Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

glichkeiten zu verstehen, vor denen das CFC-System schützen soll. (61) Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass die CFC-Regelung nur eine von mehreren Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung sei, die darauf abzielten, die britische Steuerbemessungsgrundlage zu schützen, und dass der Ansatz des britischen Körperschaftssteuersystems in Bezug auf die konzerninterne Preisbildung und der umfangreichen Maßnahmen zum Schutz der Bemessungsgrundlage, darunter die Vorschriften zur „Diverted Profit Tax“ und zum „Hybrid Mismatch“ einen wichtigen Kontext für das Verständnis der CFC-Regelung als Teil der Verteidigung des Vereinigten Königreichs gegen künstliche Gewinnverlagerung darstelle. (62) Nach Ansicht der britischen Behörden helfe eine Einschätzung dieser allgemeineren politischen Überlegungen, die dem britischen Körperschaftssteuersystem zugrunde liegen, die nähere Gestaltung der CFC-Regeln zu verstehen — nämlich die Notwendigkeit eines verwaltbaren Systems, das für verschiedene Arten von Unternehmen innerhalb des britischen Körperschaftssteuersystems anteilige Ergebnisse erzielt und dabei dem Unionsrecht und den Grundfreiheiten Rechnung trägt (57). (63) Für den Fall, dass die CFC-Regelung als Referenzsystem festgelegt werde, machen die britischen Behörden geltend, dass das Ziel der CFC-Regelung in Bezug auf das Körperschaftssteuersystem definiert werden müsse, in dessen Rahmen sie angewandt wird. In diesem Fall könne das Ziel der CFC-Regelung selbst als der „Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage“, beschrieben werden, „wobei versucht wird, die britischen Steuergewinne, von denen anzunehmen ist, dass sie künstlich aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet wurden, durch ein verwaltbares, dem EU-Recht entsprechendes Regelwerk in den Anwendungsbereich zu übertragen“ (58). 4.2.2.   Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt keine Abweichung dar (64) Die britischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass die in Kapitel 9 enthaltene Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen einen a priori selektiven Vorteil biete, da sie nicht zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, die sich im Hinblick auf das vom Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. (65) Sie vergleichen die Situation, die unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fällt — ein CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erhält — mit Situationen, die nicht unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fallen, in denen CFC nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an mit dem Vereinigten Königreich verbundene Parteien oder an Dritte erhalten. (66) Die britischen Behörden vertreten die Auffassung, dass es sich bei diesen drei Arten der passiven Kreditvergabe, nämlich qualifizierte Darlehensverhältnisse, Darlehen an mit dem Vereinigten Königreich verbundene Parteien (von den britischen Behörden als „Upstream-Darlehen“ bezeichnet) und Darlehen an Dritte (von den britischen Behörden als „Moneyboxes“ bezeichnet), um grundsätzlich unterschiedliche Situationen handelt, die unterschiedliche Vermeidungsmöglichkeiten und unterschiedliche Risiken einer künstlichen Verlagerung schaffen und daher nicht faktisch und rechtlich miteinander vergleichbar sind. (67) Die britischen Behörden sind der Ansicht, dass Upstream-Darlehen und Moneyboxes eindeutig nicht wirtschaftlich gerechtfertigt und ein offensichtlicher Hinweis auf künstliche Verlagerung sind (59). Bei einem qualifizierten Darlehensverhältnis sei die Position weniger offensichtlich, wobei im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, die ausländische konzerninterne Darlehen vergeben, eine klarere wirtschaftliche Rechtfertigung vorliegen und es schwieriger sein kann, objektiv nachzuweisen, dass Vereinbarungen die künstliche Umleitung beinhalten. Daher macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die drei Arten von Darlehen faktisch und rechtlich nicht vergleichbar sind (60). (68) Die Kommission habe in ihren Entscheidungen zur niederländischen Groepsrentebox (61)-Regelung und der ungarischen Regelung für konzerninterne Zinserträge (62) anerkannt, dass es Unterschiede zwischen von verbundenen Unternehmen erhaltenen Zinsen und von dritten Unternehmen erhaltenen Zinsen gebe (63). (69) Die britischen Behörden widersprechen der Auffassung der Kommission, nach der das höchste Risiko für steuerlich motivierte Gestaltungen, insbesondere wenn es um Finanzierungsvereinbarungen geht, bei denen die Arbitrage zwischen Fremd- und Eigenkapital ausgenutzt wird, im Allgemeinen in konzerninternen Beziehungen besteht. Sie machen geltend, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen die britische Politik widerspiegele, die künstliche Umleitung ausländischer Gewinne nicht zu berücksichtigen. Die von der Kommission festgestellte unterschiedliche Behandlung sei daher mit dem Ziel der britischen CFC-Vorschriften verbunden. Die britischen Behörden verweisen darauf, dass sich die CFC-Regelung nur mit der künstlichen Umleitung von Gewinnen aus dem Vereinigten Königreich befasse, nicht mit der künstlichen Umleitung von ausländischen konzerninternen Zinsflüssen, die keine Nachteile für das Vereinigte Königreich mit sich brächte. 4.2.3.   Rechtfertigung durch die Grund- und Leitprinzipien des Referenzsystems (70) Die britischen Behörden tragen vor, dass die Befreiung für konzerninterne Finanzierungen, wenn sie eine Abweichung darstellen sollte, durch die Grund- und Leitprinzipien des Körperschaftssteuersystems und der CFC-Regelung, sprich die Verhinderung einer künstlichen Wegleitung von Gewinnen aus dem Vereinigten Königreich durch ein robustes, verwaltbares und unionskonformes System, gerechtfertigt sei. (71) Sie heben hervor, dass Kapitel 9 ein mechanischer Test zugrunde liege, der eine geeignete Balance schaffe, indem er ausschließlich Fälle mit hohem Risiko quer durch verschiedene Steuerpflichtige angemessen erfasse und gleichzeitig verhindere, dass es entgegen der EU-Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten zu einer übermäßigen Einbeziehung von Gewinnen käme. Die britischen Behörden argumentieren, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit und insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes (64) keine CFC-Abgabe für ausländische Tochtergesellschaften mit tatsächlicher gewerblicher Tätigkeit erhoben werden könne. Den britischen Behörden zufolge sind die mechanischen Tests und die festgelegten Quoten so angesetzt worden, dass sichergestellt sei, dass Gewinne nicht übermäßig einbezogen würden. Die britischen Behörden sind der Ansicht, dass diese Balance eindeutig mit der international anerkannten Praxis und dem BEPS-Bericht zu Aktion 3 in Einklang steht. (72) Die britischen Behörden machen geltend, dass die Kapitel 5 und 9 diesen Ansatz widerspiegeln, indem sie spezifische Kriterien verwenden, um das Risiko und die Auswirkungen unterschiedlicher Regelungen auf die britische Steuerbemessungsgrundlage zu unterscheiden, und indem sie einen mechanischen Ansatz verwenden, um Vermeidungsrisiken bei verschiedenen Steuerpflichtigen entgegenzuwirken. Die Verwendung dieses Ansatzes liefert vernünftige Annäherungen an den künstlich umgeleiteten Gewinn für Vereinbarungen, bei denen dies schwierig festzustellen ist oder die subjektive Beurteilungen von geeigneten kontrafaktischen Fallkonstellationen erfordern; diesen angemessenen Ausgleich bietet nach Ansicht der britischen Behörden der von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen vorgesehene Befreiungssatz von 75 % bzw. der Einbeziehungsquote von 25 %. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (73) Es sind Stellungnahmen von acht Beteiligten eingegangen. Die Law Society of England and Wales reichte ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2017 ein. Die Joseph Hage Aaronson LLP reichte ihre Stellungnahme am 21. Dezember 2017 ein. Vier Beteiligte, die um Nichtbekanntgabe ihrer Identität ersucht haben, äußerten sich am 22. Dezember 2017. Am selben Tag ging eine Stellungnahme der Ernst & Young LLP ein. Schließlich wurde am 2. Januar 2018 eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von der Vodafone Group plc eingereicht. Bei den Beteiligten handelt es sich entweder um Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen in den letzten Jahren angewendet haben, oder um Steuerberatungsfirmen, die Kunden im Vereinigten Königreich in internationalen Steuerfragen und unter anderem auch zur Anwendung der umstrittenen Maßnahme beraten, sowie — in einem Fall — um eine britische Rechtsvereinigung. (74) Im Wesentlichen spiegeln die meisten Stellungnahmen der Beteiligten die Argumente der britischen Behörden wider. Argumente der Beteiligten, die von denjenigen der britischen Behörden nicht abgedeckt sind, sind in diesem Abschnitt zusammengefasst. 5.1.   Bemerkungen zur Wahl des Referenzsystems (75) Mehrere Beteiligte teilen die Ansicht des Vereinigten Königreichs, dass das Referenzsystem das britische Körperschaftssteuersystem insgesamt ist, da die CFC-Vorschriften ein wesentlicher und notwendiger Bestandteil der britischen Körperschaftssteuervorschriften sind, die für alle Unternehmensgruppen mit ausländischen Tochterunternehmen gelten. (76) Die Joseph Hage Aaronson LLP trägt vor, die britischen CFC-Regeln seien zwar das richtige Referenzsystem, das aber mehrere miteinander verflochtene Ziele umfasse — Verhinderung von Steuervermeidung, Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf unangemessene Auslandstätigkeiten und Schaffung einer praktikablen Regelung. Es gäbe ein Zusammenwirken von Kapitel 5 und Kapitel 9, die sich gegenseitig ausglichen, um diese miteinander verflochtenen Ziele zu erreichen. Einige Beteiligte argumentieren, dass, wenn die CFC-Regelung das richtige Referenzsystem wäre, die Benchmark oder die normale Regel, die künstlich umgeleitete Gewinne identifiziert, Kapitel 4 wäre. Die umstrittene Maßnahme würde dann nicht als Ausnahmeregelung für dieses System gelten, da die teilweise Befreiung in mehreren Situationen, in denen die gewerblichen Erträge eines CFC nicht einer CFC-Abgabe nach Kapitel 4 unterliegen würden, schwerwiegender sei als die allgemeinen Vorschriften des Kapitels 4, nämlich wenn keine SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt würden oder der Anteil von SPF, die im Vereinigten Königreich ausgeführt würden, weniger als 50 % der gesamten relevanten SPF ausmachten. (77) Ein Beteiligter weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung des selektiven Charakters nicht auf die Regelungstechnik abgestellt werden könne (65). Die bloße Tatsache, dass die Gesetzgebungstechnik des Vereinigten Königreichs bedingt, dass der Anwendungsbereich von Gesetzen weit gefasst ist und anschließend durch spezifische Bestimmungen, die festlegen, was als akzeptabel angesehen wird, eingeengt wird, bedeute nicht, dass die Grundregel die allgemeine oder normale Regelung ist. (78) Mehrere Beteiligte erwähnen, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht von den Zielen der CFC-Regelung abweiche, sondern vielmehr die Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, insbesondere des Urteils in der Rechtssache Cadbury Schweppes, sicherstelle. Nach dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes könne die CFC-Regelung nur dann die Erhebung einer CFC-Gebühr vorsehen, wenn es sich um künstliche Vereinbarungen zur Umgehung der britischen Steuergesetzgebung handelt, und nicht, wenn es sich um Vereinbarungen zur Umgehung der ausländischen Steuergesetzgebung handelt. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen dies erreichen soll. 5.2.   Bemerkungen zum Abweichungstatbestand (79) Nach Ansicht mehrerer Beteiligter befinden sich nur britische Unternehmen mit CFC, die dieselbe Kategorie von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erzielen, in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation. Die beiden von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht abgedeckten Situationen, nämlich Darlehen an verbundene Unternehmen im Vereinigten Königreich oder Darlehen an Dritte, unterschieden sich deutlich von Situationen, in denen qualifizierte Darlehensverhältnisse bestünden. Einerseits seien Darlehen eines CFC an eine im Vereinigten Königreich gebietsansässige Konzerngesellschaft ein klares Beispiel für die Erosion der britischen Steuerbemessungsgrundlage. Andererseits würden passive Darlehen an oder Einlagen bei Dritten keine echten gewerblichen Tätigkeiten darstellen. (80) Hingegen kann das CFC in einer Situation, die möglicherweise durch die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen abgedeckt wird, in der das CFC eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erhält, eine lokale Substanz und eine klarere wirtschaftliche Rechtfertigung haben, z. B. die Finanzierung echter Tätigkeiten einer ausländischen Unternehmensgruppe. Die Tests in der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zielen darauf ab, eine Situation zu identifizieren und auszuschließen, die nach dem Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes von der CFC-Abgabe befreit sein sollte. (81) Einige Beteiligte argumentieren schließlich, dass Darlehen an Dritte einen Überschussgewinn für den gesamten Konzern generieren, der zumeist künstlich umgeleitet wird, während Darlehen an mit dem Ausland verbundene Parteien eine Frage der Zuweisung von Ressourcen innerhalb des Konzerns zur Finanzierung des operativen Geschäfts sind. 5.3.   Bemerkungen zur Rechtfertigung (82) Von Beteiligten wird die Meinung geäußert, dass die Notwendigkeit verwaltbarer Regeln Steuerbefreiungen für konzerninterne Finanzierungen rechtfertigen könnte. Einige von ihnen argumentieren mit der Verhältnismäßigkeit des 1:3-Verhältnisses zwischen Fremdkapital und Eigenkapital, die die Höhe der teilweisen Befreiung (75 %) rechtfertigen würde, und behaupten, dass dies nicht mit einer angemessenen Unterkapitalisierung verglichen werden könne. Andere betrachten die Einbeziehung von 25 % bzw. die Befreiung von 75 % als eine pragmatische Lösung, wenn es nicht möglich ist, von Unternehmen zu verlangen, dass sie die Quelle jedes einzelnen Kapitalbetrags genau identifizieren oder nachverfolgen. Dies würde einen erheblichen Aufwand bedeuten. (83) Ein Beteiligter weist darauf hin, dass einige Steuerpflichtige möglicherweise die verwaltungstechnisch einfacheren Regeln des Kapitels 9 angewendet hätten, ohne zu prüfen, ob sie vorteilhafter sind als die Anwendung der Regeln des Kapitels 5, sodass diese Steuerpflichtigen in Wirklichkeit nur einen geringen oder keinen Vorteil daraus zögen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (84) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (85) Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (66). So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gilt, erstens um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss einem Unternehmen durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (67). (86) In Bezug auf die erste Voraussetzung für die Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, findet die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ihre Grundlage in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA, einem Rechtsakt, der notwendigerweise vom Staat ausgeht. Daher ist die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen dem Vereinigten Königreich zuzurechnen. (87) Hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Maßnahme, bei der die öffentlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, selbst dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn dabei kein positiver Transfer von staatlichen Mitteln erfolgt, diese Unternehmen aber finanziell besser als andere Steuerzahler gestellt werden (68). Wie in Abschnitt 2.2 und in Abschnitt 6.3 erläutert, führt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu einer Minderung der Körperschaftssteuerpflicht im Vereinigten Königreich von Unternehmen, die die umstrittene Maßnahme angewandt haben, indem die CFC-Abgabe verringert wird, die andernfalls durch die normale Anwendung der britischen CFC-Vorschriften anfallen würde. Infolgedessen führt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu einem Verlust staatlicher Mittel, da jede Minderung der britischen Körperschaftssteuer für die Unternehmen, die von der umstrittenen Maßnahme profitieren, zu einem Verlust von Steuereinnahmen führt, die dem Vereinigten Königreich sonst zur Verfügung gestanden hätten. (88) Was die zweite Voraussetzung für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe anbelangt, so handelt es sich bei den von der umstrittenen Maßnahme begünstigten Unternehmen um im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die Teil eines multinationalen Konzerns sind, der in mehreren Rechtsordnungen, zu denen auch andere Mitgliedstaaten gehören könnten, operiert, sodass ein Vorteil zugunsten dieser Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus bietet die umstrittene Maßnahme den britischen Steuerpflichtigen, die Teil von multinationalen Konzernen mit britischem Sitz sind, größere Vorteile als denjenigen britischen Steuerpflichtigen, die Teil von multinationalen Konzernen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind. Dies liegt daran, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nur für Zinsen verfügbar ist, die von einer ausländischen Konzerngesellschaft stammen, wenn diese ausländische Konzerngesellschaft von denselben im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Unternehmen beherrscht wird, die das CFC beherrschen. Sie greift nicht, wenn die Zinsen von einer ausländischen Konzerngesellschaft stammen, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beherrscht wird. Anders ausgedrückt hat die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zweierlei negative Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Erstens können multinationale Konzerne mit Sitz im Vereinigten Königreich Finanzfunktionen (die größtenteils die SPF umfassen) aus dem Ausland in das Vereinigte Königreich verlagern, um von dem ermäßigten Steuersatz zu profitieren, der durch die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ermöglicht wird. Zweitens können ausländische multinationale Konzerne mit Konzernfinanzierungsaktivitäten im Vereinigten Königreich veranlasst werden, sich in einen multinationalen Konzern mit Sitz im Vereinigten Königreich umzuwandeln, indem ihre zentrale Holdinggesellschaft in das Vereinigte Königreich verlegt wird, um vom Vorteil der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen erhöht zu profitieren. Dementsprechend kann die umstrittene Maßnahme die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der Union beeinflussen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (89) Entsprechend wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbssituation des Empfängers gegenüber derjenigen anderer Unternehmen, die mit dem Empfänger im Wettbewerb stehen, zu verbessern (69). In dem Maße, in dem die umstrittene Maßnahme die von ihr profitierenden Unternehmen durch die Verminderung die Körperschaftssteuerschuld, die sie anderenfalls nach der allgemeinen Regelung der Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Vereinigten Königreich zu tragen hätten, von einer Belastung, der sie sonst unterworfen wären, befreit, verfälscht sie den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, indem sie die finanzielle Lage dieser Unternehmen stärkt. Damit ist im vorliegenden Fall auch die vierte Voraussetzung für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe erfüllt. 6.2.   Vorliegen einer Beihilferegelung (90) Die Kommission betrachtet die umstrittene Maßnahme als Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Danach bezeichnet der Ausdruck Beihilferegelung „eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können …“. (91) Diese Definition legt drei Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilferegelung fest: i) Es muss sich um eine Regelung handeln, in deren Rahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, ii) die Regelung darf keine näheren Durchführungsmaßnahmen zur Gewährung dieser Beihilfen erfordern und iii) die potenziellen Begünstigten der Beihilfen müssen in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden. (92) In Bezug auf das erste Kriterium ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf der Grundlage des TIOPA gewährt wird, einem allgemeinen Gesetz, dessen integraler Bestandteil die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ist. (93) Was das zweite Kriterium anbelangt, so gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass da die Anwendung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für alle multinationalen Unternehmen, die die Bedingungen erfüllen, durch einfache Beantragung verfügbar ist, die keine weitere Genehmigung oder andere Maßnahmen seitens der britischen Behörden erfordert, sie somit keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordert (70). (94) Was das dritte Kriterium betrifft, so definiert das Gesetz, auf dessen Grundlage die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gewährt wird, die potenziellen Begünstigten in einer allgemeinen und abstrakten Weise. Kapitel 9, das die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung bildet, gilt in allgemeiner und abstrakter Weise für nichtgewerbliche Finanzierungserträge, die aus Darlehen an nicht im Vereinigten Königreich ansässige durch ein Unternehmen im Vereinigten Königreich beherrschte Konzernunternehmen stammen. (95) Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen, die Kriterien des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 erfüllt und somit als Beihilferegelung einzustufen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshof ist die Kommission im Falle einer Beihilferegelung nicht verpflichtet, jeden einzelnen Anwendungsfall der Regelung zu prüfen, sondern kann sich auf die Untersuchung der allgemeinen Merkmale dieser Regelung beschränken (71). 6.3.   Vorteil (96) Wenn eine staatliche Maßnahme die Finanzlage eines Unternehmens verbessert, liegt ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor (72). Bei der Feststellung, dass ein Vorteil vorliegt, ist auf die Wirkung der Maßnahme als solche Bezug zu nehmen (73). Bei steuerlichen Maßnahmen kann ein Vorteil durch verschiedene Arten der Senkung der Steuerbelastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder der Höhe des fälligen Steuerbetrags (74). (97) Mit der umstrittenen Maßnahme kann ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, das gemäß Kapitel 5 einer CFC-Abgabe unterliegt, geltend machen, dass die CFC-Abgabe auf 25 % der nichtgewerblichen Finanzierungserträge de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.