Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1616 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Behörden klarstellen, könne aus der Ankündigung des Staats am 4. Dezember 2002 nicht abgeleitet werden, dass der Vorschuss tatsächlich wirksam geworden ist, da die Ankündigung nur für den Staat als Aktionär eine verbindliche Zusage darstellte, sich an der geplanten Eigenkapitalverstärkung des Unternehmens zu beteiligen, und die Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses damit nur „eventuell“ in Aussicht gestellt wurde. (117) Sie merken ferner an, dass der geplante Vorschuss FT auf keinen Fall einen Vorteil verschafft habe. (118) Da der Vorschuss nicht tatsächlich wirksam geworden sei, sei er von FT auch nicht in Anspruch genommen worden und habe ihm daher auch keinen Aufschub für seinen Liquiditätsbedarf verschaffen können. Die französischen Behörden versichern, dass sich mit der Ankündigung des Vorschusses keine Garantie verbinde. So werde im französischen Recht eine implizite Garantie nicht anerkannt: Vom Staat gewährte Garantien müssten grundsätzlich per Gesetz bestätigt werden. Es sei ungenau und unrichtig, die Ankündigung eines eventuellen Vorschusses des Staates mit einer Garantiezusage gleichzusetzen. Die französischen Behörden bestehen im Übrigen darauf, dass die Garantie, die der Staat gegenüber ERAP für die Finanzierung seiner Beteiligung an der Verstärkung des Eigenkapitals von FT übernommen habe, nicht mit einer Garantiezusage zugunsten von FT gleichgesetzt werden dürfe. In Bezug auf ERAP stellen die französischen Behörden klar, dass es eine vollkommen neutrale Aufgabe hatte und allein aus haushaltstechnischen Gründen zwischengeschaltet wurde. (119) Auch die Ankündigung eines geplanten Vorschusses durch den Staat habe FT den Zugang zum Rentenmarkt nicht erleichtern können. Erstens würden für Anleihen grundsätzlich keine Sicherheiten gestellt, da ihre Laufzeit länger sei als bei einem Vorschuss. Zudem stehe Anleiheninhabern keine Regressmöglichkeit offen, sollten die Anleihen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden. Zweitens sei — so die französischen Behörden — die Ankündigung des Staates, seine Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung möglicherweise vorzuziehen, nicht mit der Garantie vergleichbar, die Gegenstand der der Entscheidung 2001/89/EG der Kommission (28) (Crédit Foncier de France) war, da der geplante Vorschuss im vorliegenden Fall rein hypothetisch und in Laufzeit und Umfang streng begrenzt gewesen sei und daher die finanziellen Probleme des Unternehmens angesichts der Fälligkeitstermine seiner Verbindlichkeiten nicht alleine habe lösen können. Und drittens sei für die Anleiheemissionen — wie die französischen Behörden betonen — ausschließlich die Einschätzung des Markts entscheidend gewesen, ob FT in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen allein und ohne staatliche Absicherung nachzukommen. So seien für das Vertrauen, das der Markt bei den besagten Anleiheemissionen gezeigt habe, im Wesentlichen der Wechsel an der Konzernspitze und die positive Reaktion auf die neue Strategie, die bei der Vorstellung des Plans Ambition 2005 dargelegt worden sei, verantwortlich gewesen. (120) Zur Frage, ob der mögliche Vorschuss mit dem Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers vereinbar ist, betonen die französischen Behörden, dass es, sobald die Entscheidung, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, feststand und die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, nur folgerichtig gewesen sei, dass der Staat seine Beteiligung vorziehe. Die ersten Gespräche über den geplanten Vorschuss hätten im November 2002 stattgefunden. Wie die französischen Behörden weiter betonen, sei die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme unstrittig gewesen, da sie, wie bereits angesprochen, auf einem glaubwürdigen und detaillierten Plan aufbaute, der bei der Ankündigung des geplanten Vorschusses am 4. Dezember 2002 inhaltlich im Wesentlichen bekannt gewesen sei. Außerdem habe bereits die Zusage des Bankenkonsortiums vorgelegen, die von der Vorlage eines glaubwürdigen Plans am Markt abhängig gemacht worden war; bereits Ende November der Staat hatte alle Fakten in der Hand und konnte angesichts der positiven Reaktion der Märkte auf die Berufung der neuen Konzernleitung davon ausgehen, dass diese Bedingung erfüllt sein werde. Die französischen Behörden betonen in diesem Zusammenhang, dass für die Bewertung hier nicht der in Frage stehende Betrag relevant sei, sondern gemäß Rechtsprechung im Fall Alitalia zu prüfen sei, ob die Finanzierungsbedingungen der Maßnahme für ein Unternehmen vergleichbarer Größe den Vorschriften entsprechen. (121) In Bezug auf die Verzinsung des möglichen Vorschusses betonen die französischen Behörden, sie sei marktüblich und mit Strafaufschlägen verbunden gewesen, um der Nachrangigkeit des Vorschusses Rechnung zu tragen. Die französischen Behörden betonen auch, dass laut Entwurf eine Nicht-Abruf-Gebühr vorgesehen war; und der Verzicht auf Sicherheiten habe der gängigen Praxis eines umsichtigen Kapitalgebers entsprochen, wenn er als Aktionär im Vorgriff auf die Zeichnung einer Kapitalerhöhung einen kurzfristigen Vorschuss gewähre. Des Weiteren geben die französischen Behörden an, dass die Rückzahlung des Betrags in Form von Aktien durchaus gebräuchlich sei und auf dem Barwert beruhte. 4.5.   Ankündigungen des Staates (122) Die französischen Behörden verweisen mit Nachdruck auf das Umfeld, in das die Erklärungen des Staats in seiner Eigenschaft als umsichtiger Aktionär eingeordnet werden müssten. So habe der Staat zwischen September und Dezember 2002 einen Wechsel im Management durchgesetzt, im Wesentlichen durch die Ablösung des FT-Konzernchefs; er habe die Ausarbeitung des Turnaround-Plans genau verfolgt und sich gleichzeitig die Unterstützung privater Kapitalgeber für den Fall einer möglichen späteren Kapitalerhöhung gesichert. Diese operativen Maßnahmen seien, so die französischen Behörden, finanziell entscheidend gewesen und an den Finanzmärkten sehr positiv aufgenommen worden, sodass sich der Kurs der FT-Aktie erholte. (123) Die französischen Behörden betonen, der Staat habe niemals angedeutet oder zu erkennen gegeben, dass er FT bedingungslos und unbegrenzt stützen werde. Im weiteren habe „der Staat … bereits im Sommer betont, dass er sich als marktwirtschaftlich handelnder Aktionär verhalten wird und nicht als öffentliche Gewalt und dass er beabsichtigt, als Anteilseigner einzugreifen, und zwar zu (noch zu definierenden) Bedingungen, die sich nicht von denen eines Privatinvestors unterscheiden, was notwendigerweise ausschließt, dass sich der Staat bereits für ein bedingungsloses und unwiderrufliches Eingreifen entschieden hatte“ (29). Aufgrund dieser Erklärungen, die sich nicht von der Vorgehensweise eines privaten Kapitalgebers unterscheiden würden, sei eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterstützung de facto ausgeschlossen gewesen. Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass es sich bei den Erklärungen der französischen Behörden zwischen Juli und Oktober 2002 um „vage Voraberklärungen“ ohne „konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung“ (30) gehandelt habe. Die französischen Behörden stellen diesbezüglich klar, dass die späteren Erklärungen im Lichte der ersten Erklärung gewürdigt werden müssten; es treffe nicht zu, dass der Staat bereits am 12. Juli 2002„die unwiderrufliche Zusage, FT zu stützen,“ eingegangen sei und bei dieser Gelegenheit „eine unwiderrufliche Zusage, sich an der Verstärkung des Eigenkapitals zu beteiligen,“ abgegeben habe. Nach Darstellung der französischen Behörden habe der Aktionär erstmals im September 2002 seine Absicht angekündigt, sich an der Eigenkapitalaufstockung des Unternehmens zu beteiligen, und erklärt, dass „dies in Form einer vom Markt begleiteten Maßnahme geschehen würde (Hinweis auf einen Zeitplan, der abhängig von den Marktbedingungen festzulegen sei)“ (31). (124) Die Erklärung vom 2. Oktober 2002 bestätige den französischen Behörden zufolge, dass die Vorlage eines für glaubwürdig erachteten Plans Voraussetzung für die Beteiligung des Staates gewesen sei. (125) Die französischen Behörden versichern ferner, dass „der Staat als Mehrheitsaktionär bei FT nur diejenigen Einzelmaßnahmen angestrebt habe, die in den Informations-/Anmeldungsunterlagen an die Kommission dargelegt und am 5. Dezember 2002 öffentlich bekannt gegeben worden waren, nämlich die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung um 15 Mrd. EUR entsprechend dem staatlichen Anteil am Kapital von FT zusammen mit privaten Geldgebern und ein möglicher Aktionärsvorschuss zu marktüblichen Konditionen im Vorgriff auf diese Kapitalerhöhung. Dass der Staat wiederholt deutlich machte, er werde sich wie ein umsichtiger Aktionär verhalten, sei doch keine staatliche Garantiezusage. Wären die Erklärungen des Staates zwischen Juli und Oktober 2002 rechtlich wirklich mit einer „unbegrenzten Garantiezusage“ zugunsten von FT gleichwertig gewesen oder auch nur vom Markt und von den Ratingagenturen als solche wahrgenommen worden, so wäre es im Juli nicht zu einer Herabstufung von FT gekommen, und die Spreads und das Rating von FT in diesem Zeitraum hätten denen des Staats entsprochen (Note AAA und ein sehr geringer Spread). Dass die Ratingagenturen — unabhängig von jeder impliziten oder expliziten Garantie oder jeder spezifischen Maßnahme und abhängig von der jeweiligen finanziellen Lage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt — womöglich vom Rückhalt des Staats als Mehrheitsaktionär ausgingen, könne doch an sich nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Ein solcher Ansatz stünde in direktem Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie er in Artikel 295 EG-Vertrag verankert ist“ (32). 4.6.   Kursentwicklung der FT-Aktie (126) Die französischen Behörden machen geltend, dass sich nur die operativen Maßnahmen auf den Börsenkurs von FT ausgewirkt hätten. So habe der Kurs der Unternehmensaktie am 2. Oktober 2002 nach Bekanntgabe der Berufung des neuen Konzernchefs (um mehr als 10,4 % in der Woche vom 2. Oktober) angezogen, und die positive Kursentwicklung habe sich mit Bekanntgabe des TOP-Plans und des neuen Geschäftsvorstands am 5. Dezember 2002 auf breiter Front fortgesetzt, was zu einem Anstieg von über 25 % innerhalb von zwei Tagen geführt habe. Nach Darstellung der französischen Behörden waren für diesen Anstieg nicht die zwischen Juli und Oktober 2002 vom Staat abgegebenen Grundsatzerklärungen ausschlaggebend, und solange es keine operativen Maßnahmen gab, sei die Kursentwicklung schwankend verlaufen. Daran lasse sich die Unsicherheit des Marktes in Bezug auf die Lage des Unternehmens ablesen. Wie die französischen Behörden hervorheben, habe diese Sichtweise zum Verfall des Börsenkurses mit Tiefstpunkt am 30. September 2002 geführt; dazwischen lag ein Abschnitt relativer Stabilität im Sommer ohne besondere Ankündigungen oder Gerüchte. In diesem Zeitraum habe der Abwärtstrend der FT-Aktie durch die Absichtserklärungen des Staates, er werde seiner Rolle als Aktionär in vollem Umfang gerecht werden, nicht aufgehalten werden können. 4.7.   Stellungnahme zum NERA-Gutachten (127) Zum rechtlichen Teil des NERA-Gutachtens haben die französischen Behörden wie folgt Stellung genommen: — „Das Rechtsgutachten beruht auf einer falschen (ja einseitigen) Auslegung der Fakten. Insbesondere … werden die — gleichwohl eindeutigen — Äußerungen des Wirtschaftsministers aus einem im Juli 2002 erschienenen Gespräch mit einem Journalisten ganz offensichtlich sinnentstellend wiedergegeben. Die französischen Behörden bestreiten entschieden, dass aus derart wenig fundierten Deutungsvorschlägen vorgeblich rechtliche Schlüsse gezogen werden könnten und insbesondere daraus abgeleitet werden könne, dass in irgendeiner Form eine Garantiezusage des Staats für France Télécom vorliege“. „Es handelt sich nicht einmal um eine offizielle Pressemitteilung der Regierung oder von France Télécom, sondern lediglich um einen Pressebericht mit einem dort abgedruckten Interview des Wirtschaftsministers, das in einen größeren Zusammenhang, nämlich die Schwerpunkte der Regierung, eingebettet ist und somit jeglicher Beweiskraft entbehrt.“ — „Als Aktionär von France Télécom lag dem Staat stets daran, sich nicht nur wie ein umsichtiger Kapitalgeber gegenüber France Télécom zu verhalten, sondern er hat sich auch bewusst dafür entschieden, eindeutig und öffentlich zu erklären, dass alle eventuellen Maßnahmen in dem Fall auch nur in diesem Sinne denkbar sind …“ Aus dem Interview des Ministers im Juli 2002 geht nicht hervor, dass irgendeine Entscheidung getroffen wurde. „… Trotz seines weiteren Vertrauens in die Wirtschaftlichkeit von FT hat der Staat lediglich die Bedenken des Finanzplatzes hinsichtlich der Lage von France Télécom festgestellt und sich in seiner Eigenschaft als Mehrheitsaktionär um eine tiefergehende Analyse bemüht, ohne in diesem Stadium eine genaue Diagnose stellen oder irgendeine Entscheidung treffen zu können. Darüber hinaus gab es an sich keinen Anlass für die Annahme, dass mit ‚geeigneten Maßnahmen‘ speziell finanzielle Maßnahmen gemeint waren“. — „Außerdem haben die französischen Behörden auf zahlreiche Ungenauigkeiten in der Argumentation des Rechtsgutachtens hingewiesen. Dieses Gutachten krankt ganz offensichtlich an mangelnder Objektivität, nicht nur durch die Übernahme überaus fragwürdiger rechtlicher Analysen (insbesondere bei der Bewertung von Absichtserklärungen und der Tragweite einer einseitigen Verpflichtung im Zivil- und Handelsrecht), sondern auch durch die unbegründete Übertragung bestimmter, sachlich unzutreffender rechtlicher Bewertungen auf die geprüften Sachverhalte (wie zum Beispiel durch die Übertragung der Lehre von der faktischen Geschäftsführung oder des Völkerrechts auf das Innenverhältnis zwischen Unternehmen und dessen Mehrheitsaktionär)“. — „Die Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens, die das Vorliegen einer ‚unbegrenzten Garantiezusage‘ für France Télécom durch den Staat nachzuweisen suchen, entbehren im Übrigen jeglicher Grundlage im Gemeinschaftsrecht“. Gemäß Rechtsprechung im Fall Air France (33) könnten die beanstandeten Äußerungen keine verbindliche und bedingungslose Verpflichtung des Staates nach sich ziehen. — Zur Gleichsetzung der Erklärungen des Ministers im Juli mit einer Absichtserklärung betonen die französischen Behörden: „i) Erstens ist es wesentliches Merkmal der lettre d'intention, dass sie an einen Begünstigten gerichtet ist; ii) zweitens ist in Fortführung der vorausgehenden Feststellung die Wirksamkeit des Verfahrens durch die Entgegennahme seitens des besagten Begünstigten bedingt; iii) drittens hängt die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung (sowohl hinsichtlich ihres Gegenstands als auch der Wirkung, die ihr Urheber ihr zu verleihen wünscht) ausschließlich von den verwendeten Formulierungen ab“. „Der zumindest allgemein gehaltene Tenor der Äußerungen des Ministers … schließt ohne jeden Zweifel jede Verpflichtung zugunsten von France Télécom oder dessen Gläubigern und erst recht jede Erfolgsverpflichtung (und damit die geringste Garantie) aus, ebenso wie jede Pflicht, auf das angestrebte Ergebnis unter Einsatz aller Fähigkeiten hinzuwirken.“ „Die Antwort des Ministers … belegt lediglich, dass der Staat als Aktionär zu diesem Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen hatte (außer derjenigen, sich als ‚marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber‘ zu verhalten) und trotz seines Vertrauens in die operative Qualität des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, eine hinreichend genaue Diagnose zu stellen oder irgendeine Entscheidung zu treffen“. „Die Rechtsprechung habe … nie vertreten, dass sich jede Person, die daran ein Interesse haben könnte, auf diese Weise auf eine Bürgschaftsverpflichtung ohne bestimmte(n) Begünstigte(n) berufen kann. Dies ist im Übrigen nicht verwunderlich, da es das Wesen einer Garantie oder einer lettre d'intention ist, an einen Begünstigten oder mehrere Begünstigte gerichtet zu sein. Da sie nicht an einen bestimmten Begünstigten gerichtet war, ist es außerdem nicht weiter erstaunlich, dass die angebliche Verpflichtung nicht angenommen wurde“. Was die Hypothese der faktischen Geschäftsführung angehe, so sei dieses Konzept für den vorliegenden Fall ganz unerheblich. — Im Verwaltungsrecht gilt: „Einerseits erfüllen einfache Äußerungen gegenüber einem Journalisten, wie die Aussagen des Wirtschaftsministers am 12. Juli 2002, nicht den Tatbestand eines ‚beschwerenden Verwaltungsakts‘, aus dem sich u. U. Rechte und Pflichten ableiten lassen, also erst recht keine Garantieübernahme für France Télécom durch den Staat“. — „Die Schlussfolgerungen des Rechtsberaters stehen offensichtlich im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission und zur einschlägigen Rechtsprechung der Gemeinschaft im Beihilferecht, der zufolge für das Vorliegen einer Beihilfe der Nachweis einer verbindlichen, bestimmten und bedingungslosen Verpflichtung des betreffenden Staats vorausgesetzt wird; dies konnte aber beim besten Willen nicht in die Äußerungen des Ministers vom 12. Juli 2002 hineininterpretiert werden“. „Die Feststellung eines Vorteils durch die Kommission setzt voraus, dass eine staatliche Maßnahme gleich welcher Art ausreichend bestimmt und konkret ist.“ (128) Zum wirtschaftlichen Teil des Gutachtens betonen die französischen Behörden, dass FT laut Gutachten während des maßgeblichen Zeitraums kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei (da es Zugang zum Kapitalmarkt hatte und seine Lebensfähigkeit langfristig kein Problem darstellte) und die Beteiligung des Staats als Aktionär am Plan zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Unternehmensbilanz mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers vereinbar gewesen sei. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME NACH MAẞGABE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (129) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Beihilfebegriff nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (34). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Beihilfebegriff auf dem wirtschaftlichen Konzept der Begünstigung beruht und sich ausschließlich nach deren Wirkung bestimmt; die Form, in der dies geschieht, ist dabei unerheblich (35). (130) Gemäß ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (36). Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigen durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (37). (131) Des Weiteren geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (38). (132) Gemäß der Voraussetzung, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden muss, gelten aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen gleich welcher Art, die geeignet sind, Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu begünstigen, oder dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen (39). (133) Im vorliegenden Fall scheint es angebracht, zunächst zu prüfen, ob FT ein Vorteil verschafft wurde, der aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Würde die Kommission nämlich zu dem Schluss kommen, dass kein derartiger Vorteil gewährt wurde oder der Vorteil nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde, würde zwangsläufig daraus folgen, dass die geprüfte Maßnahme keine staatliche Beihilfe bildet, da für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe alle der genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. (134) Zunächst ist daran zu erinnern, auf welchen Grundsätzen eine solche Analyse beruht, wie sie im Bouygues-Urteil festgeschrieben wurden. Der Gerichtshof befand darin Folgendes: „103. [Es] … kann nicht ausgeschlossen werden …, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine Maßnahme zu betrachten sind. 104. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen … 105. Somit ist dem Gericht mit seiner Ansicht, dass die Feststellung einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder eines hinreichend konkreten, diesen Haushalt belastenden wirtschaftlichen Risikos, das eng mit einem spezifischen Vorteil verknüpft ist, der sich entweder aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 oder dem Angebot eines Aktionärsvorschusses ergibt, und ihm entspricht oder diesem gegenübersteht, ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es ein Kriterium angewandt hat, das von vornherein ausschließt, dass diese staatlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Verknüpfung miteinander und ihrer Wirkungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden können. 106. Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen, und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen kann … 107. Insbesondere hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können … 108. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Änderung der Marktbedingungen, die einen bestimmten Unternehmen mittelbar gewährten Vorteil bewirkt, daraus folgt, dass dem Staat Mittel entgehen, und deshalb selbst das Hinzutreten einer autonomen Entscheidung der Investoren den Zusammenhang zwischen diesem Verlust von Mitteln und dem Vorteil, den die betreffenden Unternehmen genießen, nicht entfallen lässt … 109. Die Kommission muss daher zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun … 110. [Es] … ist dagegen weder erforderlich, dass eine sol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.