Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen (1)   Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Dieser Anhang gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten, durch den Verantwortlichen, um nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern. 2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche — wenn nationalen Behörden die Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen anfordern (1) — die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung die Unabhängigkeit der Justiz und der Gerichtsverfahren, c) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe. 3. Dieser Anhang gilt für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: a) Identifikationsdaten, b) Kontaktdaten, c) berufsbezogene Daten, d) Finanzdaten, e) elektronische Kommunikationsdaten, f) Verkehrsdaten, g) Videoüberwachungsdaten, h) Audioaufnahmen, i) Daten über die Anwesenheit von Personen, j) alle sonstigen Daten, die sich auf den Gegenstand der einschlägigen Ermittlungen beziehen, die durch nationale Behörden durchgeführt werden. (2)   Anwendbare Beschränkungen Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen und Finanzermittlungen gefährden würde (1)  Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist das Europäische Parlament verpflichtet, die von nationalen Behörden angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.