Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch dabei um einen britischen Schuldner oder einem ausländischen Schuldner handelt. Des Weiteren enthält Kapitel 9 spezifische Regeln (die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen) für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen, die „qualifizierten Darlehensverhältnisse“ (93) und befreit (teilweise) diese Gewinne von der CFC-Abgabe, die ansonsten gemäß Kapitel 5 fällig wäre. Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen bestimmten Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einer qualifizierten Darlehensbeziehung erzielt, einen a priori selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen mit einem CFC, das andere Formen von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erzielt, gewährt, obwohl sich beide in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation hinsichtlich des Referenzsystems befinden. (126) Die britischen Behörden haben zwei Argumente vorgebracht, weshalb eine Situation, in der ein steuerpflichtiges Unternehmen, das ein CFC mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis beherrscht, nicht mit der Situation eines steuerpflichtigen Unternehmens vergleichbar sei, das ein CFC-mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus anderen Quellen beherrscht (94). Das erste Argument der britischen Behörden ist, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC — abgesehen von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis — per se künstlich umgeleitet würden, während dies auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht zutreffe (95). Das zweite Argument ist, dass die Verpflichtung zur Achtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für beide Kategorien unterschiedliche Auswirkungen habe (96). 6.4.2.1.   Die Vergleichbarkeit eines gemäß Kapitel 9 der CFC-Vorschriften von der Abgabepflicht befreiten CFC mit CFC, die andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielen (127) In Bezug auf das erste Argument macht das Vereinigte Königreich geltend, dass CFC, die im Vereinigten Königreich ansässigen verbundenen Parteien Darlehen gewähren — sogenannte Upstream-Darlehen — eine direkte und offensichtliche Bedrohung für die britische Steuerbemessungsgrundlage darstellen, wenn diese Erträge durch ein CFC erzielt werden. Diese Bedrohung ist für CFC mit qualifizierten Darlehensverhältnissen (Konzernkredite an ausländische Konzernunternehmen) weniger offensichtlich. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass Upstream-Darlehen im Wesentlichen Umlaufgeschäfte sind. Ein britisches Unternehmen stattet ein CFC mit Kapital aus und das CFC zahlt das Kapital als Darlehen an ein verbundenes britisches Unternehmen zurück. Das Vereinigte Königreich legt ferner dar, dass in diesen Situationen Zinsen von der britischen Steuerbemessungsgrundlage auf der Ebene der im Vereinigten Königreich ansässigen Konzernunternehmen abgezogen würden, wodurch die britische Steuerbemessungsgrundlage direkt untergraben würde. Umgekehrt bezögen sich die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Darlehen an gebietsfremde verbundene Parteien auf tatsächlich aus dem Vereinigten Königreich ausgehende Finanzmittel, sodass sie nicht als zirkuläre Vereinbarung angesehen werden könnten. Darüber hinaus führe ein potenzieller Zinsabzug auf der Ebene der Konzerngesellschaft, die das Darlehen vom CFC erhält, nicht zu einer Erosion der britischen Steuergrundlage. (128) Das Vereinigte Königreich macht gleichermaßen geltend, dass sich CFC, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielen, und CFC, die Darlehen an eine unabhängige Partei vergeben, grundsätzlich in unterschiedlichen Situationen befinden würden, die unterschiedliche Risiken für die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage darstellen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs sei das Risiko für den britischen Fiskus bei Vereinbarungen, bei denen ein CFC-Darlehen an eine unabhängige Partei vergeben wird, was von den britischen Behörden als Moneybox bezeichnet wird und für das eine einzige strenge Regelung gilt, klarer erkennbar, da für eine solche Vereinbarung kein wirtschaftlich sinnvoller Grund bestehen könne, sondern diese nur dazu diene, britische Steuer zu vermeiden (97). Umgekehrt beziehen sich die nichtgewerblichen Finanzierungserträge bei qualifizierten Darlehensverhältnissen auf die Bereitstellung echter Finanzmittel für die Auslandsgeschäfte des Konzerns. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass bei einer solchen Vereinbarung das Risiko einer künstlichen Umleitung weniger unmittelbar erkennbar ist und zu keiner künstlichen Umleitung oder zu einer partiellen oder vollständigen künstlichen Umleitung führen kann (98). Aufgrund des unterschiedlichen Risikos einer künstlichen Umleitung sind nach Ansicht der britischen Behörden beide Vereinbarungen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und faktisch nicht vergleichbar. (129) Die Kommission kann den vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argumenten nicht folgen. (130) Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, ist die Frage zu beantworten, ob nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an Dritte oder an britischen Konzerngesellschaften rechtlich und faktisch vergleichbar sind. (131) Vor diesem Hintergrund erinnert die Kommission daran, dass die britischen CFC-Vorschriften ihr Ziel zum Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage erreichen, indem Gewinne aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, die künstlich vom Vereinigten Königreich an gebietsfremde verbundene Unternehmen umgeleitet wurden, besteuert werden. Die Tests zur Identifizierung und Quantifizierung künstlich umgeleiteter Gewinne für die spezifische Kategorie der nichtgewerblichen Finanzierungserträge sind in Kapitel 5 enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die britischen CFC-Vorschriften die britische Körperschaftssteuergrundlage schützen sollen, ist es nicht verwunderlich, dass die Tests zur Ermittlung einer künstlichen Umleitung in direktem Zusammenhang mit den Faktoren stehen, auf denen die britische Körperschaftssteuergrundlage beruht, d. h. Tätigkeiten im Vereinigten Königreich (reflektiert durch britische SPF) und Vermögenswerte aus dem Vereinigten Königreich (reflektiert durch VK-Kapital). Die Kriterien für die Feststellung einer künstlichen Umleitung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen gemäß den britischen CFC-Vorschriften sind daher inhärent und logisch mit der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage verknüpft, die die britischen CFC-Vorschriften schützen sollen. Die Kommission kann nicht erkennen, warum diese Kriterien angesichts dieses Ziels geeignet sein sollten, eine künstliche Umleitung für alle nichtgewerblichen Finanzierungserträge mit Ausnahme derjenigen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen festzustellen. (132) In Bezug auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dass die von der umstrittenen Maßnahme ausgeschlossenen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen eindeutig nicht wirtschaftlich gerechtfertigt seien und ein offensichtlicher Hinweis auf eine künstliche Wegleitung seien, was bei nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen weniger offensichtlich wäre, sodass sie in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und faktisch nicht vergleichbar seien, wird die Kommission zunächst die Vergleichbarkeit zwischen nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an im Vereinigten Königreich ansässige Konzernunternehmen und anschließend die Vergleichbarkeit mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehensverhältnissen mit Dritten prüfen. (133) Was die Vergleichbarkeit von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus Darlehen an britische verbundene Parteien anbelangt, geht die Kommission erstens davon aus, dass solche Vereinbarungen für den britischen Gesetzgeber Anlass zur Besorgnis geben können, insbesondere die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage durch Zinsabzüge, die durch die übermäßige Fremdfinanzierung von Aktivitäten im Vereinigten Königreich verursacht wird. Tatsächlich sind diese Bedenken bei nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht offensichtlich, da eine mögliche Erosion der Steuerbemessungsgrundlage — wenn überhaupt — im Ausland, aber nicht im Vereinigten Königreich bestehen würde. Als vorläufige Bemerkung stellt die Kommission in diesem Zusammenhang fest, dass das Vereinigte Königreich diese Bedenken nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach den geltenden Vorschriften kann es vorkommen, dass ein Darlehen an eine britische Konzerngesellschaft als qualifiziertes Darlehensverhältnis im Sinne von Kapitel 9 angesehen wird, sofern der Endschuldner dieser Darlehensvereinbarung eine ausländische Konzerngesellschaft ist (die Finanzierung erfolgt über ein britisches Conduit). Auch in diesem Fall wird das britische Conduit einen Zinsabzug für die an das CFC gezahlten Zinsen verlangen, während die Zinsen im Rahmen der umstrittenen Maßnahme dennoch (teilweise) freigestellt sind (99). (134) In jedem Fall würde jedoch eine konsequente Differenzierung aufgrund des Vorliegens eines britischen Abzugs nur bedeuten, dass sich beide Vereinbarungen in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, wenn wir eine nationale Maßnahme bewerten würden, deren Ziel es ist, die Steuerbemessungsgrundlage durch Erosion durch Zinsabzüge zu schützen. Das britische Körperschaftssteuergesetz sieht mehrere Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung vor, die dieses Ziel verfolgen. Der Schutz vor Erosion der Steuerbemessungsgrundlage durch übermäßigen Zinsabzug im Vereinigten Königreich ist jedoch nicht das Ziel der britischen CFC-Vorschriften. Sie sollen vielmehr das Vereinigte Königreich vor einer künstlichen Verlagerung von Gewinnen aus Finanzierungen und anderen Tätigkeiten schützen, indem sie eine CFC-Gebühr auf diese Gewinne erheben (100). Der von den britischen Behörden vorgebrachte Unterschied bedeutet daher nicht, dass sich beide Situationen in Anbetracht des mit der umstrittenen Maßnahme verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes der britischen Steuerbemessungsgrundlage gegen die künstliche Umleitung von Gewinnen, einschließlich der durch Finanzierungstätigkeit erzielten Gewinne, in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (135) Zweitens stellt die Kommission fest, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an verbundene Parteien im Vereinigen Königreich auch aus wirtschaftlichen Gründen entstehen können und nicht unbedingt in allen Fällen „zirkuläre Transaktionen“ sind, d. h. Kapitalverlagerungen an CFC und von dort aus zurück an das Vereinigte Königreich. Wenn nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem Darlehen an eine verbundene britische Partei umgeleitet werden, wobei die SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, sollte gemäß den in Kapitel 5 genannten Belastungskriterien eine CFC-Abgabe erhoben werden, auch wenn das Darlehen nicht aus Kapital aus dem Vereinigten Königreich finanziert wird (d. h. unabhängig von einer „Zirkularität“). (136) Drittens teilt die Kommission nicht die Auffassung des Vereinigten Königreichs, dass es einen offensichtlich stichhaltigen wirtschaftlichen Grund für die Strukturierung der Finanzierung einer im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Gesellschaft an eine ausländische Konzerngesellschaft über ein CFC (anstatt das Geld direkt zu verleihen) gebe, während dies nicht für die Strukturierung der Finanzierung von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft zu einer im Vereinigten Königreich ansässigen Konzerngesellschaft durch ein CFC (anstatt das Geld direkt zu verleihen) gelte. Die Zwischenfinanzierungsfunktion und die Rolle des CFC in beiden Vereinbarungen sind vollkommen vergleichbar. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass in einer Situation gültige wirtschaftliche Gründe als gegeben und in der anderen als nicht gegeben angesehen werden können, was bedeuten würde, dass beide Situationen im Lichte des Ziels der CFC-Vorschriften rechtlich und sachlich nicht vergleichbar wären. Gültige wirtschaftliche Gründe für das Vorhandensein und die Verwendung eines CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, werden in beiden Fällen auf der Grundlage von Fakten und Umständen in Bezug auf die Art und Qualität der Funktionen und Risiken des CFC und nicht auf der Grundlage der Quelle der nichtgewerblichen Finanzierungserträge bestimmt. (137) Aus den in den Erwägungsgründen 133 bis 136 dargelegten Gründen ist das Argument der britischen Behörden zurückzuweisen, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensvereinbarungen und nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an britische Konzernunternehmen nicht vergleichbar sind. (138) In Bezug auf die Vergleichbarkeit mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus externen Darlehen, die von den britischen Behörden als Moneyboxes bezeichnet werden, stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich eine Moneybox als eine Vereinbarung ansieht, bei der ein niedrig besteuertes CFC als Conduit für die Einlage von Geldern bei einer Bank verwendet wird, damit die resultierenden nichtgewerblichen Finanzierungserträge beim CFC und nicht im Vereinigten Königreich entstehen, und es wird davon ausgegangen, dass die britischen CFC-Vorschriften so konzipiert wurden, dass sie solche Vereinbarungen verhindern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Darlehen an Dritte unter anderem Bankeinlagen umfassen können. Sie können zum Beispiel auch Nebenkredite an Lieferanten, externe Dienstleister, Kunden oder andere unabhängige Parteien umfassen. Darüber hinaus stimmt die Kommission nicht zu, dass diese Vereinbarungen als an sich missbräuchlich angesehen werden müssen, während dies nicht für Vereinbarungen gilt, bei denen ein niedrig besteuertes CFC als Conduit für die Gewährung eines Darlehens an eine ausländische Konzerngesellschaft verwendet wird. Tatsächlich werden auch in diesem Fall die resultierenden nichtgewerblichen Finanzierungserträge eher beim CFC als im Vereinigten Königreich entstehen. (139) Ein Beteiligter machte geltend, dass im Falle einer qualifizierten Darlehensvereinbarung die bereitgestellten Mittel von der ausländischen Konzerngesellschaft zur Finanzierung echter Geschäftstätigkeit verwendet würden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission zunächst — wie in Erwägungsgrund 136 dargelegt — daran, dass die Art oder Qualität der Partei, die ein Darlehen von einem CFC erhält, das Risiko einer künstlichen Umleitung in Bezug auf die vom CFC erzielten nichtgewerbliche Finanzierungserträge nicht beeinträchtigt. Zweitens ist die Kommission nicht der Auffassung, dass davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines qualifizierten Darlehensverhältnisses gewährte Mittel vom Schuldner zur Finanzierung echter Geschäftstätigkeit verwendet werden, während im Rahmen eines Darlehens an einen Dritten gewährte Mittel von diesem Dritten nicht verwendet werden, um echte wirtschaftliche Tätigkeiten zu finanzieren. Vorausgesetzt, der Schuldner ist selbst geschäftlich tätig, wird er in beiden Fällen die Mittel zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs verwenden, sei es für Neuinvestitionen, Akquisitionen oder andere kommerzielle Zwecke. Angesichts der Fungibilität des Geldes kann sich die endgültige Verwendung der Mittel durch den Schuldner in beiden Fällen im Laufe der Zeit ändern und ist möglicherweise sehr schwer nachzuvollziehen, ebenso wie die Finanzierungsquelle, auf die die britischen Behörden in einem anderen Kontext hingewiesen haben (siehe Erwägungsgrund 155). (140) Aus den in den Erwägungsgründen 138 und 139 dargelegten Gründen wird daher festgestellt, dass auch dann, wenn angenommen werden würde, dass qualifizierte Darlehensverhältnisse echte Geschäftstätigkeiten finanzieren, während Darlehen an Dritte dies nicht tun — was die Kommission bestreitet —, ein solcher Unterschied in der endgültigen Bestimmung und dem Zweck der von einem CFC als Darlehen gewährten Finanzierung die Vergleichbarkeit dieser Darlehen in Hinsicht auf das Ziel der britischen CFC-Vorschriften nicht beeinträchtigen (101). (141) Allgemeiner, in Bezug auf das erste Argument des Vereinigten Königreichs stellt die Kommission fest, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen die Gewinnkategorie ist, die am anfälligsten für künstliche Verlagerung ist. Erstens, weil nichtgewerbliche Tätigkeiten mobiler sind als gewerbliche Tätigkeiten, da sie im Allgemeinen weniger Funktionen und/oder menschliches Eingreifen erfordern und daher leichter zu verlagern sind (Finanzgewinne sind hauptsächlich kapitalintensiv und Kapital ist viel mobiler als beispielsweise Arbeit und kann daher leicht bewegt werden). Und zweitens, weil es den Konzernen in erheblichem Maße freisteht, ihre internen Finanzierungen aus einem Mix aus Kapital und Schulden zu gestalten, der aus steuerlicher Sicht das günstigste Ergebnis liefert. Dies erklärt auch, warum nichtgewerbliche Finanzierungserträge international in der Regel von CFC-Vorschriften erfasst werden (102). Beispielsweise werden in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung mehrere Kategorien von CFC-Einkünften aufgeführt, die nach den CFC-Vorschriften zu besteuern sind, beginnend mit Zinsen. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie sieht ferner vor, dass der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden kann, die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen nicht anzuwenden, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des CFC aus Zinsen stammt und ein Drittel oder weniger dieser Zinseinkünfte aus Zinsen von Konzerngesellschaften stammt (siehe Erwägungsgrund 44). Dies impliziert, dass Zinserträge, die von Konzernunternehmen erzielt werden, in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung als die wichtigste Einkommenskategorie angesehen werden, die von den CFC-Vorschriften erfasst wird. (142) Schließlich weist die Kommission das erste Argument des Vereinigten Königreichs zurück, wonach nichtgewerbliche Finanzierungserträge von CFC, die nicht aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis stammen, per se künstlich umgeleitet werden, während dies für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis nicht gesagt werden könne, was bedeutet, dass dieses Argument keine Grundlage für die Annahme liefert, dass es sich um Situationen handelt, die im Lichte des Ziels der britischen CFC-Vorschriften rechtlich und sachlich nicht vergleichbar sind. Im Übrigen sieht die Kommission keinen Widerspruch dieser Schlussfolgerung zu ihrer früheren Entscheidungspraxis in Bezug auf das niederländische Groepsrentebox-System und die ungarische Gruppenbesteuerungsregelung. Die Kommission stellt fest, dass keiner der beiden Beschlüsse, wie das Vereinigte Königreich geltend zu machen scheint, bestätigt, dass das Referenzsystem im Falle einer Maßnahme betreffend Unternehmen, die sich mit Transaktionen mit verbundenen Parteien beschäftigen, notwendigerweise auf Regeln für diese Arten von Transaktionen beschränkt sein muss. 6.4.2.2.   Die Verpflichtung zur Wahrung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für ausgenommene und nicht ausgenommene Kategorien von CFC (143) Mit ihrem zweiten Argument scheinen die britischen Behörden zu behaupten, dass steuerpflichtige Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen erzielt, einen milderen Ansatz erfordern als steuerpflichtige Unternehmen mit einem CFC, das andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, um die Einhaltung der EU-Freiheitsrechte zu gewährleisten. Mit anderen Worten, es bestünde die Gefahr, dass die EU-Freiheitsrechte durch die Besteuerung von Gewinnen aus qualifizierten Darlehensvereinbarungen verletzt würden, wenn die in Kapitel 9 vorgesehene Ausnahme nicht bestünde. Dieses Risiko würde für die Besteuerung anderer nichtgewerblicher Finanzierungserträge nicht bestehen. Daher wären die beiden Situationen nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang weisen die britischen Behörden darauf hin, dass die Reform der CFC-Vorschriften, mit der die umstrittene Maßnahme eingeführt wurde, in erheblichem Maße auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Cadbury Schweppes zurückzuführen war. Das Vereinigte Königreich unterstreicht insbesondere die Schwierigkeiten, das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes umzusetzen, wenn keine Rechtsprechung vorliegt oder klare Leitlinien dafür existierten, wie das Konzept der „rein künstlichen Gestaltungen“ in verschiedenen Situationen angewendet und ausgelegt werden solle (103). In diesem Szenario enthält Kapitel 9, um ein verwaltbares Regelwerk zu entwickeln, das auch mit dem Unionsrecht vereinbar ist, mechanische Tests und feste Prozentsätze, die auf Niveaus festgelegt wurden, die als Garant dafür gelten, dass die Gewinne, die in den Anwendungsbereich der Abgabe fallen, in einer Weise identifiziert werden, die mit der Rechtsprechung vereinbar ist. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs sollen die neuen Vorschriften das Risiko einer Übereinbeziehung minimieren, da dies die CFC-Vorschriften aus unionsrechtlicher Sicht infrage stellen könnte (104). (144) Die Kommission akzeptiert auch das zweite Argument des Vereinigten Königreichs nicht, da es auf falscher und widersprüchlicher Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht. (145) Wie im nächsten Abschnitt (6.4.3) des vorliegenden Beschlusses gezeigt wird, birgt die Streichung der vom Kapitel 9 für nichtgewerbliche Finanzierungserträge festgelegten Ausnahme von qualifizierten Darlehensverhältnissen, wenn die SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, keine Gefahr der Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten. Im vorliegenden Abschnitt der Begründung wird sich die Kommission jedoch auf das Argument konzentrieren, wonach das Risiko einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten bei der Besteuerung der verschiedenen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen unterschiedlich wäre. (146) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass (ein potenzielles Risiko für) eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für ein CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, anders bewertet werden würde als für ein CFC, das andere nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, was bedeuten würde, dass sich beide in Hinsicht auf das Ziel der CFC-Regeln nicht in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation befinden würden. (147) Das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes (105) erinnert an die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der klargestellt wurde, dass das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Ziel darin besteht, einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats die Errichtung einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, um dort seine Tätigkeiten auszuüben und damit zur wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung in der Gemeinschaft beizutragen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die CFC-Gesetzgebung, um mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu sein, keine Anwendung finden dürfte, wenn die Einbeziehung eines CFC trotz vorhandener steuerlicher Motive die wirtschaftliche Realität widerspiegelt (106). Dies bedeutet, dass die Errichtung des CFC einer tatsächlichen Niederlassung entsprechen muss, die dazu bestimmt ist, eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.