Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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abe b dieses Artikels genannten Steuerpflichtigen Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EC TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen. (4)   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 2. April 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 400 vom 24.11.2017, S. 10. (2)  Zusätzliche Auskunftsersuchen wurden mit Schreiben vom 11. März 2014, 4. Juni 2015 und 19. Dezember 2016 übermittelt. (3)  Steuerbefreiungsvorschriften für Ausschüttungen wurden mit dem „Finance Act 2009“ und die Befreiung für Gewinne ausländischer Niederlassungen mit dem „Finance Act 2011“ eingeführt. (4)  Siehe https://www.gov.uk/government/publications/the-corporation-tax-road-map. (5)  Nach der britischen CFC-Regelung gilt jede Gesellschaft, die ihren Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs hat und von einer oder mehreren britischen Personen beherrscht wird, als CFC. Die Beherrschung durch britische Gebietsansässige wird in der Regel von Gesellschaften ausgeübt, indes können auch Beteiligungen von natürlichen Personen oder Treuhändern bei der Einstufung einer ausländischen Tochtergesellschaft als CFC berücksichtigt werden. Die Beherrschung kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder buchhalterischer Natur sein. Sie kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen; wenn eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft die nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft A kontrolliert, die wiederum die nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft B kontrolliert, handelt es sich sowohl bei A als auch bei B um ein CFC. In Abschnitt 371RG des Taxation (International and Other Provisions) Act (im Folgenden „TIOPA“) wurde der Beherrschungsbegriff ausgeweitet, sodass auch die Beteiligungen gebietsfremder Teilhaber bei der Beurteilung der Frage, ob ein ausländisches Unternehmen ein CFC ist, berücksichtigt werden. (6)  HM Treasury, Consultation on Controlled Foreign Companies (CFC) reform, Juni 2011, Erwägungsgrund 1.12. (7)  Ebenda, Erwägungsgrund 2.4. (8)  Diskussionen über die aktuellen CFC-Vorschriften wurden durch die Verlagerung des Hauptsitzes vieler multinationaler Unternehmen an Orte außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgelöst: In der Corporate Tax Roadmap 2010 wurde erklärt: „Es ist an der Zeit diesen Trend umzukehren“ durch Wiedererrichtung des britischen Steuersystems als Wirtschaftsgut. Die britische Regierung bezeichnete die CFC-Reform als „Priorität unserer Politik für multinationale Unternehmen und einen wichtigen Schritt in den Regierungsplänen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit“. (9)  Im Vereinigten Königreich gab es bereits vor 2013 CFC-Vorschriften, die auf einem völlig anderen Konzept basierten. Die alten CFC-Vorschriften enthielten keine Befreiungsregelungen für internationale konzerninterne Finanzierungen. (10)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM190000, https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm190000. (11)  Der Begriff „unterstellter steuerpflichtiger Gesamtgewinn“ ist ein definierter Begriff, der sich im Wesentlichen darauf bezieht, wie hoch der steuerpflichtige Gesamtgewinn im Vereinigten Königreich nach den britischen Körperschaftssteuerregeln wäre, wenn das CFC ebendort ansässig gewesen wäre. (12)  Bei Unternehmen des Finanzsektors ist die Identifizierung der sogenannten „key entrepreneurial risk-taking functions“ („KERT“) für diese Analyse maßgeblich. (13)  Abschnitt 371DA(3)(f) TIOPA. (14)  Siehe HM Treasury, Consultation on Controlled Foreign Companies (CFC) reform, Juni 2011. (15)  House of Commons, Public Bill Committee, Finance Bill debate, 19. Juni 2012, PBC (Bill 001) 2012–2013, S. 466 (Erklärung des Exchequer Secretary to the Treasury). (16)  Kapitel 9 TIOPA enthält eine fakultative Alternativregel für bestimmte Gewinne, die normalerweise unter die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe gemäß Kapitel 5 fallen, ist jedoch formal nicht Teil dieser Voraussetzungen. (17)  Um die Verwaltungskosten des CFC-Systems so gering wie möglich zu halten, sollen dadurch CFC ausgenommen werden, die zwar unter keine der Regelungen zur Befreiung auf Unternehmensebene fallen, es jedoch unwahrscheinlich ist, dass sie (erhebliche) künstlich verlagerte Gewinne auf relativ einfache Weise erzielen. Die Voraussetzungen sind relativ unkompliziert und folgen einem risikobasierten Ansatz, um die Selbsteinschätzung ohne besondere Dokumentationsanforderungen zu erleichtern. Hier zeigt sich das grundlegende Prinzip der künstlichen Verlagerung, die sich ergibt, wenn Vermögenswerte und Risiken von der zugrunde liegenden Tätigkeit getrennt wurden, die das Halten dieser Vermögenswerte durch den Konzern unterstützt. In Bezug auf gewerbliche Erträge muss das CFC beispielsweise keine abgabepflichtigen Gewinne ausweisen, wenn es über keine Vermögenswerte verfügt und keine Risiken trägt, die durch Aktivitäten im Vereinigten Königreich gesteuert oder kontrolliert werden. Ebenso werden nichtgewerbliche Finanzierungserträge z. B. wenn sie 5 % oder weniger der Gewinne eines CFC betragen (5 %-Safe-Harbour-Regel) als zufällige Unternehmensgewinne angesehen und sind gemäß Teil 9A Kapitel 3 TIOPA von Kapitel 5 ausgenommen. (18)  Abschnitt 371CA Absätze 1 bis 11 TIOPA. Gewinne aus dem Immobiliengeschäft sind für die Zwecke der Regelung über die Befreiung auf Unternehmensebene in Kapitel 10 bis 14 vollständig vom Anwendungsbereich der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe und von der Definition der Buchgewinne ausgenommen, siehe HMRC Internal Manual, International Manual, INTM248550. (19)  Kapitel 7 von Teil 9A TIOPA enthält Regelungen zu CFC, die Gewinne aus dem Eigenversicherungsgeschäft erzielen. Kapitel 8 von Teil 9A TIOPA enthält Regelungen zu CFC, die von bestimmten Tochtergesellschaften beaufsichtigter Finanzunternehmen erwirtschaftete Gewinne verbuchen. Die Kapitel 15 bis 22 von Teil 9A TIOPA enthalten verschiedene Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften, z. B. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Kontrollvorschriften, Definitionen und verschiedene andere Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Anwendung der CFC-Vorschriften durch die britischen Steuerbehörden von Belang sind. (20)  HMRC, CFC reform: response to consultation, Dezember 2011, Executive Summary, Key Points. (21)  Abschnitt 371DA TIOPA, siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200100 „Kapitel 4 bietet einen Mechanismus zur Bestimmung des Ausmaßes, in dem unterstellte Gesamtgewinne eines CFC … die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen (“Kapitel-4-Gewinne„) und daher möglicherweise der CFC-Abgabe unterworfen sind, weil sie dem CFC aufgrund spezifischer Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ermöglicht wurden“. (22)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200100 und INTM197200: „Kapitel 4 gilt für gewerbliche Erträge im Ausland und leitet diese in den Anwendungsbereich der CFC-Abgabe …, wenn das CFC Gewinne aus dem Vereinigten Königreich verschiebt, indem es Vermögenswerte und Risiken von der zugrunde liegenden Aktivität trennt, die das Halten dieser Vermögenswerte durch den Konzern unterstützt oder mit der Übernahme dieser Risiken untrennbar verbunden ist“. (23)  Abschnitt 371DA(3)(f) TIOPA. Siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM200300. (24)  Im HMRC Internal Manual, International Manual, INTM203310, heißt es: „Wie in Kapitel 4 werden in Kapitel 5 nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Vermögenswerten identifiziert, die im Besitz des CFC sind, und Gewinne aus Risiken, die dem CFC in Situationen zugewiesen sind, in denen im Vereinigten Königreich relevante Aufgaben der Entscheidungsträger (SPF) ausgeführt werden“ und auf dieser Basis werden in Kapitel 5 zahlreiche Stufentests aus Kapitel 4 übernommen. (25)  Beispielsweise kann die Anwendung des Kapitel-4-Tests auf gewerbliche Finanzierungserträge eines CFC zu der Schlussfolgerung führen, dass auf der Grundlage von Kapitel 4 keine Gewinne bestehen, die die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen. Diese Schlussfolgerung schließt jedoch nicht aus, dass manche oder alle diese gewerblichen Finanzierungserträge die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe auf der Grundlage von Kapitel 6 erfüllen und somit abgabepflichtige Gewinne sein können. (26)  Eine ausländische Tochtergesellschaft, die an einer oder mehreren konzerninternen Finanztransaktionen beteiligt ist, muss die Tests des Kapitels 5 absolvieren, um zu beurteilen, ob eine CFC-Abgabe anfällt, während eine Tochtergesellschaft, die aktive konzerninterne Finanztätigkeit betreibt, entweder das allgemeine Kapitel 4 oder das Kapitel 6 anwenden muss, das spezifisch gewerbliche Finanzierungserträge behandelt. (27)  Ein CFC, das sowohl nichtgewerbliche Finanzierungserträge als auch andere Arten von Erträgen erzielt, muss möglicherweise ebenfalls andere Kapitel hinzuziehen, während ein CFC, das ausschließlich nichtgewerbliche Finanzierungserträge verbucht, ausschließlich nach den Kapiteln 5 und 9 behandelt wird. (28)  Dieser Test ist in der Tat dem Test nach Kapitel 4 sehr ähnlich, mit dem die künstliche Verlagerung von „sonstigen Gewinnen“ eines CFC — im Wesentlichen normalen Geschäftsgewinnen — bewertet wird. Insbesondere bezieht sich der Test, in dem geprüft wird, ob gewerbliche Finanzierungserträge aus Vermögenswerten, die Eigentum des CFC sind, und aus Risiken, die dem CFC mit relevanten SPF, die im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, zugeordnet sind, auf die Grundsätze des genehmigten OECD-Ansatzes, wie er im Bericht über die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten von 2010 dargelegt ist. Daher enthält es auch den Begriff „KERT-Funktionen“, der für Unternehmen des Finanzsektors verwendet wird. (29)  Folglich unterliegen die Zinseinnahmen eines CFC aus Darlehen den CFC-Vorschriften und werden im Vereinigten Königreich besteuert, wenn die relevanten Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben, die mit der Gewährung und Verwaltung des Darlehens und der Zinszahlungen im Zusammenhang stehen, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. (30)   „VK-Kapital“ ist definiert als jede direkte oder indirekte, formale oder formlose Kapitaleinlage eines britischen verbundenen Unternehmens in das CFC sowie sämtliche CFC-Gewinne, die für eine frühere Rechnungsperiode als „künstlich zugeleitete Gewinne“ identifiziert wurden und bereits zur anschließenden Darlehensfinanzierung des CFC verwendet werden. (31)  Bei diesen beiden zusätzlichen spezifischen Tests wird untersucht, ob die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Vereinbarungen anstelle von Gewinnausschüttungen an im Vereinigten Königreich gebietsansässige Unternehmen oder aus Vereinbarungen über VK-Finanzierungsleasing stammen. (32)  Nach dem spezifischen Test in Kapitel 6 erfüllen gewerbliche Finanzierungserträge eines CFC die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe, sofern sie mit überschüssigem Eigenkapital aus VK-Kapitaleinlagen finanziert werden. Während die Voraussetzungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge in Kapitel 5 für den Alternativtest auf das allgemeinere Kriterium jeglicher VK-Kapital-Finanzierung abstellen, verwendet der spezifische Test in Kapitel 6 für gewerbliche Finanzierungserträge das Kriterium des „überschüssigen freien Kapitals“ („excess free capital“) des CFC, d. h. dem Umfang, in dem seine Kapitalausstattung über dem hinausgeht, was vernünftigerweise zu erwarten wäre, wenn das CFC keine 51 %ige Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wäre (Abschnitt 371FA TIOPA). Nur im Fall einer überschüssigen Eigenkapitalfinanzierung aus VK-Kapital wird angenommen, dass Gewinne diese Voraussetzungen erfüllen und einer CFC-Abgabe unterliegen. (33)  Eine solche Gesellschaft arbeitet faktisch wie eine Retailbank: großes Transaktionsvolumen, große Anzahl von Ein- und Ausgängen, Hedging-Geschäfte. Die strukturelle Kreditvergabe wird größtenteils aus Einlagen des Konzerns finanziert und im Großen und Ganzen wird ein Gewinn erzielt, der auf den Margen zwischen Kredit- und Einlagengeschäften basiert. (34)  Die Einstufung eines CFC als „Konzernfinanzierungsgesellschaft“ richtet sich nach Abschnitt 316 (5) bis (11) TIOPA. (35)  Abschnitt 371CE(2) TIOPA. (36)  Siehe Erwägungsgrund 36. (37)  Qualifizierte Mittel sind diejenigen Darlehen des CFC, die weder direkt noch indirekt mit weiterem Konzernvermögen verbunden sind und Gewinne des CFC enthalten, die aus der Gewährung von Darlehen an relevante Mitglieder des CFC-Konzerns stammen und ausschließlich für Geschäftszwecke des CFC-Konzerns im relevanten Hoheitsgebiet verwendet werden, sowie Finanzmittel oder andere Vermögenswerte, die das CFC im Zusammenhang mit Aktien erhalten hat, die es an Konzernunternehmen hält oder die vom ihm an Konzernunternehmen ausgegeben wurden (siehe Abschnitt 371IB TIOPA). (38)  Abschnitt 371IE TIOPA. Gemäß der Matched-Interest-Regel werden CFC-Abgabebeträge, die nach Anwendung der teilweisen oder vollständigen Befreiung verbleiben, auf die Höhe des Nettozinsaufwands des Konzerns im Vereinigten Königreich begrenzt. Die Obergrenze verhindert die Belastung mit der CFC-Abgabe, wenn den Nettofinanzierungserträgen der britischen Konzerngesellschaften auf aggregierter Basis gleich hohe oder höhere Nettofinanzierungsabzüge gegenüberstehen (HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100). (39)  Die für die Einziehung von Steuern verantwortliche Behörde des Vereinigten Königreichs ist als Her Majesty's Revenue and Customs („HMRC“) bekannt. (40)  HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100. (41)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018, Randnummer 58. (42)  Punkt 6 des Protokolls der Arbeitsgruppe „CFC Monetary Assets“ vom 4. Februar 2011. (43)  Abschnitt 371IG TIOPA enthält Rückverfolgungsregeln, anhand derer ermittelt werden kann, wann ein von einem CFC bereitgestelltes Darlehen ein qualifiziertes Darlehensverhältnis darstellt, wobei auf Situationen eingegangen wird, in denen die Partei, die ursprünglich der Darlehensnehmer ist, die Mittel dazu nutzt, um selbst ein Darlehen zu gewähren („Endschuldner-Regel“). Siehe auch HMRC Internal Manual, International Manual, INTM217100. (44)  Siehe HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216100. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass durch die Einführung dieser Befreiung ein fester niedriger Steuersatz für konzerninterne Finanzierungen angestrebt werde, der in den meisten Fällen „bis zum Jahr 2014 zu einem effektiven britischen Körperschaftssteuersatz von 5,75 % auf Gewinne aus ausländischen konzerninternen Finanzierungen führen“ werde. HMRC Beratungen zur CFC-Reform, Juni 2011, 1.10. (45)  Abschnitt 371DG TIOPA. Die HMRC hat zusätzliche Leitlinien zur Durchführung des Tests im spezifischen Kontext von Kapitel 9 und nichtgewerblichen Finanzierungserträgen veröffentlicht (HMRC Internal Manual, International Manual, INTM216650). (46)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19. Juli 2016, S. 1). (47)  http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2019/1/pdfs/ukpga_20190001_en.pdf (48)  Dies betrifft beispielsweise die Definition von Beherrschung, Niedrigsteuer und verlagerten Gewinnen, aber auch Verwaltungsvorschriften für die Berechnung der CFC-Gewinne und die Verhinderung der Doppelbesteuerung. (49)  OECD (2014), Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris. https://doi.org/10.1787/9789264209688-de (50)  OECD (2015), Designing Effective Controlled Foreign Company Rules, Action 3-2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris. http://dx.doi.org/10.1787/9789264241152-en (51)  OECD (2015), Designing Effective Controlled Foreign Company Rules, Action 3-2015 Final Report, Rn. 85, Fn. 12. In dem Bericht wird nicht auf besondere Ausnahmen in den CFC-Vorschriften für Konzernfinanzierungserträge Bezug genommen. (52)  Richtlinie (EU) 2016/1164. Artikel 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Vorschriften der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sind. (53)  Artikel 8 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erläutert die Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens. (54)  Durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 aufgehoben und ersetzt. Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gilt als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach Maßgabe der Vergleichstabelle in Anhang II der letztgenannten Verordnung zu lesen. (55)  Die britischen Behörden merken gleichwohl an, dass auch bei Zugrundelegung eines enger gefassten Referenzsystems, etwa der britischen CFC-Regelung, die beihilferechtliche Prüfung zum gleichen Ergebnis führe, soweit die Ziele korrekt definiert würden. (56)  Urteile vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding GmbH/Kommission, T-287/11, ECLI:EU:T:2016:60 und vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services AG/Kommission, T-620/11, ECLI:EU:T:2016:59. (57)  Die britischen Behörden erörtern die alternativen Ansätze, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Reform der CFC-Vorschriften in Betracht gezogen wurden, in Gegenüberstellung zu den geltenden CFC-Vorschriften, die 2013 in Kraft getreten sind. Die britischen Behörden erläutern ferner, warum keine dieser alternativen Optionen gewählt wurde (Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 22. März 2018, Abschnitt 4). (58)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018 in Antwort auf den Einleitungsbeschluss der Kommission, Erwägungsgrund 106. (59)  Bei Upstream-Darlehen, kann die im Vereinigten Königreich ansässige Konzerngesellschaft die Zinskosten für das Darlehen von ihrem Gewinn absetzen, während die Zinserträge aus der Anlage auf CFC-Niveau nicht besteuert werden (oder einer niedrigen Steuer unterliegen). Das Vereinigte Königreich geht in diesem Fall davon aus, dass die Nichtbesteuerung der nichtgewerblichen Finanzierungserträge auf CFC-Niveau bei gleichzeitigem Zinsabzug im Vereinigten Königreich eine Bedrohung für die britische Staatskasse darstellt. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs gibt es keinen stichhaltigen wirtschaftlichen Grund, die Aufnahme einer Finanzierung von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen über ein CFC zu strukturieren, anstatt das Darlehen direkt dem anderen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen zu gewähren. Entsprechend würde durch eine solche Finanzierungsvereinbarung bezweckt und bewirkt, dass Zinserträge aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitet würden und dadurch ein britischer Steuervorteil erzielt würde. Ähnlich verhält es sich nach Angaben der britischen Behörden im Fall der passiven Investments (sogenannten „Moneyboxes“), bei denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Gewinne tatsächlich künstlich umgeleitet werden und die britische Steuerbemessungsgrundlage beeinträchtigt wird. (60)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 3. Juli 2018, Anhang Punkt 3. (61)  Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26). (62)  Entscheidung 2010/95/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/07 (ex NN 13/07) Ungarns zur Anwendung von Steuerabzügen für konzerninterne Zinserträge (ABl. L 42 vom 17.2.2010, S. 3). (63)  Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 15. Januar 2018, Erwägungsgrund 119. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd./Commissioners of Inland Revenue, C-196/04, ECLI:EU:C:2006:544. (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (66)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die zitierte Rechtsprechung. (67)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die zitierte Rechtsprechung. (68)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die zitierte Rechtsprechung. (69)  Urteile vom 17. September 1980, Phillip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta/Kommission, T-298/97, T-312/97 u. a., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (70)  Im Rahmen eines nicht gesetzlich geregelten Auskunftsverfahrens können Auskünfte eingeholt werden, wobei die HMRC einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen die Gewissheit geben kann, dass die CFC-Vorschriften auf die jeweiligen Sachverhalte anwendbar sind, um Zweifel auszuräumen, bevor die Selbstveranlagung des im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Unternehmens durchgeführt wird (siehe auch Erwägungsgrund 46). Die Anforderung einer solchen Auskunft erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie ist keine Voraussetzung für die Anwendung der Maßnahme und stellt keine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (71)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 82; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 18; und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 48. (72)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke/Finanzlandesdirektion Kärnten, C-143/99,

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