Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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französischen Regierung dargelegt, als bloße politische Verpflichtung ohne präzise Rechtswirkung anzusehen. In diesem Fall, so BT, hätten die Unterstützungserklärungen die Gläubiger von CFF beruhigt, so dass sie nicht auf sofortiger Rückzahlung ihrer Kredite bestanden hätten, sie hätten verhindert, dass CFF die vom Staat eingeräumte Kreditlinie in Anspruch hätte nehmen müssen, und sie hätten der Bank die Entwicklung und Durchführung eines Umstrukturierungsplans ermöglicht. (72) Darüber hinaus merkt BT an, dass die gemeinschaftsrechtlichen Lösungen durch eine Analyse des innerstaatlichen Rechts bestätigt würden. Namentlich im französischen Handelsrecht könnten derartige Unterstützungserklärungen mit lettres d'intention(Absichtserklärungen) verglichen werden, die von den Gerichten echten Garantien gleichgesetzt würden, wie der jüngsten Rechtsprechung zu entnehmen sei (61). Der Cour de Cassation (französischer Kassationsgerichtshof) habe zwar noch keine grundsätzliche Meinung dazu entwickelt, ob eine einseitige Verpflichtung generell ein rechtliches Schuldverhältnis begründe, im Einzelfall erkenne er dies jedoch an. (73) BT bezieht sich in seiner Stellungnahme auf einen Sachverständigen (62), dem zufolge nach ständiger Rechtsprechung des französischen Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer von einer Verwaltungsbehörde eingegangenen Verpflichtung nicht anhand ihrer Form sondern anhand ihrer wesentlichen Merkmale zu beurteilen sei. Der Sachverständige von BT merkt an, diese Rechtsprechung finde in dem speziellen Fall der Erklärungen ausdrücklich Anwendung: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründeten die Zusagen, auch wenn sie nicht von einem bestimmten Rechtsakt begleitet seien, Verpflichtungen, da sie als Willensäußerung der Verwaltungsbehörde anzusehen seien. Für eine Verpflichtung des Staates reiche es aus, dass die Verwaltung durch ihr Verhalten Anlass zu der Überzeugung gebe, sie werde auf eine bestimmte Weise handeln. Es sei unerheblich, ob die Zusage in schriftlicher oder mündlicher Form erfolge oder nur aus dem Verhalten der Behörde abgeleitet werden könne, das Verwaltungsgericht mache lediglich zur Bedingung, dass es sich um eine verbindliche und bestimmte oder hinreichend motivierende Zusage handele. (74) Der Sachverständige von BT führt aus, dass die Erklärungen des Wirtschafts- und Finanzministers im vorliegenden Fall sämtliche erforderlichen Kriterien erfüllten, um als Verpflichtung des Staates gelten zu können. In jeder seiner Erklärungen bringe der Minister seinen Willen zum Ausdruck, FT bedingungslose Unterstützung zu gewähren, deren Form wie folgt präzisiert werde: Kapitalerhöhung, Maßnahmen zur Abwendung jeglicher Finanzprobleme von FT, Rückgriff auf ERAP, dem sämtliche staatlichen Anteile übertragen werden sollten. Da es sich hierbei um verbindliche, bestimmte und vorbehaltlose Erklärungen handele, hätten sie als Verpflichtungen des Staates zu gelten. Da der Minister im Übrigen dafür gesorgt habe, dass seine Erklärungen publik gemacht würden, könnten sie keine bloßen Absichtserklärungen darstellen. (75) Der Sachverständige von BT hebt besonders hervor, dass diese Zusagen, da sie als Verpflichtung des Staates zu verstehen seien, per se rechtliche Bedeutung hätten und geeignet seien, unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit eine Verantwortung des Staates gegenüber FT, dessen Gläubigern oder Mitarbeitern zu begründen. (76) BT weist darauf hin, dass die Erklärungen der französischen Regierung ab 12. Juli 2002„Verwaltungsakte“ darstellten, die den Staat binden würden und für die er sich vor den Verwaltungsgerichten zu verantworten hätte. Das Verwaltungsgericht betrachte jedes Verhalten der Verwaltung aus Sicht der daraus folgenden Verwaltungsakte gleich welcher Form, ob „beschwerende“ Verwaltungsakte oder nicht, deren Auswirkungen auf eine Änderung der Rechtsordnung oder eine Beeinträchtigung der persönlichen Situation des Klägers zurückgingen. BT hat der Kommission am 26. Mai 2004 eine weitere Studie (63) vorgelegt, die ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass die staatlichen Erklärungen Ausdruck einer förmlichen, bestimmten und unwiderruflichen Verpflichtung des Staates seien, für die sich der Staat gegebenenfalls rechtlich zu verantworten gehabt hätte, wenn er sich durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber FT eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hätte. (77) Nach Auffassung von BT besteht demzufolge kein Zweifel, dass die fraglichen Maßnahmen entgegen der Behauptung der französischen Regierung keine psychologische Unterstützung darstellen würden, sondern eine Garantie, die den Urheber rechtlich binde. (78) Abschließend führt BT zu diesem Punkt aus, die Verbindlichkeit der vom Staat als Garantie abgegebenen Erklärungen werde durch ein Rundschreiben des Wirtschafts- und Finanzministers vom 22. Juli 2003 bestätigt, das ausdrücklich auf das Vorhandensein impliziter Garantien verweise (64). (79) Hinsichtlich des Aktionärsvorschusses und der Kapitalaufstockung vertritt BT die Ansicht, dass zum einen die Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zugunsten von FT und zum anderen die unwiderrufliche Zusage des Staates, sich entsprechend seinem Unternehmensanteil an einer künftigen Kapitalerhöhung zu beteiligen, gefolgt von der eigentlichen Rekapitalisierung, die Umsetzung der staatlichen Garantie darstellten und mit Staatsgeldern finanziert worden seien. In diesem Zusammenhang ergänzt BT, der Rückgriff auf ERAP bei der Gewährung der Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zugunsten von FT durch die französische Regierung ändere nichts an der staatlichen Herkunft der Mittel. FT sei durch die Einschaltung von ERAP aufgrund dessen Status als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen zum einen in den Genuss günstiger Kreditzinsen, zum anderen in den Genuss einer ausdrücklichen staatlichen Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR gekommen (65). Demzufolge seien die fraglichen Maßnahmen mit Staatsgeldern finanziert worden, selbst wenn die Kreditlinie letzten Endes nicht in Anspruch genommen worden sei. (80) In seinen ergänzenden Ausführungen vom 11. April 2003 vertritt BT die Ansicht, angesichts der Finanzlage des Unternehmens sei die am 24. März 2003 eingeleitete Rekapitalisierungsaktion nur dank der vorausgehenden Unterstützungsmaßnahmen möglich gewesen. Demzufolge stelle die Kapitalerhöhung per se eine staatliche Beihilfe dar, da sie sich unmittelbar aus einer vorausgehenden staatlichen Beihilfe ableite (66). (81) Zum Kriterium der Begünstigung macht BT geltend, die Garantie sei nach der Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen mit dem Ziel gewährt worden, das Vertrauen des Marktes wiederherzustellen. (82) Des Weiteren führt BT zu diesem Punkt aus, dank der Garantie sei es FT möglich gewesen, erneut Zugang zu den Finanzmärkten zu erlangen. So sei in der Folge der Ratingausblick heraufgesetzt worden und FT sei die Bewertung in der Kategorie „Junk Bonds“ erspart geblieben. Der Börsenkurs des FT-Papiers habe sich erheblich verbessert. Außerdem hätten sich die Spreads auf dem Obligationenmarkt nach Juni 2002 verengt und FT sei in der Lage gewesen, seine Schuldentilgung zu strecken und die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. BT hebt hervor, nicht nur habe die Garantie FT den Zugang zum Finanzmarkt überhaupt erst eröffnet, sondern sie habe es dem Unternehmen auch ermöglicht, Obligationen zu einem Zinssatz auszugeben, der nicht seiner tatsächlichen Finanzlage entsprochen habe. (83) Im Einzelnen führt BT in seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 an, die Ankündigung der staatlichen Unterstützung und ihre tatsächliche Umsetzung seien der Ursprung für die mit dem Aktionärsvorschuss und der Rekapitalisierung verbundenen Vorteile gewesen. Diese hätten insbesondere die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet, und zwar durch Aufstockung der verfügbaren Mittel für die fälligen Schuldentilgungen, die Möglichkeit einer tatsächlichen und potenziellen Verschiebung fälliger Zahlungen sowie tatsächliche und potenzielle Kosteneinsparungen. (84) Abschließend trägt BT zu diesem Punkt vor, der FT gewährte Vorteil belaufe sich auf über 40 Mrd. EUR (3 Mrd. EUR durch die Unterstützungsmaßnahmen des französischen Staates zugunsten von FT und 36,7 Mrd. EUR durch die Beteiligung des Staates an der Rekapitalisierung von FT), ganz abgesehen von dem großen Handlungsspielraum, der FT durch die Beseitigung aller finanziellen Sorgen eingeräumt worden sei, da die drohende Zahlungsunfähigkeit durch die Verfügbarkeit von fast 43 Mrd. EUR abgewendet gewesen sei. (85) In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2004 führt BT ferner aus, der Vorteil, der FT aus der unwiderruflichen Unterstützungszusage seitens des Staates erwachsen sei, könne mit über 30 Mrd. EUR, der Vorteil aus der Kapitalerhöhung mit über 50 Mrd. EUR beziffert werden. (86) Aus folgenden Gründen hält BT die Unterstützungsmaßnahmen für unvereinbar mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers: a) Bedingungslose und unbegrenzte Verpflichtung: BT erinnert daran, dass die Erklärungen des Staates eine verbindliche und bedingungslose rechtliche Verpflichtung darstellen würden, die ein privater Investor niemals ohne den geringsten Vorbehalt eingegangen wäre. Es handele sich um eine unbegrenzte Garantie zugunsten eines hoch verschuldeten und auf kurze Sicht anfälligen Unternehmens. Nach Auffassung von BT erfüllt die Maßnahme nicht die Kriterien, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (67) (nachstehend „die Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien“) genannt werden, insbesondere insoweit als FT sich zum Zeitpunkt der Garantiegewährung in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, die Garantie sich nicht auf eine bestimmte Transaktion beziehe und unentgeltlich gewährt werde. FT habe also Vorteile genossen, die es unter den normalen Bedingungen des Marktes nicht erzielt hätte. b) Bedingungen für die Gewährung des Aktionärsvorschusses: BT trägt vor, dass der Staat bei seinem gesamten Vorgehen von der Sorge um die öffentlichen Finanzen (vor allem die Einhaltung der Maastricht-Kriterien) getrieben worden sei und sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. Tatsächlich sei die Rückzahlung der Anleihe, die ERAP zur Beteiligung an der Kapitalerhöhung für Staatsrechnung gezeichnet habe, nicht gesichert. Der vorrangig vorgesehene Rückzahlungsmodus sei an die Übertragung von Effekten gebunden, was einen potenziellen Gewinn darstelle, so dass die Investition nicht als unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten wohl überlegt gelten könne. Laut BT konnte ERAP dank der vom französischen Staat geleisteten Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR die für die Kreditlinie erforderlichen Mittel zu vorteilhaften Bedingungen, d. h. einem Zinssatz von 3,375 % beschaffen. Für jeden marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber wäre eine solche Transaktion mit höheren Kosten verbunden gewesen und er hätte deshalb spezifische, an die Vermögenswerte des Unternehmens geknüpfte Garantien verlangt. c) Rekapitalisierung: Zu der Zusage der französischen Regierung, sich an der Kapitalerhöhung von FT zu beteiligen, und der Rekapitalisierung selbst macht BT geltend, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers sei nicht beachtet worden, da der Staat diese Verpflichtung bereits am 12. Juli 2002, also vor Erstellung des Plans Ambition 2005, eingegangen sei, und zwar ohne Kenntnis der genauen — erheblich verschlechterten — wirtschaftlichen Lage von FT und ohne gleichzeitige Beteiligung privater Investoren. Hierzu hebt BT Folgendes hervor: — Finanzlage des Unternehmens: Zum Zeitpunkt, als die Investition beschlossen worden sei, hätte der etablierte Betreiber aufgrund seiner finanziellen Situation ohne staatliche Unterstützung kein Kapital von Privatanlegern beschaffen können (70 Mrd. EUR Verlust, Eigenkapital mit 8 Mrd. EUR im Minus, in den nächsten drei Jahren fällige Schuldenrückzahlungen in Höhe von 50 Mrd. EUR). Der damals von Michel Bon vorgelegte Plan sei vom Markt als nicht zweckmäßig beurteilt worden und habe eine Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen zur Folge gehabt. Diese Situation spiegele sich in den Ausführungen von Thierry Breton vor dem Finanzausschuss des Senats wider (68). — Rendite der Transaktion: Nach Auffassung von BT sollte der Zeitraum für die Berechnung der Rentabilität des investierten Kapitals (ROI) frühestens mit dem 12. Juli 2002 beginnen, d. h. dem Tag, an dem die erste Erklärung seitens des Staates erfolgte, mit der er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber FT und seinen Gläubigern einging, und spätestens mit dem 4./5. Dezember 2002 enden, d. h. den Tagen, an denen der Plan Ambition 2005 bekannt gegeben und die Kreditlinie von 9 Mrd. EUR bereitgestellt wurde. BT macht geltend, die angemessene Rendite, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber in einem solchen Fall zu Recht hätte erwarten können, lasse sich nicht zuverlässig berechnen. Die Rekapitalisierung von FT sei angesichts der Größenordnung der Liquiditätskrise, in der sich das Unternehmen befunden habe, mit keiner anderen Finanzoperation zu vergleichen. Demzufolge habe der Staat sein Risiko nicht anhand einer Wahrscheinlichkeitsrechnung einschätzen können und zum Zeitpunkt, als die Gewährung der Garantie für FT beschlossen worden sei, habe erhebliche Unsicherheit (d. h. ein nicht kalkulierbares Risiko) bestanden, so dass weder das Risiko noch die Rentabilität quantifizierbar gewesen seien. In jedem Fall könne die Investition nicht als klug bezeichnet werden. Eine Projektion der Börsenbewertung von FT und der von einem Privatanleger erwarteten Investitionsrentabilität (ROI) zeige, dass die Investition nicht wirtschaftlich vernünftig gewesen sei. Gemäß dem von der Kommission verwendeten Verfahren zur Feststellung der Vertretbarkeit einer Investition wäre der ROI, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor insbesondere angesichts der mit dieser Transaktion verbundenen Risiken verlangt hätte, mit mindestens 30 % bis 40 % anzusetzen. Dies entspreche der Mindestrendite, die von der Kommission im Falle von Alitalia (69) und Iberia (70) gefordert worden sei. Mit den von BT verwendeten Methoden zur Berechnung des EPS (Enterprise value oder Analysts target price 12 months) läge die Investitionsrentabilität der fraglichen Transaktion nur bei 16 %. Darüber hinaus könne der Staat nicht mit Einnahmen aus Dividenden rechnen, da FT angekündigt habe, dass keine Dividenden gezahlt würden. Generell hält BT es nicht für zulässig, bei der Beurteilung, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers beachtet worden sei, eine Ex-post-Analyse der positiven Ergebnisse von FT vorzunehmen. Ein privater Investor hätte sich niemals ohne den geringsten Vorbehalt finanziell engagiert, solange die Höhe des gesamten Schuldenbergs des Konzerns FT noch nicht bekannt gewesen sei. Zu diesem Punkt ergänzt BT, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften könne nicht allein daraus, dass sich FT zu einem rentablen Unternehmen entwickelt habe, abgeleitet werden, die Verpflichtungen, die der Staat gegenüber FT eingegangen sei, entsprächen dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. — Unterschied zwischen der Situation eines privaten Investors und der des Staates: Nach Auffassung von BT hätte angesichts der anhaltenden Krise der Weltwirtschaft und insbesondere des im Umbruch befindlichen Telekommunikationssektors und angesichts der bedeutenden Summe, um die es ging, kein privater Investor eine vorbehaltlose Kapitalerhöhung dieser Größenordnung ins Auge fassen können und nur ein Staat mit einer Bonität wie Frankreich hätte eine solche Unsicherheit auf sich nehmen können. BT weist darauf hin, dass sich die Finanzierung einer zu 100 % durch Schuldverschreibungen ohne jegliche Eigenmittel gesicherten Kapitalerhöhung negativ auf das Rating eines jeden ebenso handelnden Privatinvestors ausgewirkt hätte, während ein Staat nur von den Wählern bestraft werden könne, die nicht dieselben Ziele verfolgten. Kreditgeber und Aktionäre des privaten Investors hätten eine Sicherung der fraglichen Investition durch einen Geschäftsplan mit genau festgelegten Verpflichtungen wie z. B. Veräußerungen von Vermögenswerten verlangt. BT kommt zu dem Schluss, dass ein mit ähnlicher Finanzkraft wie der französische Staat ausgestatteter marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der eine solche Garantie gewähren würde, kein großes Vertrauen auf den Märkten genießen würde, und dass das Vertrauen nur mit Blick auf die Einstufung der staatlichen Verpflichtungen als „Staatsschuld“ wiederhergestellt worden sei. — Kriterium der Gleichzeitigkeit: Nach Auffassung von BT ist der Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht gewahrt worden. Die Investitionsentscheidung der französischen Regierung sei am 12. Juli 2002 gefallen und die Finanzschwierigkeiten des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt würden für sich genommen die Annahme erlauben, dass die Kapitalerhöhung eine staatliche Beihilfe darstelle, da der Staat die Investition ohne genaue Kenntnis der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von FT und noch vor Aufstellung eines Finanzierungsplans beschlossen habe. BT macht geltend, dass zu dem Zeitpunkt, als die Regierung ihre Beteiligung an der Kapitalaufstockung angekündigt habe, eine signifikante Beteiligung privater Investoren nicht sicher gewesen sei, selbst wenn man als Zeitpunkt der endgültigen Investitionsentscheidung erst den 5. Dezember ansetze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Bereitschaft privater Investoren, gleichzeitig mit dem Staat aktiv zu werden, nicht mehr relevant, wenn sie diese Bereitschaft erst nach der Entscheidung der Regierung zur Gewährung einer Beihilfe entwickeln würden, da es sich in diesem Fall um eine Folge der staatlichen Unterstützung handele und nicht um das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung. So dürfe die Tatsache, dass ein Bankenkonsortium sich verpflichtet habe, für die Transaktion zu bürgen, nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gewahrt worden sei. Die Investitionsentscheidung der französischen Regierung sei im Gegensatz zu derjenigen der Privatanleger verbindlich und bedingungslos, und Letztere hätten ihren Beitrag erst geleistet, nachdem sie mehrfach die sichere Zusage erhalten hätten, der Staat werde sich ebenfalls beteiligen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um etwaige Finanzprobleme von FT abzuwenden. In jedem Fall, so BT, reiche gemäß der Rechtsprechung zur Entscheidung Seleco (s. Erwägungsgrund 80) eine signifikante Beteiligung privater Investoren für sich genommen nicht aus, um Elemente einer Beihilfe völlig auszuschließen. Außerdem übersteige die Investition des Staates seine Kapitalbeteiligung an FT. Abschließend macht BT geltend, die Banken dank der sehr hohen Bankprovisionen die Aktien mit geringerem Abschlag zeichnen können. (87) Zur Frage der Wettbewerbsverfälschung macht BT geltend, dass die fraglichen Maßnahmen insbesondere den Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt beeinträchtigt hätten. Im Wesentlichen verweist BT darauf, dass das Ausmaß der Schulden von FT auf die Entwicklung des Geschäftsbereichs Mobilfunk zurückzuführen sei. So seien die mit den Akquisitionen von Orange verbundenen Schulden nicht von diesem Tochterunternehmen selbst zu tragen, sondern würden vollständig von der Muttergesellschaft übernommen. Dank der fraglichen Maßnahmen ausgestattet mit den Mitteln zur Tilgung dieser Schulden könne FT es Orange ermöglichen, seine Position auf den Mobilfunkmärkten zu festigen und weiter auszubauen. BT erinnert daran, dass Orange den französischen Handy-Markt mit einem Bestandsanteil von 49,8 % beherrsche. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 führt BT aus, die Struktur des französischen Mobilfunkmarktes sei das Ergebnis einer kapitalistischen Investitionsstrategie (vor allem einer aggressiven kommerziellen Strategie), die Orange auf Kosten seiner operativen Rentabilität verfolge, was dem Unternehmen nur dank der Unterstützung möglich sei, die ihm der Staat auf dem Wege über FT insbesondere mit den hier behandelten Beihilfen gewähre. Die fraglichen Maßnahmen würden ferner den Wettbewerb auf dem gesamten Telekommunikationsmarkt beeinträchtigen und ausländische Betreiber davon abschrecken, ihre Dienste in Frankreich anzubieten. So sei Frankreich das einzige europäische Land, in dem kein einziger „ausländischer“ Mobilfunkbetreiber habe Fuß fassen können. (88) Zur Frage der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Leitlinien macht BT geltend, dass die Unterstützungsmaßnahmen nicht den erforderlichen Ausnahmecharakter hätten, um als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien gelten zu können. Der Plan Ambition 2005 erfülle die in den Leitlinien aufgestellten Mindestanforderungen nicht. Er enthalte Maßnahmen, die nicht der Rettung dienten, wie die Aufnahme von Kapital am Rentenmarkt oder die beabsichtigte Kapitalerhöhung. Nach Einschätzung von BT erscheint vor allem die Kapitalaufstockung überhöht und übersteigt den kurzfristigen Bedarf von FT für die Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit, mit Ausnahme der Rückzahlung der anlässlich seiner Entwicklung gezeichneten Kredite. BT macht ferner geltend, dass der Plan Ambition 2005 kein Umstrukturierungsplan sei, der dazu diene, die Struktur von FT zu ändern, um eine bessere Rentabilität zu erzielen. Vielmehr beschränke er sich auf eine Aufstockung der Liquiditäten des Unternehmens, um seine akuten Schwierigkeiten zu beheben. Die fraglichen Maßnahmen würden im Vergleich zu denjenigen, die von den Mitbewerbern des etablierten Betreibers, namentlich KPN, Deutsche Telekom oder British Telecom, ergriffen worden seien, halbherzig erscheinen. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Abstoßung von Vermögenswerten als auch hinsichtlich der Sozialmaßnahmen. (89) Im Übrigen enthalte der Umstrukturierungsplan keine substanziellen Gegenleistungen, mit denen sich unbillige Wettbewerbsverzerrungen verhüten und ein Ausgleich für die vom Staat gewährte Beihilfe schaffen ließen. Dabei verweist BT insbesondere darauf, dass kein Verkauf von strategischen Vermögenswerten beabsichtigt sei. Die von FT geplanten Veräußerungen würden sich auf nicht strategische Vermögenswerte von geringem Wert (3,5 Mrd. EUR nach eigener Schätzung von FT) beschränken. (90) Des Weiteren vertritt BT die Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Mitbewerber des etablierten Betreibers auf dem Mobilfunkmarkt ergriffen werden müssten, insbesondere zugunsten des jüngsten Marktteilnehmers, dessen Vorhandensein Voraussetzung für einen echten Wettbewerb auf dem französischen Markt sei. Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien schlägt BT insbesondere vor, Orange für 5 Jahre zu untersagen, Gebühren anzubieten, die unter denen seiner Mitbewerber für gleichwertige Dienste lägen, sowie eine Selbstbeschränkung der monatlichen Marktanteile von Orange auf 33 % durchzusetzen, bis sein Nettomarktanteil auf 40 % zurückgegangen sei. BT schlägt ferner vor, die Laufzeit der Kundenverträge mit Orange (Erst- und Verlängerungsverträge) auf 12 Monate zu begrenzen, den Ausbau des GSM- und GPRS-Netzes von Orange einzufrieren, um das Gleichgewicht im Wettbewerb wiederherzustellen, und schließlich das Unternehmen zur Veräußerung strategischer Vermögenswerte sowie zur Beschränkung seiner Marketingaktionen zu verpflichten. (91) In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2004 hat BT insbesondere eine Wirtschaftsanalyse vorgelegt, der zufolge staatliche Unters

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.