Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/454 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie den Vorteil der Alpha-Bank-Gruppe (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. Im Gegensatz zu Maßnahme B3, bei der es sich lediglich um eine Zusage und keine tatsächliche Rekapitalisierung handelt, erhöht die Maßnahme B4 die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe und stellt daher einen größeren Vorteil dar. (179) Die Kommission vermerkt, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. Also wurde der Alpha-Bank-Gruppe ein selektiver Vorteil gewährt. Im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Alpha-Bank-Gruppe hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 (180) Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 4,571 Mrd. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.4 angeführt, wurde der im Dezember 2012 zugesagte Betrag (Maßnahme B3) nur zum Teil in eine tatsächliche Kapitalzuführung umgesetzt (Maßnahme B4). Die tatsächlich ausbezahlte staatliche Beihilfe beläuft sich daher nur auf 4 021 Mio. (181) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Alpha-Bank-Gruppe verändert, da sie nach dem Erwerb der Emporiki Bank gestiegen sind. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist; insbesondere, ob die Beurteilung der staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf die RWA zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums erfolgen sollte. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese Maßnahmen abdeckten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Alpha-Bank-Gruppe am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Der Umstand, dass die Alpha-Bank-Gruppe — deutlich nach dem März 2012 — die Emporiki Bank erworben hat, darf nicht dazu führen, dass man das Verhältnis Beihilfe/RWA niedriger ansetzt. Die Beihilfe wirkt sich ja nicht weniger wettbewerbsverzerrend aus, weil die Alpha-Bank-Gruppe eine Erwerbung getätigt hat, die eine Erhöhung ihrer RWA bewirkt. Ferner ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach dem März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die von den griechischen Banken getätigten Erwerbungen nicht berücksichtigte, um ihren Kapitalbedarf — nach oben oder nach unten — anzupassen. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. (182) Die erste und zweite Zwischenfinanzierung und die Verpflichtungserklärung beliefen sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 10,3 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 (94). (183) Da es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen ist, privates Kapital zu beschaffen, belief sich der vom HFSF der Alpha-Bank-Gruppe tatsächlich zugeführte Betrag nur auf 4,021 Mrd. EUR, was 9,1 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 entspricht. 7.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zur Gesamthöhe der Beihilfe (184) Die Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Ref. Maßnahme Art der Maßnahme: Betrag der Beihilfe Rekapitalisierungshilfe/RWA A Vorzugsaktien Kapitalhilfe 940 Mio. EUR 2  % B1 B2 B3 B4 Erste Zwischenfinanzierung Zweite Zwischenfinanzierung Verpflichtungserklärung Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 Kapitalhilfe 4,571 Mrd. EUR (vom HFSF ausgezahlter Betrag: 4,021 Mrd. EUR) 10,3  % (vom HFSF ausgezahlter Betrag: 9,1 % Kapitalbeihilfe an die Alpha-Bank-Gruppe insgesamt 5,511 Mrd. EUR (vom HFSF ausgezahlter Betrag: 4,961 Mrd. EUR 12,3  % (vom HFSF ausgezahlter Betrag: 11,1 %) Ref. Maßnahme Art der Maßnahme: Nennwert der Beihilfe L1 Liquiditätshilfe Garantie Staatsanleihen Garantien: 14 Mrd. EUR zum 30. November 2011 Staatsanleihen: 1,6 Mrd. EUR zum 30. September 2011 L2 Staatlich garantierte ELA Finanzierung und Garantie 23,6 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2012 Liquiditätsbeihilfe an die Alpha-Bank-Gruppe insgesamt 39,2 Mrd. EUR 7.2.   RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT (185) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (186) Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (95) sowie der Bankenmitteilung 2013 bestätigt. (187) Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (96), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (188) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (189) Nach Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: a) Geeignetheit: Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben auf wirksame Weise erreicht werden kann, was nicht der Fall ist, wenn die Maßnahme nicht zur Behebung der Störung geeignet wäre. b) Notwendigkeit: Die Beihilfe muss in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss daher dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen und ihrer Form nach zur Behebung der Störung geeignet sein. c) Angemessenheit: Die positiven Wirkungen der Maßnahme müssen in angemessener Weise die Wettbewerbsverzerrungen ausgleichen, so dass diese auf das zur Erreichung der mit der Maßnahme anvisierten Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt sind. (190) Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. (191) In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (192) Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 31. Juli 2013 angemeldete Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. 7.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahme L1) (193) Die Liquiditätshilfe, welche die Alpha-Bank-Gruppe bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (97) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Alpha-Bank-Gruppe muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. 7.2.2.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A) (194) Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. 7.2.3.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) (195) Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. 7.2.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) (196) Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 31. Juli 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. 7.3.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013 (197) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (198) Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen waren und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Alpha-Bank-Gruppe durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, benötigte sie die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verursacht worden wäre. (199) Da die staatlich garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Alpha-Bank-Gruppe ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Alpha-Bank-Gruppe musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Alpha-Bank-Gruppe eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Alpha-Bank-Gruppe überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Alpha-Bank-Gruppe durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. (200) Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland eine Verpflichtung abgegeben hat, dass die Alpha-Bank-Gruppe Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wird, um ihre Abhängigkeit von der Zentralbankfinanzierung zu verringern, und dass die Alpha-Bank-Gruppe bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt. Durch diese Faktoren wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. (201) Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. 7.4.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 (202) Wie in Erwägungsgrund 189 angeführt, und in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt (98): Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (203) In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. 7.4.1.   Geeignetheit der Maßnahmen (204) Im Hinblick auf die Geeignetheit der Rekapitalisierungen durch den HFSF (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) betrachtet die Kommission diese Maßnahmen als geeignet, weil sie der Alpha-Bank-Gruppe die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungen durch den HFSF hätte die Alpha-Bank-Gruppe ihrer Tätigkeit nicht fortführen können und hätte den Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB verloren. (205) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Alpha-Bank-Gruppe von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Alpha-Bank-Gruppe. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. (206) Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Alpha-Bank-Gruppe in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Alpha-Bank-Gruppe zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 99 und 106 beschrieben, hat die Alpha-Bank-Gruppe ihre Tätigkeiten außerdem deutlich umstrukturiert, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Somit sind die Zweifel der Kommission ausgeräumt. (207) Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Alpha-Bank-Gruppe unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gebe. Die in den Erwägungsgründen 121 und 122 dieses Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Alpha-Bank-Gruppe nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe geschützt werden. (208) Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. 7.4.2.   Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum (209) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (210) Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge eines Stresstests ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Alpha-Bank-Gruppe wird dadurch also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 206 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Alpha-Bank-Gruppe zu mindern. (211) Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai 2012 bzw. Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (99). Wie im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da der Anteil der Altaktionäre am Eigenkapital der Alpha-Bank-Gruppe auf 4,9 % zurückging. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung bestand, wurde im Folgenden beendet. Die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. (212) Zweitens gilt: In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der einheimischen Wirtschaft zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung (100) niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. (213) Maßnahme B3 stellte eine Zusage der Bereitstellung von Kapital dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 wurde im Mai-Juni 2013, also nur fünf Monate später, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst. Aus diesem Grund sowie aus den in Erwägungsgrund 212 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. (214) Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge dieser Rekapitalisierung kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte-Preis (101) zu erreichen. Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Alpha-Bank-Gruppe eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen Euro auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs auf den durchschnittlichen Kurs über die 50 Tage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, abzüglich eines Abschlags von 50 % festgelegt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 4,9 % der Anteile der Alpha-Bank-Gruppe hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 212 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. (215) Der HFSF hat zudem Optionss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.