Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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grundlegender Bedeutung. In ihrer Analyse der Unternehmensgrundlagen berücksichtigte die Ratingagentur folgende Aspekte: (i) die Tatsache, dass FT der größte französische Festnetz- und Mobilfunkbetreiber ist, (ii) die mögliche Privatisierung des Unternehmens („FT's path from Government Entity to Private Corporation“); (iii) — im Abschnitt „Government seen As Supportive“ — folgende Tatsache: „Die französische Regierung hat ihre Unterstützung für FT beständig bekräftigt, ebenso wie ihre Absicht, falls erforderlich finanzielle Unterstützung zu leisten, um potenzielle Liquiditätsprobleme zu beheben. Diese Unterstützung ist dadurch unter Beweis gestellt worden, dass ERAP eine bar verzinste, aber ausschließlich in FT-Aktien rückzahlbare Kreditlinie in Höhe von 9 Milliarden Euro mit einer Laufzeit von 18 Monaten zugunsten von FT bereitgestellt hat. Moody's trägt dieser staatlichen Unterstützung in seiner Bewertung Baa3 Rechnung“. (‘ The French government has consistently stated its support for FT and its willingness to provide financial support if required, thereby addressing potential liquidity concerns. (Hervorhebung hinzugefügt) This support has been evidenced by ERAP's providing a €9 billion loan facility to FT, which pays cash interest, but is only repayable in FT's equity, upon maturity in 18 months time […]. Moody's factors government support into the Baaa3 rating ’.) (Hervorhebung hinzugefügt); (iv) — im Abschnitt „risks/weaknesses“- folgende Tatsache: „das mit der beträchtlichen Verschuldung von France Télécom verbundene finanzielle Risiko steht nicht im Einklang mit einer ‚Investment Grade‘-Einstufung (was durch die gute operative Performance und die implizite Unterstützung der französischen Regierung kompensiert wird)“. („ the financial risk of the highly leveraged FT is not commensurate with investment grade (compensated by strong operational performance/implicit support of French government)“.) (Hervorhebung hinzugefügt). Gleichwohl spielt dieser Aspekt nach der Kapitalerhöhung keine Rolle mehr und die Bewertung stützt sich eindeutig auf die Finanzdaten von FT. So schreibt beispielsweise S & P am 14. Mai 2003: ‘On May 14, 2003, S & P raise its long and short term corporate credit ratings on […] FT to BBB from BBB- […]. The action follows FT's recent €15 billion rights issue and S & P review of the new management's business strategy for the group as well as the debt-reduction potential arising from its plan to boost cash flow generation during the next three years’. (59)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (60)  Entscheidung 2001/89/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36). (61)  BT erwähnt auf S. 25 seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2003 die Entscheidung Nr. 1414 FP-P des Cour de Cassation, Chambre commerciale (Kammer für Handelsrecht des Kassationsgerichtshofs), vom 9. Juli 2002. (62)  Vermerk von Herrn Sureau vom 14. Januar 2004. (63)  Der Verfasser bleibt auf eigenen Wunsch anonym. (64)  Schreiben der für den Haushalt zuständigen Direktion vom 22. Juli 2003 zur Bestandsaufnahme der implizit oder explizit vom Staat gewährten Garantien. (65)  Auf S. 14 seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 verweist BT ebenfalls auf die Einschaltung von ERAP zur Abwicklung der Unterstützungsaktion, sowie auf verschiedene Rechtsvorschriften bezüglich ERAP, beispielsweise das Gesetz zur Änderung seiner Rechtsstellung oder zur Gewährung einer expliziten Garantie. (66)  BT nimmt Bezug auf die Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24). (67)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (68)  Siehe Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Planung, Protokoll Nr. 26, Sitzung vom 5. Dezember 2002, Anhörung von Thierry Breton, Vorstandsvorsitzender von France Télécom. (69)  Entscheidung 2001/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 28). (70)  Entscheidung 96/278/EG der Kommission vom 31. Januar 1996 über eine Kapitalaufstockung zugunsten der Fluggesellschaft Iberia (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 25). (71)  Mit dieser Zahl sind drei Vorteile erfasst: Verbesserung des Ratings von FT anlässlich der Aufnahme von Kapital am Rentenmarkt, Einsparungen durch die ausgebliebene Herabstufung der Schuldtitel, die an das Rating geknüpft ist, und Einsparungen durch die Möglichkeit, den günstigsten Zeitpunkt für die Kapitalerhöhung zu wählen. (72)  Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais, Abschnitt 8, vorletzter Absatz (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28). (73)   „... einige Hinweise des Staates, dass das Risiko von FT letzten Endes ein quasi staatliches Risiko ist“, La Tribune vom 3. Februar 2003. (74)  Randnr. 17 der Leitlinien. (75)  Inzwischen umbenannt in Neuf Télécom. (76)  LDCOM bezieht sich auf einen Bericht der Deutschen Bank vom 22. Juli 2002. (77)  LDCOM bezieht sich auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs, Sammlung des IGH 1974, S. 267. (78)  Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 12. September 2002. (79)  Trib. Com. Rouen (Handelsgericht), 10. März 1981, Jurisdata 1982-00382, Soc. Chapelle Darblay. (80)  Jurisclasseur commercial, redressement et liquidation judiciaires 1995, Heft 3110 (zum Thema Liquidations- und gerichtliche Vergleichsverfahren). (81)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Republik Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101. In diesem Fall hatten die Presseberichte keine Beweiskraft, da sie weder von dem beteiligten Unternehmen noch von der Regierung ausgingen. (82)  Stellungnahme von LDCOM vom 23. Juni 2003, S. 23. (83)  Ebenda. (84)  LDCOM definiert ‘ Spread ’ als Vergütung einer Anleihe auf dem Rentenmarkt. Der Spread entspreche dem Abstand zwischen dem Zinssatz, den ein Emittent in Abhängigkeit von seinen Merkmalen zahle, und dem Referenzzinssatz (bei langfristigen Anleihen dem Zinssatz von Staatsanleihen). Demzufolge würden Höhe und Entwicklung der Spreads einen Eindruck von den Risiken vermitteln, die mit dem Emittenten nach Einschätzung der Märkte verbunden seien. (85)  LDCOM merkt ferner an, dass die im Plan TOP enthaltene Ankündigung einer „Mobilitätsmission“, um die Übernahme der verbeamteten Mitarbeiter in die öffentliche Verwaltung zu fördern, Elemente einer Beihilfe enthalten könnte. (86)  LDCOM schlägt insbesondere ein Verbot von Kampagnen zur Rückgewinnung von Kunden auf den Sprachtelefoniemärkten vor, die Deckelung der Marketingausgaben für die Sprachtelefonie und den schnellen Internetzugang sowie die Begrenzung der Wanadoo zur Verfügung gestellten Marketingmittel. (87)  LDCOM schlägt vor, Verdrängungsmaßnahmen zeitlicher oder preislicher Art bei der Entbündelung zu untersagen, Wanadoo zu verpflichten, sich für den Internetverkauf von Dritten beliefern zu lassen, die Rentabilität alternativer Netze durch eine Tariferhöhung für die Zusammenschaltung (ankommender Verkehr) zu verbessern und staatliche Subventionen im Rahmen des Netzausbaus in wenig rentablen Gebieten den Mitbewerbern vorzubehalten. (88)  In dieser Entscheidung werden nur die Ausführungen zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen aufgegriffen. (89)  Dekret Nr. 2002-1409 vom 2. Dezember 2002 zur Änderung des Dekrets Nr. 65-1117 vom 17. Dezember 1967 über die Verwaltungs- und Finanzstruktur von ERAP. (90)  Artikel 80 des Gesetzes Nr. 2002-1576 vom 30. Dezember 2002 zum Nachtragshaushalt 2002. (91)  Der erste Vermerk enthält eine Untersuchung von Yves Galmot vom 7. Juni 2004, der zweite eine Untersuchung von Claus-Dieter Ehlermann vom 1. Juni 2004 und der dritte eine Untersuchung von Michel Jeol, begleitet von einem Vermerk von Pierre Kirch vom 11. Juni 2004. Das Wirtschaftsgutachten stammt von HSBC und trägt das Datum 2. Juni 2004. (92)  Namentlich Obligationen, Kreditlinien, Commercial Papers, kurzfristige Anleihen, Verbriefungen und Derivate. (93)  Zwischen dem 26. Juli 2002 und dem 4. Dezember 2002, Tag der Vorlage des Plans Ambition 2005, hat FT eine Obligationenanleihe von 70 Mio. EUR und eine fungible Tranche von 150 Mio. EUR aufgelegt, die mit der im März 2001 emittierten Obligationenanleihe von 3,5 Mrd. EUR austauschbar war. (*1)  Geschäftsgeheimnis (94)  Siehe Erwägungsgrund 39. (95)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission („Stardust“), Slg. 2002, I-4397. (96)  Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 8. In der Stellungnahme der französischen Regierung vom 4. April 2003 heißt es, die Investitionsentscheidung des staatlichen Aktionärs sei am 4. Dezember 2002 gefallen. (97)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871. (98)  Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 C54/96 und N318/02 „Dritte Tranche der von der Kommission am 18. Juli 2001 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Unternehmens Alitalia und neue Kapitalzuführung in Höhe von 1,4 Mrd. EUR“ (ABl. C 239 vom 4. Oktober 2002, S. 2). (99)  Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 27. (100)  Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 8. (101)  Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 9. (102)  Kursivschreibung von ‚in Abhängigkeit von den Bedingungen des Marktes‘ aus der Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 8 übernommen. (103)  Stellungnahme der französischen Regierung vom 29. Juli 2003, S. 9. (104)  Ebenda S. 9. (105)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch Beitrittsakte 2003. (106)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Compagnie nationale Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109. Siehe auch Entscheidung 94/662/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-Participations (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26). (107)  Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner und durch ständige Rechtsprechung bestätigter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Siehe insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Graphitelektroden, bisher unveröffentlicht, Randnr. 152. Siehe auch die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2003 in den Rechtssachen T-220/00, Cheil Jedang Corp./Kommission, bisher unveröffentlicht, Randnr. 33, T-223/00, Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd/Kommission, bisher unveröffentlicht, Randnr. 38 und T-224/00, Archer Daniels Midland Company/Kommission, bisher unveröffentlicht, Randnr. 62. (108)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95, C63/95, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 28 und 32. (109)  Im Verfahrenseröffnungsbeschluss hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass diese Erklärungen zu berücksichtigende Sachverhalte darstellen könnten. Unter Randnr. 70 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses hat die Kommission eine allgemeine Feststellung formuliert: „Des Weiteren ist festzustellen, dass die Ankündigung einer Verpflichtung seitens des Staates insoweit bereits die Bindung staatlicher Mittel mit sich bringen könnte, als diese Verpflichtung unwiderruflich ist und eine Erwartungshaltung und ein Vertrauen am Markt auslöst, was sich in einem Kursanstieg der FT-Aktie und in der positiven Reaktion der Ratingagenturen niederschlägt“. Diese Feststellung hat die Kommission mit den in der Notifizierung angegebenen Fakten verknüpft und weiter Folgendes bekräftigt: „Aufgrund der Ankündigung der Verpflichtung seitens des Staates, verbunden mit der offenkundigen Bereitstellung des Vorschusses, sieht sich die Kommission veranlasst, hervorzuheben, dass die Beihilfe hiermit noch vor der Unterzeichnung einer eventuellen Vereinbarung zwischen FT und ERAP über die Bereitstellung der Kreditlinie als tatsächlich gewährt betrachtet werden könnte.“ In einer Fußnote hat sie ergänzt: „Hierzu sei daran erinnert, dass der Markt ab Juli 2002 und mehr noch ab September 2002 durch die Unterstützung des Staates für FT bereits beruhigt war“ (Fußnote 40). Die Kommission hat also bereits bei Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Prüfung sich auch auf die Ereignisse im Juli und September 2002 beziehen könnte. (110)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-03671, Randnr. 25. (111)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1253. (112)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267. (113)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache C-323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, I-3809, Randnr. 31. (114)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52. (115)  Siehe oben zitiertes Urteil zu Air France. (116)  Siehe beispielsweise: „Moody's erwartet nun, dass die Schulden in Höhe von 15 Milliarden Euro, die in den nächsten 12 Monaten fällig werden, dank dieser Kreditlinie in Verbindung mit dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Konsortialkreditlinie von 15 Milliarden Euro und dem verfügbaren Cashflow zurückgezahlt werden können“. (‘Moody's now expects that a combination of this facility headroom under the existing EUR 15 billion syndicated facility and the free cash flow will enable debt maturities of EUR 15 billion to be repaid during the next 12 months.’) (Moody's 9. Dezember 2002) (117)  Siehe bereits zitiertes „Stardust“-Urteil, Randnr. 36. Siehe auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16. (118)  Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43 und bereits zitiertes Urteil des Gerichtshofes im Fall EPAC, Randnr. 80. (119)  Wie die Annahme des Gesetzes über die Ausweitung des Unternehmenszwecks von ERAP oder die Annahme des Nachtragshaushalts, mit dem ERAP eine staatliche Garantie von 10 Mrd. EUR eingeräumt wurde. (120)  Siehe: ERAP „ hat FT bereits einen Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt, der bei der Kapitalerhöhung des Unternehmens umgewandelt wird“ (Finanzausschuss, Nationalversammlung, Protokoll Nr. 28, Anhörung von Minister Alain Lambert). Siehe auch Slide 42 in ‘France Telecom presentation to investors of December 5th, 2002 ’, wo die Kreditlinie des französischen Staates (French state back-up facility) als sofort verfügbar (immediately available) beschrieben wird. Der Markt war von der tatsächlichen Existenz des Vorschusses überzeugt. Siehe beispielsweise: „Die heutige Ankündigung des französischen Staates, er werde sofort einen Aktionärsvorschuss von 9 Mrd. EUR gewähren...“ (‘The French State's announcement today that it will immediately grant 9€ shareholder loan …’) (S & P 5. Dezember 2002); „Dies bestätigt die Mitteilungen von FT, dass dem Konzern über ERAP eine Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt wurde...“ (‘the confirmation follows FT's announcements that EUR9 billion loan facility has been put in place via ERAP …’.) (Moody's 9. Dezember 2002). (121)  Nach Auskunft der französischen Regierung wurde der Entwurf FT am 20. Dezember zugesandt. Er enthält allerdings keine Datumsangabe. (122)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11. (123)  Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Slg. 2002, I-2289. (124)  Um nur ein Beispiel zu nennen: FT hat in Italien mit der Deutschen Telekom und Enel ein Jointventure gegründet. (125)  Die Bedeutung der Erklärungen staatlicher Behörden für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wird allgemein anerkannt. Hierzu ist z. B. auf ein Urteil des Gerichtshofs in einer Sache zu verweisen, in der es um die staatliche Förderung für Maßnahmen ging, die in einer offiziellen Rede eines Regierungsvertreters vorgestellt wurden, aber von (rechtlich) unabhängigen (jedoch unter staatlicher Kontrolle befindlichen) Organisationen ausgeführt wurden und deren Wirkungen nicht mit dem Vertrag vereinbar waren: „Eine solche Praxis kann nicht dem Verbot nach Artikel 30 des Vertrages entgehen, nur weil sie sich nicht auf Entscheidungen gründet, die für Unternehmen verbindlich sind. Selbst Regierungsakte eines Mitgliedstaats ohne zwingenden Charakter können das Verhalten der Händler und der Verbraucher in diesem Staat beeinflussen und somit die Erreichung der in Artikel 2 des Vertrages genannten und in Artikel 3 näher ausgeführten Ziele der Gemeinschaft vereiteln“ (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 28). Zu verweisen ist auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Französische Republik, Slg. 2001, I-9989, mit dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzung (durch Nichtbefolgung einer Entscheidung), verkörpert durch eine in einer Pressemitteilung enthaltene Weigerung, geahndet hat. Speziell zur staatlichen Beihilfe hat das Gericht erster Instanz z. B. dargelegt, dass die Zusagen staatlicher Behörden für das Anreizkriterium relevant sind (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau GmbH/Kommission, Slg. 2002, II-2427). (126)   Les Echos Nr. 18695, Frankreich, Freitag 12. Juli 2002, S. 2, Interview zu France Télécom, „Wir werden zu gegebener Zeit die geeigneten Maßnahmen treffen“. (127)  Siehe hierzu der Artikel in der Financial Times vom 12. Mai 2004. (128)  Der Zusammenhang zwischen den einzelnen Erklärungen wird z. B. in der Formulierung „wie bereits angedeutet“ in der Pressemitteilung vom Oktober 2002 deutlich, mit der auf die Erklärungen zwischen Juli und September 2002 verwiesen wird. (129)   „3/Unter Berücksichtigung des von der Konzernleitung erarbeiteten Aktionsplans und der zu erwartenden Rentabilität des investierten Kapitals wird sich der Staat an der Kapitalerhöhung um 15 Mrd. EUR entsprechend seinem Unternehmensanteil, d. h. mit 9 Mrd. EUR, beteiligen. Der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich in seinem Handeln vom Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers leiten lassen. France Télécom wird die Aufgabe zufallen, die Modalitäten und den genauen Zeitplan der Kapitalerhöhung festzulegen. Die Regierung wünscht, dass bei der Durchführung dieser Operation der Situation der einzelnen Aktionäre und der Beschäftigten, die im Besitz von Aktien des Unternehmens sind, in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird. Um dem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum günstigsten Zeitpunkt Kapital am Markt aufzunehmen, ist der Staat bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen, den er France Télécom zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung stellt.“ (130)  Siehe die bereits zitierte Pressemitteilung von Moody's vom 24. Juni. (131)  Siehe Artikel 1181 des Code Civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch), in dem es heißt: „Die mit aufschiebender Bedingung eingegangene Verpflichtung ist entweder von einem in der Zukunft liegenden und ungewissen Ereignis oder von einem tatsächlich eingetretenen, den Parteien jedoch noch unbekannten Ereignis abhängig“. Die zweite Definition ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht relevant. (132)   ‘nevertheless the state's indication underpins FT's investment grade credit quality’. Und weiter: „F. Mer hat eine Privatisierung des Konzerns rundweg ausgeschlossen, gleichzeitig aber die unerschütterliche Unterstützung des mit 54,5 % am Konzern beteiligten Staates im Falle von Finanzproblemen bekräftigt. [...] Ein Trader meinte, dass sich der Finanzminister hiermit zum ersten Mal so klar zum Fall France Télécom geäußert hätte. [...] Jetzt geht es nur noch darum zu erfahren, in welcher Form die staatliche Unterstützung erfolgen wird“. Factiva, Reuters — 12. Juli 2002, „Börse — FT hebt nach den Äußerungen von Mer ab.“ Oder auch: „Das kurzfristige Risiko von FT ist durch die französische Regierung gesenkt worden, sagte Guy Deslondes, S & P-Analyst bei einer Telefonkonferenz. [...] Die Bewertung vom Freitag trägt dem Vertrauen Rechnung, das S & P in die Zusage der französischen Regierung setzt, FT bei seiner Refinanzierung unter die Arme zu greifen, zumindest für seine Zahlungsverpflichtungen 2003. Die stabile Aussicht zeigt, dass das Rating seinen Tiefpunkt erreicht hat, fügte Deslondes hinzu“. (‘FT's short term risk has been mitigated by the French government said S & P analyst Guy Deslondes in a conference call. […] Friday's rating action took into account S&P's confidence that the French government will help FT refinance itself, at least for its 2003 obligations. The stable outlook shows that the rating has bottomed out, added Deslondes’.) ‘France Telecom Avoids Liquidity Crisis Thanks To Gvt’. Factiva, Dow Jones Capital Market Report, 12 July 2002. (133)  Siehe bereits zitiertes Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Compagnie nationale Air France. Siehe auch die bereits zitierte Entscheidung 94/662/EG. (134)  Die direkte Intervention des Staates bei den Ratingagenturen zeigt deutlich, dass diese Erklärungen Ausdruck eines bestimmten und überlegten Willens waren. Die Ratingagentur Standard & Poor`s gab gekannt: „Der französische Staat, der 55 % von France Télécom hält, hat gegenüber Standard & Poor`s deutlich erklärt, er werde sich als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und angemessene Maßnahmen ergreifen, falls FT in Schwierigkeiten geraten sollte“. (‘the French State — which owns 55 % of France Telecom — has clearly indicated to Standard & Poor's that it will behave as an aware investor and would take appropriate steps if France Telecom were to face any difficulties’.) France Télécom LT Rating cut to „BBB-“; Off Watch; Outlook Stable; Teleconf 3:30PM BST Today, Standard & Poor's Ratingsdirect, (12. Juli 2002). (135)  Siehe die in der Presse veröffentlichten Erklärungen des früheren Vorstandsvorsitzenden von FT, Michel Bon: Artikel in La Tribune vom 16. September 2002: „… die Herabstufung des Ratings v

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