Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/454 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; — Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0454. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urierungsplans überwachen werde und dass die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer erheblichen Verletzung der Auflagen kommen sollte. (137) Aus den genannten Gründen befand die Alpha-Bank-Gruppe, dass die Architektur und die Bedingungen der dauerhaften Rekapitalisierung geeignet seien, um starke Anreize für Altaktionäre und Neuaktionäre zur Beteiligung an anstehenden Kapitalerhöhungen zu schaffen. (138) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass es sich bei der Unterstützungsmaßnahme um eine Reaktion auf den durch das PSI-Programm verursachten Kapitalmangel handle, um dafür zu sorgen, dass die Bank die von der Bank of Greece festgelegte Kapitaladäquanzquote einhalten könne, weiterhin Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB habe und in der Lage sei, ihre Kunden und die griechische Wirtschaft in dieser schwierigen Phase zu unterstützen. (139) Im Hinblick auf die Angemessenheit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass sie nicht beabsichtige, die staatliche Unterstützung in wettbewerbsverzerrender Weise zu nutzen. Sie betonte ferner, dass sie seit dem Erhalt der staatlichen Unterstützung keinerlei aggressive kommerzielle Strategie betrieben habe. Sie gab auch zu bedenken, dass alle griechischen Großbanken Empfänger von staatlicher Unterstützung sind und dass der Appetit ausländischer Akteure, auf dem griechischen Mark griechisches Risiko einzugehen, abnehme, so dass kaum die Möglichkeit bestehe, dass einer der Unterstützungsempfänger den Wettbewerb zum Schaden eines anderen Wirtschaftsakteurs verzerrt, der keine Unterstützung erhält. 4.2.   STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK (140) Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und dass sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe habe. (141) Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. 5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG (142) Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank. 5.1.   STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE (143) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung merkte die Bank of Greece an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorläufige Maßnahme handle, da der Rekapitalisierungsprozess durch Aufstockungen des Aktienkapitals seitens der vier betroffenen Banken zum Abschluss gebracht werden solle. (144) Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibe, ändere sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Gehe eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, könne der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft werden müsse. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden sind. (145) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. (146) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer wesentlichen Verletzung des Umstrukturierungsplans kommen sollte. Zudem erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe weder auf eine Unterschätzung der Risiken seitens der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe noch auf kommerziell aggressive Handlungen zurückzuführen seien. 5.2.   STELLUNGNAHME DES HFSF (147) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF das volle Stimmrecht erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. (148) Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Alpha-Bank-Gruppe achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Alpha-Bank-Gruppe (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. (149) Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Vorstands der Alpha-Bank-Gruppe und ihre Anwesenheit in Ausschüssen; ii) die Durchführung der vorgeschriebenen sorgfältigen Prüfungen innerhalb der Alpha-Bank-Gruppe („Due-Dilligence-Prüfungen“) durch den HFSF; iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Rekapitalisierung das Stimmrecht des HFSF nur so lange beschränkt ist, wie die Alpha-Bank-Gruppe die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. (150) Es seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Hierzu zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. 6.   PRÜFUNG DER STAATLICHEN UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERWERB AUSGEWÄHLTER VERBINDLICHKEITEN DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN (151) Die Kommission muss als Erstes prüfen, ob es sich bei der staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken (d. h. bei der Schließung der Finanzierungslücken, welche die Übertragung der Einlagen, einschließlich der Interbanken-Verbindlichkeiten, ermöglicht hat, sowie bei den Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF) um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (152) In einem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden potenziellen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil erhalten haben: i) die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen „Tätigkeiten“; sowie ii) die Alpha-Bank-Gruppe. i)   Vorliegen einer Beihilfe für die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen „Tätigkeiten“ (153) Hinsichtlich der Genossenschaftsbanken merkt die Kommission an, dass die Dodecanese Bank, die Evia Bank und die Western Macedonia Bank liquidiert und ihre Banklizenzen entzogen worden sind. Daher werden sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Bankenmarkt mehr ausüben. (154) Die staatliche Unterstützung, d. h. das Schließen der Finanzierungslücken, würde nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die übertragenen Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen, wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengenommen ein Unternehmen wären. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Um zu entscheiden, ob eine Beihilfe für ein Unternehmen vorliegt, muss daher geprüft werden, ob die Übertragung der Forderungen und Verbindlichkeiten die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach sich gezogen hat. (155) Wie in Abschnitt 2.2.2 dargelegt, wurden nach der Abwicklung der Genossenschaftsbanken lediglich die Einlagen, die Interbanken-Verbindlichkeiten sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen. Die drei Genossenschaftsbanken hatten 227 Beschäftigte und unterhielten insgesamt 18 Niederlassungen. Es ist zu beachten, dass kein automatischer Übergang von Niederlassungen oder Arbeitsverträgen oder Darlehen von den drei Genossenschaftsbanken auf die Alpha-Bank-Gruppe stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Darlehen nicht auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen worden, sondern bei den drei Genossenschaftsbanken in Liquidation verblieben sind, der Umstand, dass die Niederlassungen nicht übertragen worden sind, sowie der Umstand, dass es zu keiner automatischen Übertragung der Arbeitsverträge gekommen ist, tragen (90) allesamt zu dem Schluss bei, dass keine Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die übertragenen Verbindlichkeiten (d. h. die Einlagen) können nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe betrachtet werden, weil es sich dabei nicht um ein „Unternehmen“ handelt. (156) Auf den Punkt gebracht: Die drei bisherigen juristischen Personen befinden sich in Liquidation und üben keine Banktätigkeiten mehr aus. Zugleich sind die übertragenen Aktiva und Passiva nicht als Wirtschaftstätigkeit zu betrachten. (157) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Gewährung von EFSF-Anleihen durch den HFSF an die Alpha-Bank-Gruppe zur Deckung der Finanzierungslücke bei den erworbenen Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken nicht geeignet war, die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit der drei Genossenschaftsbanken zu ermöglichen. Daher ist die Unterstützung durch den HFSF weder als Beihilfe für die liquidierten juristischen Personen noch als Beihilfe für die übertragenen Aktiva und Passiva zu werten. ii)   Vorliegen einer Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe (158) Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem Verkauf der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken an die Alpha-Bank-Gruppe eine staatliche Beihilfe für die Bank ergibt, muss die Kommission prüfen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind; und zwar insbesondere: i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte; und iii) ob der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva (91) festsetzt hatte. (159) Wie in Erwägungsgrund 52 angeführt, wandte sich die Bank of Greece nur an die vier systemrelevanten Banken in Griechenland, um die ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken meistbietend zu veräußern, da sie eine Übertragung der Einlagen auf vollständig rekapitalisierte Finanzinstitute wünschte. Lediglich die Alpha-Bank-Gruppe und die Eurobank reichten verbindliche Gebote ein. Im Rahmen einer von der Abwicklungsbehörde ausgerichteten Ausschreibung, bei der sowohl der gebotene Preis als auch die Fähigkeit zur nahtlosen und reibungslosen Übernahme der erworbenen Einlagen Berücksichtigung fanden, erhielt die Alpha Bank den Zuschlag. (160) Das zum Verkauf stehende Paket beinhaltet keinerlei Infrastruktur, sondern nur Einlagen. Als Käufer kam daher nur eine Bank mit Infrastruktur und Niederlassungsnetz in Griechenland in Frage, um die erforderlichen Dienstleistungen für die Einlageninhaber zu erbringen. (161) Da die Kommission keinen Grund zur Annahme hat, dass der Verkauf nicht zu Marktkonditionen erfolgt wäre, gelangt sie im Einklang mit Randnummer 80 der Bankenmitteilung 2013, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (92) zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe ausgeschlossen werden kann. iii)   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (162) Die staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Genossenschaftsbanken hat keine Begünstigung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit oder eines bestimmten Unternehmens zufolge. Daher ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. 7.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ALPHA-BANK-GRUPPE 7.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE (163) Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. 7.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen L1 und A) 7.1.1.1.   Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1) (164) Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (93) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.1.2.   Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A) (165) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Alpha-Bank-Gruppe hat vermittels Vorzugsaktien 940 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2 % ihrer RWA zum betreffenden Zeitpunkt. 7.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2) (166) Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, stellt sie eine staatliche Beihilfe dar. (167) Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegt sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Somit werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in die Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Alpha-Bank-Gruppe in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedern in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Alpha-Bank-Gruppe gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (168) Die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 23,6 Mrd. EUR. 7.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) 7.1.3.1.   Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1) (169) In Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,9 Mrd. EUR. 7.1.3.2.   Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2) (170) Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. (171) Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Alpha-Bank-Gruppe nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu den gleichen Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Alpha-Bank-Gruppe bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. (172) Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Alpha-Bank-Gruppe gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B2 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (173) Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,042 Mrd. EUR. 7.1.3.3.   Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) (174) Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungserklärung eine Zusage staatlicher Mittel darstellt. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1,629 Mrd. EUR bereitzustellen. (175) Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen könne bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Alpha-Bank-Gruppe keinen Zugang zum Kapitalmarkt. Dieser Vorteil ist selektiv, da nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. (176) Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. (177) Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde am 27. Dezember 2012 von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angezeigt. 7.1.3.4.   Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) (178) Im Zuge der unter Beteiligung des HFSF erfolgten Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) und die teilweise umgesetzte Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 4,021 Mrd. EUR überführt. Dass nicht das gesamte durch Maßnahme B3 zugesagte Kapital zugeführt werden musste, ist darauf zurückzuführen, dass es gelungen ist, 550 Mio. EUR Kapital von privaten Anlegern zu beschaffen. Da es sich bei Maßnahme B4 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.