Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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denen die für diese nichtgewerblichen Finanzierungserträge relevanten SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, einen a priori selektiven Vorteil verschafft, und dass ein a priori selektiver Vorteil weder durch das Bedürfnis, über verwaltbare und kontrollierbare Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu verfügen, noch durch die Notwendigkeit der Beachtung der Grundfreiheiten der Union gerechtfertigt werden kann. Da die britischen Behörden und die Beteiligten keine anderen Gründe vorgebracht haben, um den a priori selektiven Vorteil zu rechtfertigen, und die Kommission während ihrer förmlichen Prüfung keine anderen Rechtfertigungsgründe festgestellt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht dargelegt werden kann, dass sich die umstrittene Maßnahme — in dem in diesem Erwägungsgrund beschriebenen Umfang — unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien der britischen CFC-Vorschriften oder aus den für das Funktionieren und die Leistungsfähigkeit dieses Systems notwendigen Mechanismen ableiten lässt. Insofern kann die umstrittene Maßnahme nicht durch das Wesen und den Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt werden. 6.4.4.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (175) Aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die umstrittene Maßnahme britischen Körperschaftssteuerpflichtigen, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis künstlich an ein CFC umleiten, sofern die SPF, die für die Vermögenswerte und Risiken, die diesen Finanzierungserträgen zugrunde liegen, ermittelbar sind und im Vereinigten Königreich ausgeführt wurden, einen selektiven Vorteil verschafft, indem sie sie von der Erhebung einer CFC-Abgabe befreit, die andernfalls diese Steuerpflichtigen nach dem allgemeinen System der Erhebung der CFC-Abgabe gemäß den britischen CFC-Vorschriften belasten würde. 6.4.5.   Begünstigte der umstrittenen Regelung (176) Bei den Begünstigten der umstrittenen Regelung handelt es sich um britische Unternehmen, die ein CFC beherrschen, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erwirtschaftet, soweit dies für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen gilt, die unter Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Die Kommission stellt fest, dass alle diese Unternehmen Teil einer multinationalen Gruppe sind, da sowohl das CFC als auch die ausländische Konzerngesellschaft oder die Unternehmen, die durch die qualifizierten Darlehensverhältnisse finanziert werden, unter der gemeinsamen Kontrolle aus dem Vereinigten Königreich stehen müssen. 6.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (177) Angesichts der Analyse in den Abschnitten 6.1 bis 6.4 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die umstrittene Maßnahme den Begünstigten der in Erwägungsgrund 176 beschriebenen Regelung sowie den multinationalen Konzernen, denen sie angehören, einen selektiven Vorteil verschafft. Der selektive Vorteil ist dem Vereinigten Königreich zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher stellt die umstrittene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (178) Da die umstrittene Maßnahme zu einer Minderung der Abgaben führt, die normalerweise von den Begünstigten im Rahmen ihrer jährlichen Geschäftstätigkeit zu tragen sind, ist davon auszugehen, dass den Begünstigten und den multinationalen Konzernen, denen sie angehören, im Rahmen dieser Maßnahme Betriebsbeihilfen gewährt werden. (179) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Änderungen an der Regelung während des in Abschnitt 2.3 genannten förmlichen Prüfverfahrens sicherstellen, dass die umstrittene Maßnahme in Bezug auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die aus Vermögenswerten und Risiken herrühren, für die die relevanten SPF außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Da die Regelung durch diese Änderungen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang gebracht wird, hat die Kommission keine Einwände gegen die seit dem 1. Januar 2019 geltende geänderte Regelung. 6.6.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (180) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht) und die beabsichtigte Maßnahme nicht durchzuführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss über die betreffenden Beihilfe erlassen hat (Durchführungsverbot). (181) Die umstrittene Maßnahme trat am 1. Januar 2013, d. h. lange nach Inkrafttreten des AEUV im Vereinigten Königreich, in Kraft und erfüllt keines der anderen Kriterien, um als bestehende Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EU) 2015/1589 eingestuft zu werden. Daher handelt es sich um eine neue Beihilferegelung. (182) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Kommission weder davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es beabsichtigt, im Rahmen der umstrittenen Maßnahme Beihilfen zu gewähren, noch das Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. Die Kommission betrachtet die umstrittene Maßnahme daher als rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589. 6.7.   Vereinbarkeit der Beihilfe (183) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien fallen. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (184) Im vorliegenden Fall hat sich weder das Vereinigte Königreich noch irgendein Beteiligter auf eine Begründung für die Feststellung der Vereinbarkeit der umstrittenen Maßnahme mit dem Binnenmarkt berufen. (185) Die Kommission sieht keinen Grund, aus dem die umstrittene Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbart angesehen werden könnte. Außerdem ist, wie in Erwägungsgrund 178 erörtert, davon auszugehen, dass im Rahmen der umstrittenen Regelung Betriebsbeihilfen gewährt werden. Im Normalfall kann eine solche Beihilfe nicht gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie keine Maßnahme zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete darstellt. Des Weiteren sind die im Rahmen der umstrittenen Maßnahme gewährten Vorteile nicht zeitlich begrenzt, degressiv ausgestaltet oder verhältnismäßig zu dem, was erforderlich ist, um ein bestimmtes Marktversagen zu beheben oder ein Ziel von allgemeinem Interesse in den betreffenden Gebieten zu erreichen. (186) Folglich ist die umstrittene Regelung, soweit sie eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (187) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie eine Maßnahme als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft, befugt zu verlangen, dass der Mitgliedstaat die frühere Lage auf dem Markt wiederherstellt. Die Wiederherstellung erfolgt durch Rückforderung der Beihilfe (114) und Aufhebung der Maßnahme (115). (188) Dementsprechend ist die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe anzuordnen. Ebenso ist nach dieser Bestimmung der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. In Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission sind die Methoden für die Berechnung dieser Zinsen festgelegt (116). Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“. (189) Die Kommission stellt ferner fest, dass die umstrittene Maßnahme seit 1. Januar 2019 nicht mehr in Kraft ist. 7.1.   Kein Vertrauensschutz (190) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 sieht des Weiteren vor, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. (191) Zwar wurde weder von den britischen Behörden noch von den Beteiligten ausdrücklich vorgebracht, dass eine Rückforderung dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderliefe, doch wird die Kommission trotzdem prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes infrage kommt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die britischen Behörden 2009 und 2010 Kontakt zu den Kommissionsdienststellen aufgenommen haben, um die CFC-Vorschriften zu überarbeiten (117). Wie von einem der Beteiligten erwähnt, betraf dies einen Briefwechsel im Zusammenhang mit der Frage, ob die vom Vereinigten Königreich vorgenommenen Änderungen der alten (vor 2013 geltenden) britischen CFC-Vorschriften der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes nachzukommen, angemessen entsprachen. (192) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt für jeden, der aufgrund von klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen zuständiger Unionsstellen berechtigte und begründete Erwartungen pflegt. Diese Zusicherungen müssen gemäß den anwendbaren Bestimmungen erteilt worden sein (118). (193) Im vorliegenden Fall kann der Briefwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und den britischen Behörden in dem in Erwägungsgrund 191 dargelegten Kontext nicht als klare und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften angesehen werden. Er fand nicht im Rahmen der Erörterung der EU-Beihilfevorschriften und schon gar nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV statt. Die Erörterungen zu CFC bezogen sich auf die Rechtssache Cadbury Schweppes bezüglich eines möglichen Verstoßes des CFC gegen die Niederlassungsfreiheit. Infolgedessen konnten das Vereinigte Königreich oder die Begünstigten der Beihilferegelung im Rahmen dieser Schreiben keinerlei Zusicherung erhalten, dass die 2013 eingeführten CFC-Vorschriften oder gar die umstrittene Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellten. 7.2.   Kein Verstoß gegen andere fundamentale Grundsätze des EU-Rechts (194) In Bezug auf die von einigen Beteiligten geäußerten Bedenken, dass die Rückforderung zu einer Verletzung der Grundfreiheiten der EU führen könnte, erinnert die Kommission daran, dass ihre Verpflichtung, die Einhaltung der AEUV-Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch eine Steuermaßnahme durchzusetzen, jedenfalls nicht zu einem Ergebnis führen darf, das im Widerspruch zu anderen AEUV-Bestimmungen steht (119). Die Verpflichtung der Kommission, die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang mit anderen AEUV-Bestimmungen sicherzustellen, ist umso notwendiger, wenn diese anderen Bestimmungen ebenfalls auf das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt ausgerichtet sind, wie beispielsweise Artikel 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen sind, und den Wirtschaftsteilnehmern des letzteren Mitgliedstaats sicherstellen soll (120). (195) Wie in den Erwägungsgründen 170 bis 174 dargelegt, ist die den Begünstigten durch die Befreiung von der CFC-Abgabe gewährte rechtswidrige Beihilfe jedoch nicht durch Erwägungen gerechtfertigt, die auf der Niederlassungsfreiheit beruhen, da die Erhebung einer solchen Abgabe an sich diese Freiheit nicht verletzt. Da die Erhebung der Abgabe nicht gegen die genannte Binnenmarktfreiheit verstößt, kann die Anordnung der Erhebung der korrekten CFC-Abgabe bei den von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen folglich nicht als Verstoß gegen diese Freiheit angesehen werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt wiederherzustellen, ist es erforderlich, die entgangene CFC-Abgabe von den Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen anwenden, zurückzufordern. Da die Einstufung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als zurückzufordernde Beihilfe in vollem Einklang mit den AEUV-Bestimmungen des Vertrags zum Schutz der Grundfreiheiten steht, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein grundlegender EU-Rechtsgrundsatz der Rückforderung der Beihilfe entgegensteht (121). (196) Weder die britischen Behörden noch die Beteiligten haben sich auf einen anderen allgemeinen Grundsatz berufen, auch ist kein solcher Verstoß im vorliegenden Fall erkennbar. (197) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Gründe oder Argumente gibt, die die Rückforderung der im Rahmen der Anwendung der umstrittenen Regelung gewährten Beihilfe verhindern oder einschränken könnten. 7.3.   Methode für die Festsetzung des zurückzufordernden Beihilfebetrags (198) Zweck der Rückforderung ist die Wiederherstellung der Situation, die auf dem Binnenmarkt existierte, bevor die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (122). Der Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (123). (199) Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, wenn der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (124). (200) Im Fall einer Beihilfe in Form einer Steuer- oder ähnlichen Maßnahme wird der Betrag, der zurückgefordert werden muss, anhand eines Vergleichs zwischen der tatsächlich gezahlten Steuer und der Steuer, die in Anwendung der allgemeinen Regelung hätte gezahlt werden müssen, berechnet. Um zu einem Steuerbetrag zu gelangen, der gezahlt worden wäre, wenn die unter Erwägungsgrund 176 genannten Begünstigten die umstrittene Maßnahme nicht angewandt hätten, müssen die britischen Behörden die Steuerschuld der von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen für jedes Steuerjahr, in dem sie von dieser Maßnahme profitiert haben, neu bewerten. Bei den fraglichen Unternehmen handelt es sich um im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die ein CFC kontrollieren, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, sofern die SPF, die für die Vermögenswerte und Risiken, die diesen Finanzierungserträgen zugrunde liegen, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und sofern diese Unternehmen Abschnitt 371IJ des Kapitels 9 in Anspruch genommen haben. (201) Bei der Bestimmung der Höhe der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe sind zu berücksichtigen: — der Betrag der infolge der Inanspruchnahme von Kapitel 9 Abschnitt 371IJ erlangten Steuerersparnis und — der Zinseszins auf diesen Betrag, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Die Beihilfen gelten an dem Tag als dem Begünstigten zur Verfügung gestellt, an dem die entgangene Steuer ohne diese Maßnahmen für jedes Steuerjahr fällig geworden wäre. (202) Der Betrag der in einem bestimmten Steuerjahr eingesparten Steuer ergibt sich aus: — der CFC-Abgabe für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die in der Unternehmenssteuererklärung enthalten gewesen wäre, wenn Abschnitt 371IJ von Kapitel 9 nicht in Anspruch genommen worden wäre, abzüglich — der CFC-Abgabe, die tatsächlich auf diese Erträge erhoben wurde. (203) Die CFC-Abgabe, die einem Begünstigten berechnet worden wäre, wenn der Begünstigte Kapitel 9 Abschnitt 371IJ nicht in Anspruch genommen hätte, sollte auf der Grundlage des allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystems einschließlich der CFC-Vorschriften, die zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe als gewährt gilt, im Vereinigten Königreich anwendbar waren, und mit Rücksicht auf die tatsächliche und rechtliche Situation des Begünstigten berechnet werden. Auf unterschiedliche operationale und rechtliche Umstände gründende hypothetische Alternativszenarien darüber, was ein Begünstigter möglicherweise gewählt hätte, wenn er Kapitel 9 Abschnitt 371IJ nicht hätte in Anspruch nehmen dürfen, dürfen nicht berücksichtigt werden (125). (204) Die Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe erstreckt sich auf die Geschäftsjahre von 2013 bis zum letzten Geschäftsjahr, in dem der jeweilige Begünstigte von der Beihilfemaßnahme Gebrauch gemacht hat. Nach Ansicht der Kommission war die Regelung bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses müssen die britischen Behörden bei der Beurteilung der Steuererklärungen von steuerpflichtigen Unternehmen alle Anträge auf vollständige oder teilweise Befreiung nach Kapitel 9 Abschnitt 371IJ ablehnen, sofern sich die SPF im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Risiken, durch die die nichtgewerblichen Finanzierungserträge generiert wurden, im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (205) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die umstrittene Maßnahme zugunsten bestimmter im Vereinigten Königreich gebietsansässiger Unternehmen rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Die Kommission stellt überdies fest, dass es sich bei der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen um eine Beihilfe handelt, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Das Vereinigte Königreich ist gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, alle staatlichen Beihilfen von den Begünstigten der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Teil 9A, Kapitel 9, des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltene Regelung über die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Sie stellt keine Beihilfe dar, wenn sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewandt wird, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Soweit die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurden vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt. Artikel 2 (1)   Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Beihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der genannten Beihilferegelung entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung fällig geworden wäre. (3)   Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Das Vereinigte Königreich stellt alle im Rahmen der Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein und wird ab diesem Datum keine Vorteile aufgrund dieser Beihilferegelung mehr gewähren. (5)   Artikel 1 gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage der umstrittenen Maßnahme gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (126) vorgesehen sind. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der Beihilferegelung Beihilfen erhalten haben; b) Liste der Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewendet haben, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen; c) für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht des Begünstigten im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung für jedes Steuerjahr, in dem er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat, tatsächlich erhoben wurde, sowie die entsprechenden Körperschaftssteuererklärungen (127); d) für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die erhoben worden wären, wenn er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht angewendet hätte, einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, für jedes Steuerjahr, für das der Begünstigte die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat; e) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, mitsamt ausführlicher Berechnung; f) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind. (2)   Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, wie berechnet wurde, in welchem Umfang nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen. (3)   Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden der in Absatz 1 Buchst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.