Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/454 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cheine ausgegeben und für jede neue Aktie, die von einem privaten Anleger im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnet worden ist, je einen Optionsschein zugeteilt. Der HFSF hat diese Optionsscheine entgeltfrei zugeteilt. Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, verleiht jeder Optionsschein das Recht zum Kauf von 7,40 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs des HFSF zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate). Daraus ergeben sich faktisch Obergrenzen für die Vergütung, die der HFSF auf die von ihm gehaltenen Aktien erhält. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionsscheine jedoch ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der von der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 lancierten Bezugsrechteausgabe und Privatplatzierung waren, gesteht die Kommission zu, dass sie es der Alpha-Bank-Gruppe ermöglicht haben, den Betrag der Beihilfe um 550 Mio. EUR zu verringern. Angesichts der niedrigen Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung und angesichts des damaligen äußerst unsicheren Umfelds wären die gewöhnlichen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Anreize nicht ausreichend gewesen, d. h. ohne die Optionsscheine hätten die privaten Anleger keine ausreichende Rendite erzielt und somit nicht teilgenommen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 205 und 212 dargelegten Gründe, angesichts der Tatsache, dass der HFSF doch eine — wenn auch sehr niedrige — positive Vergütung erhält, falls die Optionsscheine ausgeübt werden, und angesichts der Tatsache, dass es zu den MEFP-Zielsetzungen gehört, private Anleger zu gewinnen, um wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine derartige Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Dass dies hingenommen werden kann, beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionsscheine für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung vorsieht, und dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis für die Optionsscheine angepasst werden darf, wobei die Anpassung nur ex post vorgenommen werden darf und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Zudem kann die Kommission dank der von Griechenland abgegebenen Verpflichtung, dass es vor einem etwaigen Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionsscheine die Zustimmung der Kommission einholen wird, sicherstellen, dass ein etwaiger zukünftiger Rückkauf zu keiner weiteren Verringerung der Vergütung für den HFSF bei einer weiteren Erhöhung der Vergütung für die Inhaber der Optionsscheine führt. (216) Was die Tatsache anbelangt, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat, ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Beihilfebedarf im Wesentlichen nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist. Zudem zählt es zu den MEFP-Zielsetzungen, wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten. Ferner bestehen durch den Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen dem HFSF und der Bank sowie durch die automatische Wiederherstellung des Stimmrechts im Falle einer Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans Sicherheitsvorkehrungen gegen eine etwaige übermäßige Risikobereitschaft privater Führungskräfte. Abschließend ist festzustellen, dass es sich beim PSI-Programm und beim Rückkauf vom Dezember 2012 um eine Art Vergütung für den Staat handelt, da die Schulden des Staates an die Alpha-Bank-Gruppe dadurch um mehrere Milliarden Euro verringert wurden. Aus all diesen Gründen kann die Kommission hinnehmen, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme B4 notwendig war. Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. 7.4.3.   Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft (217) Die Kommission stellt fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten hat. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Alpha-Bank-Gruppe, wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Zudem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet, wie in den Erwägungsgründen 123 bis 124 dargelegt. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. (218) Außerdem wurde in der Alpha-Bank-Gruppe ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Alpha-Bank-Gruppe verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. (219) Und schließlich wurde bei der Kommission am 12. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. (220) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. 7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 (221) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. 7.5.   VEREINBARKEIT DER ERWERBUNGEN MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG (222) Unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung ist niedergelegt, dass der Erwerb von Unternehmen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht durch staatliche Beihilfen finanziert werden darf, außer wenn dies wesentlich für die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit eines Unternehmens ist. Ferner ist unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb von Wettbewerbern verwenden dürfen, außer wenn der Erwerb Teil eines Konsolidierungsprozesses ist, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Erwerbungen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. 7.5.1.   Vereinbarkeit des Erwerbs der Emporiki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.1.1.   Auswirkung des Erwerbs der Emporiki Bank auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe (223) Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der Emporiki Bank die Aussichten der Alpha-Bank-Gruppe auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt sinnvolle Synergien ermöglicht, z. B. durch den Abbau von Personal, die Schließung von Niederlassungen und die Verringerung der Gemeinkosten. Die Alpha-Bank-Gruppe übernimmt die Kunden und Einlagen und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. Sie schließt eine erhebliche Anzahl von Niederlassungen des fusionierten Unternehmens und rationalisiert die zentralen Funktionen. (224) Im Hinblick auf die Liquiditätsausstattung wirken sich die Erwerbungen positiv auf die Alpha-Bank-Gruppe aus. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis des erworbenen Unternehmens betrug circa 115 %, deutlich unter dem sehr hohen Kredit-Einlagen-Verhältnis (102) der Alpha-Bank-Gruppe. Dies trägt zu einer deutlichen Verbesserung des Kredit-Einlagen-Verhältnisses der Alpha-Bank-Gruppe bei. (225) In statischer Hinsicht hat die Transaktion auch eine positive Auswirkung auf die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe, denn die Alpha-Bank-Gruppe erwirbt für einen Kaufpreis von einem Euro eine sehr gut kapitalisierte Bank. Zum 31. März 2012 belief sich die Pro-forma-Kapitaladäquanzquote des fusionierten Unternehmens auf 11,8 %, wohingegen die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 8,8 % betrug. Ebenso belief sich die Core-Tier-1-Quote des fusionierten Unternehmens auf 11,1 %, wohingegen die Core-Tier-1-Quote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 7,9 % betrug. Die Kapitalstärke der Emporiki Bank bietet Schutz vor künftigen Verlusten, falls das im Stresstest entwickelte Szenario eintreten sollte, wie in Tabelle 3 veranschaulicht. Bei der statischen Betrachtung der Erhöhung der Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe wurden die positiven Auswirkungen auf ihre langfristige Kapitalausstattung überschätzt. Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. 7.5.1.2.   Auswirkung der Erwerbungen auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe (226) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (227) Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Emporiki Bank einen Kaufpreis von nur einem Euro. Der Kaufpreis wurde daher nicht durch staatliche Beihilfen finanziert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Kaufpreises keinerlei Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht hat. Außerdem war die Emporiki Bank angemessen (d. h. gemäß den Anforderungen des Stresstests 2012, wie in Tabelle 3 veranschaulicht) kapitalisiert. Somit ist es unwahrscheinlich, dass der Erwerb künftig Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht. (228) Abschließend ist festzustellen, dass der Erwerb der Emporiki Bank angesichts seiner atypischen Bedingungen (Erwerb einer vollständig kapitalisierten Bank, welche die Anforderungen des Stresstests erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR) ausnahmsweise keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellt, staatliche Beihilfen möglichst niedrig zu halten. 7.5.1.3.   Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb (229) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte Chancengleichheit für alle Kaufinteressenten und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein. (230) Die Emporiki Bank allein wurde seitens der Bank of Greece als wirtschaftlich nicht lebensfähig betrachtet, wie in einer von einem externen Berater Anfang 2012 erstellten Rentabilitätsprüfung dargelegt. Sie erzeugte hohe Verluste für die Muttergesellschaft Crédit Agricole, so dass die Muttergesellschaft einen Verkauf anstrebte. Wenn kein Verkauf möglich gewesen wäre, hätte die Muttergesellschaft diese Tochtergesellschaft insolvent gehen lassen. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (231) Für den Erwerb der Emporiki Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Da der Erwerb von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt wurde, geht die Kommission davon aus, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. (232) Zudem ergibt sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft. Abschließend ist festzustellen, dass — wie in Erwägungsgrund 227 entwickelt — keine staatliche Beihilfe verwendet wurde, um diese Erwerbung zu finanzieren (Erwerb einer Bank, deren Kapitalisierungsquote die Anforderungen des Stresstests der Bank of Greece erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR). (233) Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der Emporiki Bank mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang steht. 7.5.1.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb der Emporiki Bank (234) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Emporiki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.2.   Vereinbarkeit des Erwerbs ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.2.1.   Auswirkung der Erwerbungen auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe (235) Der Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. (236) Genauer gesagt hat sich durch die Eingliederung der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe das Liquiditätsprofil der Bank verbessert. Das Netto-Kredit-Einlagen-Verhältnis der Alpha Bank S.A. ist um circa 1,5 % zurückgegangen, und die Abhängigkeit der Alpha Bank S.A. vom Eurosystem hat abgenommen. (237) Ferner haben die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe Gelegenheit gegeben, ihre Einnahmenseite zu stärken, da sich der Kundenstamm in mehreren geografischen Bereichen vergrößert hat. Die Alpha-Bank-Gruppe hat keinerlei kostenintensive Infrastruktur und keinerlei kostenintensives Niederlassungsnetz übernommen. Auch Darlehen hat die Alpha-Bank-Gruppe keine übernommen. Somit hat sich weder ihr Risiko noch ihr Kapitalbedarf erhöht. 7.5.2.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe (238) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (239) Der seitens der Alpha-Bank-Gruppe für den Erwerb der übertragenen Aktiva und Passiva aller drei Genossenschaftsbanken bezahlte Kaufpreis wurde auf 2,1 % des Werts der übertragenen Einlagen festgelegt und belief sich auf circa 9 Mio. EUR, was 0,01 % der Gesamtbilanzsumme der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Dieser Kaufpreis ist somit als sehr niedrig zu betrachten. Zudem hatte die Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bereits 550 Mio. EUR privates Kapital beschafft. (240) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Kaufpreis für die übertragenen Aktiva und Passiva (vor allem Einlagen) der drei Genossenschaftsbanken derart niedrig war, dass die Anforderung, die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, dadurch nicht verletzt wurde. 7.5.2.3.   Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb (241) Wie in Erwägungsgrund 229 angeführt, sollten gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern, außer unter spezifischen Umständen. (242) Die Bank of Greece betrachtet die drei Genossenschaftsbanken als wirtschaftlich nicht lebensfähig und die Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren. Die Erwerbungen können daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. (243) Zudem gab es für den Erwerb der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken kein gültiges Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und das einzige weitere Angebot kam von einer Bank, die sogar noch mehr staatliche Beihilfe erhalten hatte. Zudem handelt es sich bei den erworbenen Aktiva und Passiva um einen geringen Betrag, so dass sich keine Änderung der Marktstruktur (103) ergeben hat. (244) Somit stellt die Kommission fest, dass die außergewöhnlichen Umstände die Genehmigung dieser Erwerbungen rechtfertigen, wie unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen. 7.5.2.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken (245) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.3.   Vereinbarkeit des Erwerbs der Citibank Greece mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.3.1.   Auswirkung des Erwerbs auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe (246) Der Erwerb der Citibank Greece, einschließlich Diners, stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. Die Alpha-Bank-Gruppe hat eine bestens ausgestattete Kreditbank erworben. Zudem ist das Nettokreditportfolio wesentlich geringer als die erworbenen Einlagen. (247) Die Eingliederung der Einlagen der Citibank Greece in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe wird das mittel- und langfristige Finanzierungsprofil der Alpha-Bank-Gruppe verbessern und zugleich die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe erhöhen. (248) Ferner stärkt die Alpha-Bank-Gruppe mit dem Erwerb den Radius und die Fähigkeiten für die Akquise von Kundeneinlagen und erzielt somit ein ausgewogenes und nachhaltiges Geschäftsmodell. (249) Abschließend ist festzustellen, dass die erwarteten erheblichen Synergien — bei den zentralen Funktionen, den IT-Dienstleistungen und den betrieblichen Aufwendungen — einen Beitrag zur langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe leisten werden. (250) Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. 7.5.3.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe (251) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (252) Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Citibank Greece samt Diners einen Kaufpreis (104) von nur 2 Mio. EUR. (253) Das erworbene Portfolio umfasst zahlreiche Darlehen, die vollständig abgeschrieben sind. Tatsächlich könnte sich durch die Bewertung dieses neuen Kreditportfolios ein Ausgleich des begrenzten Kapitalbedarfs aufgrund ihrer Eingliederung in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe ergeben. (254) Zudem ist es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, 1,2 Mrd. EUR privates Kapital zu einem Preis pro Aktie zu beschaffen, der höher ist als der Preis pro Aktie, zu dem der HFSF im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 seine Zeichnung getätigt hat. (255) Unter diesen besonderen Umständen kann man nicht behaupten, dass der Erwerb durch staatliche Beihilfen finanziert worden sei. Durch den Erwerb wird sich weder der Beihilfebedarf erhöhen noch die Vergütung für die bestehende Beihilfe verringern. 7.5.3.3.   Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb (256) Wie in Erwägungsgrund 241 angeführt, sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. (257) Der für die Citibank Greece entrichtete Kaufpreis war äußerst niedrig, und es gelang der Alpha-Bank-Gruppe, mit einem hohen Preis pro Aktie einen großen Betrag an privatem Kapital zu beschaffen. Daher ist die Transaktion nicht als ein aus staatlichen Beihilfen finanzierter Erwerb zu werten. (258) Zudem gab es für den Erwerb des von der Alpha-Bank-Gruppe erworbenen Aktivitätsumfangs keinerlei Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. (259) Abschließend ist festzustellen, dass die Erwerbung angesichts der in den Erwägungsgründen 257 und 258 dargelegten Faktoren nicht unter das unter den Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegte Verbot fällt. Ferner ruft die Kommission in Erinnerung, dass sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft ergibt. 7.5.3.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb der Citibank Greece (260) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Citibank Greece in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der Alpha-Bank-Gruppe (105) und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.6.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG 7.6.1.   Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung (261) Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern, in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Fo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.