärungen bestätigt, die in den Pressemitteilungen des Wirtschafts- und Finanzministers vom 13. September 2002, vom 2. Oktober 2002 und vom 4. Dezember 2002 enthalten waren. Die Verlautbarungen wurden mit der Zeit immer konkreter (128), bis sie schließlich in der Angabe mündeten, auf welche Weise die zugesagte Lösung der Finanzprobleme von France Télécom durchgeführt werden sollte (Umfang der Kapitalerhöhung und der staatlichen Beteiligung, Aktionärsvorschuss, Erhaltung der Refinanzierungsfähigkeit des U

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.