Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nehmen keine staatlichen Mittel in Form des geplanten Aktionärsvorschusses zur Verfügung gestellt worden. Die französische Regierung macht geltend, aus der Ankündigung des Staates vom 4. Dezember 2002 könne nicht abgeleitet werden, dass der Vorschuss tatsächlich wirksam geworden sei, da die Ankündigung allein eine verbindliche Zusage des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär darstelle, sich an der Kapitalerhöhung des Unternehmens zu beteiligen, und lediglich „eventuell“ (99) eine Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses in Aussicht gestellt werde. (169) Die französische Regierung ist ferner der Auffassung, dass der geplante Vorschuss FT auf keinen Fall einen Vorteil verschafft habe. (170) Da der Vorschuss nicht tatsächlich wirksam geworden sei, sei er auch nicht von dem Unternehmen in Anspruch genommen worden und habe ihm daher auch keinen Aufschub für seinen Liquiditätsbedarf verschaffen können. Die französische Regierung versichert, die Ankündigung des Vorschusses stelle keine Garantie dar. Das französische Recht kenne keine implizite Garantie: Jede vom Staat gewährte Garantie müsse per Gesetz gebilligt werden. Die Ankündigung eines eventuellen staatlichen Vorschusses mit einer Garantie gleichzusetzen sei ungenau und unrichtig. Die französische Regierung besteht im Übrigen darauf, dass die Garantie, die der Staat ERAP gewährt habe, um dem Unternehmen die Finanzierung seiner Beteiligung an der Kapitalerhöhung von FT zu ermöglichen, nicht mit der Garantie zugunsten von FT gleichgesetzt werden dürfe. ERAP hat der französischen Regierung zufolge eine vollkommen neutrale Rolle eingenommen und war allein aus haushaltstechnischen Gründen involviert. (171) Die Ankündigung eines geplanten Vorschusses durch den Staat habe FT auch nicht den Zugang zum Rentenmarkt erleichtern können. Erstens gelte für die Obligationen keinerlei Garantie, da ihre Laufzeit die des Vorschusses überschritten habe. Außerdem stehe den Inhabern von Obligationen kein Rechtsmittel zu Verfügung, falls bei Fälligkeit keine Rückzahlung erfolge. Zweitens lasse sich die Ankündigung des Staates, er werde möglicherweise seine Beteiligung an der Kapitalaufstockung vorziehen, nicht mit der Garantie vergleichen, um die es in der bereits zitierten Entscheidung Crédit Foncier de France gegangen sei, da der im vorliegenden Fall ins Auge gefasste Vorschuss hypothetisch und in seiner Höhe und Laufzeit streng begrenzt gewesen sei und demzufolge für sich genommen die Finanzierungsprobleme des Unternehmens angesichts der Fälligkeitstermine seiner Schulden nicht habe lösen können. Drittens sei die Ausgabe der Obligationen allein von der Einschätzung des Marktes bestimmt gewesen, ob FT in der Lage sein würde, seinen Verpflichtungen allein und ohne staatliche Garantie nachzukommen. Beleg hierfür seien die Spreads, die dem Rating von FT entsprächen und deutlich über denen anderer Marktteilnehmer lägen. Das Vertrauen, das der Markt anlässlich der besagten Emissionen unter Beweis gestellt habe, beruhe im Wesentlichen auf dem Wechsel an der Konzernspitze und auf der positiven Reaktion auf die neue Strategie, die bei der Vorstellung des Plans Ambition 2005 dargelegt worden sei. (172) Zu der Frage, ob der eventuelle Vorschuss mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist, betont die französische Regierung, nachdem die Beteiligung an der Kapitalerhöhung beschlossen und deren Bedingungen (glaubhafter Plan, vertrauenswürdige Konzernleitung, Bürgschaftskonsortium) erfüllt gewesen seien, sei ein Vorziehen der staatlichen Beteiligung nur logisch gewesen. Die ersten Diskussionen über einen eventuellen Vorschuss hätten im November 2002 stattgefunden. Die französische Regierung betont ferner, die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme sei unstrittig gewesen, da sie sich, wie oben erwähnt, auf einen glaubhaften und detaillierten Plan gestützt habe, dessen wesentlicher Inhalt bei der Ankündigung des geplanten Vorschusses am 4. Dezember 2002 bekannt gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Staat bereits die Zusage des Bankenkonsortiums gehabt und ab Ende November über sämtliche Fakten verfügt, um angesichts der positiven Reaktion der Märkte auf die Berufung der neuen Konzernleitung feststellen zu können, dass die Bedingung, an die diese Zusage geknüpft gewesen sei (dass dem Markt ein glaubhafter Plan vorliege), aufgehoben würde. In diesem Zusammenhang betont die französische Regierung, dass eine Bewertung des Betrages, um den es gehe, nicht sachdienlich sei, sondern gemäß der Rechtsprechung im Fall Alitalia die Vereinbarkeit der Finanzierungsbedingungen für ein Unternehmen dieser Größe mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu prüfen sei. (173) Die Vergütung für den eventuellen Vorschuss entsprach nach Darstellung der französischen Regierung den marktüblichen Konditionen und war mit Aufschlägen verbunden, um der Nachrangigkeit des Vorschusses Rechnung zu tragen. Des Weiteren sei eine Provision im Falle der Nichtinanspruchnahme vorgesehen gewesen und der Verzicht auf Sicherheiten habe den üblichen Konditionen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprochen, wenn er als Aktionär seine Zeichnung einer Kapitalerhöhung in Form eines kurzfristigen Vorschusses vorwegnehme. Die französische Regierung weist ferner darauf hin, dass die Rückzahlung der Summe in Form von Aktien gebräuchlich sei und auf dem Barwert beruhe. (174) Nach Auffassung der französischen Regierung ist es gemäß der Rechtsprechung im Fall Alitalia nicht Aufgabe der Kommission, die von dem staatlichen Aktionär gewählte Strategie mit Alternativlösungen zu vergleichen, die mit geringeren Risiken verbunden gewesen wären, sondern zu bewerten, ob ein privater Investor unter ähnlichen Bedingungen eine solche Maßnahme hätte ergreifen können. 5.7.   Ankündigungen des Staates (175) In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2003 hebt die französische Regierung den Kontext hervor, der bei der Analyse der Erklärungen berücksichtigt werden müsse, die der Staat in seiner Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Aktionär und nicht als öffentliche Gewalt abgegeben habe. Zwischen September und Dezember 2002 habe der Staat einen Managementwechsel erzwungen, dessen wichtigstes Element der Austausch des Konzernchefs gewesen sei, und er habe die Erarbeitung eines Plans zur Wiederherstellung des Gleichgewichts aus nächster Nähe verfolgt; gleichzeitig habe er sich der Unterstützung der Privatanleger für die zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise vorzunehmende Kapitalerhöhung vergewissert (siehe ausführliche Beschreibung der staatlichen Intervention weiter oben). Nach Darstellung der französischen Regierung hatten diese operativen Maßnahmen entscheidende finanzielle Auswirkungen, wurden von den Finanzmärkten überaus positiv aufgenommen und führten zu einer Stabilisierung des Kurses der FT-Aktie. (176) Die französische Regierung betont, der Staat habe niemals angedeutet oder zu erkennen gegeben, dass er FT bedingungslos und unbegrenzt unterstützen würde. Sie erklärt ferner: „Der Staat hat […] bereits im Sommer [die französische Regierung bezieht sich auf die Erklärung des Wirtschaftsministers vom 12. Juli] betont, dass er sich als marktwirtschaftlich handelnder Aktionär verhalten wird und nicht als öffentliche Gewalt und dass er beabsichtigt, als Anteilseigner einzugreifen, und zwar zu (noch zu definierenden) Bedingungen, die sich nicht von denen eines Privatinvestors unterscheiden, was notwendigerweise ausschließt, dass sich der Staat bereits für ein bedingungsloses und unwiderrufliches Eingreifen entschieden hatte“ (100). Diese Erklärung, dass die Bedingungen sich nicht von denen eines Privatinvestors unterscheiden würden, würde de facto jede bedingungslose und unwiderrufliche Unterstützung ausschließen. Die französische Regierung macht ferner geltend, dass es sich bei ihren Erklärungen zwischen Juli und Oktober 2002 um „vage vorläufige Erklärungen“ ohne „entsprechende konkrete Maßnahmen“ (101) gehandelt habe. Hierzu führt die französische Regierung aus, die späteren Erklärungen müssten im Licht der ersten Erklärung bewertet werden und es sei falsch, zu behaupten, dass sich der Staat bereits am 12. Juli 2002„unwiderruflich zur Unterstützung von FT verpflichtet“ habe und bei dieser Gelegenheit „eine unwiderrufliche Verpflichtung“ eingegangen sei, „sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen“. Nach Darstellung der französischen Regierung hat der Staat als Aktionär erstmalig im September 2002 seine Absicht verkündet, sich an der Kapitalerhöhung des Unternehmens zu beteiligen, und erklärt, dass „dies in Gestalt einer vom Markt verfolgten Operation geschehen würde (Verweis auf einen in Abhängigkeit von den Bedingungen des Marktes festzulegenden Zeitplan) (102)“. (177) Die Erklärung vom 2. Oktober 2002 bestätigt der französischen Regierung zufolge, dass die Vorlage eines als glaubhaft erachteten Plans Voraussetzung für die Beteiligung des Staates gewesen sei. (178) Auf jeden Fall ist es nach Auffassung der französischen Regierung nicht möglich, „aus der Unbestimmtheit der staatlichen Erklärungen betreffend FT zwischen Juli und Oktober 2002 trotz des Hinweises des Staates, er werde als marktwirtschaftlich denkender Investor handeln, irgendeine Absicht des Staates oder gar irgendeine Zusage von Maßnahmen abzuleiten, die gegen die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen verstoßen würden. Eine Verletzung der Vertragsbestimmungen kann in der Tat nicht unterstellt werden und könnte nicht aus vagen vorläufigen Erklärungen erwachsen, die erfolgten, bevor eine Entscheidung getroffen wurde und ohne dass entsprechende konkrete Maßnahmen ergriffen wurden“ (103). (179) Die französische Regierung versichert des Weiteren: „Die einzigen spezifischen Maßnahmen, die der Staat in seiner Eigenschaft als Mehrheitsaktionär von FT beabsichtigte, sind diejenigen, die in den Unterlagen zur Information/Notifizierung der Kommission dargelegt werden und am 5. Dezember 2002 öffentlich angekündigt wurden, d. h. eine dem staatlichen Unternehmensanteil entsprechende Beteiligung an der Kapitalerhöhung um 15 Mrd. EUR — zusammen mit den Privatanlegern — und ein eventueller zu marktüblichen Konditionen gewährter Aktionärsvorschuss als Vorwegnahme dieser Kapitalerhöhung. Der Hinweis des Staates, dass er seine Rolle als marktwirtschaftlich handelnder Aktionär wahrnehmen wird, begründet keineswegs eine staatliche Garantie. Wenn die Erklärungen des Staates zwischen Juli und Oktober 2002 tatsächlich der Zusage einer ‚unbegrenzten Garantie‘ zugunsten von FT rechtlich gleichgestellt gewesen wären oder auch nur vom Markt und den Ratingagenturen als solche wahrgenommen worden wären, wäre es im Juli nicht zu einer Herabstufung des Ratings von FT gekommen und die Spreads ebenso wie die Bewertung von FT in diesem Zeitraum hätten denen des Staates entsprochen (Rating AAA und sehr geringer Spread). Die mögliche Berücksichtigung des Vorhandenseins des staatlichen Mehrheitsaktionärs durch die Ratingagenturen unabhängig von jeder impliziten oder expliziten Garantie oder spezifischen Maßnahme und unabhängig von der spezifischen Finanzlage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt kann für sich genommen nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Ein solcher Ansatz würde das in Artikel 295 des EG-Vertrages anerkannte Neutralitätsprinzip des Gemeinschaftsrechts unmittelbar verletzen“ (104). 5.8.   Entwicklung des Aktienkurses und der Spreads von FT (180) Die französische Regierung macht geltend, dass sich nur die operativen Maßnahmen auf den Börsenkurs von FT ausgewirkt hätten. Der Kurs der FT-Aktie sei am 2. Oktober 2002 nach Bekanntgabe der Berufung des neuen Konzernchefs — Signal für ein neues operatives Management — sprunghaft gestiegen (plus 10,4 % in der Woche vom 2. Oktober) und diese positive Kursentwicklung habe sich mit der Vorstellung des Plans TOP und des neuen Vorstands am 5. Dezember 2002 fortgesetzt, wobei letztere Nachricht einen Kursanstieg von über 25 % innerhalb von zwei Tagen ausgelöst habe. Die Presse habe bereits vor dem 5. Dezember 2002 über die Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung und einen eventuellen Aktionärsvorschuss berichtet, so dass diese Maßnahmen nicht als Ursache für die Aufwärtsentwicklung des Aktienkurses betrachtet werden könnten. Nach Darstellung der französischen Regierung waren die Grundsatzerklärungen des Staates zwischen Juli und Oktober 2002 für diese Entwicklung nicht entscheidend und die Kursentwicklung vor Einleitung operativer Maßnahmen schwankend. Darin komme die Unsicherheit des Marktes hinsichtlich der Situation des Unternehmens und insbesondere des Risikofaktors Mobilcom zum Ausdruck. Diese Haltung habe zu einem Verfall des Börsenkurses geführt, der nach einer Periode relativer Stabilität ohne spezielle Ankündigungen oder Gerüchte im Laufe des Sommers am 30. September 2002 seinen Tiefpunkt erreicht habe. In diesem Zeitraum habe die negative Tendenz der FT-Aktie durch die Absichtserklärungen des Staates, er werde seiner Rolle als Aktionär in vollem Umfang gerecht werden, nicht aufgehalten werden können. (181) Die Entwicklung der Spreads von FT kann nach Auffassung der französischen Regierung nicht als Beleg für eine angebliche Unterstützung des Unternehmens durch die Erklärungen vom Juli angeführt werden. Tatsächlich lasse eine vergleichende Analyse der Spreads von FT und der Deutschen Telekom ab Januar 2002 eine ähnliche Entwicklung über den gesamten Zeitraum erkennen: Die Verengung der Spreads von FT im Juli 2002 sei unabhängig von den Erklärungen des Staates erfolgt und Ausdruck der Risikoeinschätzung im Telekommunikationssektor gewesen. Darüber hinaus hätten sich die Spreads im Dezember 2002 nach Ankündigung der geplanten operativen Maßnahmen durch den Staat wieder ausgeweitet. Abschließend erklärt die französische Regierung, die Entwicklung der Spreads von FT hänge mit der Entwicklung des Telekommunikationssektors zusammen und die Erklärungen des Staates hätten keinen entscheidenden Einfluss darauf gehabt. (182) Als Reaktion auf die Übermittlung des Rechts- und des Wirtschaftsgutachtens des Beraters am 9. bzw. 10. Juni 2003 hat die französische Regierung geltend gemacht, dass die Äußerungen des Wirtschafts- und Finanzministers in dem Interview, das am 12. Juli 2002 in Les Echos erschienen sei, nicht in den Rahmen des von der Kommission am 30. Januar 2003 eingeleiteten Prüfverfahrens fallen würden. Die Kommission könne das Verfahren nicht auf diese Äußerungen ausweiten, da die Frist von 18 Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (105) praktisch abgelaufen sei. In jedem Fall hat sich die französische Regierung das Recht vorbehalten, der Kommission ergänzende Gutachten zum Gutachten des Beraters vorzulegen. (183) Zum Rechtsgutachten hat die französische Regierung wie folgt Stellung genommen: — Sie unterstreicht „zunächst, dass das Rechtsgutachten auf einer falschen (bzw. tendenziösen) Interpretation der Fakten beruht. Insbesondere ... sind die — gleichwohl klaren — Äußerungen des Wirtschaftsministers in einem im Juli 2002 veröffentlichten Gespräch mit einem Journalisten in dem Gutachten ganz offensichtlich sinnentstellend wiedergegeben. Die französische Regierung bestreitet entschieden, dass aus derartig unbegründeten Interpretationen rechtliche Schlüsse gezogen werden können und insbesondere das Vorhandensein irgendeiner staatlichen Garantie zugunsten von France Télécom abgeleitet werden kann.“ — „Sie wiederholt ..., dass der Staat als Aktionär von France Télécom nicht nur stets Sorge getragen hat, sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gegenüber France Télécom zu verhalten, sondern auch eindeutig und öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Position Ausgangspunkt für jede seiner möglichen Interventionen sein wird, die in den Unterlagen angegeben sind ...“. Das Interview des Ministers vom Juli 2002 enthalte keinen Hinweis auf eine bereits getroffene Entscheidung. „... Trotz seines eigenen Vertrauens in die Lebensfähigkeit des Unternehmens hat der Staat lediglich die Bedenken des Marktes hinsichtlich der Lage von France Télécom festgestellt und in seiner Eigenschaft als Mehrheitsaktionär versucht, seine Analyse zu verfeinern, ohne in diesem Stadium eine präzise Diagnose stellen noch irgendeine Entscheidung treffen zu können“. „Im Übrigen gibt es keinen Grund, von vornherein anzunehmen, dass mit ‚angemessene Maßnahmen‘ speziell finanzielle Maßnahmen gemeint waren“. — „Die französische Regierung hat des Weiteren die zahlreichen Ungenauigkeiten in der Argumentation des Rechtsgutachtens hervorgehoben. Dieses Gutachten lässt einen offenkundigen Mangel an Objektivität erkennen, indem es sich zum einen höchst strittige rechtliche Analysen zu Eigen macht (namentlich in Bezug auf die Bewertung der lettres d'intention und der Tragweite einer einseitigen Verpflichtung im Zivil- und Handelsrecht) und zum anderen eine ungerechtfertigte Übertragung bestimmter nicht zur Sache gehöriger rechtlicher Bewertungen auf die zu prüfenden Fakten vornimmt (dies gilt beispielsweise für die Anwendung der Lehre von der faktischen Geschäftsführung oder der Regeln des Völkerrechts auf die Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seinem Mehrheitsaktionär)“. — „Die Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens, die das Vorhandensein einer ‚unbegrenzten Garantie‘ des Staates zugunsten von France Télécom zu belegen suchen, entbehren im Übrigen jeder Grundlage im Gemeinschaftsrecht“. Gemäß der Rechtsprechung im Fall Air France (106) könnten die beanstandeten Äußerungen keine verbindliche und bedingungslose Verpflichtung des Staates nach sich ziehen. Und weiter: „Die Lösung in der Rechtssache Crédit Foncier de France — ihre Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, was nicht sicher ist, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde — bezieht sich auf völlig andere Umstände“. „Es handelt sich nicht einmal um ein offizielles Kommuniqué der Regierung oder von France Télécom, sondern schlicht um einen Pressebericht mit dem Wortlaut eines Interviews des Wirtschaftsministers, das in einem umfassenderen Kontext stattfand und in dem es um die Prioritäten der Regierung ging, wodurch ihm jede Beweiskraft genommen wird“. „Die Versuche, die Äußerungen des Ministers vom 12. Juli 2002 nach rechtlichen Kategorien des innerstaatlichen Rechts (namentlich des Gesellschafts- und des Verwaltungsrechts) zu bewerten, sind auch nicht besser geeignet, das Vorhandensein irgendeiner Garantie zugunsten von France Télécom zu belegen“. Zur Gleichsetzung der Erklärungen des Ministers vom Juli mit einer lettre d'intention betont die französische Regierung: „(i) Erstens ist wesentliches Merkmal der lettre d'intention, dass sie an einen Begünstigten gerichtet ist; (ii) zweitens ist in Fortführung der vorausgehenden Feststellung die Wirksamkeit des Vorgehens durch die Entgegennahme seitens des Begünstigten bedingt; (iii) drittens hängt die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung (sowohl hinsichtlich ihres Gegenstands als auch der Wirkung, die ihr Urheber ihr zu verleihen wünscht) ausschließlich von den verwendeten Formulierungen ab“. „... der zumindest allgemein gehaltene Tenor der Äußerungen des Ministers ... schließt ohne jeden Zweifel jede Verpflichtung zugunsten von France Télécom oder seiner Gläubiger und erst recht jede Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolges (und damit die geringste Garantie) aus, ebenso wie jede Pflicht, auf das angestrebte Ergebnis unter Einsatz aller Fähigkeiten hinzuwirken“. „Die Antwort des Ministers ... belegt lediglich, dass der Staat als Aktionär zu diesem Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen hatte (außer derjenigen, sich als ‚marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber‘ zu verhalten) und trotz seines Vertrauens in die operative Qualität des Unternehmens nicht in der Lage war, eine ausreichend präzise Diagnose zu stellen oder irgendeine Entscheidung zu treffen“. „Die Rechtsprechung hat ... nie vertreten, dass sich jede Person, die daran ein Interesse haben könnte, auf diese Weise auf eine Bürgschaftsverpflichtung ohne bestimmte(n) Begünstigte(n) berufen kann. Das ist im Übrigen nicht verwunderlich, da es das Wesen einer Garantie oder einer lettre d`intention ist, an einen Begünstigten oder mehrere Begünstigte gerichtet zu sein. Da sie nicht an einen bestimmten Begünstigten gerichtet war, ist es außerdem nicht weiter erstaunlich, dass die angebliche Verpflichtung nicht angenommen wurde“. Die Hypothese von der faktischen Geschäftsführung sei im vorliegenden Fall völlig ungeeignet. Zu Artikel L.465-1 des Code monétaire et financier hat [die französische Regierung] betont, dass „er — seine Übertragbarkeit auf den Staat einmal unterstellt — nicht die bloße Entwicklung der Absichten des Staates verurteilt, sondern allein die Erklärung einer von Anfang an fälschlichen oder betrügerischen Absicht, was hier offenkundig nicht der Fall war, da die Äußerungen lediglich das Fehlen irgendeiner Entscheidung angesichts der Informationen, über die der Aktionär zu diesem Zeitpunkt verfügte, widerspiegelten“. Zum Verwaltungsrecht führt die französische Regierung aus: „Einerseits begründen einfache Äußerungen gegenüber einem Journalisten wie diejenigen des Wirtschaftsministers am 12. Juli 2002 keinen ‚beschwerenden Verwaltungsakt‘, der Rechte und Pflichten bewirkt, und erst recht keine Garantie des Staates zugunsten von France Télécom. Andererseits könnte eine Haftung des Staates in keinem Fall auf höchst allgemein gehaltene Äußerungen des Ministers gestützt werden, ob nun begründet mit der angeblich unterlassenen Durchführung (Hypothese der nicht eingehaltenen Zusage) oder im Gegenteil mit der erfolgten Durchführung (Hypothese der rechtswidrigen Zusage)“. — „Die Schlussfolgerungen des juristischen Beraters widersprechen offenkundig der Entscheidungspraxis der Kommission und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen, denen zufolge das Vorliegen einer Beihilfe den Nachweis einer verbindlichen, bestimmten und bedingungslosen Verpflichtung des betreffenden Staates voraussetzt, und als solche waren die Äußerungen des Ministers vom 12. Juli 2002 keineswegs zu verstehen.“ „Die Feststellung eines Vorteils durch die Kommission setzt voraus, dass eine staatliche Maßnahme gleich welcher Art ausreichend bestimmt und konkret ist“. „Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anwenden zu können, muss die Kommission über sämtliche notwendigen Informationen zu den konkreten Modalitäten der überprüften Maßnahme verfügen.“ — „Wenn sich die Kommission die Thesen des juristischen Beraters zu Eigen macht, würde sich dies diskriminierend auswirken und dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen. Insbesondere die Argumentation des Beraters hätte absurde verfahrenstechnische Konsequenzen, da sie jeden Mitgliedstaat verpflichten würde, der Kommission auch das kleinste geplante Interview oder die geringste öffentliche Erklärung zu einem Unternehmen zu notifizieren, in dem der Staat der Referenzaktionär ist“. Darüber hinaus würde diese These zu einer ungerechtfertigten Unterscheidung zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und den Mitgliedstaaten führen. „Im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass sich niemand auf die Zusagen eines Gemeinschaftsorgans berufen kann, wenn die Verwaltung keine bestimmten, bedingungslosen und übereinstimmenden Zusicherungen aus autorisierter und zuverlässiger Quelle vorlegt“  (107) . — „In dieser Hinsicht und in grundlegenderem Sinne ist der Ansatz des juristischen Beraters geeignet,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.