Europäische Union

2006/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2004) 3060) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rating agencies alike, with a daunting refinancing schedule ahead in 2003. […] This would be impossible without government intervention — even FT acknowledged this in its Q3 conference call“) (Hervorhebung hinzugefügt). (247) Zwei Berichte von Goldman Sachs und SG Equity Research bestätigen, dass die Kapitalmärkte FT erst nach den verschiedenen Erklärungen des Staates eine Refinanzierung zu annehmbaren Bedingungen ermöglicht haben. So heißt es in dem Bericht von Global Equity Research vom 20. Februar 2003: „[Die] unmittelbaren Liquiditätsprobleme sind gelöst: Seit der Staat seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung von 15 Mrd. EUR in Form einer Kreditlinie über 9 Mrd. EUR vorweggenommen hat, hat FT wieder Zugang zum Rentenmarkt, um seine unmittelbaren Liquiditätsprobleme zu lösen“. („[the] immediate liquidity issues are solved: since the government's upfront prepayment of its €15bn equity offering in the form of a €9bn standby facility, FT has been able to re-access the debt capital markets to solve its immediate liquidity challenges“.) (248) Die Meinung der Finanzanalysten wird im Übrigen bestätigt durch die Erklärungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden von FT, Michel Bon, die in verschiedenen Presseberichten (168) wiedergegeben sind, und diejenigen der französischen Regierung anlässlich der Notifizierung im Dezember 2002 (169). Auch wenn die Meinung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von FT nach Ansicht der französischen Regierung angesichts der Umstände, unter denen sie formuliert wurde, nicht relevant ist, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass diese Meinung von dem im Oktober 2002 eingesetzten neuen Konzernchef bekräftigt wurde, der bei seiner Anhörung vor dem Finanzausschuss des Senats am 5. Dezember 2002 ausführte, dass sich der Konzern in einer Besorgnis erregenden Situation befunden habe: „Angesichts eines gigantischen Schuldenbergs schien das Unternehmen die Situation eines Konzerns mit sich verschlechternder Notierung und ohne Zugang zu den Kapitalmärkten nicht richtig erfasst zu haben…“ (170). (249) Auch die von den französischen Behörden vorgelegten Dokumente, die den Marktzugang des Unternehmens veranschaulichen sollen, scheinen nicht überzeugend. Die Angebote von […] und […], die Obligationen mit kurzer Restlaufzeit gegen Obligationen mit längerer Laufzeit zu tauschen, untermauern keinesfalls die These der französischen Regierung im Zusammenhang mit dem Zugang von FT zu den Kapitalmärkten. Das Tauschangebot der […] Bank vom Juli 2002, das FT am 17. Juli unterbreitet worden sein soll, enthält bloße Vorüberlegungen zu einer möglichen Tauschaktion (171) und nennt lediglich einen Richtpreis von EURIBOR + 380 Basispunkte und einen geschätzten Kupon von 8,50 % (172). Das Angebot von […] vom September 2002 ist von den Parteien nicht unterzeichnet worden und enthält keinen Refinanzierungssatz. Die Kommission betont, dass diese beiden Angebote irrelevant sind, da sie nicht formalisiert wurden und lediglich eins von ihnen einen Richtsatz nennt, der über der Durchschnittsverzinsung der FT-Anleihen des Jahres 2002 (173) liegt. In jedem Fall wurden diese Angebote anscheinend erst nach den ausdrücklichen Unterstützungserklärungen des Staates vom Juli 2002 ausgesprochen und können daher nicht als Beleg für einen normalen Zugang von FT zu den Kapitalmärkten dienen. (250) Auch die verschiedenen von der französischen Regierung aufgeführten Transaktionen (174), insbesondere die Emission von Schuldverschreibungen und in Aktien rückzahlbaren Obligationen (ORA) im Laufe des Jahres 2002 (175), belegen nach Auffassung der Kommission nicht, dass FT zu annehmbaren Bedingungen Zugang zum Markt hatte. Sie weist darauf hin, dass das Gesamtvolumen der Emissionen (176) deutlich unter dem durchschnittlichen Volumen der FT-Emissionen im Zeitraum 1997-2003 liegt (177). Allein die Höhe der ORA-Emission ist als signifikant zu bezeichnen (178); dabei handelt es sich jedoch gerade um ein Instrument, das dann verwendet wird, wenn das Risiko hoch ist und die Ausgabe normaler Obligationen mit zu hohen Kosten verbunden wäre. (251) Die Aussage der französischen Regierung, sie habe die Refinanzierung mittels eines Konsortialkredits der Mittelbeschaffung auf dem Rentenmarkt vorgezogen, deutet nicht darauf hin, dass FT zu einer Refinanzierung zu annehmbaren Bedingungen in der Lage gewesen wäre. Der Konsortialkredit, auf den sich die französische Regierung in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2004 bezieht, datiert vom 14. Februar 2002, also nach der Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen. Die Verwendung dieses kurzfristigen Kreditinstruments über mehrere Monate hinweg anstelle von Obligationen mit längerer Laufzeit, die dem Unternehmen eine Refinanzierung eines Teils seiner Schuldenlast ermöglicht hätten (179), scheint vielmehr zu bestätigen, dass FT keinen leichten Zugang zu den Kapitalmärkten hatte. Dies hat die französische Regierung im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2004 bestätigt, der zufolge die Verwendung des Konsortialkredits für FT weniger kostspielig war als eine Mittelbeschaffung auf dem Rentenmarkt. (252) Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage ist die Kommission der Auffassung, dass FT im ersten Halbjahr 2002 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen ist (180). (253) Gleichwohl können die fraglichen Maßnahmen nicht als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden, da sie die in den Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllen. Zu diesem Punkt hebt die Kommission zunächst hervor, dass die französische Regierung kein in diese Richtung gehendes Argument geltend gemacht und zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass die fraglichen Maßnahmen die Rettung und Umstrukturierung von FT zum Ziel gehabt hätten. Im Gegenteil hat die französische Regierung eine Einstufung von FT als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien stets zurückgewiesen und die gesunden Geschäftsgrundlagen des Unternehmens unterstrichen. (254) Die fraglichen Maßnahmen können nicht als Rettungsbeihilfen gelten. Gemäß den Leitlinien muss für den Kredit ein angemessener Zinssatz erhoben werden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Des Weiteren müssen die Beihilfen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein, der Kommission ist jedoch nichts bekannt, was darauf hindeuten würde, dass ohne diese Beihilfe eine soziale Notsituation entstanden wäre. Da die Vermögenswerte von FT unter operativen Gesichtspunkten als gesund zu betrachten waren, wäre es im Falle, dass FT zur Veräußerung von Vermögenswerten gezwungen gewesen wäre, um seinen Finanzbedarf zu decken, höchstwahrscheinlich zu keinen akuten sozialen Problemen gekommen. Die Leitlinien sehen ferner eine Begrenzung der Rettungsbeihilfe auf den Betrag vor, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist der Kommission jedoch nichts bekannt, anhand dessen sie sich vergewissern könnte, dass die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung von FT auf die Weiterführung des Unternehmens begrenzt war. Überdies hat die französische Regierung die betreffenden Maßnahmen nicht förmlich als Rettungsbeihilfen notifiziert noch angegeben, sie hätten die Rettung von FT zum Ziel gehabt. Eine Rettungsbeihilfe ist binnen 12 Monaten nach Auszahlung des letzten Teilbetrags zurückzuzahlen, die Rückzahlung in Form von FT-Aktien kann also nicht als Rückzahlung im Sinne der Leitlinien gelten, sondern stellt vielmehr eine bloße Kapitalzuführung dar, da durch nichts gesichert ist, dass der Nennwert der Aktien dem Beihilfebetrag entsprechen wird. Gemäß den Leitlinien darf eine Rettungsbeihilfe auch nur für längstens 6 Monate gewährt werden. Die Kreditlinie wurde jedoch für den Zeitraum von 18 Monaten eingeräumt, ihre Laufzeit überschreitet somit den Genehmigungszeitraum. (255) Die fraglichen Maßnahmen können auch nicht als Umstrukturierungsbeihilfen gelten. Auf Verlangen der Kommission anlässlich des Verfahrenseröffnungsbeschlusses hat die französische Regierung den Plan Ambition 2005 vorgelegt. Die Lektüre dieses Plans bestätigt, dass FT am Anfang einer Phase der grundlegenden — industriellen und finanziellen — Umstrukturierung stand. Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, dass die Finanzmaßnahmen der französischen Regierung zugunsten von FT Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien darstellen könnten. Sie kann diese Maßnahmen jedoch nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß den Leitlinien einstufen. Dabei ist hervorzuheben, dass den Leitlinien zufolge „Umstrukturierungsbeihilfen (...) wettbewerblich besonders problematisch [sind]“. Daher ist eine solche Beihilfe nur dann zu genehmigen, wenn sie „strenge Kriterien erfüllt und die Kommission die Gewissheit hat, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile (...) und gegebenenfalls ausreichende Gegenleistungen zugunsten der Konkurrenten aufgewogen werden“. Im vorliegenden Fall enthalten die von der französischen Regierung vorgelegten Informationen nichts zu diesem Aspekt und die französischen Behörden haben der Kommission bestimmte in Anhang I der Leitlinien aufgeführte Angaben nicht übermittelt, insbesondere fehlen eine ausführliche Beschreibung der Beihilfe (inkl. vorgeschlagene Gegenleistungen) und Marktstudien, die für die Kommission unerlässlich sind, damit sie sich zum Ausmaß der Wettbewerbsverfälschungen und somit auch zu den erforderlichen Gegenleistungen äußern und die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann. (256) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Finanzmaßnahmen der französischen Regierung zugunsten von FT gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß den Leitlinien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 10.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (257) In Anbetracht der oben beschriebenen Sachlage stellt der Aktionärsvorschuss vom Dezember 2002 eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe dar. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat die Kommission demzufolge grundsätzlich die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen. (258) Voraussetzung für die Durchführung dieser Verpflichtung ist natürlich, dass in der Entscheidung entweder der Beihilfebetrag relativ genau beziffert wird oder, falls dies nicht möglich ist, die Parameter aufgenommen werden, die es dem Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission erlauben, eine solche Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. (259) Die Kommission ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, die fraglichen Beihilfen genau zu beziffern. (260) Die von der Marktlage vor den Erklärungen vom Juli 2002 ausgehende Analyse lässt zwar vermuten, dass FT ein erheblicher Vorteil verschafft wurde. Die Kommission hält es jedoch nicht für angebracht, die Quantifizierung der Beihilfe allein darauf zu stützen. Bei Verwendung der Marktlage vor den Erklärungen vom Juli 2002 kann zwar die Wirkung dieser Erklärungen der französischen Regierung auf die Märkte berücksichtigt werden, aber es ist nicht möglich, diese Wirkung von anderen etwaigen Auswirkungen von Ereignissen wie dem Führungswechsel bei FT oder dem Plan Ambition 2005 zu isolieren. Eine solche Bewertung liefert also lediglich ein „Bruttobild“, das dem FT gewährten Vorteil streng genommen nicht gerecht werden dürfte. (261) Trotz all ihrer Bemühungen ist es der Kommission nicht gelungen, eine angemessene Bewertung der finanziellen „Nettowirkung“ der notifizierten Maßnahmen vorzunehmen. Eine solche Bewertung müsste auf Grundlage einer theoretischen Berechnung erfolgen, bei der die Auswirkungen der dem Staat zuzurechnenden Erklärungen und Handlungen von allen anderen Ereignissen isoliert werden, die einen Einfluss auf die Situation von FT oder die Wahrnehmung dieser Situation durch die Märkte gehabt haben könnten. Ebenso wenig lassen sich offenbar hinreichend genaue Berechnungsparamenter in die Entscheidung aufnehmen, die eine endgültige Berechnung in der Phase der Durchführung der Entscheidung ermöglichen. Angesichts dieser besonderen Umstände könnte die Wahrung der Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ein Hindernis für die Rückforderung darstellen. Darin heißt es: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (262) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes scheint zu derselben Schlussfolgerung zu führen. Zwar hat Frankreich der Kommission kein Argument vorgetragen, das auf ein berechtigtes Vertrauen seitens des Hauptbegünstigten der Beihilfe abstellt. Gleichwohl folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (181), dass die Kommission von Amts wegen gehalten ist, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den Verzicht auf die Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie z. B. den Schutz des berechtigten Vertrauens der Beihilfeempfänger verstoßen würde. (263) Die Kommission hat die Erklärungen der Regierung bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigt. Für sich genommen wäre der geplante Aktionärsvorschuss voraussichtlich nicht als Beihilfe im Sinne des Vertrages eingestuft worden. Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Erklärungen die Wiederherstellung des Vertrauens des Marktes gegenüber dem Unternehmen zur Folge hatten, was die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ausschließt und aus dem geplanten Aktionärsvorschuss die Konkretisierung der FT gewährten Beihilfe macht. Die Kommission erkennt an, dass sie hier erstmals zu prüfen hat, ob ein derartiges Verhalten eine Beihilfe darstellt. Soweit die Beihilfe in Verhaltenweisen begründet ist, die der Notifizierung des geplanten Vorschusses vorausgingen, hätte ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des betreffenden Mitgliedstaates vertrauen können, der das Vorhaben seinerseits pflichtgemäß gemeldet hatte. Wie Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C 5/89 (182) ausführt: „Man sollte Zweifel nicht zu klein schreiben, die Unternehmen angesichts atypischer Beihilfen hinsichtlich des Mitteilungserfordernisses haben könnten“. (264) Demzufolge kommt die Kommission zu dem Schluss, dass FT zu Recht darauf vertrauen konnte, dass das Verhalten Frankreichs keine staatliche Beihilfe darstellte. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Sachlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Anordnung der Beihilferückforderung im vorliegenden Fall gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. 11.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (265) Die Kommission stellt fest, dass der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, stellt vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Artikel 2 Die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe ist nicht zurückzufordern. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. August 2004 Für die Kommission Frederik BOLKESTEIN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 57 vom 12.3.2003, S. 5. (2)  Stattdessen sei verwiesen auf Randnummern 1-8 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses, die als integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung zu betrachten sind. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Der Beteiligte bleibt auf eigenen Wunsch anonym. (5)  Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch mit dem Namen „MCI“ bezeichnet. (6)  Der Beteiligte bleibt auf eigenen Wunsch anonym. (7)  Den Stellungnahmen war eine Beschwerde der beiden Unternehmen vom 22. Januar 2003 beigefügt. (8)  Der Beteiligte bleibt auf eigenen Wunsch anonym. (9)  Das Unternehmen LDCOM hat der Kommission eine Berichtigung mitgeteilt, die der französischen Regierung am 16. Juni 2003 zugeleitet worden ist. (10)  Am 30. Juli 2003 hat die französische Regierung eine berichtigte Fassung eines der Anhänge per E-Mail übermittelt. (11)  2003/S 103-091487. (12)  Der Beteiligte bleibt auf eigenen Wunsch anonym. (13)  Mit einer von Herrn Sureau durchgeführten Konsultation. (14)  Mit drei Gutachten dreier von FT benannter Sachverständiger (C.D. Ehlermann, Y. Galmot und Sir Studzinski von HSBC). (15)  Dieses Schreiben enthält drei Studien: eine Wirtschaftsstudie, eine Studie über das englische Recht, eine Studie über das US-amerikanische Recht und eine Studie über das französische Recht betreffend die Bindungswirkung staatlicher Erklärungen. Die Verfasser der Studien bleiben auf eigenen Wunsch anonym. (16)  Mit den in Abschnitt 4.13 beschriebenen Sachverständigengutachten. (17)  Der Staat hält nach wie vor die Mehrheit an FT. Siehe Erwägungsgrund 60. (18)  Randnummern 9-12 des Verfahrenseröffnungsbeschlusses. Dem Bericht L'Etat actionnaire für das Jahr 2003 zufolge hat FT 240 000 Mitarbeiter in 39 Ländern. (19)  Anhörung von Thierry Breton, Vorstandsvorsitzender von FT, vor der Enquetekommission über das Management öffentlicher Unternehmen, Sitzung vom 4. Juni 2003. (20)  NERA: „Die Fremdkapitalquote gibt das Verhältnis der langfristigen Schulden zum gesamten langfristigen Kapital (Fremd- und Eigenkapital) an“. („The debt ratio is defined as the ratio of long term debt to total long term capital (debt and equity)“.) (21)  NERA: „Fremdkapital/Grundkapital gibt das Verhältnis der langfristigen Schulden zum Grundkapital an“. („The debt-equity ratio is calculated as the ratio of long-term debt to equity“.) (22)  NERA: „Die Zinsdeckungsrate gibt an, inwieweit die Zinslast durch den Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) plus Abschreibungen gedeckt ist. Diese Kennziffer liefert einen Hinweis darauf, inwieweit ein angemessener Cashflow erzielt wird und inwieweit das Unternehmen demzufolge in der Lage ist, seine Zinszahlungen zu leisten“. („The ‚ times-interest-earned ratio ‘ or ‚ interest cover ‘ measures the extent to which interest is covered by earnings before interest and taxes (EBIT) plus depreciation. The measure gives a level of the adequacy of cash flow generation and the consequent comfort a company enjoys in meeting its interest payments“.) (23)  NERA: „Die Berechnungen basieren auf den von FT zur Verfügung gestellten Daten. In den Zahlen sind Kapital und Zinsen der Obligationen und Commercial Papers enthalten (Zinsen auf Commercial Papers mangels Daten zu früheren Terminen für den Zeitraum 25. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 berechnet)“. („Calculations based on data supplied by France Telecom. Figures include bond and commercial paper interest and principal (interest on commercial paper was computed from 25 July 2002 to 31 December 2003 due to data unavailability for previous dates“) (24)   „Kreditratings dienen Investoren als Hinweis darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Rückzahlung gemäß ihren Investitionsbedingungen zu erwarten ist. So weisen Kreditratings des ‚Investment Grade‘ (international verwendete Ratingkategorien AAA — BBB für langfristige und F1 — F3 für kurzfristige Verbindlichkeiten) auf ein relativ geringes Ausfallrisiko hin, während eine Einstufung in den Kategorien ‚spekulativ‘ bzw. ‚Non-Investment Grade‘ (internationale Ratingkategorien BB — D für langfristige und B — D für kurzfristige Verbindlichkeiten) ein höheres Ausfallrisiko oder einen bereits eingetretenen Zahlungsverzug signalisieren können.“ (‘Credit ratings are used by investors as indications of the likelihood of repayment in accordance with the terms on which they invested. Thus, the use of credit ratings defines their function: “investment grade” ratings (international long-term “AAA” — ”BBB” categories; short-term “F1” — “F3”) indicate a relatively low probability of default, while those in the “speculative” or “non-investment grade” categories (international long-term “BB” — “D”; short-term “B” — “D”) may signal a higher probability of default or that a default has already occurred’ (Website von Fitch Ratings: http://www.fitchratings.com/).) (25)  Moody's: ‘Moody's places France Telecom and Orange's long-term debt ratings on review for downgrade — Approximately EUR60 billion of Debt Securities Affected… The France Telecom ratings under review for possible downgrade relate to the following: Convertible global bonds, Euro MTNs, Eurobonds, Floating Rate Euro MTNs, Floating Rate French Franc Bonds, French Bonds, Swiss Franc Bonds, its issuer rating and bank loan rating…. any resulting rating action should not exceed more than one notch’. (26)   „Die Langfristeinstufung von France Télécom BBB+ wurde auf CreditWatch Negative gesenkt, das Rating A-2 wurde beibehalten... Diese Bewertung erfolgte aufgrund der Nachricht, dass das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel eine mögliche Übereinkunft zwischen France Télécom, Gerhard Schmid, Hauptaktionär der Mobilcom AG, an der FT mit 28,5 % beteiligt ist, und einem Konsortium europäischer Banken über die Bedingungen für eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse bei Mobilcom prüfen wird.“ (‘France Telecom's Long-Term “BBB+” Rating Placed on CreditWatch Negative; A-2 Rating Affirmed… The action follows news that the German stock-exchange regulatory authority will investigate a possible agreement between France Telecom, the main shareholder — Gerhard Schmid — of France Telecom's 28,5 % -owned German associate Mobilcom AG, and a consortium of European banks regarding the conditions for a change in control of Mobilcom’.) (27)   ‘Moody's Investors Service has today placed the Prime-2 short-term rating of France Telecom (FT) on review for possible downgrade as a result of the rating agency's decision to expand the scope of the ongoing review of FT. The ongoing review for downgrade of the Baa1 long-term debt ratings of both FT and Orange plc will continue. Although Moody's has revised its guidance, indicating that a downgrade of up to two notches is now possible for the long-term ratings, the rating agency expects the ratings to remain investment grade. The review of FT's Prime-2 rating reflects Moody's increasing concerns about FT's ability to execute its debt reduction strategy. The rating agency noted that FT's slow progress in finalising asset sales, coupled with continuing deterioration in capital market conditions in this sector, could further limit FT's ability to improve its financial flexibility and meet its debt reduction targets’. (28)   ‘Standard & Poor's said today that the ratings on France Telecom (BBB+/Watch Neg/A-2) remain unchanged, including the group's short-term corporate credit rating. In its CreditWatch placement of France Telecom's long-term ratings on March 28, 2002, Standard & Poor's indicated that any long-term rating downgrade w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.