Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1616 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D1616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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che Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt.“ (135) Hinsichtlich Auslegung und Tragweite des Einleitungsbeschlusses für das förmliche Prüfverfahren der hier in Frage stehenden Maßnahme wird im Bouygues-Urteil betont, dass sich dieser Einleitungsbeschluss ausschließlich auf die angemeldeten Maßnahmen bezieht und somit nicht „die Frage [betrifft], ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten“ (40). Beim vorliegenden abschließenden Beschluss bleibt diese Frage somit ausgeklammert, da der Gegenstand durch den Einleitungsbeschluss genau abgegrenzt ist. (136) Ebenfalls vorab erinnert die Kommission daran, dass die im Urteil vom 2. Juli 2015 (41) angesetzte sachliche und rechtliche Würdigung des Gerichts im Lichte des Berufungsurteils des Gerichtshofs vom 30. November 2016 (42), soweit sie die erforderliche Unterstützung für dessen Tenor bilden, rechtskräftig ist. 5.1.   Die zwischen Juli und Oktober 2002 von Frankreich ergriffenen Maßnahmen hatten große Wirkung auf den Markt (137) Durch die Erklärungen seit Juli 2002 war es erst möglich, das Rating von FT auf „Investment Grade“ zu halten und an den Finanzmärkten wieder für mehr Vertrauen zu sorgen. Sie haben FT die erneute Kreditaufnahme einfacher und kostengünstiger gemacht, um seine kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 15 Mrd. EUR zu refinanzieren, und im Endeffekt dazu beigetragen, seine überaus unsichere Finanzlage zu stabilisieren, die im Juni und Juli 2002 kurz davor stand, sich erheblich zu verschlechtern. (138) In der ersten Jahreshälfte 2002 rutschte das Rating von FT nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2001 deutlich ab. Am 24. Juni 2002 stufte Moody's das Unternehmen auf das letzte „Investment-Grade“-Niveau knapp über der Kategorie „Junk Bonds“ herab, wodurch die Refinanzierung seiner Verbindlichkeiten äußerst schwierig wurde (43). Diese Herabstufung löste an den Finanzmärkten sehr große Besorgnis über die finanzielle Lage von FT aus (insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit des Unternehmens, die Ende 2003 fällig werdenden Verbindlichkeiten von 15 Mrd. EUR zu refinanzieren), und die Märkte erwarteten demzufolge eine beruhigende Reaktion des Staates. An diesen Umständen wird deutlich, dass der Staat dringend eingreifen musste, um das Vertrauen des Markts wiederherzustellen und einer weiteren Herabstufung von FT bis auf die Kategorie „Junk Bonds“ zuvorzukommen, was für die finanzielle Lage des Unternehmens höchst negative Folgen (44) gehabt hätte. (139) Die französische Regierung konnte das bestehende Vertrauen demnach mit ihren verschiedenen Erklärungen bewahren. Im Grunde wurde durch das Eingreifen des Staates eine Herabstufung von FT bis auf die Kategorie „Junk Bonds“ verhindert. Dies geht im Übrigen eindeutig aus dem S&P-Pressekommuniqué vom 12. Juli 2002 hervor, dem zufolge die vom Staat abgegebenen Zusicherungen ausschlaggebend dafür waren, dass FT nicht bis auf die Kategorie „Junk Bonds“ herabgestuft wurde. (140) Betrachtet man die Reaktion des Markts, so führte die Ankündigung vom 12. Juli 2002 zu einer ungewöhnlichen, nicht zu vernachlässigenden Wertsteigerung bei FT-Aktien und FT-Anleihen. So legte der Kurs der FT-Aktie bezogen auf mehrere, für Telekommunikationswerte repräsentative Indices am Markt in einer Bandbreite von 37,8 % bis 43,8 % zu. Bei Anleihen lag der ungewöhnliche Kursanstieg in einer Spanne zwischen 3,2 % und 9,7 %. Diese Reaktion macht deutlich, dass der Markt glaubte, der Staat habe sich durch diese Ankündigung zu einer stärkeren Unterstützung für FT verpflichtet (45). Betrachtet man die Kommentare der Finanzanalysten, so erwähnt beispielsweise die Deutsche Bank in einem am 22. Juli 2002 erschienenen Bericht, dass der Markt nach den Erklärungen der Regierung von der staatlichen Unterstützung für FT überzeugt war, auch wenn sich er über das Ausmaß und die Modalitäten dieser Unterstützung im Unklaren war (46). Auch die Agentur S&P hielt die Erklärungen der Regierung für so glaubwürdig, dass sie die Bewertung des Unternehmens beeinflussten. Am 12. Juli stufte S&P so FT auf BBB- herab, beließ das Rating aber auf „Investment Grade“ mit Ausblick stabil (47). Dass eine Stützung durch den Staat so glaubwürdig erschien, dass sich die Bewertung von FT weiter auf „Investment Grade“ halten konnte, wird auch von FT selbst bestätigt (48). (141) Diese Erklärungen hatten eine sehr große Wirkung auf den Markt. Bei Untersuchung der von den französischen Behörden vorgelegten Stellungnahmen und Dokumente sowie der verfügbaren Parlamentsunterlagen zeigt sich, dass die Erklärungen des Staats dazu beigetragen haben, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen (49). Seit dem S&P-Pressekommuniqué vom 12. Juli 2002 betonten die Ratingagenturen nämlich übereinstimmend, dass die ab Juli 2002 öffentlich bekannt gegebene Unterstützung durch den Staat entscheidend war, um das Rating von FT auf „Investment Grade“ zu halten. Mit Beibehaltung des Ratings von FT auf „Investment Grade“ blieben FT weitere Zinsaufwendungen (50) (aufgrund vorhandener Step-up-Klauseln (51) bei bestimmten Anleiheemissionen) für die Gelder, die es bereits aufgenommen hatte, sowie für die später noch aufzunehmenden Mittel erspart. Im Übrigen konnte FT durch Beibehaltung der Ratingkategorie „Investment Grade“ seine Finanzlage über eine Rekapitalisierungsmaßnahme sanieren. Bereits im September 2002 lautete eine der Bedingungen, die die Banken für ihre Beteiligung an einer Rekapitalisierungsmaßnahme stellten, dass „zumindest die derzeitigen Bewertungen für die langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens durch die Ratingagenturen Moody's und Standard & Poor's gehalten werden; diese Auflage sollte auch in den Bürgschafts- und Platzierungsvertrag mit aufgenommen werden“ (52). 5.2.   Sie sind jedoch mit den Maßnahmen vom Dezember 2002 nicht untrennbar verbunden (142) Nach einer unvoreingenommenen Würdigung des Sachverhalts stellte das Gericht fest, dass das vom Staat für FT abgegebene Angebot eines Aktionärsvorschusses erst im Dezember 2002 erfolgt sei, dass die französische Regierung im Juli 2002 keine feste Zusage gegeben habe und dass die Entscheidung, FT durch das Angebot eines Aktionärsvorschusses finanziell zu unterstützen, nicht im Juli 2002, sondern Anfang Dezember 2002 getroffen worden sei. (53) (143) Das Gericht war ferner der Ansicht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein privater Kapitalgeber zwischen Juli und Dezember 2002 ähnlich verhalten hätte wie der französische Staat (54). (144) Im Übrigen geht aus den Feststellungen und Beurteilungen des Gerichts unter den Randnrn. 249-254 des Urteils vom 2. Juli 2015 (55) hervor, dass in der Abfolge der von Juli bis Dezember 2002 von Frankreich für France Télécom getroffenen staatlichen Maßnahmen ein deutlicher Bruch eingetreten ist. (145) Unter Randnummer 230 dieses Urteils verweist das Gericht außerdem auf „eine Reihe von maßgeblichen Aspekten …, die für die Entscheidung des französischen Staates im Dezember 2002 tatsächlich ausschlaggebend waren, nämlich — neben der Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und der Beibehaltung der Bewertung von FT — in erster Linie die FT-intern getroffenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und Wiederherstellung des Gleichgewichts, darunter der Plan Ambition 2005, der in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 von der neuen Konzernleitung ausgearbeitet worden war und insbesondere die Umsetzung eines Plans zur Verbesserung der operativen Performance des Unternehmens vorsah (‚Plan TOP‘)“. Es befand ferner, dass für die Würdigung des vorliegenden Falls „wesentliche Umstände“ maßgeblich waren wie „die von einem Bankenkonsortium im September 2002 eingegangene Verpflichtung, für den für Privatanleger bestimmten Teil der Kapitalerhöhung von FT zu bürgen, den Verkauf nicht strategischer Vermögenswerte durch FT zwischen Juli und Dezember 2002 in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR, die Einsetzung einer neuen Konzernleitung im Oktober 2002 und die Beilegung des Rechtsstreits zwischen FT und dem deutschen Betreiber Mobilcom im November 2002. All dies hat im Übrigen zu einer deutlichen Verbesserung der operativen Perspektiven und der Performance von FT in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 geführt“. (146) Unter Randnummer 143 des Berufungsurteils vom 30. November 2016 (56) befand der Gerichtshof wie folgt: „Den Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung anhand des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers abzustellen ist, auf Juli 2002 vorzuziehen, hätte zwangsläufig dazu geführt, bei dieser Beurteilung Umstände, die zwischen Juli 2002 und Dezember 2002 eingetreten sind, unberücksichtigt zu lassen, wie das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat.“ (147) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls besteht demnach kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den von den französischen Behörden bis Dezember 2002 ergriffenen Maßnahmen und den Maßnahmen, die sie im Dezember 2002 ergriffen haben. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 4. Dezember 2002, als der Staat den Aktionärsvorschuss für FT ankündigte, und dem 20. Dezember 2002, als der Staat FT einen paraphierten und unterschriebenen Vertragsentwurf übermittelte, der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfüllt war und insbesondere, ob sich der Staat damals so verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer getan hätte. 5.3.   Die im Dezember 2002 von Frankreich ergriffenen Maßnahmen erfüllten das Kriterium des privaten Kapitalgebers (148) Der Aktionärsvorschuss im Dezember 2002 scheint FT einen Vorteil zu verschaffen, da es in die Lage versetzt wird, seine Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten einzulösen, zu beruhigen. Auch wenn die Vorschussvereinbarung nie unterzeichnet wurde, wurde am Markt doch der Eindruck hervorgerufen, dass dieser Vorschuss existiert. Daraus konnte FT an sich ein Vorteil erwachsen, da der Markt die Finanzlage des Unternehmens nunmehr für solider hielt (57). Dies hätte die Kreditkonditionen von FT beeinflussen können. Damit steht also fest, dass eine Begünstigung von FT durch die vom Staat im Dezember 2002 ergriffenen Maßnahmen gegeben war. (149) Allerdings wird eine Maßnahme nicht als Vorteil angesehen und fällt somit nicht unter den Begriff „staatliche Beihilfe“, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers erfolgt. (150) Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe unter den gleichen Umständen im Dezember 2002 angesichts der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen hätte veranlasst werden können, in diesem Umfang Kapital zuzuführen (58). Die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers ist somit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die staatliche Maßnahme zur finanziellen Unterstützung, die als staatliche Beihilfe eingestuft werden könnte, getroffen wurde (59), d. h. zwischen dem 4. Dezember 2002 und dem 20. Dezember 2002. (151) In der Tat müssen die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses vom 20. Dezember 2002 zusammen geprüft werden (60). (152) Im Dezember 2002 wird deutlich, dass das Vertrauen der Finanzmärkte in die weitere Zukunft von FT wiederhergestellt ist und sich die Bewertung von FT — insbesondere dank der FT-intern getroffenen Umstrukturierungs- und Turnaround-Maßnahmen — halten kann; dazu gehören u. a. die Berufung der neuen Konzernleitung und die Erarbeitung des Plans Ambition 2005 von Oktober bis Dezember 2002, demzufolge insbesondere die Umsetzung eines Plans zur Verbesserung der operativen Performance des Unternehmens („TOP-Plan“) vorgesehen war. (153) Zur Beurteilung des Aktionärsvorschusses ist vor allem zu klären, ob die Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung als solche die normalen Marktbedingungen erfüllt. 5.3.1.   Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung (154) Für die Beteiligung Frankreichs an der Eigenkapitalaufstockung wurde die Vorlage eines glaubwürdigen Umstrukturierungsplans für FT am Markt zur Auflage gemacht. Der Plan Ambition 2005 und der TOP-Plan bilden zusammen einen in sich stimmigen, umfassenden und rationalen Plan, der es insbesondere ermöglicht, durch operative Verbesserungen und den Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten einen Cashflow von15 Mrd. EUR zu generieren. (155) Der TOP-Plan stellt einen Kraftakt für FT dar. Es handelt sich um einen umfassenden Plan zur Neuausrichtung des Managements, der sich auf konkrete Maßnahmen stützt. Nach Darstellung der französischen Behörden ermöglichte der Plan eine Rentabilitätssteigerung des Unternehmens mit einer Kapitalrendite („Return on Investment“, ROI) von 43 % bis 2005 für Investoren, die sich an der Kapitalerhöhung im April 2003 beteiligt hatten; damit lag die Rendite deutlich über dem Standard-ROI (11 %), den ein privater Kapitalgeber in der Telekommunikationsbranche erwarten konnte. Zum TOP-Plan gehört auch ein Paket zur Optimierung des Belegschaftsmanagements. (156) Hinsichtlich der erwarteten Rendite haben die französischen Behörden klargestellt, dass auch die hohen Rentabilitätschancen des TOP-Plans, die sich durch die positive Aufnahme am Markt bestätigt haben, belegen, dass nicht gegen den Grundsatz des umsichtigen privaten Kapitalgebers verstoßen wurde. Der Kurs der FT-Aktie zog am 2. Oktober 2002 nach Bekanntgabe der Berufung des neuen Konzernchefs (um mehr als 10,4 % in der Woche vom 2. Oktober) an, und die positive Kursentwicklung setzte sich mit Bekanntgabe des TOP-Plans und des neuen Geschäftsvorstands am 5. Dezember 2002 auf breiter Front fort, was zu einem Anstieg von über 25 % innerhalb von zwei Tagen führte. (157) Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde gestartet, sobald es technisch möglich war, dem Staat und den Kapitalgebern die aktualisierten Aussagen zu den operativen Aussichten von FT vorzulegen. (158) Dem Staat lag bereits die Zusage des Bankenkonsortiums vor, die an die Vorlage eines glaubwürdigen Plans am Markt geknüpft war; der Staat hatte bereits Ende November alle Fakten in der Hand und konnte angesichts der positiven Reaktion der Märkte auf die Berufung der neuen Konzernleitung davon ausgehen, dass diese Auflage erfüllt werden würde. Neben der von einem Bankenkonsortium im September 2002 abgegebenen Zusage, für den für Privatanleger bestimmten Teil der Kapitalerhöhung von FT zu bürgen, sind weitere wesentliche Umstände zu berücksichtigen, d. h. der Verkauf nicht strategischer Vermögenswerte zwischen Juli und Dezember 2002 in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR, die Berufung der neuen Konzernleitung im Oktober 2002 und die Beilegung des Rechtsstreits zwischen FT und dem deutschen Betreiber Mobilcom im November 2002 (61). All dies hat zu einer deutlichen Verbesserung der operativen Perspektiven und der Performance von FT in der zweiten Jahreshälfte 2002 geführt. (159) Zu dem Zeitpunkt, als die Investitionsentscheidung getroffen wurde, war FT kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien. Der Unternehmensumsatz stieg nämlich stetig an (10 %iges Wachstum zwischen dem ersten Halbjahr 2001 und dem ersten Halbjahr 2002); der Cashflow (Brutto-Eigenfinanzierungsmarge) bewegte sich auf hohem Niveau und wuchs schneller als der Umsatz. Die französischen Behörden betonten, dass die Verluste hauptsächlich auf Sonderrückstellungen und Sonderabschreibungen für Wertminderungen von Vermögenswerten, die vor der ganz unvorhersehbaren Trendwende an den Märkten erworben worden waren, zurückzuführen waren. Sie führten ferner aus, dass die betrieblichen Aufwendungen von FT nicht so schnell stiegen wie der Umsatz, was bedeutete, dass das Unternehmen immer rentabler wurde. Auch beim operativen Ergebnis und operativen Cashflow waren Zuwächse zu verzeichnen (+ 15 % beim Cashflow gegenüber dem ersten Halbjahr 2001). Diese Leistungen haben sich mit Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses 2002 bestätigt. FT stand auch nicht mehr vor der Zahlungsunfähigkeit. (160) FT hatte im Jahr 2002 Zugang zu den Finanzmärkten, und zwischen dem 11. Juli 2002 und dem 15. Januar 2003 (62) standen FT alle Finanzinstrumente offen. Die französischen Behörden wiesen nicht zuletzt darauf hin, dass FT am 14. Februar 2002 die Bereitstellung einer Konsortialkreditlinie von 15 Mrd. EUR ausgehandelt und im Laufe des Jahres 2002 Anleihen aufgelegt hatte (63), darunter in Aktien rückzahlbare Schuldverschreibungen in Höhe von 442,2 Mio. EUR. (161) Das Vertrauen der Finanzmärkte in eine Sanierung der Finanzstruktur von FT kann auch damit begründet werden, dass die Verluste hauptsächlich auf Sonderrückstellungen und Sonderabschreibungen durch Wertminderungen von Vermögenswerten, die vor der völlig unvorhersehbaren Trendwende an den Märkten erworben worden waren, zurückzuführen waren und die betrieblichen Aufwendungen von FT nicht so schnell stiegen wie der Umsatz. Im Übrigen zeigten das operative Ergebnis und der operative Cashflow eine steigende Tendenz. (162) Der Staat als Aktionär hatte alle Maßnahmen ergriffen, um sich die Beteiligung öffentlicher und privater Aktionäre an der Kapitalaufstockung bei FT zu sichern. So fällt die Absichtserklärung des Staates, sich an der Verstärkung des Eigenkapitals zu beteiligen, auf den 12. September 2002 (64). Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bankenkonsortium bereits fest zugesagt, zu gegebener Zeit für den erfolgreichen Abschluss einer Kapitalerhöhung zu bürgen und zwar in dem Umfang, wie diese für die privaten Anleger an der Seite des öffentlichen Anteilseigners bestimmt war, immer vorausgesetzt, es würde ein für glaubwürdig gehaltener Turnaround-Plan am Markt bekannt gegeben. Den französischen Behörden zufolge wurde die Beteiligung des Staats von der Ankündigung eines vom Markt für glaubwürdig gehaltenen Plans abhängig gemacht, und vor der förmlichen Zusage der Banken hat sich der Staat auch nicht bindend verpflichtet. Bei der Transaktion galten für staatliche Träger und alle privaten Wirtschaftsteilnehmer, die sich an der Eigenkapitalaufstockung beteiligten, dieselben Konditionen. (163) Außerdem bilden die 15 Mrd. EUR von den Aktionären nur ein Drittel der Gelder, die zur Stützung der finanziellen Umstrukturierung von FT aufgebracht werden. 5.3.2.   Das Angebot eines Aktionärsvorschusses und dessen Ankündigung am 4. Dezember 2002 (164) Sobald die Voraussetzung erfüllt war, an die die Verpflichtung des Bankenkonsortiums geknüpft war, d. h. die Ankündigung eines glaubwürdigen Turnaround-Plans am Markt, gab der Staat am 4. Dezember 2002 den Aktionärsvorschuss für FT bekannt. (165) Unter diesen besonderen Umständen wäre es für einen umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber in einer weitgehend vergleichbaren Lage wie der Staat, der Mehrheitsaktionär von FT ist, vernünftig gewesen, FT hierfür mündlich seine Unterstützung zu erteilen. Der Aktionärsvorschuss durch den Mehrheitsaktionär Staat war angesichts der geplanten Investition im vorliegenden Fall mit einem geringen Risiko verbunden, rentabel und — in Erwartung einer Kapitalerhöhung (unter gleichen Bedingungen) — durchaus üblich, um die Vermögensinteressen des Mehrheitsaktionärs zu schützen, solange es aus terminlichen Gründen nicht möglich war, FT im Dezember zu rekapitalisieren. (166) Wie FT nämlich erläutert, reduziert sich das Marktöffnungsfenster Ende November erheblich. Die Anleger müssen den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember berücksichtigen, und die Abwicklung einer so umfangreichen Transaktion ist heikel. Außerdem sind für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung einer Kapitalerhöhung mindestens 15 Tage Vorlauf und für die Durchführung der Transaktion eine Frist von 30 Tagen erforderlich. (167) Der Vorschuss ist befristet und dient zur Überbrückung bis zur Kapitalerhöhung, bei der Vieles auf einen erfolgreichen Verlauf hindeutet. FT hat mehrere Beispiele für zum damaligen Zeitpunkt geleistete Aktionärsvorschüsse angeführt, um zu untermauern, dass ein Vorschuss des Mehrheitsaktionärs, der bei der Kapitalerhöhung in Kapital umgewandelt wird, durchaus üblich ist. (168) Der Aktionärsvorschuss von Italenergia Bis an Edison in Höhe von 1 Mrd. EUR wurde anlässlich einer Kapitalerhöhung bei Edison 2003 in Kapital umgewandelt. (169) Mit Blick auf die Umstrukturierung und den Börsengang von Thus an der London Stock Exchange hat Scottish Power einen Vorschuss von 320 Mio. GBP gewährt, wovon 260 Mio. GBP in Kapital umgewandelt wurden; der nicht in Anspruch genommene Restbetrag wurde annuliert. (170) 2002 haben sich America Movil und Bell Canada International an der Seite eines weiteren Investors an der finanziellen Umstrukturierung ihrer gemeinsamen südamerikanischen Tochtergesellschaft Telecom Americas beteiligt. 120 Mio. USD wurden in Form eines Aktionärsdarlehens gewährt, das zwei Jahre später über Aktien von Telecom Americas refinanziert werden sollte. (171) Bei der Kapitalerhöhung von Ericsson wurde die Zusage des Hauptaktionärs (Industrivärden und Investor) im Rahmen einer Ankündigung des Unternehmens im April 2002 gemacht, obwohl die Maßnahme erst im Juni 2002 genehmigt und im August 2002 durchgeführt wurde. (172) Bei der Kapitalerhöhung von Fiat im Juli 2003 wurde die Absicht der Hauptaktionäre, im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil neue Aktien zu zeichnen, im März 2003 öffentlich bekannt gegeben. (173) Angesichts dieser Beispiele und der besonderen Situation von FT im Dezember 2002 kann die Kommission nicht ausschließen, dass sich der Staat im Dezember 2002 FT gegenüber so verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage als Mehrheitsaktionär von FT getan hätte. 5.3.3.   Schlussfolgerung (174) Die geprüfte Maßnahme, d. h. die Ankündigung des Aktionärsvorschusses vom 4. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses vom 20. Dezember 2002, erfüllt somit das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Infolgedessen darf diese Maßnahme nicht als Vorteil für FT angesehen werden. 5.4.   Die sonstigen Bedingungen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (175) Gemäß ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als „Beihilfe“ im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (65) Da kein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil für FT im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, erübrigt es sich, zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt sind. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (176) Die Kommission stellt fest, dass der Aktionärsvorschuss, den Frankreich FT im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Mai 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 57 vom 12.3 2003, S. 5. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.