Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen“ oder als „umstrittene Maßnahme“ bezeichnet. (34) Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gilt nur für Erträge, die unter Kapitel 5 fallen. Sie ersetzt die Erhebungsvorschriften aus Kapitel 5 durch eine mechanische Regel, die die CFC-Abgabe auf 25 % der nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen (36) (teilweise Befreiung (75 %)) oder unter bestimmten Umständen bis auf 0 % (vollständige Befreiung) festsetzt. Die teilweise Befreiung ist die Standardregel. Soweit das betreffende Darlehen aus sogenannten „qualifizierten Mitteln“ (37) finanziert wird, kommen die Gewinne des CFC für eine Befreiung von bis zu 100 % der relevanten nichtgewerblichen Finanzierungserträge infrage. Darüber hinaus kann der verbleibende Teil der relevanten nichtgewerblichen Finanzierungserträge, der je nachdem, ob es sich um eine teilweise oder vollständige Befreiung handelt, noch die Voraussetzungen für die Erhebung einer CFC-Abgabe erfüllt, dennoch nach der sogenannten Matched-Interest-Regel (38) vollständig von der CFC-Abgabe befreit werden. (35) Im Leitfaden der HMRC (39) („HMRC Guidance“) heißt es in den einleitenden Bemerkungen zu Kapitel 9, dass die „in Kapitel 9 vorgesehenen Befreiungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge eingeführt wurden, um die schwierigen Probleme zu lösen, die sich aus der Fungibilität des Geldes innerhalb eines multinationalen Konzerns ergeben“ (40). Die britischen Behörden haben erklärt, dass die Einbeziehungsquote von 25 % (bzw. die Befreiung von 75 %) auf der Annahme beruht, dass, gäbe es keine steuerlichen Überlegungen, ein vollständig mit Eigenkapital finanziertes CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielt, aus dem Vereinigten Königreich über einen höheren Fremdkapital- und einen geringeren Eigenkapitalanteil finanziert würde, wodurch die Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich zusätzliche Finanzierungserträge verbuchen würde (41). Die Höhe der Befreiung wurde im Zuge der Ausarbeitung der reformierten CFC-Regelung mit Vertretern der britischen Wirtschaft diskutiert. Aus den Beratungsprotokollen geht hervor, dass zunächst eine Befreiung von 50 % in Betracht gezogen wurde (die zu einem effektiven Steuersatz von 10 % geführt hätte). Die Vertreter der Wirtschaft bestanden auf einer höheren Befreiung von 75 %, die zu einem effektiven Steuersatz von 2–6 % führt (42). (36) Die umstrittene Maßnahme gilt nur für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen des CFC an ausländische Konzernunternehmen, die unter der Kontrolle derselben im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft stehen, von der auch das CFC kontrolliert wird. Diese Darlehensverhältnisse werden als „qualifizierte Darlehensverhältnisse“ bezeichnet (43). Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen steht für den Zusammenhang der Finanzierung des qualifizierten Darlehensverhältnisses mit dem Vereinigten Königreich, sodass multinationale Konzerne nicht die genaue Quelle oder Historie der Konzernfinanzierungen und den Umfang, in dem sie vom Vereinigten Königreich getragen werden, zurückverfolgen müssen (44). (37) Durch einen Antrag nach Kapitel 9 in ihrer Körperschaftssteuerveranlagung können alle potenziell abgabepflichtigen Unternehmen mit einem CFC, das nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem Darlehen erhält, das Gegenstand eines qualifizierten Darlehensverhältnisses ist, die Sonderbestimmungen des Kapitels 9 anstelle der allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 5 anwenden, sofern das CFC die Kriterien im Hinblick auf seine Geschäftsräume erfüllt. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn das CFC in dem Hoheitsgebiet, in dem es steuerlich ansässig, über Räumlichkeiten verfügt, die mit einer angemessenen Dauerhaftigkeit belegt und verwendet werden (oder werden sollen) und von denen aus sämtliche oder der überwiegende Teil der Tätigkeiten des CFC in diesem Gebiet ausgeführt werden (45). 2.3.   Änderung der britischen CFC-Vorschriften (38) Am 6. Juli 2018 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass der Finance Bill 2018–2019 Änderungen in den CFC-Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (46) („Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung“) enthalten werde. Diese Änderungen betreffen zum einen die Definition der Beherrschung, die sich auf alle Erträge auswirkt, auf die eine CFC-Abgabe erhoben wird, und zum anderen das Vorhandensein von SPF im Vereinigten Königreich zur Anwendung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge. Die erste Änderung ist somit allgemeiner Natur, die zweite betrifft jedoch speziell den Anwendungsbereich der umstrittenen Maßnahme. (39) Die zweite Änderung schränkt den Zugang zur Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ein, sodass die steuerpflichtigen Unternehmen nicht länger die Befreiung nach Kapitel 9 für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen in Anspruch nehmen können, anstatt Kapitel 5 anzuwenden, sofern die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus Vermögenswerten und Risiken herrühren, für die die relevanten SPF außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden. Die genannten Änderungen wurden als Teil des Finance Act 2019 in Abschnitt 20 (Beherrschte ausländische Gesellschaften: Befreiung von Finanzunternehmen und Beherrschung), Artikel 2, am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (47). 2.4.   Internationaler Kontext und EU-Kontext (40) Viele Länder haben CFC-Vorschriften eingeführt, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Steuern vermeiden oder verschieben, indem sie Gewinne auf niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften verlagern. Alle CFC-Vorschriften besteuern unter bestimmten Umständen Gewinne bestimmter gebietsfremder Unternehmen auf der Ebene der gebietsansässigen Anteilseigner des gebietsfremden Unternehmens. Die genauen Verfahrensregeln in den verschiedenen Ländern können jedoch erheblich variieren (48), da die Regeln und Kriterien für diese Elemente an das nationale Körperschaftssteuersystem angepasst werden müssen, zu dem sie gehören, und die Ziele der Steuerpolitik im betreffenden Land widerspiegeln. 2.4.1.   OECD-Leitlinien (BEPS-Projekt) (41) Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) führt in ihrem „Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (49) aus, dass in vielen Staaten CFC-Vorschriften eingeführt wurden, um einer der Ursachen der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden „BEPS“) entgegenzuwirken, nämlich der Möglichkeit, ein gebietsfremdes verbundenes Unternehmen zu gründen und Gewinne des gebietsansässigen Unternehmens über dieses gebietsfremde verbundene Unternehmen umzuleiten. Der Abschlussbericht zu Aktionspunkt 3 über die Anwendung von CFC-Vorschriften formuliert Empfehlungen zur Gestaltung wirksamer CFC-Vorschriften für OECD- und Nicht-OECD-Länder (50). Der Bericht wurde erstellt, um zu gewährleisten, dass Staaten und Gebiete, die sich für die Anwendung von CFC-Vorschriften entscheiden, dies so tun, dass Steuerpflichtige wirksam daran gehindert werden, Gewinne in ausländische Tochtergesellschaften zu verlagern, um Steuern zu vermeiden. Der Bericht nennt die britischen CFC-Vorschriften als ein Beispiel für Regeln, die die von der OECD entwickelten Konzepte zur Identifizierung der mit den einzelnen Vermögenswerten verbundenen Konzern-SPF nutzen, um den Regelungsbereich festzulegen (51). 2.4.2.   Die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (42) Auf Unionsebene wurde die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung am 12. Juli 2016 vom Rat angenommen (52). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie wird ausdrücklich auf die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2015 hingewiesen, in denen die Notwendigkeit betont wurde, auf EU-Ebene gemeinsame, flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Weiterhin heißt es in den Erwägungsgründen: „Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugerechneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze, auf bestimmte Kategorien von Einkünften oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden.“ (43) Die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen findet sich in Artikel 7 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung und gibt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Arten von CFC-Regelungen. Die Standardregelung ergibt sich aus den Absätzen 1, 2 Buchstabe a und 3 des Artikels 7, und sieht Arten von Gewinnen vor, die — soweit sie einer niedrigen Besteuerung unterliegen — nach der Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen besteuert werden. Die Absätze 1, 2 Buchstabe b und 4 des Artikels 7 enthalten eine SPF-Test-basierte Alternativregelung, nach der die Gewinne des CFC, die mit Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die im Mitgliedstaat der beherrschenden Gesellschaft ausgeführt werden, der CFC-Abgabe unterliegen (53). (44) Die maßgeblich relevanten Teile von Artikel 7 lauten: „Artikel 7 Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (1)   Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: … (2)   Wird ein Unternehmen … als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen: a) die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien: i) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen; … Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. … oder b) die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Für Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind. (3)   Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte in eine der Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a fällt. Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens aus den Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt. …“ 2.5.   Umfang der Steuerbefreiung (45) Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Steuerpflichtige, die von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen profitieren können, sind im Vereinigten Königreich ansässige Körperschaftssteuerpflichtige — oder abgabepflichtige Unternehmen —, die ein CFC beherrschen, welches nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus einem qualifizierten Darlehensverhältnis erzielt, und in ihrer Körperschaftssteuererklärung angezeigt haben, dass anstatt der Bestimmungen von Kapitel 5 diejenigen von Kapitel 9 zur Berechnung der CFC-Abgabe in Bezug auf diese Erträge Anwendung finden. Diese Steuerpflichtigen sind Mitglieder von multinationalen Konzernen, zu denen mindestens das im Vereinigten Königreich gebietsansässige abgabepflichtige Unternehmen, das CFC und die über das qualifizierte Darlehensverhältnis finanzierte und ebenfalls von dem abgabepflichtigen Unternehmen beherrschte ausländische Tochtergesellschaft gehören. Wie in Erwägungsgrund 38 erwähnt, gilt die Befreiung seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr für nichtgewerbliche Finanzierungserträge, für die die relevanten SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt werden. (46) Ein obligatorisches vorheriges Genehmigungs- oder Auskunftsverfahren ist nicht vorgesehen. Der nicht gesetzlich geregelte Auskunftsdienst des Vereinigten Königreichs zur korrekten Auslegung der Steuergesetzgebung ist auch für die CFC-Vorschriften verfügbar. Die Kommission hat eine Liste von Auskünften dieses Dienstes (sogenannte „non-statutory clearances“) im Zusammenhang mit den geänderten CFC-Vorschriften, die die britischen Behörden von der Einführung der reformierten CFC-Vorschriften bis zum 31. März 2014 erteilt haben, angefordert und erhalten. Diese betrafen sowohl Situationen, in denen ein abgabepflichtiges Unternehmen eine solche Auskunft für die Inanspruchnahme von Kapitel 9 beantragte und entweder die teilweise oder die vollständige Befreiung geltend machte, als auch Auslegungsfragen, die andere Aspekte der britischen CFC-Vorschriften betrafen, wie die Anwendbarkeit einer Befreiung auf Unternehmensebene. Wie durch alle von der HMRC erteilten nicht gesetzlich geregelten Auskünften wird auch in diesem Fall bei einer echten Unsicherheit bei der Auslegung einer bestimmten Rechtsvorschrift Rat erteilt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (47) Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und bezweifelte, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. (48) Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (54) darstellt, sofern sie — ohne dass es weiterer Durchführungsmaßnahmen bedarf — dahin wirkt, britische Konzerngesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen von einer CFC-Abgabe zu befreien, die sonst auf bestimmte nichtgewerbliche Finanzierungserträge von CFC, die von ihnen beherrscht werden, erhoben werden würde. (49) Die Kommission vertrat die vorläufige Ansicht, dass die umstrittene Maßnahme einen selektiven Vorteil ermöglichen könne. Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Abweichung von den britischen CFC-Vorschriften (die von der Kommission als Referenzsystem angesehen wurden) dar, da sie bestimmte nichtgewerbliche Finanzierungserträge von der CFC-Abgabepflicht ausnehme. (50) Die Kommission vertrat ferner die vorläufige Auffassung, dass die umstrittene Maßnahme einen selektiven Vorteil gewährt, da sie nur Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sei, die Finanztransaktionen mit verbundenen ausländischen Schuldnern durchführten, hingegen Wirtschaftsbeteiligten, die andere Finanztransaktionen mit verbundenen britischen Schuldnern oder mit im Vereinigten Königreich gebietsansässigen oder gebietsfremden Drittschuldnern durchführten, nicht zugänglich war, obwohl alle sich im Hinblick auf das mit den britischen CFC-Vorschriften verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation zu befinden schienen. (51) Die Kommission vertrat ferner die vorläufige Auffassung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungserträge nicht durch die Natur oder dem inneren Aufbau der britischen CFC-Vorschriften gerechtfertigt werden kann, da sie der Meinung war, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen im Lichte des Ziels der britischen CFC-Vorschriften im Vergleich zu anderen Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen kein geringeres Risiko für eine künstliche Gewinnverlagerung darstellen. Die Kommission war der Auffassung, dass die umstrittene Maßnahme abgesehen davon, dass sie nicht notwendig zu sein schien, um ein logisches oder legitimes Ziel zu verfolgen, jedenfalls unverhältnismäßig sei. (52) Angesichts dessen, dass alle anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren, gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine staatliche Beihilfe darstellt. Da von den britischen Behörden nicht dargelegt wurde, dass eine der in Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden könnte, hatte die Kommission angesichts des Betriebsbeihilfecharakters der Maßnahme Zweifel daran, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Daher beschloss die Kommission, wegen der umstrittenen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 einzuleiten. 4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (53) Die britischen Behörden widersprechen den im Einleitungsbeschluss von der Kommission geäußerten Bedenken. In ihrem Antwortschreiben auf den Einleitungsbeschluss vom 15. Januar 2018 stützen sie ihre Auffassung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet, auf vier Argumente: a) Von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen würden weder bestimmte Unternehmen begünstigt noch stelle diese einen Vorteil dar. Sie sei so konzipiert, dass die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage durch Definierung der künstlich verlagerten Gewinne begrenzt werde, anstatt eine Befreiung von einer bereits festgelegten Bemessungsgrundlage vorzusehen; b) Geeignetes Referenzsystem sei das britische Körperschaftssteuersystem (55); c) Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stelle keine Abweichung vom Referenzsystem dar, da sie nicht zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, die sich im Lichte der Ziele des Referenzsystems in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Position befinden; d) Selbst wenn die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Abweichung vom Bezugssystem darstellen sollte, könne diese Abweichung durch die Grund- und Leitprinzipien dieses Referenzsystems gerechtfertigt werden. Die britischen Behörden haben in einem ergänzenden Schreiben vom 22. März 2018 zusätzliche Argumente vorgebracht, in einem Schreiben vom 23. Februar 2018 Stellungnahmen zu den Stellungnahmen von Beteiligten abgegeben und in einem Schreiben vom 3. Juli 2018 die Anwendung ihrer CFC-Vorschriften zu Finanzierungserträgen näher erläutert. 4.1.   Bemerkungen zum Vorliegen eines Vorteils (54) Die britischen Behörden machen geltend, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen die Finanzlage eines Unternehmens nicht dadurch verbessere, dass Abgaben gemindert würden, die normalerweise von ihrem Haushalt zu tragen gewesen wären, oder Steuern gesenkt würden, die normalerweise angefallen wären, und einem Unternehmen daher keinen selektiven Vorteil verschaffe. Sie erinnern daran, dass die Körperschaftssteuerreform im Jahr 2013 dem Steuersystem einen stärker territorialen Charakter verlieh, was bedeute, dass die Gewinne einer gebietsfremden Gesellschaft normalerweise nicht vom Vereinigten Königreich besteuert würden (außer wenn eine Betriebsstätte vorhanden ist) und dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft normalerweise für Erträge ihrer (nicht) im Vereinigten Königreich gebietsansässigen Tochtergesellschaften nicht besteuert werde. Die CFC-Regelung stelle eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dar. Sie ziele darauf ab, eine im Vereinigten Königreich gebietsansässige Gesellschaft für Gewinne ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaften zu besteuern, sofern diese Gewinne künstlich aus dem Vereinigten Königreich weggeleitet würden. (55) Die britischen Behörden machen geltend, dass, da die CFC-Regelung den Schutz der britischen Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage zum Ziel habe, die Definition der künstlichen Umleitung aus dem Vereinigten Königreich notwendigerweise davon abhinge, wie das Vereinigte Königreich diese Bemessungsgrundlage konzipiere, unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar sei. (56) Die britischen Behörden führen an, dass der Geltungsbereich der CFC-Regelung nach Kapitel 5 in Verbindung mit Kapitel 9 dadurch definiert werde, dass festgelegt wird, welche nichtgewerblichen Finanzierungserträge als künstlich umgeleitet anzusehen sind. Kapitel 5 enthalte erste Filter zur Identifizierung von potenziell künstlich umgeleiteten nichtgewerblichen Finanzierungserträgen und Kapitel 9 stelle sicher, dass keine Gewinne in den Geltungsbereich der Abgabe fallen, wenn aufgrund zusätzlicher Kriterien nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie künstlich umgeleitet wurden. (57) Gewinne, die nach Ansicht der britischen Behörden unter die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen fallen, gelten daher nicht als künstlich umgeleitete Gewinne. Dies bedeute, dass die allgemeinen Grundsätze des Körperschaftssteuersystems gelten würden und die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft erzielten Gewinne nicht besteuert werden dürften. Die Nichtbesteuerung dieser Gewinne stelle daher keinen Vorteil dar. (58) Die britischen Behörden erinnern ferner daran, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung zur Sanierungsklausel (56) zwar erkannt hat, dass eine Ausnahme von einem Steuerumgehungsverbot, die mit dem Ziel dieses Verbots unvereinbar ist, eine Abweichung darstellt. Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stelle nach Auffassung der britischen Behörden jedoch keine solche Ausnahme dar, da sie die CFC-Regelung nicht für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aufhebe, sondern darüber entscheide, ob und in welchem Umfang aus konzerninternen Darlehen erzielte Gewinne als aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitete Gewinne angesehen werden müssten. Daher sei die Befreiung mit dem Ziel der CFC-Regelung vereinbar. 4.2.   Bemerkungen zur Selektivität 4.2.1.   Geeignetes Referenzsystem ist das britische Körperschaftssteuersystem (59) Die britischen Behörden stimmen mit der Position der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass das britische CFC-System das Referenzsystem ist, nicht überein, und bezeichnen stattdessen das britische Körperschaftssteuersystem als das richtige Referenzsystem. Die britischen Behörden weisen darauf hin, dass der Zweck und die Ausgestaltung der CFC-Regelung nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen britischen Ansatz zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen verstanden werden könnten. (60) Das Verständnis der Definition des Unternehmensgewinns, einschließlich der Behandlung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenposten und des Zeitpunkts ihrer Erfassung im Rahmen des umfassenderen britischen Körperschaftssteuersystems, sei von entscheidender Bedeutung, um die spezifischen Missbrauchsmö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.