Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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tützung angesichts der spezifischen (je nach eigener Kreditwürdigkeit unterschiedlichen) Haltung der Staaten eine substanziell andere Tragweite habe als die eines Mehrheitsaktionärs. In der Analyse wird ferner hervorgehoben, dass das Eingreifen des Staates eine lange Tradition habe und auf Grundlage einer bereits bestehenden Reputation beurteilt werde. Nach Auffassung von BT liegt es auf der Hand, dass der Staat mit seiner Unterstützung für FT sein Ansehen in die Waagschale lege und somit seine Fähigkeit, zugunsten anderer französischer Unternehmen zu intervenieren. Des Weiteren wird in der Analyse herausgestellt, dass die Frage der Glaubwürdigkeit des französischen Staates in Verbindung mit der spezifischen französischen Situation hinsichtlich Privatisierungen gesehen werden müsse. Hätte der Staat seine Unterstützung nicht aufrechterhalten, hätte er sich selbst der Fähigkeit zu weiterem Eingreifen (wie kurz darauf im Falle Alstom) beraubt. (92) BT hat ferner eine Analyse zu der Frage vorgelegt, ob die Erklärungen des Staates nach dem Recht des Staates New York, in dem das Unternehmen ebenfalls an der Börse notiert ist, bindende Wirkung entfaltet hätten. Dieser Analyse zufolge würden derartige Erklärungen wahrscheinlich als bindend angesehen, entweder als einseitiger Rechtsakt oder aufgrund der Unzulässigkeit des nachträglichen Bestreitens einer eigenen Erklärung. (93) Schließlich hat BT eine Studie zu der Frage vorgelegt, ob derartige Erklärungen seitens der britischen Regierung nach englischem Recht bindend wären. Diese Studie kommt zu dem Schluss, dass solche Erklärungen bindend wären bzw. dass der Staat einen Meinungswandel zu rechtfertigen hätte. 4.6.   Stellungnahme von Cable & Wireless (94) Nach Einschätzung von Cable & Wireless stellen die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. Das Vertrauen des Marktes nach Ankündigung des Aktionärsvorschusses durch die französische Regierung habe ausgereicht, FT einen Vorteil zu verschaffen. Da ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber sich gegen eine Rekapitalisierung eines Unternehmens wie FT entschieden hätte, das vor Annahme des Plans Ambition 2005 offenkundig als ineffizient zu betrachten gewesen sei, sei dem Unternehmen ein Vorteil eingeräumt worden, den es unter normalen Marktbedingungen nicht gehabt hätte. Cable & Wireless macht ferner geltend, dass ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen würde, wenn es einer Regierung gestattet würde, öffentlichen Unternehmen eine umfassende Garantie im Falle finanzieller Probleme gleich welcher Art zu gewähren, und dass sich dies negativ auf den Wettbewerb auswirken würde. Laut Cable & Wireless können diese Maßnahmen im Übrigen nicht als mit den Leitlinien vereinbar angesehen werden. Da sich das Unternehmen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinde, seien die Leitlinien nicht anwendbar. 4.7.   Stellungnahme von AFORS Télécom (95) Nach Auffassung von AFORS Télécom (französischer Verband der Anbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten) stellen die fraglichen Maßnahmen aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe dar: (96) Die französische Regierung habe durch eine Reihe von Entscheidungen im Laufe des Jahres 2002, mit denen sie ihre Unterstützung für FT konkretisiert habe, das Vertrauen der Investoren wiederhergestellt. Zu diesen Entscheidungen würden die Entscheidung des Staates zugunsten einer Ausschüttung der Dividenden 2002 in Aktien statt in bar und die Gewährung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR auf dem Weg über ERAP zählen. AFORS Télécom macht ferner geltend, selbst wenn die von ERAP bereitgestellte Kreditlinie von FT niemals in Anspruch genommen würde, sei sie doch Symbol für eine staatliche Unterstützungsgarantie und sei im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus staatlichen Mitteln gewährt worden. (97) Die für die Gewährung der Kreditlinie und ihre Vergütung geltenden Bedingungen entsprächen nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Nach Auffassung von AFORS Télécom hätte der finanzielle Absturz von FT seit dem Jahr 2000 mit einem solchen Kapitalgeber nicht geschehen können. Der Staat habe seine „Aufpasserrolle“ nicht wahrgenommen und es geschehen lassen, dass FT Schulden in unerreichter Höhe angehäuft habe. FT habe seine Akquisitionsstrategie verfolgt, ohne die damit verbundenen Risiken abzuschätzen, da der Staat als Aktionär dem Unternehmen seine Unterstützung im Falle drohender Insolvenz zugesichert hätte. (98) Die staatliche Unterstützung habe jede weitere Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen verhindert, wodurch die Rückkehr von FT auf den Markt und die Refinanzierung seiner Schulden zu weniger belastenden finanziellen Bedingungen beschleunigt worden sei. AFORS Télécom beziffert den FT eingeräumten Vorteil mit 1,5 Mrd. EUR (71). Bestimmend für die Bedingungen der Rückkehr von FT auf die Finanzmärkte sei demnach die ausgezeichnete Bonität und die Glaubwürdigkeit des französischen Staates gewesen und nicht der Umstrukturierungsplan. Darüber hinaus habe FT dank der staatlichen Unterstützung auf eine Änderung seines strategischen Rahmens verzichten können. (99) Der Plan Ambition 2005 enthalte Richtungsvorgaben, aber keine eindeutig festgelegten, verbindlichen und unwiderruflichen Verpflichtungen und könne nicht mit den Umstrukturierungsprozessen verglichen werden, die in Europa, namentlich von British Telecom, eingeleitet worden seien. (100) Die FT eingeräumten Vorteile würden für den Fortbestand der Wettbewerbsverfälschungen zulasten der Mitglieder von AFORS Télécom sorgen. Nach Einschätzung des Verbandes stärkt die vom französischen Staat gewährte Beihilfe die bereits vorhandenen wettbewerbsschädlichen Praktiken, die andere Betreiber in hohem Maße benachteiligen würden. AFORS Télécom verweist insbesondere auf die ausschließliche Nutzung des Verteilernetzes von FT durch Orange und Wanadoo, die Wanadoo und FT systematisch begünstigenden Entbündelungsangebote und die Monopolstellung von FT auf dem Markt der Kioskdienste (Lieferung von Inhalten an den Verbraucher durch Mehrwertdienste über das Telefon). Der Verband führt ferner die reale Gefahr einer Fortsetzung dieser Verhaltensweisen an, die durch die staatliche Beihilfe ermöglicht würde. (101) FT müssten Gegenleistungen auferlegt werden, um zum einen zu erreichen, dass sich der Staat wie ein Unternehmen verhalte, das seine Finanzkraft ohne außerordentliche Unterstützung wiederherstellen müsse, und zum anderen, um den Wettbewerb wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Es gehe im Einzelnen darum, (i) die Investitionen von FT auf das Volumen zu begrenzen, das ein verschuldetes Unternehmen üblicherweise aufbringe, d. h. zum Beispiel für die Endkundendienste, die globale Investitionspolitik von FT auf Investitionen mit einem ROI innerhalb weniger als 12 Monaten zu beschränken; (ii) transparente Strukturen für die einzelnen Geschäftsbereiche des Konzerns zu schaffen und (iii) zu verhindern, dass FT die staatliche Beihilfe verwende, um einen Preiskampf zu führen, z. B. durch die systematische Veröffentlichung seiner maßgeschneiderten Angebote für den Endkunden. 4.8.   Stellungnahme von Cégétel (102) Nach Auffassung von Cégétel liegen zwei unterschiedliche Beihilfen vor: (i) zum einen die Ankündigung der französischen Regierung, FT einen Aktionärsvorschuss zu gewähren, und (ii) zum anderen die staatliche Beteiligung an der Rekapitalisierung von FT. (103) Zur ersten Maßnahme betont Cégétel zunächst, dass die Situation eines Unternehmens mit einem privaten Referenzaktionär nicht mit der eines Unternehmens mit einem staatlichen Mehrheitsaktionär vergleichbar sei. Eine derartige Ankündigung eines privaten Aktionärs wäre von den Ratingagenturen mit größter Vorsicht aufgenommen worden und wäre Anlass für sie gewesen, sich genauer dafür zu interessieren, wie dieser Aktionär die Refinanzierung der auf diese Weise bereitgestellten Kreditlinie gestalten wolle. Daraus folgert Cégétel, allein die Tatsache, dass FT den Staat im Rücken habe, verschaffe ihm gegenüber Investoren einen beachtlichen Vorteil und habe eine weitere Herabstufung durch die Ratingagenturen verhindert, obwohl sich das Unternehmen von vornherein in einer ausweglosen Situation befunden habe. Cégétel hält die Einschätzung der Kommission für gerechtfertigt, dass der französische Staat FT bereits vor Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Bereitstellung einer Kreditlinie in Höhe von 9 Mrd. EUR eine Beihilfe gewährt habe, da diese dringende Finanzhilfe allein durch die Ankündigung der Unterstützung überflüssig geworden sei. So hätten die Kreditgeber sicher sein können, dass bei FT niemals die Gefahr einer Zahlungseinstellung bestehen würde, da der Staat bereitwillig die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen würde, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen könne, und dies habe es FT ermöglicht, direkt auf dem Markt Kapital aufzunehmen. Cégétel kommt zu dem Schluss, Zweck der Regierungsverlautbarungen sei gewesen, den Märkten die Sicherheit zu vermitteln, dass eine Kreditvergabe an FT einer unmittelbaren Kreditvergabe an den Staat völlig gleichzusetzen sei. Auf diese Weise habe FT Vorteile genossen, die unter normalen Marktbedingungen nicht möglich gewesen wären, insbesondere, wenn man die Situation von Vivendi Universal zum Vergleich heranziehe. Durch die Inanspruchnahme des Rentenmarkts sei es dem Konzern erspart geblieben, sich das Kapital zur Bewältigung seiner Liquiditätskrise ausschließlich über die Finanzinstitute beschaffen zu müssen und sich den mit dieser Art der Finanzierung verbundenen Zwängen auszusetzen. Nach Auffassung von Cégétel stehen die Bedingungen, zu denen die Kreditlinie von der französischen Regierung gewährt wurde, nicht im Einklang mit denjenigen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber von einem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, verlangen würde. Ein solcher Geldgeber hätte insbesondere niemals die Finanzierung von Akquisitionen durch Verschuldung akzeptiert, die FT in eine derart kritische Finanzlage gebracht habe, dass der Staat eine Kapitalerhöhung habe vornehmen müssen. Cégétel verweist auf die Entscheidung Crédit Lyonnais II, in der die Kommission vertrete, Beihilfen könnten nicht mit einem langjährigen Versagen des Staates als Aktionär gerechtfertigt werden (72). Im Übrigen entspricht Cégétel zufolge das Verfahren, die Beihilfen über ERAP fließen zu lassen, nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Zu diesem Punkt weist Cégétel insbesondere auf den für die Inanspruchnahme des Vorschusses erhobenen Zinssatz und das Fehlen von Sicherheiten und Garantien hin. Zur Bezifferung der Beihilfe im Verhältnis zum Aktionärsvorschuss ist nach Ansicht von Cégétel Randnr. 3.2 Absatz 4 der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Garantien anzuwenden. Angesichts der Tatsache, dass es FT trotz seiner katastrophalen Finanzlage dank der staatlichen Unterstützung gelungen sei, 16 Mrd. EUR aufzunehmen, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sei die Beihilfe in der Höhe des Betrages anzusetzen, den das Unternehmen dank der Ankündigung der Regierung habe aufnehmen können. (104) Dieselbe Argumentation lässt sich laut Cégétel auch auf die Kapitalaufstockung anwenden, die nach ihrer Einschätzung aus wirtschaftlicher Sicht als Erhöhung der Schulden von FT gegenüber ERAP (seinerseits Nutznießer einer staatlichen Garantie) um 9,2 Mrd. EUR zu betrachten ist. Cégétel setzt diesen Betrag in voller Höhe als Beihilfe an. Die Telefongesellschaft setzt ferner einen Beihilfebetrag von 1,5 Mrd. EUR für die Kosten an, die einem Unternehmen durch Personalabbau entstanden wären und die dem etablierten Betreiber dank der im Plan Ambition 2005 vorgesehenen Übernahme von FT-Mitarbeitern in die öffentliche Verwaltung erspart geblieben wären. (105) Darüber hinaus, so Cégétel, sei FT insoweit in den Genuss einer förmlichen Garantie gekommen, als nach Auffassung des Cour de Cassation die geltenden Konkursverfahren auf privatrechtliche Unternehmen mit besonderem Rechtsstatus (z. B. SEITA oder Air France) nicht anzuwenden seien. Aufgrund dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die geltenden Rechtsvorschriften keine Anwendung auf FT fänden. Cégétel erkennt an, dass FT seit 1996 nicht mehr den Status eines staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens genießt, weist jedoch darauf hin, dass die Garantie in Wirklichkeit fortbestehe, da sich die Regierung durch ihre wiederholten Erklärungen bemüht habe, die Märkte davon zu überzeugen, dass FT unter allen Umständen der Unterstützung seines Referenzaktionärs sicher sei und dass der Staat dem Unternehmen, falls erforderlich, helfen würde, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (73). (106) Abschließend vertritt Cégétel die Auffassung, dass die Maßnahmen nicht als vereinbar mit den Leitlinien zu betrachten seien. In den Leitlinien werde es für den Fall, dass der Staat einem Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten Kapital zuführe, als wahrscheinlich angesehen, „dass die finanziellen Transfers Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten“ (74). Die von FT erbrachten Gegenleistungen könnten nicht als ausreichend im Sinne der Leitlinien betrachtet werden. Der Plan Ambition 2005 enthalte keinen spezifischen Teil über den Verkauf von Vermögenswerten oder einen Sozialplan. Hilfsweise schlägt Cégétel insbesondere folgende Gegenleistungen auf dem Festnetzmarkt vor: (i) Wiederverkauf der Zugangsdienste zum Teilnehmeranschluss und der damit verbundenen Dienste sowie (ii) stärkere Abgrenzung zwischen FT und den Unternehmen Orange und Wanadoo. 4.9.   Stellungnahme von LDCOM (75) (107) LDCOM macht eine doppelte Beihilfe zugunsten von FT aus, ergänzt durch Unterstützung bei der Mobilität der Mitarbeiter: (i) die Gewährung einer unbegrenzten Garantie und (ii) die Gewährung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR. (108) Gewährung einer unbegrenzten Garantie: LDCOM stützt sich auf den Inhalt der Erklärungen der französischen Regierung, die ab 20. Juni 2002 in der Presse und in den Pressemitteilungen des Wirtschafts- und Finanzministeriums erschienen und den Ratingagenturen auf direktem oder indirektem Wege übermittelt worden seien. Diese Verlautbarungen, die die Finanzmärkte über die Lage von FT hätten beruhigen sollen (76), hätten unmittelbar zu einer besseren Bewertung des Unternehmens auf den Märkten beigetragen und FT in die Lage versetzt, die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Das Eingreifen des Staates kann nach Ansicht von LDCOM auf verschiedene Weise rechtlich beurteilt werden. Nach französischem Recht könne eine rechtliche Verpflichtung auch formlos entstehen und daher könne eine mündliche Erklärung unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsakt darstellen, aus dem seinem Adressaten bestimmte Rechte erwachsen würden. Die bindende Kraft des einseitigen Rechtsakts stütze sich auf die Lehre von der Verpflichtung durch einseitige Willenserklärung, einer der Quellen des Schuldrechts. Voraussetzung sei, dass eine verbindliche und bestimmte Willenserklärung vorliege. LDCOM bekräftigt ferner, dass sich die Haftung des Staates im Gesellschaftsrecht vornehmlich aus der Lehre von der Anscheinsvollmacht und der faktischen Geschäftsführung ergebe, Letzteres insbesondere aufgrund der direkten Äußerungen gegenüber den Ratingagenturen. Auch im Völkerrecht gelte die vertragliche Haftung des Staates insoweit, als ein einseitiger Rechtsakt bindende Wirkung habe, wenn bewiesen werden könne, dass die Erklärung öffentlich und in der Absicht abgegeben worden sei, den Erklärenden zu binden (77). Eine einfache von einem Staat mündlich und öffentlich abgegebene Erklärung könne also eine rechtliche Verpflichtung des Staates begründen. Im vorliegenden Fall ist die französische Regierung LDCOM zufolge durch den Inhalt der Erklärungen gebunden, da sie dem Wortlaut nach eine klare und unzweideutige einseitige Verpflichtung des Staates darstellten, als letzte Refinanzierungsinstanz für FT zur Verfügung zu stehen und das Unternehmen nicht in der Finanzkrise, in dem es sich im Sommer 2002 befunden habe, allein zu lassen. Angesichts der bindenden Wirkung der Verpflichtung des Staates könne jede Nichterfüllung dieser Verpflichtung die vertragliche Haftung des Staates nach sich ziehen (Dritte hätten den Staat zwingen können, seiner Verpflichtung nachzukommen). (109) LDCOM bekräftigt, auch eine deliktische Haftung des Staates sei gegeben, insbesondere nach dem Gesellschaftsrecht. Wenn eine Gesellschaft den Anschein erwecke, die Schulden einer anderen Gesellschaft zu übernehmen, begründe dies einen Vermögensanspruch Dritter ihr gegenüber. Durch seine Erklärungen hat sich der Staat laut LDCOM gegenüber Dritten verbürgt, die fälligen Verbindlichkeiten von FT zu übernehmen. Konkret führt LDCOM aus, dass der Staat durch seine Erklärungen, denen zufolge er „zu einer sehr substanziellen Kapitalerhöhung beitragen“ würde (78), eine Verpflichtung eingegangen sei, die seine rechtliche und finanzielle Haftung nach sich ziehe (79). Die entsprechende Rechtsauffassung laute: „Wenn der Staat die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt, würden die Verwaltungsgerichte, die in Streitigkeiten über nicht eingehaltene Zusagen des Staates zu entscheiden haben, ihn eindeutig haftbar machen“ (80). Des Weiteren verweist LDCOM auf Artikel L465-1 Absatz 3 des Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch), der Personen mit Strafe bedrohe, die die normale Funktionsweise der Märkte durch rechtswidrige Handlungen verfälschen und so die Entwicklung der Börsenkurse beeinflussen würden. Eine Übertragung dieser Bestimmung zeige, dass der Staat keineswegs in der Zukunft liegende hypothetische Ereignisse habe ankündigen wollen, sondern sein tatsächlich beabsichtigtes künftiges Handeln angekündigt habe. (110) LDCOM zufolge geht auch aus der gemeinschaftlichen Rechtsprechung hervor, dass Presseberichten über eine unbedingte Zusage staatlicher Mittel (81), die vom beteiligten Unternehmen oder der Regierung ausgingen, Beweiskraft zukomme. Im hier behandelten Fall seien die Erklärungen direkt von der Regierung ausgegangen und stellten eine unbedingte Zusage dar. (111) Aus all dem folge, dass die rechtlich und finanziell bindenden Unterstützungserklärungen, die von der französischen Regierung ab dem 2. Juni 2002 abgegeben worden seien, einer Garantie gleichkämen, mit der die Zahlungsunfähigkeit von FT vermieden und sein Überleben mit dem bestehenden Geschäftsumfang habe gesichert werden sollen. Dabei handelt es sich LDCOM zufolge um eine unbegrenzte Garantie. Nicht nur die Bereitstellung einer Kreditlinie und der damit bewilligte Betrag würden also eine Beihilfe darstellen, sondern bereits die Ankündigung dieser Unterstützungsmaßnahme. Das in der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien genannte Kriterium der Finanzierung aus staatlichen Mitteln sei erfüllt, unabhängig davon, ob die Garantie in Anspruch genommen werde oder nicht. In Erwägung dessen, dass die fraglichen Maßnahmen die Kriterien der genannten Mitteilung nicht erfüllten, weil FT die erforderlichen Mittel zum damaligen Zeitpunkt auf den Märkten nicht hätte aufnehmen können, stellen die Maßnahmen nach Auffassung von LDCOM eine Beihilfe dar. LDCOM macht ferner Folgendes geltend: „Angesichts der involvierten Beträge konnte allein der Staat eine solche Garantie stellen, da kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die ‚Gesundung‘ von FT gegenüber den Märkten auf glaubwürdige Weise hätte gewährleisten können“ (82). Schließlich hebt LDCOM hervor, dass jede Analyse, die zum gegenteiligen Schluss komme, schwerwiegende Folgen hätte, weil sie nicht nur den Grundsätzen des geltenden innerstaatlichen Rechts widerspräche, sondern den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen würde, ungestraft den Kurs der Unternehmen zu stützen, an denen sie beteiligt seien (83). (112) Diese unbegrenzte Garantie zeige deutliche Auswirkungen auf dem Markt und dessen Reaktion entspreche der Bedeutung, die Investoren der Garantie tatsächlich beimessen würden. So sei der Börsenkurs der FT-Aktie ab Juli 2002 gestiegen und in seiner Folge der Börsenwert des Unternehmens. LDCOM veranschlagt die durch die Ankündigung des Staates verursachte Höherbewertung mit 5,9 Mrd. EUR. Auch die Spreads (84) von FT hätten sich ab Juli 2002 verbessert, was die finanzielle Belastung des Konzerns verringert und ihm die Wiederherstellung seiner Finanzkraft ermöglicht hätte. Anhand der Veränderung der Spreads lasse sich die finanzielle Bedeutung der staatlichen Ankündigung konkret messen, und sie müsse in Beziehung zu der gesamten über Obligationen finanzierten Schuld des Konzerns gesetzt werden. Die Veränderung der Spreads schwanke je nach Ausgangsbasis zwischen 2 % und 3 %, was jährlichen Einsparungen von 1,37 Mrd. EUR bis 2,05 Mrd. EUR entspreche. Unter der Annahme, dass die Höhe der Verschuldung von FT konstant bleibe und die Schulden demzufolge auf Dauer finanziert würden, bewertet LDCOM die Auswirkungen der auf diese Weise erzielten Einsparungen mit 19,57 Mrd. EUR bis 29,36 Mrd. EUR. Darüber hinaus habe die Unterstützung des Staates FT eine Refinanzierung auf den Rentenmärkten zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als vorher erreichbar gewesen wären. (113) Ankündigung der Bereitstellung einer Kreditlinie in Höhe von 9 Mrd. EUR: LDCOM hat diese Maßnahme nicht noch einmal im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag analysiert und verweist auf die Analyse der Kommission im Verfahrenseröffnungsbeschluss, insbesondere auf die Rolle von ERAP. (114) Nach Auffassung von LDCOM steht die Unterstützung des Staates aufgrund ihrer Höhe, der Modalitäten und der Zielsetzung nicht im Einklang mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Kein rational handelnder Investor hätte in einer Wirtschaftslage, wie sie im September 2002 bestanden habe (als der Staat seine finanzielle Unterstützung für FT ankündigte), ohne Vorliegen eines Umstrukturierungsplans einen Vorschuss von 9 Mrd. EUR gewährt. LDCOM führt weiter aus, dass kein privater Investor die Finanzkraft besessen hätte, derartige Summen innerhalb so kurzer Zeit aufzubringen. Außerdem diene die Erhaltung der operativen Gesamtstruktur eines Konzerns für einen privaten Investor dem übergeordneten Ziel der Rentabilität seiner Investition, während sie für die französische Regierung im vorliegenden Fall ein Zweck an sich gewesen sei. Es sei verständlich, dass der Staat soziale und politische Überlegungen angestellt habe, aber dass sein Eingreifen hiervon mitbestimmt worden sei, verletze den Grundsatz der Gleichstellung von privatem und öffentlichem Sektor. (115) Im Übrigen hält LDCOM zufolge die vom Staat vertretene Position, ein marktwirtschaftlich handelnder Mehrheitseigner hätte den Bestand von FT mit sämtlichen Funktionen nicht aufs Spiel gesetzt, einer Analyse des Verhaltens eines solchen Investors unter realen Marktbedingungen, wie sie im Juni-Juli 2002 existierten, nicht stand. Investoren, die einen sehr beachtlichen Teil ihres Vermögens in ein Unternehmen gesteckt hätten, dessen Zahlungsunfähigkeit drohe, würden als Erste eine radikale und sofortige Überprüfung der Unternehmensstrategie fordern, die möglicherweise massive Verkäufe strategischer Vermögenswerte nach sich ziehe. Die Stichhaltigkeit dieser Analyse lasse sich nachweisen, wenn man die Lage, in der sich FT ohne staatliche Unterstützung befunden hätte, mit der Situation von Vivendi Universal vergleiche, das auf Druck der Märkte gezwungen gewesen sei, einen Teil seiner Vermögenswerte abzustoßen. LDCOM vertritt die Ansicht, die Kommission müsse es nicht nur ablehnen, den Bestand des Konzerns mit sämtlichen Funktionen zum Ausgangspunkt zu machen, sondern dessen Auswirkungen als die eigentliche Bedrohung für den Wettbewerb untersuchen. Im Juli 2002 hätte FT ohne staatliches Eingreifen keine andere Wahl gehabt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.