Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1352. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 216/1 BESCHLUSS (EU) 2019/1352 DER KOMMISSION vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2526) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, In Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. April 2013 ersuchte die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „britische Behörden“) um Informationen über die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Reform der britischen Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen („Controlled Foreign Company rules“ oder „CFC-rules“, im Folgenden „CFC-Vorschriften“). Die britischen Behörden übermittelten die Informationen am 14. Juni 2013 und beantworteten zusätzliche Auskunftsersuchen (2) am 10. April 2014, 10. Juli 2014, 24. Juli 2015 und 1. Februar 2017. (2) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im Zusammenhang mit der in den CFC-Vorschriften enthaltenen Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (3) Der Einleitungsbeschluss wurde am 24. November 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. (4) Nach einer Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen reichten die britischen Behörden am 15. Januar 2018 ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein. (5) Zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 2. Januar 2018 gingen Stellungnahmen von acht Beteiligten ein. Diese wurden an die britischen Behörden übermittelt. Am 23. Februar 2018 nahmen die britischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten Stellung. (6) Am 7. Februar 2018 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den britischen Behörden statt. Im Anschluss an dieses Treffen unterbreitete das Vereinigte Königreich (VK) weitere Bemerkungen, die am 22. März 2018 eingingen. Nach einem erneuten Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den britischen Behörden am 31. Mai 2018 äußerten sich die der britischen Behörden erneut am 3. Juli 2018, und am 13. Juli 2018 fand ein weiteres Treffen statt. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1.   Das britische Körperschaftssteuersystem und die britischen CFC-Vorschriften 2.1.1.   Einleitung und Hintergrund (7) Nach britischem Körperschaftssteuerrecht werden die aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich stammenden Unternehmensgewinne besteuert. Dies gilt für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich sowie für nicht gebietsansässige Unternehmen, die über eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig sind. (8) Das Vereinigte Königreich hat sein Körperschaftssteuersystem reformiert, um es stärker an ein territoriales Körperschaftssteuersystem anzupassen (3), das sich auf die Besteuerung der Erträge aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich statt der weltweiten Einkünfte eines Steuerzahlers konzentriert (4). (9) Aufgrund des weitgehend territorialen Charakters des britischen Körperschaftssteuersystems werden Unternehmensgewinne, die außerhalb des Vereinigten Königreichs erzielt werden, im Allgemeinen nicht im Vereinigten Königreich besteuert. Dementsprechend sind nach den britischen Steuerbefreiungsvorschriften für Ausschüttungen die Gewinne ausländischer Unternehmen, die im Wege der Rückausschüttung in das Vereinigte Königreich gelangen, von der Besteuerung befreit. Ebenso stellen die Befreiungsvorschriften für ausländische Betriebsstätten sicher, dass die Gewinne ausländischer Betriebsstätten von der britischen Körperschaftssteuer befreit sind. Aufgrund dieser Merkmale könnte es für britische Unternehmen attraktiv sein, eine Tochtergesellschaft (ein CFC) in einem Niedrigsteuergebiet zu gründen und Gewinne künstlich aus dem Vereinigten Königreich in das CFC umzuleiten. Die britischen CFC-Vorschriften sollen die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage schützen, indem sie den aus diesen Regelungen resultierenden Steuervorteil durch die Auferlegung einer CFC-Abgabe zulasten der im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft, die das CFC beherrscht, aufheben (5). (10) Während das britische Körperschaftssteuersystem auf die Besteuerung von Gewinnen aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich ausgerichtet ist, haben die britischen CFC-Vorschriften somit zum Ziel, die britische Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage zu schützen. Dieses Ziel wird nicht dadurch erreicht, dass bestimmte Arten von Gewinnen von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften britischer Unternehmen mit einer allgemeinen britischen Steuer belastet werden, sondern dadurch, dass eine CFC-Abgabe in Höhe des britischen Körperschaftssteuersatzes nur auf aus dem Vereinigten Königreich künstlich weggeleitete Gewinne erhoben wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es erklärtes Ziel der derzeitigen CFC-Regelung war, eine Abgabe zu erheben, um eine faire Besteuerung der Tätigkeiten und Gewinne im Vereinigten Königreich zu gewährleisten, aber auch, Gewinne aus tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten von CFC nicht zu besteuern (6). In Anbetracht dieses Ziels haben die britischen Behörden die geltenden CFC-Vorschriften einer Regelung vorgezogen, nach der alle Gewinne oder der gesamte Erlöszufluss von niedrig besteuerten CFC besteuert würde, da Letztere auf die Besteuerung von Tätigkeiten und Gewinnen im Vereinigten Königreich „nicht angemessen ausgerichtet“ wäre (7). (11) Die derzeitige britische CFC-Regelung wurde vom Parlament des Vereinigten Königreichs im Rahmen des „Finance Act 2012“ verabschiedet (8). Die Regelung findet sich in Teil 9A TIOPA 2010, der 22 Kapitel umfasst. Die derzeitige Regelung gilt für die Rechnungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (9). Im Januar 2019 wurden einige Änderungen vorgenommen (Abschnitt 2.3). (12) Zusätzlich zu dem in Teil 9A TIOPA festgelegten CFC-Rahmen hat das Vereinigte Königreich ausführliche Leitlinien zu den CFC-Vorschriften veröffentlicht. Diese Leitlinien enthalten eine Einführung in die Vorschriften, eine allgemeine Übersicht, Anleitungen für die Anwendung und Auslegung bestimmter Vorschriften, geordnet nach Kapiteln, sowie eine Reihe von praktischen Beispielen (10). 2.1.2.   Die derzeitige britische CFC-Regelung (13) Im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 10 genannten Ziel funktionieren die derzeitigen britischen CFC-Vorschriften so, dass CFC-Gewinne von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen ganz oder teilweise mit einer CFC-Abgabe belegt werden. Die CFC-Abgabe wird auf den steuerpflichtigen Gewinn eines CFC abzüglich der anrechenbaren Steuer des CFC (d. h. der im Sitzland des CFC gezahlten Steuern) erhoben. Abgabepflichtige Gewinne eines CFC für jede Rechnungsperiode sind die unterstellten steuerpflichtigen Gesamtgewinne, die die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe erfüllen (siehe Erwägungsgründe 23 bis 25) (11). Sie werden allen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, die mindestens 25 % der Anteile am CFC halten (im Folgenden „abgabepflichtige Unternehmen“), entsprechend zugerechnet. Die CFC-Abgabe wird in Höhe des britischen Körperschaftssteuersatzes erhoben und so festgesetzt, als ob es sich um einen Körperschaftssteuerbetrag handelt, der dem abgabepflichtigen Unternehmen für den betreffenden Körperschaftssteuer-Abrechnungszeitraum berechnet wird. (14) Im Rahmen der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe wird geprüft, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die unterstellten steuerpflichtigen Gesamtgewinne eines CFC abgabepflichtige Gewinne sind. (15) In Übereinstimmung mit dem Ziel der CFC-Vorschriften — zu prüfen, ob ein CFC Gewinne aus britischen Vermögenswerten oder Tätigkeiten verbucht, die von einem Unternehmen erzielt werden, das weder im Vereinigten Königreich ansässig ist noch dort eine Betriebsstätte unterhält — bewertet die CFC-Regelung allgemein, ob die Erträge eines CFC durch Vermögenswerte und Risiken erzielt werden, die im Vereinigten Königreich verwaltet und von dort aus gesteuert werden, sodass sie als künstlich zugeleitete Erträge anzusehen sind. Dies setzt die Prüfung voraus, ob „Aufgaben der Entscheidungsträger“ („significant people functions“, im Folgenden „SPF“) (12), die für die Übernahme von Risiken oder das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten relevant sind, aus denen sich die Gewinne eines CFC ergeben, tatsächlich im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und somit das Unternehmen, das die Gewinne realisiert, nicht identisch ist mit dem Unternehmen, das diese Gewinne erzielt (13). (16) Laut der Konsultation, die die britischen Behörden vor dem Erlass der CFC-Vorschriften durchgeführt hatten, sollten diese CFC-Regeln auch unionskonform sein, in dem Sinne, dass sie die Niederlassungsfreiheit der Steuerpflichtigen nicht beeinträchtigten und der erforderlichen Balance für die Schaffung einer Regelung Rechnung trugen, die die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage schützt und praktisch anwendbar ist, indem sie den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand auf ein Minimum reduziert. (17) Ein weiteres Anliegen der britischen Behörden war es, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit des Vereinigten Königreichs zu verbessern (14). Dies wurde als Ziel der CFC-Vorschriften formuliert, die „neben der Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes auf 22 % im Jahr 2014 und der Einführung der Lizenzbox … ein weiterer Schritt zur Erreichung des Ziels [der britischen Regierung] sind, das wettbewerbsfähigste Körperschaftssteuersystem innerhalb der G20 zu schaffen“ (15). (18) Kapitel 2 des Teils 9A TIOPA legt die Schritte fest, nach denen bestimmt wird, ob eine CFC-Abgabe auf die Gewinne (einen Teil der Gewinne) eines ausländischen Unternehmens anfällt, wenn festgestellt wird, dass es sich bei dem ausländischen Unternehmen um ein CFC handelt. Demgemäß fällt eine CFC-Abgabe an, wenn: — keine Befreiung für CFC auf Unternehmensebene anzuwenden ist (siehe Erwägungsgrund 19), — ein „Anteilhaber“ im Vereinigten Königreich existiert, d. h. ein im Vereinigten Königreich gebietsansässiges Unternehmen, das (zusammen mit verbundenen Unternehmen) mindestens 25 % der Anteile am CFC hält und — das CFC „abgabepflichtige Gewinne“ im Sinne der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe hat. (19) Das Ziel der Verringerung des Verwaltungs- und Befolgungsaufwands spiegelt sich in der Konzeption der CFC-Vorschriften wieder, die auf Situationen mit dem objektiv höchsten Risiko für die britische Staatskasse abstellt. Dies wird dadurch erreicht, dass bestimmte Ausschlüsse von vornherein vorgesehen werden, bei denen das Risiko der künstlichen Zuleitung von Gewinnen als gering eingestuft wird, d. h. davon auszugehen ist, dass eine Einzelfallbewertung keine Zuleitung oder keine künstliche Zuleitung ergeben würde. Diese sogenannten „Befreiungen auf Unternehmensebene“(„entity level exemptions“) sind in den Kapiteln 10 bis 14 des Teils 9A TIOPA wie folgt enthalten: — in Kapitel 10 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung über einen Freistellungszeitraum ( „exempted period exemption“ ), eine befristete Befreiung (in der Regel 12 Monate) für CFC, die zum ersten Mal unter britische Kontrolle gelangen, — in Kapitel 11 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für ausgenommene Gebiete ( „excluded territories exemption“ ), nach der CFC befreit sind, für die aufgrund ihres Sitzlandes und der Art ihrer erwirtschafteten Gewinne ein vorhersehbares, geringes Risiko einer künstlichen Zuleitung besteht, — in Kapitel 12 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für niedrige Gewinne ( „low profits exemption“ ), eine De-minimis-Regel, die CFC mit niedrigen Gewinnen in einer Rechnungsperiode von der Abgabe befreit (in der Regel nicht mehr als 500 000 GBP, wovon nicht mehr als 50 000 GBP auf nichtgewerbliche Erträge entfallen), — in Kapitel 13 des Teils 9A TIOPA, die Befreiung für niedrige Gewinnspannen ( „low profit margin exemption“ ), die CFC befreit, deren Gewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen ausmachen. Die Befreiung bezieht sich auf CFC, die Funktionen mit relativ geringer Wertschöpfung ausführen, — in Kapitel 14 des Teils 9A TIOPA, die Steuerbefreiung ( „tax exemption“ ) für CFC, die in ihrem Sitzland einer normalen bis hohen wirksamen Besteuerung unterliegen (Steuer in Höhe von mindestens 75 % der Steuer, die sie zahlen würden, wenn ihre Gewinne im Vereinigten Königreich versteuert und nach den britischen Vorschriften berechnet würden). (20) Die Befreiungen auf Unternehmensebene tragen dem Umstand Rechnung, dass die meisten ausländischen Tochtergesellschaften aus rein wirtschaftlichen Gründen errichtet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass britische Unternehmen die CFC-Vorschriften in den meisten Fällen nicht anwenden müssen, soweit sie eine der Voraussetzungen für eine Befreiung auf Unternehmensebene erfüllen. Daher ist die Anwendung der detaillierten Berechnungsvorschriften, die die Voraussetzungen für der Erhebung der CFC-Abgabe (sog. „Gateway-Bestimmungen“) bilden, und die Notwendigkeit, die steuerpflichtigen Gewinne eines CFC zu ermitteln, auf Situationen beschränkt, in denen keine der Befreiungen auf Unternehmensebene gilt. (21) Wenn keine der Befreiungen auf Unternehmensebene gilt, werden nach den britischen CFC-Vorschriften „abgabepflichtige“ Gewinne des CFC auf den britischen Anteilhaber ( „interest holder“ ) umgelegt. Diese werden nach den in den Kapiteln 3 bis 8 des Teils 9A TIOPA festgelegten Kriterien und Bedingungen ermittelt, die zusammen die Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe bilden (16). (22) Diese Kapitel sind für die Funktion der CFC-Regelung von grundlegender Bedeutung. Sie sollen als gezielte Maßstäbe dienen, anhand derer geprüft wird, ob die unterstellten Gesamtgewinne des CFC die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllen und entsprechend „abgabepflichtige Gewinne“ ( „chargeabe profits“) sind. (23) Die Prüfung der Voraussetzungen für die CFC-Abgabepflicht beginnt mit einem ersten Filter in Kapitel 3 des Teils 9A TIOPA, der allgemeine Tests beinhaltet um zu ermitteln, ob eine der detaillierteren Voraussetzungsvorschriften der Kapitel 4 bis 9 des Teils 9A TIOPA überhaupt anwendbar ist (17). (24) In Bezug auf die spezifischen Kapitel für die Erhebung der CFC-Abgabe stellt Kapitel 4 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 4“) eine allgemeine Vorschrift dar, die unabhängig von der Art der erzielten Gewinne für alle CFC gilt, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Gewinne aus Immobiliengeschäften (18) oder nichtgewerbliche Finanzierungserträge erzielen. Kapitel 5 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 5“) gilt in Verbindung mit Kapitel 9 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 9“) für CFC mit nichtgewerblichen Finanzierungserträgen. Kapitel 6 des Teils 9A TIOPA (im Folgenden „Kapitel 6“) gilt für CFC, die gewerbliche Finanzierungserträge erzielen (19). (25) Durch die Prüfung der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe sollen Situationen ermittelt werden, bei denen eine künstliche Umleitung von im Vereinigten Königreich erzielten Gewinnen stattgefunden hat, was allgemein bedeutet, dass „eine erhebliche Diskrepanz zwischen den wesentlichen Geschäftsaktivitäten im Vereinigten Königreich und den Gewinnen von Aktivitäten außerhalb des Vereinigten Königreichs besteht“ (20). Dies wird in Kapitel 4 besonders deutlich (21). Nach diesem Kapitel unterliegt der unterstellte Gesamtgewinn eines CFC aus Vermögenswerten, deren rechtlicher Eigentümer das CFC ist, sowie aus Risiken, die dem CFC vertraglich zugewiesen wurden, der Abgabepflicht, wenn und soweit diese Vermögenswerte und Risiken vom Vereinigten Königreich aus verwaltet werden (22). Dies setzt die Prüfung voraus, ob Aufgaben der Entscheidungsträger, die für die Übernahme von Risiken oder das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten relevant sind, aus denen sich die Gewinne eines CFC ergeben, tatsächlich im Vereinigten Königreich ausgeführt werden (23). Insofern ist das Verhältnis von im Vereinigten Königreich ausgeführten SPF zu nicht im Vereinigten Königreich ausgeführten SPF ein wesentliches Kriterium für die Ermittlung abgabepflichtiger Gewinne, das nicht nur in der allgemeinen Erhebungsvorschrift (Kapitel 4), sondern beispielsweise auch in Kapitel 5 (nichtgewerbliche Finanzierungserträge) angewendet wird (24). (26) Die britischen CFC-Vorschriften tragen jedoch dem Rechnung, dass im Falle von Finanzierungserträgen die Steuerbemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich möglicherweise nicht immer ausreichend geschützt ist, wenn nur der SPF-Test herangezogen wird. Daher enthalten die Kapitel 5 und 9 zusätzliche Tests für nichtgewerbliche Finanzierungserträge und andere passive Gewinnarten. Die Gewinne eines CFC können aufgrund von mehr als einem Kapitel einer CFC-Abgabe unterliegen, die CFC-Abgabe kann jedoch nur einmal auf die Gewinne erhoben werden (25). 2.1.3.   CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge (27) Zu den nichtgewerblichen Finanzierungserträgen zählen alle Finanzierungserträge, die keine gewerblichen Finanzierungserträge sind. Gewerbliche Finanzierungserträge sind in Kapitel 6 geregelt. Nichtgewerbliche Finanzierungserträge können Finanzierungserträge sowohl aus konzerninternen als auch aus externen Darlehen (einschließlich Einlagen) enthalten, die nicht aus gewerblicher Tätigkeit stammen (26). (28) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erhebung der CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge ist in Kapitel 5 oder alternativ — nach Wahl und unter bestimmten Voraussetzungen — in Kapitel 9 geregelt (27). Kapitel 5 enthält zwei allgemeine Tests sowie zwei spezifische Tests, die bestimmte Missbrauchstatbestände, die nicht im Rahmen der allgemeinen Tests geprüft werden, gezielt erfassen. Kapitel 5 sieht einen SPF-Test vor, bei dem die Existenz von Tätigkeiten im Vereinigten Königreich geprüft wird und der überwiegend auf dem SPF-Test in Kapitel 4 basiert. Kapitel 5 stellt jedoch nicht allein auf diesen Test ab, da die Erwirtschaftung von Finanzerlösen eine überwiegend kapitalintensive Tätigkeit ist, die nicht unbedingt die Existenz von SPF erfordert. (29) Die Tests zur Feststellung von abgabepflichtigen Gewinnen für nichtgewerbliche Finanzierungserträge in Kapitel 5 lassen sich somit wie folgt darstellen: — Zunächst wird davon ausgegangen, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge eines CFC die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllen, sofern sie aus Vermögenswerten und Risiken stammen, für die eine relevante SPF (28) im Vereinigten Königreich ausgeführt wird (Abschnitt 371EB TIOPA). Nach der allgemeinen Logik der CFC-Vorschriften soll die CFC-Abgabe in diesem Fall zur Anwendung kommen, um das Vereinigte Königreich in der Lage zu versetzen, Gewinne zu besteuern, die durch Aktivitäten im Vereinigten Königreich erzielt werden (29). — In einem zweiten Schritt wird anhand eines Alternativtests ermittelt, wie die Darlehen oder Einlagen, aus denen die nichtgewerblichen Finanzierungserträge erzielt werden, finanziert wurden. Danach wird davon ausgegangen, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge unabhängig vom SPF-Standort die Voraussetzungen für die CFC-Abgabe erfüllen, sofern sie aus relevanten britischen Mitteln finanziert wurden (Abschnitt 371EC TIOPA). Relevante britische Mittel sind alle Finanzmittel oder Vermögenswerte, die (unmittelbar oder mittelbar) „VK-Kapital“  (30) repräsentieren oder aus solchem stammen. Die Logik hinter der Erhebung einer CFC-Abgabe ist in diesem Fall, dass passive Einkünfte aus VK-Kapital nicht der Besteuerung im Vereinigten Königreich entzogen werden sollten, indem sie einfach einem CFC zugeführt werden. (30) Bei den beiden Tests handelt es sich um Alternativen; das bedeutet, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge die Voraussetzungen für die CFC-Abgabe in dem Maße erfüllen, in dem die Anforderungen entweder des ersten oder der zweiten Tests erfüllt sind. Kapitel 5 enthält außerdem zwei weitere alternative Tests, die speziell auf bestimmte Arten steuerlich motivierter Vereinbarungen abzielen. Auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge, die den Anforderungen der beiden spezifischen Tests entsprechen, wird eine CFC-Abgabe erhoben, auch wenn keine SPF im Vereinigten Königreich ausgeführt wird oder kein VK-Kapital vorhanden ist (31). 2.1.4.   CFC-Abgabe auf gewerbliche Finanzierungserträge (31) Gewerbliche Finanzierungserträge von CFC — in der Regel Erträge aus aktiven Bank- oder Versicherungsgeschäften — unterliegen der CFC-Abgabe, wenn sie nicht nur den allgemeinen Anforderungen des Tests nach Kapitel 4, sondern auch den spezifischen Anforderungen des Tests nach Kapitel 6 entsprechen (32). (32) Der Kapitel-6-Test unterscheidet nicht nach gewerblichen Finanzierungserträgen aus konzerninternen Finanztransaktionen und solchen aus Transaktionen mit unabhängigen Gegenparteien. Es kommt häufig vor, dass multinationale Unternehmensgruppen ihre Finanzfunktionen über Konzernfinanzierungsgesellschaften zentral ausführen. Die Tätigkeit solcher Gesellschaften kann einen Finanzhandel darstellen, sodass die Gewinne aus diesem Handel unter die Kapitel 4 und 6 (gewerbliche Finanzierungserträge) und nicht unter Kapitel 5 und 9 (nichtgewerbliche Finanzierungserträge) fallen (33). Wenn es sich bei einem CFC jedoch um eine Konzernfinanzierungsgesellschaft handelt (34), kann es festlegen, dass seine gewerblichen Finanzierungserträge wie nichtgewerbliche Finanzierungserträge behandelt werden (durch Meldung an eine Behörde der Her Majesty's Revenue and Customs) (35). Trifft das CFC eine solche Entscheidung, erfolgt auf der Grundlage von Kapitel 5 die Feststellung, ob auf die „angenommenen“ nichtgewerblichen Finanzierungserträge eine CFC-Abgabe erhoben wird, und das abgabepflichtige Unternehmen ist berechtigt, die Befreiung nach Kapitel 9 zu beantragen. 2.2.   Die umstrittene Maßnahme: Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (33) Ob und in welchem Umfang eine CFC-Abgabe auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC erhoben wird, wird nicht allein auf der Grundlage der Tests in Kapitel 5 ermittelt. Nach Kapitel 9 kann für nichtgewerbliche Finanzierungserträge eines CFC, die den Kriterien von Kapitel 5 entsprechen, bei der Festsetzung der CFC-Abgabe für nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Darlehen an ausländische Konzernunternehmen eine teilweise (75 %ige) oder vollständige (100 %ige) Befreiung gewährt werden. Im vorliegenden Beschluss wird diese Regelung als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.