Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ebt ferner darauf ab, dass keine Haftung des Staates vorliege und in jedem Fall die aus einer strafbaren Handlung erwachsende Schadensersatzpflicht keine staatliche Beihilfe darstelle, da „im Falle der Verurteilung des Staates zur Leistung von Schadensersatz der Mitteltransfer nicht aus der Rechtshandlung selbst folgt, sondern aus der Haftung für diese Handlung. Und Begünstigter der Übertragung staatlicher Mittel ist nicht das betreffende Unternehmen, sondern der Geschädigte“. Der Verfasser des Vermerks macht des Weiteren geltend, eine Rechtshandlung könne nicht angemeldet werden, während laut EG-Vertrag jede Beihilfe der Kommission notifiziert werden müsse. (138) Im Anhang zu dem Vermerk wird insbesondere auf den Kontext eingegangen, in dem die Erklärungen formuliert wurden. Dies sei zur Einschätzung der tatsächlichen Tragweite erforderlich. Eine Analyse der Verlautbarungen im Lichte der Ereignisse zwischen Ende Juni und Dezember 2002 zeige, dass die Erklärungen keine Zusage darstellen könnten, sie zeige nicht, dass es sich bei den vom Staat vorgesehenen angemessenen Maßnahmen um finanzielle Maßnahmen gehandelt habe. Insbesondere hätten damals Meinungsunterschiede innerhalb der Regierung bestanden und der Wirtschafts- und Finanzminister habe nicht den Standpunkt der Regierung wiedergegeben. Nach Ansicht des Verfassers erbringt der Sachverständige weder den rechtlichen noch den faktischen Beweis für die Absicht des Staates, eine Verpflichtung einzugehen. Eine Untersuchung der Fakten enthülle, dass bei den Verantwortlichen, die sich über die Lösung des Problems unsicher gewesen seien, keine derartige Absicht bestanden hätte und dass die Marktteilnehmer niemals den Glauben zum Ausdruck gebracht hätten, der Staat hätte sich für eine bestimmte Lösung entschieden. (139) Das von FT vorgelegte Wirtschaftsgutachten unterstreicht, der in dem Gutachten des Beraters gezogene Analyserahmen sei sehr restriktiv, „da er hauptsächlich die Auswirkungen der Erklärung vom 12. Juli 2002 analysiert und eine einzige Methode anwendet, die so genannte Event Study“. Die von NERA angewandte Methode stützt sich ferner dem Gutachten zufolge auf „eine sehr theoretische Vorgehensweise, die von der Hypothese ausgeht, dass die Märkte effizient sind, und die Auswirkungen eines Ereignisses durch Quantifizierung der Kursschwankungen an der Börse anlässlich dieses Ereignisses misst. Diese Herangehensweise ist zu theoretisch und entspricht nicht der tatsächlichen Situation eines Referenzaktionärs“. Das Wirtschaftsgutachten betont ferner, das NERA-Gutachten sei „in Bezug auf die Vorteile, deren Ursachen und die Kosten für FT und seine Aktionäre konfus“. (140) Das Gutachten kommt zu dem Schluss, die Schlussfolgerungen des Beraters seien aus folgenden Gründen falsch: — „Aus der Analyse der Situation, in der sich der Konzern FT bei Bekanntgabe der Ergebnisse des ersten Halbjahres 2002 befand, ergibt sich, dass (i) die Bilanz unausgeglichen war und der Konzern auf kurze Sicht ein Liquiditätsproblem hatte, dass aber (ii) seine operativen Ergebnisse sehr gut waren. — Aus der Analyse der Maßnahmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber angesichts einer hohen Verschuldung ins Auge fassen muss, ergibt sich, dass es vernünftig war, für einen Konzern mit gesundem Aktivbestand, dessen tatsächlicher Unternehmenswert die Summe seines Börsenwerts und seiner Nettoverschuldung übersteigt, einen Sanierungsplan einschließlich Kapitalerhöhung aufzustellen. — Die Analyse der Wertschöpfung und die Rentabilitätsaussichten lassen den Schluss zu, dass der Staat mit der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung eine sehr gute Investition vornimmt und dass er im vorliegenden Fall mit der Gewährung eines Aktionärsdarlehens ein geringes Risiko eingeht“. 4.14.   Stellungnahme von ECTA (141) Nach Auffassung von ECTA stellen die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen dar: (i) die ministeriellen Erklärungen zwischen Juli und Oktober 2002, mit denen der Markt darüber informiert worden sei, dass der Staat FT in finanziellen Schwierigkeiten nicht allein lassen würde; (ii) die vom Staat akzeptierte Ausschüttung der Dividenden für das Jahr 2001 in Form von Aktien statt in bar; (iii) die Gewährung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR sowie die vorweggenommene Verpflichtung des Staates, sich an einer künftigen Kapitalerhöhung zu beteiligen; (iv) die Gewährung einer staatlichen Garantie zugunsten von ERAP, die es ihm gestattet habe, auf den Märkten Kredite zu einem Zinssatz von 3,375 % aufzunehmen, statt der von einem Unternehmen mit dem Rating „Junk Bond“ üblicherweise zu zahlenden 10,4-10,9 %; und (v) die augenscheinliche Übernahme von — gleichwohl weiterhin für FT tätigen — FT-Mitarbeitern durch ERAP. (142) Dank der ihm gewährten Beihilfe habe FT seine aggressive Geschäfts- und Werbepolitik fortsetzen, seinen Status als integrierter Betreiber erhalten und seine Beteiligung an Orange verstärken können. Nach Ansicht von ECTA hätte ein Unternehmen in der Lage, in der sich FT befunden habe, völlig anders reagieren müssen, und zwar wie die Konkurrenten von FT auf dem Markt der globalen Telekommunikationsdienste (z. B. British Telecom und KPN) durch Veräußerung strategischer Vermögenswerte, um die Schulden abzubauen. (143) ECTA zufolge stellen die in Erwägungsgrund 141 aufgeführten Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen dar und sind insbesondere gemäß den Leitlinien nicht zu rechtfertigen, da keines der dort aufgestellten Kriterien erfüllt sei. Für den Fall, dass die Kommission Ausgleichsmaßnahmen beschließt, müssten diese nach Auffassung von ECTA bedeutend sein. Zu den strukturellen Maßnahmen führt ECTA aus, dass FT ohne die staatliche Beihilfe gezwungen gewesen wäre, Orange und Wanadoo zu verkaufen. Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen schlägt ECTA eine Verringerung der Marktanteile von FT, Equant, Orange und Wanadoo vor, merkt jedoch an, dass diese Maßnahmen schwieriger in die Tat umzusetzen seien als die strukturellen Maßnahmen. 5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS 5.1.   Zusammenfassung der Fakten (144) Zunächst betont die französische Regierung, sie habe sich von Anfang an entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verhalten. So habe der Staat unmittelbar nach Bekanntmachung der Zahlen für das erste Halbjahr 2002, die trotz guter operativer Ergebnisse eine unausgeglichene Finanzstruktur und erheblichen Eigenkapitalbedarf bei FT enthüllt hätten, mit der Berufung eines neuen Konzernchefs und der Bildung eines Bankenkonsortiums die Konsequenzen gezogen. Die Banken hätten sich mit Wirkung ab September 2002 verpflichtet, zu gegebener Zeit für die Kapitalerhöhung zu bürgen. Gleichzeitig habe der Staat von der neuen Konzernleitung eine gründliche Unternehmensprüfung verlangt. Auf Grundlage des Plans Ambition 2005, über den der Mehrheitsaktionär regelmäßig informiert worden sei, und der Verpflichtung des Bankenkonsortiums habe der Staat am 4. Dezember 2002 seine Entscheidung bekannt gegeben, sich an einer Kapitalerhöhung des Unternehmens mit 9 Mrd. EUR zu beteiligen, und ferner seine Bereitschaft erklärt, FT eventuell über ERAP einen Vorschuss auf diese Zeichnung zu Marktbedingungen zur Verfügung zu stellen. Angesichts der finanziellen Konditionen, unter denen die französische Regierung diesen Vorschuss habe gewähren wollen, und unter Berücksichtigung der von der Kommission geäußerten Bedenken, diese Maßnahme könnte Elemente einer Beihilfe enthalten, habe es FT jedoch vorgezogen, direkt auf dem Rentenmarkt Kapital aufzunehmen. (145) Des Weiteren führt die französische Regierung aus, das Gesamtvolumen der durch die Anleiheemissionen aufgebrachten Finanzmittel belaufe sich auf etwa 9 Mrd. EUR, was dem für den Aktionärsvorschuss vorgesehenen Höchstbetrag entspreche. Nach Auffassung der französischen Regierung stellt der Erfolg der Emissionen die Fähigkeit von FT, zu günstigen Bedingungen Zugang zu den Finanzmärkten zu bekommen, ebenso unter Beweis wie das Vertrauen des Marktes in die in dem Plan TOP enthaltenen operativen Maßnahmen und in die Fähigkeit des neuen Konzernchefs, diese auch umzusetzen. Die französische Regierung weist ferner darauf hin, dass die Kapitalerhöhung mit dem 24. März 2003 zum technisch frühest möglichen Zeitpunkt eingeleitet worden sei und erfolgreich gewesen sei. (146) Bei der Zusammenkunft der französischen Regierung und der Kommission am 22. Januar 2004 hat die französische Regierung betont, dass die Rekapitalisierungsaktion ihrer Ansicht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und demzufolge die staatlichen Finanzmaßnahmen zugunsten von FT keinerlei Beihilfeelement enthalten würden. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers habe sie dazu verpflichtet, zunächst einen neuen Konzernchef zu berufen, eine Rechnungsprüfung durchzuführen und einen glaubhaften Plan aufzustellen und erst dann zu handeln. Die von der französischen Regierung dargestellte Chronologie der Ereignisse sei für sich genommen Beweis, dass der Staat sich in seinem Verhalten von Vernunftgründen habe leiten lassen. Nachdem ihnen die geforderten Informationen vorgelegen hätten, hätten die französischen Behörden die Situation unter Kontrolle gehabt (insbesondere was den Emissionspreis betreffe). 5.2.   Finanzlage des Unternehmens (147) Nach Auffassung der französischen Regierung war FT zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien. Tatsächlich sei ein stetiges Umsatzwachstum zu verzeichnen gewesen (10 % Zuwachs zwischen dem ersten Halbjahr 2001 und dem ersten Halbjahr 2002), der Cashflow habe sich auf einem hohen Niveau rascher entwickelt als der Umsatz. Daher stellt die französische Regierung unter Berücksichtigung der unausgeglichenen Finanzstruktur des Unternehmens am 30. Juni 2002 fest, dass die Verluste im Wesentlichen auf Sonderrückstellungen und Sonderabschreibungen für Wertverluste der Vermögenswerte zurückzuführen seien, die es vor der vollkommen unvorhersehbaren Marktwende erworben habe. Die französische Regierung führt ferner aus, dass die operativen Kosten weniger rasch gestiegen seien als der Umsatz und demzufolge die Rentabilität des Unternehmens zugenommen habe. Im Übrigen sei beim operativen Ergebnis und beim Cashflow ein Zuwachs zu verzeichnen gewesen (im Vergleich zum ersten Halbjahr 2001 ein Plus von 15 % beim Cashflow). Die sehr guten Leistungsperspektiven von FT seien durch den Plan TOP noch verbessert worden. Diese Leistungen seien durch die Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2002 bestätigt worden, dem die positive Dynamik zu entnehmen gewesen sei, die in dem Unternehmen durch die neue Führung ausgelöst worden sei. (148) Zu dem die Eigenkapitalentwicklung betreffenden Kriterium (Randnr. 5 a) der Leitlinien) stellt die französische Regierung fest, gemäß Artikel L225-248 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) sei maßgeblicher Indikator das Grundkapital von FT SA, das sich weiterhin im Plus befinde und niemals um die Hälfte geschrumpft sei. FT habe sich daher nicht in der Lage befunden, um die es in den Leitlinien gehe, dass nämlich das Eigenkapital weniger betrage als das Grundkapital. (149) FT habe nicht vor der Zahlungseinstellung gestanden, es sei lediglich ein eventueller Liquiditätsengpass für das erste Halbjahr 2003 festgestellt worden, falls sich der erwartete Aufschwung des Marktes nicht einstellen sollte. Ergänzend erklärt die französische Regierung, FT habe zum 31. Dezember 2003 mit Liquiditäten in Höhe von 6,9 Mrd. EUR rechnen können und hätte den Jahreswechsel hinter sich bringen können, ohne den Finanzmarkt in Anspruch zu nehmen. Während der Zusammenkunft vom 22. Januar 2004 hat die französische Regierung mitgeteilt, das Unternehmen habe den — im Vergleich zum Rentenmarkt weniger kostspieligen — Konsortialkredit in Anspruch genommen und verfüge daraus über flüssige Mittel in Höhe von 4 Mrd. EUR. (150) Die französische Regierung hat insbesondere darauf hingewiesen, dass FT 2002 Zugang zu den Finanzmärkten gehabt habe, und die gängigen Finanzinstrumente beschrieben, die FT zwischen dem 11. Juli 2002 und dem 15. Januar 2003 zur Verfügung gestanden hätten (92). Dabei hat sie besonders erwähnt, dass FT am 14. Februar 2002 die Bereitstellung einer Konsortialkreditlinie von 15 Mrd. EUR ausgehandelt und im Laufe des Jahres 2002 Schuldverschreibungen ausgegeben habe (93), darunter in Aktien rückzahlbare Obligationen in Höhe von 442,2 Mio. EUR. (151) Der französischen Regierung zufolge brachte die Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen für den Konzern kein finanzielles Risiko mit sich, da die Verpflichtungen kein Recht auf vorzeitige Tilgung enthalten hätten. (152) Darüber hinaus sei FT nach übereinstimmender Meinung verschiedener Beraterbanken, die zwischen Juni und November 2002 konsultiert worden seien, auch vor der Bekanntmachung des Plans Ambition 2005 und der Unterstützung durch den Mehrheitsaktionär zu einer Refinanzierung über die Rentenmärkte in der Lage gewesen. So hätten […] (*1) Bank und […] im Juli 2002 bzw. im September 2002 angeboten, zwischen 2003 und 2005 fällige Obligationenschulden von FT über ab Oktober oder November durchzuführende Tauschprogramme zu refinanzieren. (153) Zu der Erklärung des früheren Konzernchefs, FT habe keinen Zugang zum Finanzmarkt mehr gehabt (94), hat die französische Regierung angemerkt, seine Meinung sei angesichts der Umstände notwendigerweise subjektiv. 5.3.   Sorgfaltspflicht des Staates als Aktionär (154) Zum Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Staates als Aktionär in Bezug auf das Verhalten des Unternehmens in der Vergangenheit macht die französische Regierung geltend, das Argument, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte sich nicht in derselben Situation wie der französische Staat befunden, erscheine unerheblich, da die Kommission nach ständiger Rechtsprechung ihre Analyse auf die Sachlage stützen müsse, die bestanden habe, als die Investition beschlossen worden sei, es sei denn, sie wolle nachweisen, dass das Verhalten des Staates in der Vergangenheit Elemente einer Beihilfe enthalten habe; dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden. In jedem Fall könne die Kommission, selbst wenn die rechtliche Verpflichtung zur Mehrheitsbeteiligung des Staates FT benachteiligt habe, die freie Entscheidung der französischen Regierung, den Konzern als öffentliches Unternehmen zu erhalten, nicht in Frage stellen, ohne das im Vertrag enthaltene Neutralitätsprinzip zu missachten. Die französische Regierung unterstreicht ferner, dass sie eingeschritten sei, sobald sie von den finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens Kenntnis erhalten habe. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2003 vertritt sie nachdrücklich, dass gemäß der Rechtsprechung im Fall Stardust (95) der Kontext zu berücksichtigen sei, in dem die Unterstützungsmaßnahmen ergriffen worden seien, und dies, so die französische Regierung wörtlich, „[…] schließt den Zeitraum vor Juli 2002 automatisch aus“. Sie hebt ferner hervor, die Ausschüttung der Dividenden für 2001 in Form von Aktien stehe mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang, da damals gute Chancen für einen Anstieg des Aktienkurses bestanden hätten. 5.4.   Zweckmäßigkeit des Plans TOP (155) Die französische Regierung betont, unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen seien die im Plan Ambition 2005 vorgesehene Erhöhung des Cashflows und die Kapitalaufstockung als Bestandteile einer Strategie zu betrachten, die jeder rational handelnde Mehrheitsaktionär verfolgt hätte. Angesichts der gesunden Grundlagen von FT lasse sich die Situation des Konzerns nicht mit der anderer Unternehmen wie Vivendi Universal oder Crédit Lyonnais vergleichen. (156) In Bezug auf die Zweckdienlichkeit des Plans TOP vertreten die französischen Behörden die Ansicht, dass dieser Plan einen Kraftakt des Unternehmens darstelle. Es handele sich um einen umfassenden Plan für eine Neuorientierung des Managements, der sich auf konkrete Maßnahmen stütze und bereits erste positive Ergebnisse gezeitigt habe. Ergänzend führt die französische Regierung aus, es handele sich um einen überaus präzisen Plan, mit dem die Rentabilität des Unternehmens für diejenigen Investoren, die sich an der Kapitalerhöhung im April 2003 beteiligt hätten, bis 2005 auf einen ROI von 43 % gesteigert werden könne, womit die Rendite deutlich über dem Referenz-ROI (11 %) liege, den ein Privatanleger im Telekommunikationssektor erwarten könne. Zum Plan TOP gehöre auch ein Maßnahmepaket zur Optimierung des Personalmanagements. Zur beabsichtigten Veräußerung von Vermögenswerten gibt die französische Regierung an, dank der Ende 2002 vorgenommenen Verkäufe habe der mögliche Liquiditätsengpass sogar ohne Inanspruchnahme der Finanzmärkte bis Ende 2003 vermieden werden können. Ein Abstoßen strategischer Vermögenswerte wäre den mittel- und langfristigen Interessen von FT und seinen Aktionären zuwidergelaufen. (157) Die französische Regierung unterstreicht abschließend, dass die von den Konkurrenzunternehmen verfolgten Strategien nicht zweckdienlicher erscheinen würden und dass ein Plan nicht nach der Größe oder der strategischen Bedeutung der zu veräußernden Vermögenswerte bewertet werden dürfe, sondern nach der Zweckdienlichkeit des Gesamtplans. Im Übrigen habe der Erfolg der Anleiheemissionen vom Dezember 2002 und Januar 2003 im Nachhinein das Vertrauen der Privatanleger in das operative Potenzial des Unternehmens bestätigt. 5.5.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Beteiligung an der Kapitalerhöhung (158) Zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Ankündigung des Staates, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung vorzuziehen, stellt die französische Regierung fest, ihre Zusage sei an die Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die neue Konzernleitung einen glaubhaften neuen Plan zur Wiederherstellung des Gleichgewichts vorlege, sowie an die Mitwirkung der Banken. (159) Zum Grundsatz der Gleichzeitigkeit betont die französische Regierung, der Staat als Aktionär habe von Anfang an alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um eine gleichzeitige Beteiligung der öffentlichen und privaten Aktionäre sicherzustellen, und sei nicht eher als die Privatinvestoren ein Risiko eingegangen. Die Absichtserklärung des Staates bezüglich seiner Beteiligung an der Kapitalerhöhung datiere vom 12. September 2002 (96) und am selben Tag habe sich ein Bankenkonsortium mit Wirkung ab September 2002 verpflichtet, zu gegebener Zeit für den in Ergänzung zum Beitrag des staatlichen Aktionärs für Privatanleger bestimmten Teil der Kapitalerhöhung zu bürgen, unter der Voraussetzung, dass dem Markt ein als glaubhaft erachteter Plan zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bekannt gegeben werde. Die französische Regierung hebt hervor, dass eine solche Bedingung angesichts der unausgeglichenen Finanzlage von FT als normal zu betrachten sei und dass die Beteiligung des Staates ebenfalls von der Bekanntgabe eines vom Markt als glaubhaft erachteten Plans abhängig gemacht worden sei. Wenn die Privatinvestoren nicht die Bürgschaft übernommen hätten, so die französische Regierung, hätte der Staat eine solche Ankündigung nicht gemacht. (160) Der französischen Regierung zufolge sind vor der staatlichen Finanzierung bedeutende Finanzhilfen von Privatanlegern geflossen, und zwar in Form von Obligationen und durch Verlängerung der Bankenkredite zwischen Dezember 2002 und Februar 2003. Die Analyse jedweder eventuellen Bereitstellung staatlicher Mittel müsse diese privaten Finanzhilfen berücksichtigen. (161) Die französische Regierung erklärt ausdrücklich, bei der Kapitalerhöhung vom 24. März 2003 sei der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gewahrt worden. Der Staat habe vor den privaten Anteilseignern kein Kapital zugeführt, wie den (in Abschnitt 5.6 beschriebenen) Modalitäten des Aktionärsvorschusses zu entnehmen sei, in denen keine bedingungslose Verpflichtung des Staates zur Kapitalerhöhung vor März 2003 enthalten sei. Die Verpflichtung der Banken vom September 2002 (siehe Erwägungsgrund 159) sei durch die förmliche Garantie des Bankenkonsortiums vom März 2003 bestätigt worden. Dank dieser Garantie habe der Staat bezüglich der Beteiligung der Privatinvestoren an der Kapitalerhöhung kein Risiko eingehen müssen. Die französische Regierung hebt hervor, dass der Staat im Einklang mit der Rechtsprechung im Fall Alitalia (97) vor der förmlichen Verpflichtung der Banken keine förmliche Zusage gemacht habe. Die Beteiligung der privaten Aktionäre sei bedeutend, da sie mehr als 40 % betrage, wodurch laut Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gewahrt sei. Das Bankenkonsortium sei mittels Ausschreibung ausgewählt worden. Hierdurch sei gewährleistet worden, dass die Banken zu den günstigsten Marktbedingungen vergütet würden, insbesondere bezüglich der den Banken gezahlten Provision. Die französische Regierung weist ferner darauf hin, dass die im vorliegenden Fall gezahlten Provisionen ([…] % des Gesamtbetrags der Bürgschaft) mit den Vorgaben aus der Entscheidung zu Alitalia vom 19. Juni 2002 im Einklang stehen würden (98). (162) Zur erwarteten Rendite vertritt die französische Regierung wie bereits erwähnt die Auffassung, auch die hohen Rentabilitätserwartungen des Plans TOP, die durch seine positive Aufnahme seitens des Marktes bestätigt worden seien, belegten, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewahrt worden sei. Darüber hinaus habe es sich bei FT zu dem Zeitpunkt, als die Investitionsentscheidung getroffen worden sei, nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien gehandelt, und das Unternehmen habe im zweiten Halbjahr 2002 Zugang zu den Finanzmärkten gehabt. (163) Der französischen Regierung zufolge ist die Kapitalerhöhung durchgeführt worden, sobald es technisch möglich war, dem Staat und den Privatinvestoren aktualisierte Aussagen über die operativen Perspektiven des Unternehmens vorzulegen. Dies zeige, dass der Staat solide Investoren gewählt habe, die sich von den langfristigen Renditeaussichten hätten leiten lassen. Die zeitliche Abfolge habe technischen Zwängen bei FT unterlegen, die nichts mit eventuellen günstigen Bedingungen an der Börse zu tun gehabt hätten. (164) Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Operation ein Erfolg gewesen sei und dass die verbindlich garantierte Summe das Fünffache dessen betragen habe, was FT am Geldmarkt habe aufnehmen wollen. (165) Im Übrigen ist die Höhe der Kapitalaufstockung nach Ansicht der französischen Regierung nicht relevant. Vielmehr gehe es allein um die Frage, ob das Vorgehen vernünftig gewesen sei. Auf jeden Fall sei die Summe insbesondere im Vergleich zu der Kapitalerhöhung von KPN nicht übermäßig hoch gewesen. (166) Abschließend unterstreicht die französische Regierung zu diesem Punkt, die Kapitalerhöhung scheine sich bereits (die Stellungnahme stammt vom Juli 2003) als kluge Investition zu erweisen, da der Kurs der FT-Aktie im Vergleich zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung um fast 50 % gestiegen sei. (167) Die vom Ministre délégué au budget (für den Haushalt zuständiger Staatssekretär) im Dezember 2002 angekündigte Rückzahlung der ERAP-Anleihe durch den Staat betreffe nur die Modalitäten der staatlichen Investition und habe keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem Staat, den Aktionären und dem Unternehmen. 5.6.   Der Aktionärsvorschuss (168) Nach Auskunft der französischen Regierung hat FT den vorgesehenen Vorschuss niemals in Anspruch genommen, zum einen aufgrund der hohen Kosten, die mit den angebotenen Finanzierungsbedingungen verbunden gewesen seien, zum anderen aufgrund der Bedenken, die die Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gemäß EG-Vertrag geäußert hätte. Demzufolge seien dem Unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.